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Diese Entscheidungsdatenbank ist neben dem schon länger laufenden Pressespiegel ein weiterer Baustein des Gesamtrelaunches von Internet4jurists. Die Entscheidungen sind derzeit noch nicht vollständig in der Datenbank erfasst. Viele weitere Entscheidungen finden Sie in den Entscheidungsübersichten der einzelnen Kapiteln der Website. Entscheidungen, die nicht auf dieser Website veröffentlicht sind (insbesondere OGH-Entscheidungen), finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes - RIS.

UrhG § 19a, § 87
BGH, Urteil vom 22.04.2009, I ZR 216/06

Der Fernsehsender RTL klagt den Anbieter von "Shift.TV" einen "internetbasierten Persönlichen Videorecorder" zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen. Deren Kunden können aus von der Beklagten empfangenen Satelliten-Programmen Sendungen auswählen und gegen Entgelt auf Speicherplatz am Server der Beklagten speichern und von jedem Internetzugang abrufen.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage weitgehend statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück. Es sei zu klären, ob die Beklagte oder – für den Fall, dass das Aufnahmeverfahren vollständig automatisiert ist – deren Kunden die Sendungen der Klägerin auf den "Persönlichen Videorecordern" aufzeichnen. Falls die Beklagte die Sendungen im Auftrag ihrer Kunden auf den "Persönlichen Videorecordern" abspeichert, verstößt sie – so der BGH – gegen das Recht der Klägerin, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da sie ihre Leistung nicht unentgeltlich erbringe, könne sie sich in diesem Fall nicht auf das Recht ihrer Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen. Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei mit der Folge, dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege zwar im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Die Beklagte verletze dann aber das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, wenn sie die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die "Persönlichen Videorecorder" mehrerer Kunden weiterleite. Denn in diesem Fall greife sie in das Recht der Klägerin ein, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Drittverbot an Domain-Registrierungsstelle
OGH, Beschluss vom 25.03.2009, 3 Ob 287/08i

» EO § 331
Die betreibende Partei pfändete in einem Exekutionsverfahren eine .at-Domain, wobei die .at-Registrierungsstelle Nic.at als Drittschuldner angeführt wurde.

Das Exekutionsgericht bewilligte und stellte Nic.at ein Verfügungsverbot zu. Diese wehrte sich als somit Beteiligte des Exekutionsverfahrens dagegen mittels Rekurs. Das Rekursgericht wies den Rekurs zurück. Es führte aus, dass die Pfändung von Domainrechten durch Erlassung eines Verfügungsverbots an den Verpflichteten gemäß § 331 Abs 1 Satz 1 EO sowie durch Verfügungs- und Leistungsverbot gemäß § 331 Abs 1 Satz 2 EO zu erfolgen habe, weil die Registrierungsstelle ein Drittschuldner im Sinn dieser Gesetzesstelle sei.

Der OGH weist den Revisionsrekurs zurück, weil zwischenzeitig infolge Einstellung der Exekution die Beschwer weggefallen war. Allerdings spricht der OGH der Beteiligten die Kosten zu, da der Rekurs berechtigt gewesen wäre. Mit der Pfändung eines Rechts darf weder in die Rechtsposition eines Drittschuldners zivilrechtlich eingegriffen werden noch diese Rechtsposition verschlechtert werden. Das Leistungsverbot an den Drittschuldner soll verhindern, dass mit der Leistung des Drittschuldners an den Verpflichteten das gepfändete Recht untergeht und damit das Pfandrecht des betreibenden Gläubigers erlöschen würde. Insbesondere bei Bestandrechten hat eine Pfändung durch bloßes Verfügungsverbot zu erfolgen, weil der Drittschuldner eine Dauerleistung zu erbringen hat, bei der durch die Erfüllung an den Verpflichteten keine Verschlechterung der Rechtsposition des Pfändungspfandgläubigers eintritt. Die wesentliche Leistung der Registrierungsstelle liegt ähnlich der Leistung eines Bestandgebers in der - hier im weitesten Sinne - „Zurverfügungstellung von (virtuellem) Raum" gegen Entgelt. Die Aufrechterhaltung aller Einträge zur Domain, die korrekte Erreichbarkeit (Adressierbarkeit) und die Richtigkeit der Whois-Datenbank stellen Leistungen dar, die von der Rechtsmittelwerberin weiterhin zu erbringen sind, damit eine sinnvolle Verwertung der gepfändeten Rechte überhaupt möglich ist. Die Pfändung der aus einer Internet-Domain resultierenden Rechte hat daher nur durch ein gegenüber dem Verpflichteten zu erlassendes Verfügungsverbot zu erfolgen. Unabhängig davon ist der Drittschuldner von der Pfändung und vom Verwertungsantrag zu verständigen, weil er dem Verwertungsverfahren beizuziehen ist. Diese Verständigung hat aber nur faktische Natur.

justizwache.at
OGH, Urteil vom 24.03.2009, 17 Ob 44/08g

» ABGB § 43
Der Beklagte ist als Justizwachebeamter in der Personalvertretung und der Gewerkschaft engagiert und betrieb seit 2007 unter der Domain "justizwache.at" eine Website, auf der er sich kritisch mit Maßnahmen der Ressortleitung auseinandersetzte. Nach Abmahnung durch die Republik setzte er einen Vermerk auf die Homepage, dass es sich nicht um die offizielle Seite der Justizwache handelt, sondern dass über Justizwache und Strafvollzug aus der Sicht der Personalvertretung bzw. Gewerkschaft informiert werde. Die Republik Österreich begehrt Unterlassung und Löschung der Domain.

Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der außerordentlichen Revision nicht Folge. Die Verwendung des Namens eines anderen als Internetdomain ist ein grundsätzlich nicht schutzwürdiges Ausnutzen der Zuordnungsverwirrung. Besteht ausnahmsweise ein Gleichklang zwischen den Interessen des Domaininhabers und des Namensinhabers, so kann dem Domaininhaber zugemutet werden, die Zustimmung des Namensträgers zur Nutzung des Namens einzuholen. Mit einer auf dieser Grundlage geschlossenen Vereinbarung kann der Namensträger in weiterer Folge sicherstellen, dass der Interessengleichklang bestehen bleibt und der Inhalt der Website nicht nachträglich zu seinem Nachteil geändert wird. Daher ist im Regelfall schon die Nutzung des Namens eines Dritten als Domain eine grundsätzlich unzulässige Namensanmaßung. Dabei ist das Ausmaß der Bekanntheit des Namensträgers für das Bestehen von Ansprüchen gegen den Domaininhaber unerheblich. Allerdings erfordert der Namensschutz bei Geschäftsbezeichnungen schon dem Grunde nach eine originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung). Da die Verwendung des Namens als Domain jedenfalls in berechtigte Interessen der Klägerin eingreift, ist die Unterlassungspflicht des Beklagten nicht auf die Nutzung der Domain für eine Website mit einem bestimmten (kritischen) Inhalt beschränkt. Auf den Inhalt der Website kommt es überhaupt nicht an. Das Verbot bezieht sich auch auf ähnliche Bezeichnungen, um eine allzu leichte Umgehung des Verbots zu verhindern; das gilt aber - aufgrund des sonst fehlenden Anlockeffektes - nur bei geringen Abweichungen. Hingegen wäre eine bloße Namensnennung, aus der schon hervorgeht, dass die Website von einem anderen betrieben wird - etwa "justizwache-kritisch.at" -, grundsätzlich zulässig; daher wird mit dem Verbot der Verwendung von "justizwache.at" auch nicht in das Recht auf Meinungsäußerung eingegriffen.

"Halzband" - Haftung des eBay-Accountinhabers
BGH, Urteil vom 11.03.2009, I ZR 114/06

» MarkenG § 14
Bei eBay wurde unter dem Mitgliedsnamen des Beklagten unter der Überschrift "SSSuper ... Tolle ... Halzband (Cartier Art)" ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten. Die Klägerinnen sahen darin eine Verletzung von Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht. Der Beklagte führte aus, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt habe. Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab, weil der Beklagte keine Kenntnis davon gehabt habe und daher für allfällige Rechtsverletzungen nicht verantwortlich gemacht werden könne.

Der BGH hebt das Berufungsurteil auf. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.

Reprographievergütung auf PC
OGH, Urteil vom 24.02.2009, 4 Ob 225/08d

» UrhG § 42b
Die Klägerin, eine Computerherstellerin, klagt auf Feststellung, dass die beklagten Verwertungsgesellschaften keinen Anspruch auf Bezahlung einer Reprographievergütung hätten, wie er von diesen in einem veröffentlichten Tarif gefordert worden war.

Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der Revision keine Folge. Reprographievergütung ist nur für Geräte zu leisten, die ihrer Art nach zur reprographischen oder nach ähnlichen Verfahren ausgeführten Vervielfältigung bestimmt sind; dies trifft auf Personal-Computer (PC) nicht zu, für sie ist keine Reprographievergütung zu leisten.

LSG gegen Tele2 - zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen Accessprovider
EuGH, Beschluss vom 20.02.2009, C-557/07

» UrhG § 87b
» RL 2001/29/EG
» RL 2004/48/EG
Die Verwertungsgesellschaft LSG fordert von der Tele2 als Accessproviderin die Bekanntgabe der Inhaber bestimmter IP-Adressen von Filesharern aus dem KaZaA-Grokster-Imesh-Bereich. Tele2 sei als Vermittlerin zur Auskunfterteilung über bloße Stammdaten verpflichtet. Der beklagte Provider bestritt den Auskunftsanspruch unter Verweis auf das Kommunikationsgeheimnis.

Das Gericht gab der Klage statt. Das Auskunftsrecht sei ausdrücklich in § 87b UrhG normiert. Auch Access-Provider seien Vermittler im Sinne des § 81 UrhG, weil § 13 ECG, auf den § 81 UrhG verweise, gerade den Ausschluss der Verantwortlichkeit der Access-Provider regle. Stammdaten unterlägen auch nicht dem Kommunikationsgeheimnis. Der Auskunftsanspruch nach § 87b UrhG gehe als lex posterior dem TKG vor. Auch eine Interessenabwägung falle zugunsten des Auskunftsanspruches aus, da Zweck des Datenschutzes nicht die Verschleierung von Rechtsverletzungen sei. Der Schutz von vorsätzlichen Rechtsverletzungen sei jedenfalls nicht mehr vom Schutzzweck des Datenschutzes umfasst. Daneben bestehe eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Identität von Nutzern auch nach § 18 Abs. 3 ECG. Es sei Sache des Providers die Daten, die er für die Auskunft benötige, vorrätig zu halten. Damit hätte das Gericht in einem Akt der Rechtsschöpfung auch gleich die Vorratsdatenspeicherpflicht eingeführt. Die Provider müssten ab sofort alle Zuordnungslisten von IP-Adressen aller Internetnutzer speichern, weil es sein könnte, dass irgendwann irgendein Rechtevertreter kommt und Auskunft begehrt. Damit wären wir wohl bei einer Speicherpflicht von drei Jahren (Verjährungsfrist). Die ganzen Sorgen des EU-Parlaments bezüglich einer möglichst engen zeitlichen Beschränkung der Speicherpflicht wären unnötig. Eindeutig daneben geht auch das Argument mit § 18 Abs. 3 ECG; dieser gilt nur für Hostprovider.

Der OGH setzte das Verfahren mit Beschluss vom 13.11.2007, 4 Ob 141/07z, aus und legte dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor, ob die Auskunftspflicht der Vermittler laut Info-RL auch Accessprovider betreffe und ob die Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zulässig sei.

Der EuGH stellt eindeutig fest, dass auch ein Accessprovider Vermittler im Sinne des Art 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 (und damit § 81 UrhG) und somit auch grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet ist. Weiters führt er aus, dass die in Frage kommenden Richtlinien einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran hinderten, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen aufzustellen. Allerdings - und jetzt kommt die Frage, die der OGH noch beurteilen muss - seien die Mitgliedsstaaten gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, darauf zu achten, dass die Richtlinien so ausgelegt werden, dass die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich gebracht werden. Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien müsse nicht nur das nationale Recht im Einklang mit diesen Richtlinien ausgelegt werden, sondern auch darauf geachtet werden, dass die Auslegung nicht mit den Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kollidiere.

  • EuGH-Entscheidung
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Der EuGH hat damit - wohl endgültig - festgelegt, dass auch Accessprovider grundsätzlich auskunftspflichtig sind. Hinsichtlich der zweiten Frage hat er den Ball an die nationalen Gerichte zurückgespielt. Bedauerlich ist, dass der EuGH eine Auskunftspflicht direkt an Private bejaht hat, obwohl in den diversen Richtlinien nur eine Auskunftspflicht an Gerichte und Behörden vorgesehen ist. Sogar die Rechte-Durchsetzungs-Richtlinie ordnet in Art 8 (auch unter Verweis auf die Verhältnismäßigkeit) nur eine Auskunftspflicht auf Anordnung der zuständigen Gerichte an. Auch die Vorratsdatenspeicherung-RL geht nur von einer Weitergabe der Daten an die zuständigen Behörden an (Art 4). Es ist davon auszugehen, dass sich der europäische Gesetzgeber etwas dabei gedacht hat, wenn er die Herausgabe auf Gerichte und Behörden beschränkt hat. Möglicherweise hat sich auch der EuGH bei dieser Entscheidung etwas dabei gedacht, wenn er mehrfach auf die Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hingewiesen hat. Möglicherweise hat der EuGH aber ein Problem, weil es ihm an für die EU gültigen Grundrechtsnormen fehlt (die EU ist nicht Mitglied der EMRK und die Grundrechtscharta ist mit der EU-Verfassung nicht zustandegekommen). Somit muss er die Einbeziehung der Grundrechte in die Abwägung den nationalen Gerichten überlassen. Es bleibt zu hoffen, dass der OGH, der dieses Problem nicht hat, die auch vom EuGH geforderte Verhältnismäßigkeit findet, sonst müsste man weiter warten, bis der EGMR mit dem Problem befasst wird. Bis es soweit ist, muss man fürchten, dass der EuGH die Büchse der Pandora geöffnet hat. Die Provider würden damit in eine Rolle gedrängt werden, mit der sie auf jeden Fall überfordert sind. Sie wären plötzlich im Internetbereich diejenigen, die über Grundrechtseingriffe entscheiden müssen, ohne dass sie die Voraussetzungen überprüfen können, und das auch noch ohne Rechtsmittel. Es bleibt zu hoffen, dass der OGH dem einen Riegel vorschiebt. Das würde nicht bedeuten, dass die Urheber damit schutzlos würden, sondern nur, dass der österreichische Gesetzgeber, der mit dem § 87b UrhG ohne europarechtliche Notwendigkeit vorgeprescht ist, eine grundrechtskonforme Lösung suchen müsste (etwa wie in Deutschland, wo vor kurzem ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch an die Gerichte eingeführt wurde). Im Zuge der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung muss er sowieso die Voraussetzungen für die Herausgabe der Inhaberdaten einer IP-Adresse definieren. Im Zuge der Umsetzung wurde bisher über eine Strafuntergrenze von einem Jahr diskutiert ("mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen"); dazu würde eine zivilrechtliche Auskunftspflicht überhaupt nicht passen. Andererseits könnte der OGH auch § 87b teleologisch reduzieren, indem er seine Anwendbarkeit auf schwere Urheberrechtsdelikte beschränkt. Auch in diesem Fall bliebe aber das Problem der Auskunft an Private ohne Kontrolle eines Richters. Es ist äußerst zweifelhaft, ob der Gesetzgeber überhaupt gewusst hat, was er da tut. Viel vernünftiger und grundrechtsschonender wäre es, die schweren Urheberrechtsdelikte zu Offizialdelikten zu machen und auf diese Weise den Zugang zu den Daten über den Ermittlungsrichter zu ermöglichen. Dann wäre auch sichergestellt, dass die Ausforschung des Täters durch die Polizei erfolgt und nicht durch eine Privatperson mit finanziellen oder weiß Gott welchen Interessen. Eine Aufhebung jeder Anonymität im Internet ist nicht erforderlich, jedenfalls nicht wegen irgendwelcher Bagatelldelikte. Wenn der Gesetzgeber der Meinung ist, dass Filesharing mehr ist als ein Bagatelldelikt, dann muss er es zuerst aufwerten.

Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und Gerichtsprotokollen von Rechtshilfevernehmungen
OLG Innsbruck, Urteil vom 18.02.2009, 2 R 257/08y

» ABGB § 16
» DSG 2000 § 4
Die Klägerin hat bezüglich ihres Kraftwerkes Sellrain-Silz einen Cross-Border-Leasing-Vertrag mit amerikanischen Unternehmen abgeschlossen und dabei strenge Vertraulichkeit vereinbart. Der Beklagte veröffentlichte auf seiner Website unter der Domain dietiwag.at Details zu diesem Geschäft, u.a. auch E-Mail-Adressen und Telefonnummern der beteiligten Manager, und kündigte weitere Vertragsdetails an; dies mit dem Hinweis, dass die Klägerin mit öffentlichen Mitteln riskante Spekulationsgeschäfte betreibe, sodass ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Nachdem diese Domain von der österreichischen Registry gesperrt worden war, wich er auf einen Webspace unter der Domain dietiwag.org aus. Die Klägerin klagt auf Unterlassung der Veröffentlichung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie eines Gerichtsprotokolles einer nichtöffentlichen Verhandlung.

Im Provisorialverfahren wurde der Unterlassungsgericht vom Erstgericht und vom Rekursgericht (OLG-Entscheidung) abgewiesen. Im Hauptverfahren wies das Erstgericht das Unterlassungsbegehren hinsichtlich der umstrittenen (eigentlich vertraulichen) Cross-Border-Leasing-Verträge der TIWAG sowie der Angaben über die TIWAG-Berater und deren Honorare ab und gab nur hinsichtlich der Veröffentlichung des Protokolles der Klage statt.

Das OLG weist die Klage zur Gänze ab. § 16 ABGB stellt eine Zentralnorm der österreichischen Rechtsordnung dar. Die Persönlichkeit eines Menschen wird als Grundwert anerkannt und ihre Verletzung begründet einen Unterlassungsanspruch. Aus § 16 ABGB ist ein allgemeines, jedermann angeborenes Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches abzuleiten. Der Schutz der Privatsphäre kommt auch juristischen Personen zu, sofern sie aufgrund ihrer Natur überhaupt ein derartiges Persönlichkeitsrecht haben können. Die Veröffentlichung von Teilen eines Vertrages kann aber nicht als Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht angesehen werden. Dazu gehören etwa der Gesundheitszustand, die Intimsphäre, das Familienleben, die Wohnung oder der Werdegang und die Entwicklung einer Person, nicht aber Umstände und Informationen, die einem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unterliegen. Bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, unter die auch die Cross-Border-Leasingverträge der Klägerin fallen, stehen vermögensrechtliche Aspekte im Vordergrund, die das bloße Vermögen betreffen. Die bloße Beeinträchtigung von Vermögen ist in Österreich - anders als absolut geschützte Rechtsgüter - in der deliktischen Haftung nur eingeschränkt geschützt. Bei den veröffentlichten Daten handelt es sich zwar um personenbezogene Daten, aber nicht um sensible Daten im Sinne des § 4 Z 1 DSG 2000, die nur natürliche Personen betreffen. Da der Beklagte nicht Vertragspartei ist, bindet ihn die Geheimhaltungsklausel nicht. Die Interessenabwägung nach § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 führt dazu, dass die Interessen des Beklagten, die Öffentlichkeit über den Inhalt der CBL-Verträge zu informieren, jene der Klägerin an der Geheimhaltung der Verträge deutlich überwiegen. Weder ein allfälliger Imageverlust der Klägerin noch eine mögliche Verschlechterung ihrer Verhandlungsposition können das Interesse der Öffentlichkeit am Schicksal einer Kraftwerksanlage, die der Versorgung mit Strom und damit der Abdeckung eines erweiterten Grundbedürfnisses sowohl jeder einzelnen Person als auch der Wirtschaft dient, und deren Schicksal mit den CBL-Verträgen über Jahrzehnte gestaltet wird, in den Hintergrund drängen. Das UWG ist mangels eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien sowie mangels Förderung fremden Wettbewerbs durch den Beklagten nicht anwendbar. Das Verbot der Veröffentlichung von Gerichtsprotokollen greift nur bei an sich öffentlichen Verhandlungen, von denen die Öffentlichkeit gem. § 172 Abs. 3 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen wird, nicht aber bei Rechtshilfetagsatzungen, die gem. § 175 ZPO nicht öffentlich sind.

marions-kochbuch gegen bundesligaforen - Haftung des Forenbetreibers für Urheberrechtsverletzungen
OLG Hamburg, Urteil vom 04.02.2009, 5 U 180/07

» UrhG § 97
» TMG §§ 7 bis 10
Der Beklagte betrieb u.a. Betreiber des Diskussionsforums bundesliga.de, auf dem auch Werbebanner geschaltet wurden. Dort postete ein User einen Link auf eine Website eines Dritten, auf dem sich ein Bild des Klägers aus der Website marions-kochbuch.de befand. Nach Abmahnung entfernte der Beklagte den Link auf das Foto innerhalb von Stunden und beseitigte die Möglichkeit zur Einstellung von Bildern, verweigerte aber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Vorher war es noch zu keinen Urheberrechtsverletzungen gekommen.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Unterlassung und Bezahlung der Abmahnungskosten und wies die Klage auf Schadenersatz ab.

Das OLG weist die Klage zur Gänze ab. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass der Beklagte auch für die Website des Dritten verantwortlich sei. Dass der Beklagte den Usern des Forums eine anonyme Teilnahme ermöglicht, begründet noch keine Störerhaftung. Selbst wenn man aus den Bannern auf ein geschäftliches Betreiben schließen könnte (was hier nicht der Fall ist), würde das noch nicht dazu führen, dass Fremdinhalte zu eigenen werden. Der Beklagte weist in seinen Forenregeln ausdrücklich darauf hin, dass die Nutzer selbst für ihre Beiträge verantwortlich seine. Für eine Haftung als Störer fehlt es an einer Verletzung von Prüfpflichten. Der Betreiber eines zulässigen Geschäftsmodells im Internet - dazu gehören Meinungsforen - ist nicht zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet; eine Überprüfung von Urheberrechten an einem Bild wäre auch kaum möglich. Die bloße Eröffnung der Möglichkeit Bilder einzustellen, könnte nur dann eine Störerhaftung begründen, weil es sich um ein Forum handelte, bei dem die Einstellung rechtsverletzender Bilder naheläge oder es in der Vergangenheit schon mehrfach zu solchen gekommen wäre. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch ist nicht gegeben, weil der Beklagte nach Abmahnung die Abrufbarkeit des Bildes unverzüglich beseitigt hat und einen Filter eingebaut hat, der weitere Links auf die Website des Klägers verhindert. Zu einer generellen Verhinderung der Einstellung von Bildern war der Beklagte nicht verpflichtet. Eine solch generelles Verbot wäre unverhältnismäßig. Auch die Ermöglichung anonymer Beiträge führt zu keiner Verhinderungspflicht, da die anonyme Nutzung des Internets sogar gesetzlich geschützt sei (§ 13 Abs. 6 TMG). Der Beklagte betreibt ein grundsätzlich zulässiges Geschäftsmodell; vorbeugende Maßnahmen gegen etwaige Rechtsverletzungen können ihm nur im Rahmen des Zumutbaren und unter Berücksichtigung der Meinungsäußerungsfreiheit abverlangt werden.

Google Adword "Bananabay"
BGH, Beschluss vom 22.01.2009, I ZR 125/07

» MarkenG § 14
Die Klägerin, die unter der Marke "Bananabay" Erotikartikel im Internet vertreibt, klagt eine Konkurrentin, die diese als Schlüsselwort bei Google gebucht hat, aus dem Markenrecht und unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten auf Unterlassung und Feststellung von Schadensersatz.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt. Das Berufungsgericht gab der Berfung keine Folge. Die Verwendung einer Marke als Schüsselwort/Keyword im Zusammenhang mit der sog "Adword-Werbung" stelle einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar, weil damit die Funktion der Suchmaschine zunutze gemacht werde, über die Eingabe einer bestimmten Bezeichnung Produkte aufzufinden und damit gerade die spezifische Lotsenfunktion der Marke ausgenutzt werde, in einem großen Angebot gezielt auf eigene Waren/Produkte hinzulenken. Für eine kennzeichenmäßigen Benutzung sei es unerheblich, ob das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis sodann in der Trefferliste aufgeführt wird (so bei der Verwendung des Suchwortes als Metatag) oder im Anzeigenteil erscheint (so bei Benutzung des Suchworts als Schlüsselwort im Rahmen einer Adword-Werbung). In beiden Fällen werde die eigentliche Funktion der Marke genutzt, über ihre kennzeichenspezifische Aussagekraft auf bestimmte Produkte aufmerksam zu machen bzw. zu diesen hinzuführen und das Auswahlverfahren beeinflusst. Lediglich die Ergebnispräsentation erfolge abweichend. Dass die Ergebnispräsentation bei der Adword-Werbung außerhalb der eigentlichen Trefferliste in einem als Anzeige überschriebenen gesonderten Bereich erfolgt, schließe die Verwechslungsgefahr nicht aus. Den Nutzer veranlasse dieses nicht zu einer differenzierten, die Verwechslungsgefahr ausschließende Betrachtung, weil bei Google in diesem Anzeigenbereich auch Anzeigen von Inserenten erschienen, die aufgrund des Inhalts ihrer Homepages ebenfalls auf der Trefferliste erschienen, wenn auch auf einen ungünstigeren Platz.

Der BGH setzt das Verfahren aus und legt die Frage, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt, dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Google Adword "pcb"
BGH, Urteil vom 22.01.2009, I ZR 139/07

» MarkenG § 14
Die Klägerin, die unter der Marke "PCB-Pool" Leiterplatten im Internet vertreibt, klagt einen Konkurrenten, der bei Google das Schlüsselwort "pcb" angemeldet hat; diese Bezeichnung wird von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für "printed circuit board" (englisch für Leiterplatte) verstanden. Die Adword-Anmeldung von "pcb" hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von "PCB-POOL" in die Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Das OLG Stuttgart wies die Klage ab.

Der BGH hebt das Urteil auf und weist die Klage ab. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier "pcb") auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Es liegt hier eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung vor. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, kommt es auf die in dem Verfahren I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr an.

Google Adword "Beta Layout"
BGH, Urteil vom 22.01.2009, I ZR 30/07

» MarkenG § 14
Die Beta Layout GmbH klagt einen Mitbewerber, der bei Google das Schlüsselwort "Beta Layout" angemeldet hatte. Auch in diesem Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort "Beta Layout" eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. Das OLG Düsseldorf wies die Unterlassungsklage ab.

Der BGH bestätigt. Es fehlt an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nach der nicht zu beanstandenden Feststellung des Erstgerichtes nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen, anders als der Markenschutz, nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, kommt in diesem Verfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht.

Klingeltöne für Mobiltelefone
BGH, Urteil vom 18.12.2008, I ZR 23/06

» UrhG § 14
» AGBG § 9
» BGB § 307
Die Schweizer Beklagte bietet das Musikstück "Rock my life" als Klingelton an und hat dazu auch einen Vertrag mit der Schweizer Wahrnehmungsgesellschaft SUISA abgeschlossen. Komponist und Verlag wollen der Beklagten das verbieten lassen, da die Verwendung als Klingelton auch in das Bearbeitungsrecht eingreife. Das Erstgericht verurteilte, das Berufungsgericht bestätigte.

Der BGH gibt der Revision teilweise Folge und weist die Klage des Verlages ab. In der Verwendung eines - nicht für diesen Verwendungszweck geschaffenen - Musikwerkes als Klingelton liegt eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des Werkes i.S. des § 14 UrhG, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden. Komponisten räumen der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte ein, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind. Wird das Musikwerk so zum Klingelton umgestaltet, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war (§ 39 UrhG), bedarf es für die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton lediglich einer Lizenz der GEMA und keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers. Die Berechtigungsverträge können aber nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung einseitig geändert werden; die entsprechende Klausel im Vertrag ist unwirksam. Die Beklagte konnte daher von der SUISA nicht mehr Rechte erwerben, als der Komponist eingeräumt hat, und der Verlag kann nicht etwas untersagen, wozu er gar kein Recht hat.

"Metall auf Metall"-Sampling
BGH, Urteil vom 20.11.2008, I ZR 112/06

» UrhG § 24, § 85
Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Stück "Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern eingespielt hat. Dabei kopierten die Beklagten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch ("Sampling") und unterlegten sie dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung. Die Kläger nehmen die Beklagten auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger in Anspruch mit der Begründung, die Beklagten hätten ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt. Das Berufungsgericht gab der Klage statt.

Der BGH hebt das Urteil auf. Das Berufungsgericht habe zwar im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger eingegriffen haben. Die Bestimmung des § 85 Abs. 1 UrhG schütze die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringe, gebe es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfalle und der daher nicht geschützt wäre. Ein Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers sei deshalb bereits dann gegeben, wenn einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden. Das Berufungsgericht habe es jedoch versäumt zu prüfen, ob die Beklagten sich auf das Recht zur freien Benutzung berufen könnten. Nach § 24 Abs. 1 UrhG dürfe ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden sei, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. Danach könne auch die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein, wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tonfolge einen so großen Abstand halte, dass es als selbständig anzusehen sei. Eine freie Benutzung sei allerdings in zwei Fällen von vornherein ausgeschlossen: Sei derjenige, der die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, befähigt und befugt, diese selbst einzuspielen, gebe es für eine Übernahme der unternehmerischen Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung. Eine freie Benutzung komme ferner nicht in Betracht, wenn es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handle (§ 24 Abs. 2 UrhG). Das Berufungsgericht hat nun zu prüfen, ob die Beklagten sich hinsichtlich des Eingriffs in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger auf das Recht zur freien Benutzung berufen können.

Directmedia gg. Uni Freiburg - Entnahme aus Datenbank
EuGH, Urteil vom 09.10.2008, C-304/07

» RL 96/9/EG
Herr K erstellte im Rahmen des Projektes Klassikerwortschatz an der Uni die "Freiburger Anthologie", eine Sammlung von Gedichten aus der Zeit zwischen 1720 und 1933. Von rund 20.000 Werken aus 3.000 Anthologien wurden die wichtigsten 1.100 ausgewählt und systematisch nach Autor, Titel, Anfangszeile, Erscheinungsjahr und Werkausgaben geordnet. Directmedia vertreibt die CD-Rom "1000 Gedichte, die jeder haben muss", deren Zusammenstellung sich an der Liste des Herrn K orientiert und 856 Gedichte daraus enthält. Die Gedichttexte entstammten eigenem digitalen Material. Herr K und die Uni klagten auf Unterlassung und Schadenersatz. Das Urteil zugunsten Herrn K wurde vom BGH bestätigt, hinsichtlich der Uni legte der BGH dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob eine Übernahme von Daten aus einer geschützten Datenbank in eine andere Datenbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art 7 Abs 2 Buchst. a der RL sein könne, wenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen werde, oder eine Entnahme einen Vorgang des (physischen) Kopierens voraussetze.

EuGH: Die Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank in eine andere Datenbank aufgrund einer Bildschirmabfrage der ersten Datenbank und einer im Einzelnen vorgenommenen Abwägung der darin enthaltenen Elemente kann eine „Entnahme“ im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken sein, soweit es sich bei dieser Operation um die Übertragung eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank oder um die Übertragung unwesentlicher Teile handelt, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat, dass ein wesentlicher Teil dieses Inhalts wiedererstellt wird; die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Kosten der Zusendung im Falle eines Widerrufs
BGH, Beschluss vom 01.10.2008, VIII ZR 268/07

» RL 97/7/EG Art 6
Ein Verbraucherverband klagt einen Online-Versandhändler, der seinen Kunden auch im Falle eines Widerrufes einen pauschalen Versandkostenanteil in Rechnung stellt. Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der BGH legt dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat?

Google Adword "Bergspechte"
OGH, Beschluss vom 20.05.2008, 17 Ob 3/08b

» MSchG § 10
» MSchG § 10a
» RL 89/104/EWG Art 5
Die Klägerin, die unter dem Firmenschlagwort "Die BergSpechte" auftritt, klagt einen Konkurrenten, der bei Google die Schlüsselworte "Edi Koblmüller" bzw. "Bergspechte" buchte, sodass bei Eingabe der Suchbegriffe "Edi Koblmüller" oberhalb die Werbeeinschaltungen "Trekking- und Naturreisen" bzw. "Bergspechte" rechts neben der Trefferergebnisse unter der Überschrift "Anzeige" die Werbeeinschaltungen "Äthiopien mit dem Bike" erschien, bei deren Anklicken man auf die Website der Zweitbeklagten gelangte (Erstbeklagter ist der Geschäftsführer).

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt; das Rekursgericht verbot den Beklagten, im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen im Internet, auf Trefferlisten-Seiten von Internet-Suchmaschinen, zu den Suchworten „Edi Koblmüller" und „Bergspechte" unmittelbar oberhalb der Suchergebnisse oder in den Suchergebnissen noch vor dem Hinweis auf die Website der Klägerin mit einem Link auf die Homepage der Zweitbeklagten zu verweisen. Das darüber hinausgehende Begehren wies das Rekursgericht ab.

Der OGH setzt das Verfahren aus und legt die Frage, ob die Verwendung als Schlüsselwort einen markenrechtlich geschützten Gebrauch der Marke darstellt und ob ein Unterschied ist, ob das Ergebnis oberhalb der Trefferliste oder in einem abgetrennten und mit "Anzeige" gekennzeichneten Werbeblock dargestellt wird.

Promotion-Fotos
OLG Linz, Urteil vom 08.05.2008, 8 Bs 128/08t

» UrhG § 24
» UrhG § 91
Die Privatanklägerin hatte von ihrem damaligen Lebensgefährten bei einem Fotographen Promotion-Fotos für dessen Werbekampagne anfertigen lassen. Nach dem Zerwürfnis ließ sie sich die Verwertungsrechte vom Fotographen abtreten und verfolgte den Ex unter anderem mit einer Privatanklage wegen Urheberrechtsverletzung. Das Erstgericht verurteilte ihn.

Das Berufungsgericht gibt der Nichtigkeitsberufung Folge und spricht den Angeklagten frei. Es sei davon auszugehen, dass der Angeklagte vom Fotographen zumindest konkludent die Verwertungsrechte erhalten habe, für die die Fotos mit Wissen des Fotographen angefertigt worden seien.

naeher.de
LG Berlin, Urteil vom 21.02.2008, 52 O 111/07

» MarkenG § 15
» BGB § 12
» BGB § 826
Der Kläger namens Näher hatte die Domain naeher.de bereits für sich und sein Unternehmen genutzt. Anlässlich eines Providerwechsels wurde sie gelöscht und vom Beklagten registriert, der verschiedene Gattungsbegriffe als Domains zum Kauf anbietet, nicht aber die streitgegenständliche, die auch nicht konnektiert war. Nach der Unterlassungsaufforderung durch den Kläger ließ aber der Beklagte "naeher" als Wortmarke registrieren. Das LG hat zunächst die Unterlassungsklage mit Versäumungsurteil abgewiesen und hält dieses nach dem Einspruch des Klägers aufrecht. Da der Beklagte die Domain nicht nutze, scheitere mangels Verwechslungsgefahr eine Berufung auf das MarkenG. Auch wenn der Beklagte den Begriff unter der Warenklasse Edelmetalle eintragen lassen hat und damit eine Nahebeziehung zum Vertrieb von Leiterplatten des Klägers besteht, steht keine unmittelbare Nutzung der Domain bevor; auch sind zahlreiche andere Nutzungsmöglichkeiten denkbar, die nicht in die Rechte des Klägers eingreifen. Domaingrabbing scheidet mangels Verkaufsabsicht aus. eine Berufung auf das Namensrecht scheitert, weil es sich bei "Näher" oder "näher" um beschreibende Begriffe handelt, für die auch der Beklagte als Nutzungsberechtigter in Betracht kommt, da der Kläger keine überragende Bekanntheit geltend machen kann.

Google Adword "MOST Schokolade"
LG Braunschweig, Urteil vom 30.01.2008, 9 O 2958/07

» MarkenG § 14
Die Klägerin ist Inhaberin der Marke "MOST" und vertreibt darunter Schokoladeprodukte. Bei Eingabe der Suchworte "Most Schokolade" erschien neben den Suchergebnissen eine Anzeige der Beklagten, die die Website "Kleefelder Kaffeeklatsch" betreibt, auf der allerdings keine Most-Produkte vorkommen. Die Klägerin klagte auf Unterlassung der Verwendung des Keywords "MOST Schokolade". Im Verfahren stellte sich allerdings heraus, dass nur das Keyword "Schokolade" gebucht worden war, nicht aber die Kombination mit der Marke der Klägerin. Das LG hebt die einstweilige Verfügung im Widerspruchsverfahren auf.

rapidshare.com
LG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2008, 12 O 246/07

» UrhG § 97, § 19a
» TMG § 10
Die Klägerin bietet im Internet einen Dienst an, mit dem kostenlos Dateien anderen durch Bekanntgabe des Download-Links zur Verfügung gestellt werden können. Dies wurde auch zum Anbieten urheberrechtlich geschützter Musikstücke verwendet. Die Klägerin begeht die Feststellung, dass der abmahnenden Verwertungsgesellschaft kein Unterlassungsanspruch zusteht.
Das Gericht weist die Klage ab. Eine öffentliche Zugänglichmachung von Musikstücken im Sinne des § 19a UrhG liegt bei dem Geschäftsmodell der Klägerin dadurch vor, dass die streitgegenständlichen Titel in digitaler Form als Datei auf dem unter "rapidshare.com" zur Verfügung gestellten Speicherplatz abgelegt worden sind und zumindest jeder, der Kenntnis von dem jeweiligen zugeteilten Download-Link hat, auf diese Datei und damit auf das urheberrechtlich geschützte Musikwerk zugreifen kann. Da die entsprechenden Download-Links auf verschiedenen "Link-Resources" für sämtliche Internet-Nutzer, die diese Seiten aufsuchen, sichtbar gemacht werden, werden diese zum entsprechenden Zugriff in die Lage versetzt. Ab dem Moment der Veröffentlichung der Download-Links liegt damit eine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG vor. Der Betreiber von "rapidshare.com" haftet für die Urheberrechtsverletzungen als Störer, da er den einzelnen Nutzern die Infrastruktur für ihre Urheberrechtsverstöße zur Verfügung stellt. Er kann sich nicht auf ein etwaiges Haftungsprivileg aus § 10 S. 1 TMG berufen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung betrifft diese Vorschrift lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit sowie die Schadensersatzhaftung des Diensteanbieters. § 10 S. 1 TMG sagt dagegen nichts darüber aus, ob jemand als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Der Betreiber hat auch gegen Prüf- und Überwachungspflichten verstoßen. Nicht entlasten kann dabei der Einsatz verschiedener Filtersysteme, da diese nur absolut identische Dateien auffinden können. Für die Prüf- und Überwachungspflichten gilt vorliegend deshalb ein besonders hoher Maßstab, weil das gesamte Geschäftsmodell nicht erkennbar hauptsächlich auf legale Aktivitäten ausgelegt ist, wie dies z.B. bei eBay der Fall ist, sondern das Modell gerade den illegalen Musikdownload erleichtert. Daher hätte der Betreiber Maßnahmen wie die exakte Identifizierung der Nutzer über eine Registrierung oder ein Post-Ident-Verfahren ebenso in Betracht ziehen müssen wie die Einstellung der konkreten Ausgestaltung des Geschäftsmodells.

Haftung für Tauschbörsennutzung der Tochter
OGH, Beschluss vom 22.01.2008, 4 Ob 194/07v

» UrhG § 81
Der Beklagte wurde aufgrund der IP-Adresse als Inhaber eines Internetanschlusses ausgeforscht, über den zahlreiche Musikstücke im Rahmen der Tauschbörse LimeWire angeboten worden waren. Die Tauschbörse war von der 17-jährigen Tochter über Empfehlung von Freunden installiert worden; ihr war nicht klar, dass mit der Teilnahme auch ein Zurverfügungstellen von Werken verbunden war. Der Beklagte wusste davon nichts.

Das Erstgericht erließ die Unterlassungs-EV, das Rekursgericht wies ab.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs keine Folge. Gehilfe eines urheberrechtlichen Verstoßes ist derjenige, der den Täter bewusst fördert. Für seine Haftung reicht eine bloß adäquate Verursachung nicht aus, auch er muss sich rechtswidrig verhalten. Er muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet oder muss zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen. Die Prüfpflicht ist allerdings auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt. Die Rechtsprechung hält der Kenntnis der Tatumstände ein vorwerfbares Nichtkennen gleich. Das bloße Zurverfügungstellen des Computers mit Internetzugang schuf zwar eine adäquate Ursache für die spätere Rechtsverletzung, der Beklagte musste aber mangels irgendwelcher Anhaltspunkte nicht damit rechnen, dass seine Tochter bei Nutzung des Internets in Urheber- und/oder Werknutzungsrecht eingreifen würde. Die Funktionsweise von Internettauschbörsen und Filesharing-Systemen kann bei Erwachsenen nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Der Beklagte musste daher nicht wissen, dass die relevanten Daten über ein solches System auch für andere Internetnutzer zugänglich sind und damit unter Verletzung von Verwertungsrechten verbreitet werden können. Er war daher auch nicht verpflichtet, die Internetaktivitäten seiner Tochter von vornherein zu überwachen.

Keine Mithaftung des Anschlussinhabers bei Filesharing
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2007, 11 W 58/07

» UrhG § 97
Eine Verwertungsgesellschaft klagt wegen Zurverfügungstellens von 290 Musikdateien den Beklagten als Inhaber einer bestimmten IP-Adresse. Der Beklagte bestritt, dass er oder seine Familienangehörigen Musik angeboten hätten. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung sprach das Erstgericht dem Beklagten die Kosten des Verfahrens zu.

Das OLG gibt der Beschwerde keine Folge. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, ist der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weitere Anhaltspunkte für eine zu erwartende Rechtsverletzung verpflichtet, seine Familienangehörigen bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird.

schmidt.de
OLG Celle, Urteil vom 13.12.2007, 13 U 117/05

» BGB § 12
Ein Herr Schmidt klagt einen deutschen Fernsehsender, der die Domain "schmidt.de" für sich registriert hatte zum Zwecke seines Internetauftrittes über den berühmten Fernsehmoderator Harald Schmidt. Das LG Hannover (Urteil vom 22.4.2005, 9 O 117/04) gab der Klage auf Freigabe der Domain statt. Es liege keine Gestattung der Namensführung vor, weil die Beklagte selbst gar nicht unter diesem Namen auftrete, sondern nur eine Vertretung vorliege. Éin Titelschutz komme nicht in Frage, weil der Titel der Sendung "Harlad-Schmidt-Show" laute. Die Registrierung des Namens als Domain habe daher zu einer Zuordnungsverwirrung geführt.
Das OLG gibt der Berufung Folge und weist die Klage ab. Im Hinblick auf die BGH-Entscheidung zu "grundke.de" sei die Genehmigung von Harald Schmidt zur Registrierung der Domain beachtlich.

Wiedergabe von "abstracts"
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.12.2007, 11 U 75/06

» UrhG § 12, § 23, § 24
Die Beklagte gab auf ihrer Website verkürzte Buchrezensionen aus der Zeitung der Klägerin wieder, wobei diese Zusammenfassungen grundsätzlich von den Mitarbeitern der Beklagten selbst formuliert waren, aber einzelne, nach Auffassung des Abstract-Verfassers besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalkritiken enthielten, die meist durch Anführungszeichen gekennzeichnet waren. Die Beklagte verwertete diese Abstracts auch dadurch, dass sie Internet-Buchhandlungen Lizenzen zu ihrem Abdruck erteilte. Das Erstgericht wies die Klage auf Unterlassung, Auskunfterteilung und Schadenersatz ab.

Das OLG gibt der Berufung keine Folge. Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus Urheberrecht, Markenrecht oder Wettbewerbsrecht zu. Nach der Veröffentlichung eines Werkes ist jedermann grundsätzlich berechtigt, den Inhalt des Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben; dies muss jedenfalls insoweit gelten, als die Inhaltsbeschreibung nicht als unzulässige unfreie Bearbeitung anzusehen ist. Die Wiedergabe einer Kurzfassung von Buchrezensionen Dritter (Abstracts) kann zulässig sein, wenn das Abstract einen eigenständigen schöpferischen Gehalt aufweist. Dies hängt vor allem davon ab, wie weit sich das Abstract in Aufbau und Gliederung vom Original unterscheidet und in welchem Umfang Passagen aus dem Originaltext übernommen werden.

öwd.at
OGH, Beschluss vom 13.11.2007, 17 Ob 26/07h

» UWG § 1
» UWG § 18
» MSchG § 10
Die Klägerin tritt unter der Bezeichnung "ÖWD" auf und bietet auch über ihre Website unter den Domains oewd.at und owd.at Bewachungsdienstleistungen an. Eine ehemalige Mitarbeiterin der Klägerin und nunmehrige Lebensgefährtin eines Angestellten der Beklagten registrierte die Domain öwd.at und leitete diese auf die Website des beklagten Konkurrenzunternehmens weiter, ohne selbst in einer Rechtsbeziehung zu diesem zu stehen.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht änderte ab und gab dem Sicherungsantrag statt.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs keine Folge. Ein Unternehmer haftet im Rahmen des § 18 UWG, § 54 Abs 1 MSchG für rechtswidriges Verhalten anderer Personen, sofern die Handlung im Betrieb seines Unternehmens begangen worden ist. Eine solche Tätigkeit als Glied der Organisation des Unternehmens kann ohne - wenn auch nur lose - Eingliederung in den Geschäftsbetrieb des Unternehmens nicht angenommen werden. Für eine Haftung des Unternehmers reicht es nicht, dass der Dritte im Interesse des Unternehmens tätig wird und dass die Tätigkeit diesem zugute kommt; auch nicht, dass das Unternehmen die Tätigkeit des Dritten leicht abstellen könnte. Auch wenn die Domaininhaberin die Lebensgefährtin eines ehemaligen Mitarbeiters der Klägerin ist, der nunmehr für die Beklagte arbeitet, stellt das nicht den geforderten organisatorischen oder sachlichen Zusammenhang zwischen der Domaininhaberin und dem Unternehmen der Beklagten her.
Allerdings wirft die Klägerin der Beklagten vor, durch wissentliche und planmäßige Verwendung der Domain „www.öwd.at" in ihre Namens-, Marken- und Kennzeichenrechte einzugreifen. Eine Haftung der Beklagten als Mittäterin des Domaingrabbings setzt tatbestandsmäßiges Handeln voraus. Von einem solchen ist aber in diesem Fall auszugehen. Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements der Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es daher genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Erwerb der Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich wie das Kennzeichen des Klägers lautet, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht. Die Klägerin hat einen Sachverhalt bescheinigt, der dem äußeren Tatbild einer Mittäterschaft der Beklagten an der rechtsverletzenden Handlung der Domaininhaberin entspricht, weil er - nach der Lebenserfahrung - auf eine zugrundeliegende Absprache der Beklagten mit der Domaininhaberin schließen lässt, bringt doch die beanstandete Vorgangsweise allein der Beklagten als der Mitbewerberin der Klägerin geschäftliche Vorteile. Für ein Eigeninteresse der Domaininhaberin an einer solchen Umleitung fehlt jeder Anhaltspunkt. Bei dieser Sachlage wäre es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben der Beklagten oblegen darzulegen, dass sie die Domaininhaberin nicht veranlasst hat, die - die Marken- und Kennzeichenrechte der Klägerin verletzende - Domain dazu zu verwenden, am Angebot der Klägerin interessierte Internetnutzer auf die Website der Beklagten umzuleiten.

ländleimmo.com
OGH, Beschluss vom 13.11.2007, 17 Ob 27/07f

» UWG § 9
Die Klägerin betreibt seit 2004 unter den Domain-Namen laendleimmo.at und ländleimmo.at ein Internetportal für die Vermittlung von Liegenschaften in Vorarlberg und ist auch im Besitz der Markenrechte. Die Beklagte ließ sich im Februar 2006 die Domain ländleimmo.com registrieren und betreibt darunter seit Anfang 2007 ein Internetportal für Liegenschaften in ganz Österreich.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht erließ die Sicherungsverfügung.

Der OGH weist den Revisionsrekurs zurück. Ob eine Internet Domain Unterscheidungskraft besitzt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und verwirklicht – grobe Fehlbeurteilung ausgenommen – keine erhebliche Rechtsfrage. Die Domain laendleimmo.at ist für die Tätigkeit Immobilienvermittlung vorwiegend in Vorarlberg nicht rein beschreibend, sondern unterscheidungskräftig und daher auch ohne Verkehrsgeltung geschützt, da das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit enthält, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben.

amade.at III
OGH, Beschluss vom 02.10.2007, 17 Ob 13/07x

» MSchG § 10
» MSchG § 52
Die Klägerin ist eine Liftgesellschaft, Inhaberin der Marke "amadé" und Mitglied der "Salzburger Sportwelt Amadé". Der Erstbeklagte ist Webdesigner. Er registrierte 1999 die Domain "amade.at" und übertrug sie an die von ihm in den USA gegründete Firma Amade Incorporated (die nunmehrige Zweitbeklagte). Diese betrieb unter der Domain einen Maildienst. Bereits im Jahr 2002 kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Damals wurde zunächst der Antrag auf EV vom OGH im Hinblick auf den Inhalt der Website (Mailprogramm), der die Marke der Klägerin nicht tangierte, zu 4 Ob 56/02t abgewiesen. Danach wurde auch die Klage vom LG Salzburg mangels Vorliegen von Domaingrabbing abgewiesen (2 Cg 233/01s). Im nunmehrigen Verfahren erließ das Erstgericht zunächst eine Unterlassungs-EV; die vom OGH mit Beschluss vom 14.2.2006, 4 Ob 6/06w bestätigt wurde. Auslöser war, dass der Beklagte mittlerweile unter der Domain eine Website zur Vermittlung und Buchung von Hotels und Unterkünften betrieb. Daraufhin anerkannte der Beklagte im Hauptverfahren das Unterlassungsbegehren und entfernte die problematischen Inhalte von der Website, bestritt aber weiterhin das Löschungsbegehren.

Das Erstgericht gab der Löschungsklage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der außerordentlichen Revision Folge. Zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung lag kein rechtswidriger Zustand mehr vor. Selbst wenn dieser noch vorgelegen wäre, hätte die Klägerin nur die Beseitigung der Verwechslungsgefahr verlangen können. Ein Löschungsanspruch besteht nur, wenn bereits das Halten der Domain an sich Rechte der Klägerin verletzen würde. Kann die Nutzung einer Domain nach materiellem Recht nicht zur Gänze untersagt werden, so besteht in der Regel auch kein Anspruch auf Einwilligung in deren Löschung. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Unterlassungsanspruch des Klägers nur auf § 10 Abs. 1 MSchG gründet.

chefkoch.de - Haftung des Themenportalbetreibers für von Dritten eingestellte Inhalte
, Urteil vom 26.09.2007, 5 U 165/06

» UrhG § 97, 19a
» TMG §§ 7 bis 10
Der Kläger veröffentlicht auf der Website Marions Kochbuch eigene Speisefotographien. Der Beklagte betreibt auf der Website www.chefkoch.de eine kostenlos abrufbare Sammlung von Rezepten, die vor allem von Dritten hochgeladen werden. Dabei kam es schon in der Vergangenheit immer wieder dazu, dass auch Bilder des Klägers ohne sein Wissen und seine Zustimmung eingestellt wurden. Auf Abmahnungen gab die Beklagte mehrfach Unterlassungserklärungen ab.

Das Erstgericht gab der Unterlassungs- und Schadenersatzklage statt.

Das OLG gibt der Berufung nicht Folge. Das Forum der Beklagten ist dadurch gekennzeichnet, dass sich diese durch die Gestaltung der Website die fremden Inhalte zu eigen machen. Die Rezepte werden auch vor Freischaltung geprüft und der Betreiber lässt sich umfangreiche Nutzungsrechte einräumen. Indem die Beklagte zu 1. auf der Grundlage ihres Geschäftsmodells eine derartige unbegrenzte Möglichkeit Dritten im eigenen kommerziellen Interesse zur Verfügung stellt, hat sie auch die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen und kann sich nicht auf eine faktische Unmöglichkeit berufen. Als mögliche Überprüfungsmaßnahme wäre etwa denkbar, dass vor der Einstellung/Übernahme eines Lichtbilds der Nutzer der Beklagten jeweils konkret mitteilen muss, wann dieses Lichtbild von welcher Person (gegebenenfalls mit Anschrift und Kameratyp) hergestellt worden ist. Ein schützenswertes Interesse der Beklagten, dass ihre Nutzer unter einem Pseudonym Rezepte bzw. Lichtbilder einstellen können, ist in rechtlicher Hinsicht nicht anzuerkennen; hiefür bestehe bei diesem Modell auch keine Notwendigkeit. Auch im Hinblick auf die bereits mehrfach erfolgten Rechtsverletzungen sei eine Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen zu fordern. Die Verantwortlichkeit der Beklagten beschränkt sich deshalb nicht auf eine reine Störereigenschaft. Die Beklagte ist vielmehr Täterin einer Urheberrechtsverletzung.

freundin-online.de
EGMR, Urteil vom 18.09.2007, 25379/04

» EMRK
Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK dar. Die Verpflichtung zur Löschung einer Domain wegen einer gerichtlich festgestellten Marken- oder Namensverletzung kann eine unbenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung („a control of the use of property“) iS des Art. 1 Abs 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK darstellen

adacta.de
EGMR, Urteil vom 18.09.2007, 21688/05

» EMRK
Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK dar. Die Verpflichtung zur Löschung einer Domain wegen einer gerichtlich festgestellten Marken- oder Namensverletzung kann eine unbenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung („a control of the use of property“) iS des Art. 1 Abs 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK darstellen.

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