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I.2. Rechtsvorschriften und Rechtsprechung 
zum Konsumentenschutz auf EU-Ebene

2 Kategorien:

Die Verbraucherschutzrichtlinien der EU lassen sich in zwei große Kategorien unterteilen:
zum einen die Kategorie der Richtlinien, die allgemein Anwendung finden, und zum anderen die Kategorie der Richtlinien und Bestimmungen für spezifische Sektoren oder
Absatzmethoden. Ein Mechanismus für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften findet
sich in der Richtlinie über Unterlassungsklagen. Hier ein kurzer Überblick:


Andere Normen mit Konsumentenbezug

  • E-Commerce-Richtlinie
  • EuGVVO
  • EVÜ
  • EuGH

Zusätzlich dazu enthalten noch andere EU-Rechtsvorschriften, die nicht primär auf
Verbraucherschutz abstellen, bestimmte Verbraucherschutzbestimmungen oder Regelungen hinsichtlich der Kompetenzen nationaler Behörden, Verbraucherschutzbestimmungen zu erlassen. So enthält beispielsweise die E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, ABl. L 178 vom 17.7.2000, S.1) Bestimmungen über Werbung und Marketing an Verbraucher durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft.

Außerdem werden im Brüsseler Übereinkommen (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S.1, auch EuGVVO) ) und im Übereinkommen von Rom (80/934/EWG über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, ABl. L 266 vom 9.10.1980, S. 1, auch EVÜ) die Fragen geregelt, welches nationale Gericht zuständig ist (Jurisdiktion) und welches nationale Recht auf ein vertragliches Schuldverhältnis anzuwenden ist (anwendbares Recht). Man kann die Bedeutung dieser Regelungen des formellen Rechtes für den Konsumentenschutz gar nicht genug betonen. In der Praxis ist nämlich gerade beim Fernabsatz die Frage, wo ein vertraglicher Anspruch (z.B. Gewährleistung) durchgesetzt werden kann und nach welchem Recht die Sache zu beurteilen ist, viel bedeutsamer für den Konsumenten als die Frage, ob ein Rücktrittsrecht 14 Tage oder 4 Wochen besteht.

Daneben kann auf einen umfangreichen Fundus von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (http://europa.eu.int/cj/) in Sachen Vereinbarkeit bestimmter nationaler Verbraucherschutzbestimmungen mit dem Binnenmarkt zurückgegriffen werden.

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