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adnet.at

LG Salzburg, Urteil vom 28.6.2002, 1 Cg 11/01m

ABGB § 43

*****   Zusammenfassung   *****

Adnet ist eine Dorfgemeinde im Land Salzburg, die im Internet unter der Website www.adnet.salzburg.at zu finden ist. Der Beklagte registrierte bereits zu einem Zeitpunkt, als die Gemeinde noch nicht daran interessiert war, die Domain "adnet.at" und betreibt darunter eine Website mit Informationen über den Ort Adnet und seine Umgebung sowie das von seiner Frau betriebene "Dorf-Café Adnet".

Im Provisorialverfahren über die beantragte einstweilige Verfügung wurde das Unterlassungsbegehren vom OLG und vom OGH abgewiesen (4 Ob 106/01v). Im Hauptverfahren geht es vorwiegend um das Namensrecht. Das LG Salzburg gab der Klage statt.

*****   Entscheidung   *****

Das Landesgericht Salzburg erkennt durch den Richter Dr. Rudolf Reiter in der Rechtssache der Klägerin GEMEINDE ADNET, vertreten durch Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beklagten K**** B****, Inhaber der Fa. A****, vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung, Beseitigung und Leistung zu Recht:

1.) Der Beklagte ist schuldig,

a) es zu unterlassen, den Namen "Adnet" zur Kennzeichnung einer Internet-Homepage zu verwenden, oder jemand anderem die Verwendung des Namens "Adnet" zur Kennzeichnung einer Internet-Homepage einzuräumen, insbesondere durch die Verwendung des Domain-Namens "adnet.at" im Internet registriert zu halten und zu verwenden;

b) in die Löschung des zu Gunsten des Beklagten registrierten Domain-Namens "adnet.at" einzuwilligen und

c) die zu Gunsten des Beklagten registrierte Domain "adnet.at" an die Klägerin zu übertragen und dafür sämtliche notwendigen Willenserklärungen, insbesondere der NIC.AT Internetverwaltungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. gegenüber abzugeben.

2.) Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit €5.976,72 bestimmten Prozesskosten (darin enthalten € 912,67 USt und € 500,72 Pauschalgebühr) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist eine Dorfgemeinde im Bundesland Salzburg. Der Beklagte ist Inhaber des Domain-Namens "adnet.at". Er betreibt unter diesem Namen (Internetadresse "http://www.adnet.at") eine Website, die Informationen einerseits über den Ort Adnet und seine Umgebung (künstlerisch-kulturelles Angebot, Adneter Marmor, Telefonnummern der Zimmervermietung und des Fremdenverkehrsverbands) und andererseits über den Beklagten und das von seiner Ehefrau betriebene "Dorf-Cafe Adnet" enthält. Die Homepage trug noch im November 2000 die Überschrift "Marmordorf Adnet und sein Dorf-Cafe" - Willkommen auf der Website vom Marmordorf Adnet". Nunmehr findet sich dort ein Hinweis, dass es sich dabei nicht um die offizielle Homepage der Gemeinde Adnet handelt, sowie ein Link, über den man zu der von der Klägerin unter der Internet-Adresse "http://www.adnet.salzburg.at" eingerichteten Website gelangt.

Die Klägerin begehrt, dem Beklagten aufzutragen, die Verwendung des Namens "Adnet" zur Kennzeichnung einer Internet-Homepage zu unterlassen oder es zu unterlassen, jemand anderem die Verwendung des Namens "Adnet" zur Kennzeichnung einer Internet-Homepage einzuräumen, insbesondere durch die Verwendung des Domain-Namens "adnet.at" im Internet.

Des weiteren begehrt die Klägerin die Beseitigung des durch die Registrierung des Domain-Namens "adnet.at" geschaffenen Zustandes, insbesondere vom Beklagten die Einwilligung in die Löschung des zu seinen Gunsten registrierten Domain-Namens "adnet.at" zu erwirken.

Schließlich verlangt die Klägerin vom Beklagten, die registrierte Domain "adnet.at" an sie zu übertragen und dafür sämtliche notwendige Willenserklärungen abzugeben.

Sie brachte dazu im wesentlichen vor, dass sie den Beklagten wegen Verstoßes gegen die §§ 43 ABGB sowie 1, 2 und 9 UWG in Anspruch nehme, weil er ihren Namen bzw. ihr Unternehmenskennzeichen durch die Registrierung der Internet-Domain "adnet.at" und den Betrieb seiner Website unter "http://www.adnet.at" ohne ihre Zustimmung und gegen ihren Willen in unbefugter und sittenwidriger Weise gebrauche und schmarotzerisch ausbeutete. Die Klägerin habe die prioritätsälteren Rechte am Namen "Adnet" und dem Beklagten dessen Nutzung im Internet nicht gestattet. Dass der Beklagte die Domain "adnet.at" dennoch für sich registrieren habe lassen, stelle ein sittenwidriges "Domain-Grabbing" dar, zumal er eine "Ablöse" von S 50.000,-- für diese Domain verlangt habe. Er erwecke mit seiner Website den unrichtigen Eindruck, er hätte mit Duldung oder im Auftrag der Klägerin die touristische Vermarktung des Ortes Adnet übernommen und sei dazu in irgend einer Weise von ihr autorisiert worden. Diese Täuschung sei geeignet, den Wettbewerb zugunsten des Beklagten zu beeinflussen und verstoße gegen den § 2 UWG. Es liege auch eine Kennzeichenverletzung nach dem § 9 UWG vor, weil die Klägerin nicht nur hoheitlich, sondern auch privatwirtschaftlich tätig und aufgrund des von der Website des Beklagten vermittelten Eindrucks, dass er die wirtschaftliche und touristische Vermarktung der Gemeinde Adnet übernommen habe bzw. in einer wirtschaftlichen oder ideellen Beziehung zur Klägerin stehe, eine Verwechslungsgefahr gegeben sei.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte Klagsabweisung.

Er brachte zusammengefasst vor, dass die Klägerin kein Monopol auf die Benutzung des Schlagwortes "Adnet" im Internet habe. Sie habe der Verwendung dieses Namens für seine Website nicht nur geduldet, sondern ihr ausdrücklich zugestimmt. Am 16. 9. 1999 sei es zu einem Zusammentreffen des Beklagten mit dem Bürgermeister der Klägerin, E*** B***, dem Vizebürgermeister, W*** P*** und dem Fremdenverkehrsobmann, J*** W***, gekommen.

Der Beklagte habe die von ihm zur Registrierung angemeldete Internetadresse und die beabsichtigte Präsentation der Gemeinde und Region Adnet im Internet präsentiert. Keine der Personen auf Seiten der Klägerin habe sich dagegen ausgesprochen, dass der Beklagte eine Internetadresse mit dem Namen "www.adnet.at" zu registrieren beabsichtigt. Die Tätigkeit des Beklagten sei im Gegenteil gut geheißen worden. Es sei lediglich um Modalitäten der Zusammenarbeit auf finanzieller und organisatorischer Ebene gegangen.

Bei weiteren Kontakten in den Folgemonaten bis Sommer 2000 habe der Beklagte über aktuelle Neuerungen seiner Website informiert, wobei dies zustimmend zur Kenntnis genommen worden sei.

Erst am 20. 11. 2000 habe der Bürgermeister mit dem Beklagten telefoniert und von ihm den Domain-Namen "adnet.at" beansprucht.

Die Rechtsmittelgerichte verneinten in ihren Entscheidungen vom 2. 4. 2001 und 14. 5. 2001 die Frage, ob der auf § 43 ABGB gestützte Unterlassungsanspruch der Klägerin im Sinne des § 381 Z 2 EO konkret gefährdet ist.

Ebenso wurden die von der Klägerin herangezogenen Anspruchsgrundlagen der §§ 1, 2 und 9 Abs 1 UWG verneint.

Sodann brachte die Klägerin nach Abschluss des Provisorialverfahrens ergänzend vor, dass der Beklagte durch die Registrierung der Domain "adnet.at" ihr Recht zur Führung des Namens "Adnet" im Internet bestritten habe. Da es technisch nicht möglich sei, dieselbe Second-Level-Domain unter der gleichen Top-Level-Domain zu registrieren, sei sie gezwungen, ihren eigenen Namen unter einer anderen Bezeichnung zu nutzen.

Die Klägerin bestritt ausdrücklich, dem Beklagten die Verwendung der Domain "adnet.at" gestattet zu haben. Eine derartige Gestattung hätte im übrigen nur durch einen Beschluss der Gemeindevertretung erklärt werden können. Allfällige durch einen Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckte Willenserklärungen des Vizebürgermeisters und des Bürgermeisters seien daher unbeachtlich.

Abgesehen davon müsste zumindest eine schriftliche Genehmigung des Bürgermeisters der Klägerin vorliegen, was jedoch ebenfalls nicht der Fall sei.

Der Klägerin sei es aufgrund der fremden Domain-Registrierung nicht möglich, Informationen über die Gemeinde Adnet, sowie ihre privatwirtschaftlichen und hoheitlichen Tätigkeiten unter der Domain "adnet.at" zu präsentieren. Dadurch werde ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin beeinträchtigt.

Außerdem sei es bereits zu Verwechslungen der Website des Beklagten "mit den Aktivitäten der Klägerin" (Seite 143 des Aktes) gekommen.

Die Bezeichnung von Adnet als Region, anstelle als "Ort" auf der Homepage des Beklagten hält die Klägerin für ehrenkränkend oder beleidigend.

Der Beklagte habe auch ein eigenes Wappen für Adnet kreiert, welches am 27. 2. 2001 abrufbar gewesen sei. Es handle sich dabei um einen Verstoß gegen § 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994.

Der Beklagte präsentiere auch das offizielle Ortsschild der Klägerin als "Digitalfoto". Auf der Website, auf der dieses Foto präsentiert wird, finde sich kein Hinweis darauf, dass es sich nicht um die offizielle Website der Klägerin handle. Die Präsentation des Ortsschildes der Klägerin stelle einen Urheberrechtsverstoß dar.

Die Klägerin betrachtet es auch als ehrenkränkend und ehrenbeleidigend, dass der Beklagte unter dem Namen "Adnet" auf seiner Website die Auffassung vertritt, dass es die Verantwortlichen in der Gemeinde schon seit Generationen versäumt hätten, den Adneter Marmor zu jener Bedeutung zu verhelfen, die ihm gebühren würde. Auch die "Kunst- und Kulturszene" von Adnet werde nicht gerade werbewirksam erwähnt.

Außerdem habe der Beklagte auf der über sie inkriminierte Website erreichbare Website unter dem Domain-Namen "avidus.at" urheberrechtswidrig ein Flugblatt der Gemeinde digitalisiert. Die darin enthaltene persönliche Bemerkung des Bürgermeisters werde verunglimpft.

Durch den Namensmissbrauch des Beklagten werden auch die Internetaktivitäten der Klägerin beeinträchtigt, weil ihre Internetadresse "www.adnet.salzburg.at" schlecht auffindbar sei. In Suchprogrammen werde überall nur "adnet.at" gefunden, nicht jedoch die Homepage der Klägerin.

Die Klägerin erleide dadurch sogar finanzielle Verluste.

Der Beklagte antwortet darauf: Die Klägerin könnte sich auch einer Top-Level-Domain mit der Endung "gv.at." bedienen, die ausschließlich an Behörden und Gebietskörperschaften vergeben werden.

Ob die Homepage der Klägerin gefunden werde, hänge nicht vom Domain-Namen ab, sondern von der Auswahl und ständigen Adaptierung der passenden Suchworte.

Der Vorwurf, dass der Beklagte Adnet als "Region" präsentiere, sei umso unverständlicher, als sich die Klägerin selbst in einem Werbeprospekt als solche präsentiere.

Sein Konzept, das eine vom Gemeindewappen völlig unterschiedliche Darstellung der Adneter Kirche inmitten landschaftlicher Schönheiten der Region zeige, sei nicht auf der strittigen Website und zu einer Zeit präsentiert worden, als sein "Tätigwerden" noch die Zustimmung der Klägerin gefunden habe.

Die Stellungnahmen des Beklagten zu Beschimpfungen des Bürgermeisters der Gemeinde Adnet seien durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt.

Ein Nachteil bei der Bewerbung von Gemeindeaktivitäten könne schon deshalb nicht entstehen, weil ohnedies der Link-Verweis auf die Website der Gemeinde bestehe.

Die Klägerin antwortete noch, dass der Namensgebrauch durch den Beklagten auch deshalb gesetzwidrig sei, weil die Klägerin den Namen "Adnet" seit mehreren 100 Jahren führe, während ihn der Beklagte erst seit 1999 belegt, obgleich er einen anderen Familiennamen führt.

Beweis wurde aufgenommen durch Verlesung der Beilagen ./A bis ./G und ./I bis ./S, sowie ./1 bis ./7, und durch Vernehmung des Bürgermeisters der Klägerin, E*** B***, und des Beklagten als Parteien, sowie des Zeugen M*** Z***.

Folgender Sachverhalt steht fest:

Als der Beklagte den Domain-Namen "adnet.at." registrieren ließ, bezweckte er nicht, die Klägerin daran zu hindern, den Ortsnamen "Adnet" als Domain-Name zu nutzen und/oder die Klägerin zur Zahlung eines "Lösegelds" für die Herausgabe der von ihm registrierten Domain zu bewegen (Beklagter, Seiten 189/90 des Aktes).

Er war im September 1999 an den Obmann des Fremdenverkehrsverbandes und den Bürgermeister der Klägerin, E*** B***, herangetreten um ihnen den Vorschlag zu unterbreiten, eine Homepage für die Gemeinde Adnet einzurichten. Der Beklagte informierte den Bürgermeister auch ausdrücklich, dass er eine Homepage unter dem Domain-Namen "adnet.at" einrichten möchte. Der Bürgermeister, der zum damaligen Zeitpunkt mit dem Medium Internet nichts anzufangen wusste, äußerte zu diesem Ansinnen des Beklagten keine Ablehnung (Beklagter, Seiten 186 und 188 des Aktes; vgl. die Aussage des E*** B***, Seite 182 des Aktes), worauf der Beklagte mit der entsprechenden Ausgestaltung der Homepage, welche zum Zeitpunkt, als er sein Ansinnen an den Bürgermeister herantrug, bereits "aktiv" war, begann (Beklagter, Seite 187 des Aktes).

Weder der Bürgermeister der Gemeinde Adnet, noch deren Gemeinderat haben dem Beklagten allerdings ausdrücklich die Verwendung des Domain-Namens "adnet.at" gestattet (PV des E*** B***, Seite 184 des Aktes).

Als die Gemeinde Adnet im Herbst 2000 selbst eine Internet-Homepage einrichten wollte, erfuhr sie, dass der Name "Adnet" für die Verwendung als sogenannte Top-Level-Domain ("adnet.at") nicht zur Verfügung steht, weil diese Top-Level-Domain bereits anderweitig registriert ist (PV des E*** B***, Seite 182 des Aktes). Der Bürgermeister der Beklagten wandte sich darauf hin an den Beklagten und verlangte von diesem im Namen der Gemeinde, den Domain-Namen "adnet.at" übertragen zu erhalten. Er begründete dieses Ansinnen auch ausdrücklich damit, dass sich die Klägerin auf ihr Recht am Namen "Adnet" berufe (PV des E*** B***, Seite 183 des Aktes; Beklagter, Seite 187 des Aktes).

In einem weiteren Gespräch zwischen den genannten Personen, zu dem der Bürgermeister den Gemeindebediensteten M*** Z*** beigezogen hatte, äußerte der Beklagte zwar grundsätzlich seine Bereitschaft, den Domain- Namen "adnet.at" zu übertragen, verknüpfte diese Bereitschaft aber mit dem Begehren auf Zahlung von S 50.000,-- durch die Gemeinde, wobei er dieses damit begründete, dass er einen Kostenaufwand von S 100.000,-- für das Programmieren der Homepage gehabt habe (Zeuge Z***, Seite 192 des Aktes). Dieses Zahlungsbegehren lehnte der Bürgermeister ab, erklärte jedoch seinerseits die Bereitschaft einer Zahlung von höchstens S 2.000,-- zur Abgeltung der vom Beklagten geleisteten Registrierungskosten (Zeuge Z***, Seite 192 des Aktes). Dies lehnte der Beklagte ab.

Da es technisch nicht möglich ist, einen inhaltsgleichen Second-Level-Domain-Namen als Top-Level-Domain zu registrieren, ist die Klägerin derzeit gezwungen, ihren Namen "Adnet" unter der Internet-Adresse "www.adnet.salzburg.at", unter der sie eine Website eingerichtet hat, zu nutzen.

Der Klägerin steht es frei, sich unter ihrem Namen einer Top-Level-Domain mit der Endung "gv.at." zu bedienen, die ausschließlich an Behörden und Gebietskörperschaften vergeben werden.

Der Beklagte hat das Gemeindewappen von Adnet niemals unter der Homepage mit dem Domain-Namen "adnet.at" verwendet, sondern lediglich als Entwurf auf einer Seite seiner Firmen-Homepage unter der Adresse "www.avidus.at/adnet", wobei ein weiterführender Link auf dem Eingangsportal dieser Homepage zu der besagten Seite nicht vorhanden war (Beklagter, Seiten 188/189 des Aktes).

Ohne dass ein entsprechender Gemeindevertretungsbeschluss vorliegt, "kreierte" der Beklagte ein eigenes "Wappen" für Adnet, das am 27. 2. 2001 unter der Adresse "www.adnet.at/adnet.html" abrufbar war (Beilage ./N = Seite 144 des Aktes). Des weiteren informiert der Beklagte unter diesem von ihm kreierten "Gemeindewappen" über "Adnet und seine Partnerschaft" mit der "Stadt Oppenheim". Auf dieser Seite unter "www.adnet.at/sites/dorf/apartner.html" präsentiert der Beklagte auch das Ortsschild der Klägerin (Beilage ./O = Seite 145 des Aktes).

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Insgesamt hat die Klägerin nachgewiesen, dass der Beklagte den Ortsnamen "Adnet" durch Verweigerung der Übertragung des Domain-Namens "adnet.at" auf die Klägerin gegen deren Willen benützt, wobei es zu den Einzelheiten des im Beisein des Gemeindebediensteten Z*** zwischen dem Beklagten und dem Bürgermeister geführten Gespräches genügt, auf diese völlig unbedenkliche Zeugenaussage im einzelnen zu verweisen (Seiten 192/193 des Aktes). Damit ist die vom Beklagten unterbreitete, davon inhaltlich abweichende Darstellung des Inhaltes dieses Gespräches nach der Überzeugung des erkennenden Richters eindeutig widerlegt.

Keiner weiteren Erörterung bedarf es, dass eine inhaltlich identische Second-Level-Domain nicht unter der selben Top-Level-Domain registriert werden kann, sodass festzustellen war, dass die Klägerin aufgrund der Weigerung des Beklagten und dieses Umstandes gezwungen ist, derzeit unter der Internet-Adresse "www.adnet.salzburg.at" im Internet präsent zu sein, wobei allerdings auch festzustellen war, dass es der Klägerin an sich freisteht, sich der Top-Level-Domain mit der Endung "gv.at", welche an Behörden und Gebietskörperschaften vergeben wird, zu bedienen, womit aber eben keine Registrierung des Domain-Namens "adnet.at" für die Klägerin erreichbar ist.

Was den Inhalt der Gesprächskontakte zwischen dem Beklagten und dem Bürgermeister, sowie dem Fremdenverkehrsobmann im Herbst 1999 betrifft, so liegen im wesentlichen übereinstimmende Beweisergebnisse vor (vgl. die Aussage des Beklagten, Seite 189 des Aktes). Damit ist jedenfalls widerlegt, dass - wie der Beklagte behauptet hat - die Klägerin der Benützung des Domain-Namens "adnet.at" ausdrücklich zugestimmt habe. Der Bürgermeister hat im Rahmen der Parteienvernehmung auch klargestellt, dass ein Zustimmungsbeschluss der Gemeindevertretung für eine derartige Gestattung niemals vorlag (Seite 184 des Aktes).

Was die Verwendung des vom Beklagten kreierten "Gemeindewappens" auf seiner Homepage betrifft, so konnten die entsprechenden Feststellungen zweifelsfrei aus der Gerichtsbeilage ./N (= Seite 144 des Aktes) getroffen werden. Das selbe gilt für die Verwendung seiner Homepage für die Präsentation der Städtepartnerschaft der Klägerin (Beilage ./O = Seite 145 des Aktes).

Die Klägerin hat bereits in der Klage vorgebracht, dass der Beklagte versucht habe, eigenmächtig das offizielle Gemeindewappen von Adnet auf seiner gewerblichen Website zu nutzen (Seite 4 des Aktes). Glaubhaft hat der Beklagte jedoch klargestellt, dass das Wappen nur auf einer Seite seiner gewerblichen Homepage "www.avidus.at" aufschien, zu der vom Eingangsportal kein Link hinführte (Seite 189 des Aktes), und der Beklagte das Gemeindewappen sofort von dieser Website entfernte, als ihm der Bürgermeister die Verwendung des Gemeindewappens untersagte (Seite 189 des Aktes).

Weiterer Tatsachenfeststellungen bedarf es aus rechtlichen Gründen nicht.

Da der Beklagte im Rahmen der Parteienvernehmung ohnedies klarstellte, dass anlässlich des Gespräches im Herbst 1999 eine ausdrückliche Zustimmung seitens der Klägerin zur Verwendung des Namens "Adnet" für seine Homepage nicht vorlag (Seiten 186 und 188 des Aktes), erübrigte sich eine Ergänzung der Beweisaufnahme zu diesem Beweisthema durch die von Seiten des Beklagten dazu angebotenen Zeugen/Zeugin W*** P***, J*** W*** und M*** B*** (§ 275 Abs 1 ZPO).

Zur  rechtlichen Beurteilung:

Was die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes formulierten Grundsätze für den namensrechtlichen Schutz von Ortsnamen im Internet betrifft, genügt es zunächst auf die entsprechenden Belegstellen zu verweisen (RIS-Justiz RS 0113105, RS 0009446, RS 0009336 RS 0115330). In seiner Entscheidung zu 4 Ob 209/01s hat das Höchstgericht dem Namensträger auch daran ein berechtigtes (schutzwürdiges) Interesse zuerkannt, dass sein Name nicht gebraucht wird, um die Aufmerksamkeit auf Aktivitäten zu lenken, mit denen er nichts zu tun hat. Ein derartiger Namensgebrauch verletzt schutzwürdige Interessen des Namensträgers. Ob dieser Anschein erweckt wird, ist nicht allein nach der Domain, sondern nach dem Inhalt der dazugehörigen Website zu beurteilen.

So wie im Fall des Namens der Stadt Graz, ist der Gebrauch von "Adnet" als Name der Gemeinde Adnet vorbehalten (vgl. 4 Ob 246/01g).

Dadurch, dass der Beklagte - ohne Zustimmung und gegen den Willen der Klägerin - und dem Domain-Namen "adnet.at" eine Website betreibt, die Informationen über den Ort Adnet und seine Umgebung (künstlerisch-kulturelles Angebot, Adneter Marmor, Telefonnummern der Zimmervermietung und des Fremdenverkehrsverbandes) mit Informationen über den Beklagten und über das von seiner Ehefrau betriebene "Dorf-Cafe Adnet" verknüpft, verletzt er bereits schutzwürdige Interessen der namensberechtigen Klägerin, sodass schon aus diesem Grund dem Klagebegehren stattzugeben war.

Die Kostenentscheidung ist eine Folge dieses Prozessergebnisses und beruht auf § 41 ZPO. Die Kostenverzeichnung der Klägerin war folgendermaßen zu korrigieren:

Die von der Klägerin geltend gemachte 25 %-ige Erhöhung der auf die Klage entfallenden Entlohnung im Sinn der Anmerkung 4 zu TP 3 RATG steht der Klägerin deshalb nicht zu, weil sie im Provisorialverfahren in sämtlichen Instanzen erfolglos blieb (§ 41 ZPO).

Das mit der sogenannten "Replik" der Klägerin vom 30. 10. 2001 ergänzend erstattete Tatsachenvorbringen und Beweisanbieten erwies sich angesichts des Umstandes, dass die Klägerin das gesamte - hier entscheidungswesentliche - Tatsachenvorbringen bereits mit der Klage (ON 1) und dem vorbereitenden Schriftsatz vom 20. 8. 2001 (ON 14 des Aktes) erstattet hat, nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (§ 41 ZPO). Abgesehen davon hat die Klägerin diesen Schriftsatz in einem so kurzen zeitlichen Abstand vor der Tagsatzung am 5. 11. 2001 bei Gericht überreicht, dass es dem Beklagten nicht mehr möglich war, in der Tagsatzung zweckdienlich zu antworten (Seite 174 des Aktes), sodass auch aus diesem Grund eine Honorierung dieses Schriftsatzes mangels Zweckmäßigkeit gemäß § 41 ZPO nicht in Frage kommt.

Ansonsten hat die Klägerin ihre Kosten richtig verzeichnet.

Landesgericht Salzburg
Abt. 1, am 28. 6. 2002

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