Beschlagnahme von Bankomatvideos
OGH, Beschluss vom 13.12.2007, 12 Os 100/07h
BWG § 38, StPO § 145a aF
***** Zusammenfassung *****
Das Bezirksgericht ordnete in einem Verfahren wegen § 134 StGB (Unterschlagung) gegen unbekannte Täter die Beschlagnahme der Aufzeichnung der Überwachungskamera eines Bankomaten an, weil ein Kunde vergessen hatte das Geld mitzunehmen und ein Unbekannter das Geld an sich genommen hatte.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde der Bankomatbetreiberin gab das LG Folge und hob den Beschluss ersatzlos auf, da aus den Aufnahmen nicht ersichtlich sei, ob eine Person nur das vergessene Geld mitgenommen oder selbst Geld behoben hat, wodurch sie als Bankkundin vom Bankgeheimnis geschützt wäre.
Der OGH gibt der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge. Nach § 38 Abs 1 BWG dürfen (ua) Kreditinstitute sowie für diese tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindung mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Die vorliegenden Überwachungsfotos fallen jedoch schon deshalb nicht unter das Bankgeheimnis und damit in den Regelungsbereich des im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht anwendbaren § 145a StPO, weil § 38 Abs 1 BWG nur solche Informationen erfasst, die den zur Geheimhaltung Verpflichteten ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindung mit Kunden oder aufgrund einer Großkreditmeldung anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Dazu zählen völlig unabhängig von der tatsächlichen Durchführung einer Transaktion angefertigte Bilder im Bereich eines Bankomaten aufhältiger Personen jedenfalls nicht. Nebenbei führt der OGH auch an, dass es sich bei der Aneignung des steckengelassenen Geldes um Diebstahl und nicht um (Fund)Unterschlagung handelt (wegen der noch nicht gänzlich verlorenen Gewahrsame).
***** Entscheidung *****
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB, AZ 73 U 472/06z des Bezirksgerichtes Graz, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 3. Jänner 2007, AZ 1 Bl 81/06z, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, zu Recht erkannt:
Der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 3. Jänner 2007, AZ 1 Bl 81/06z (GZ 73 U 472/06z-7 des Bezirksgerichtes Graz), verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 38 Abs 1 BWG iVm § 145a StPO.
Gründe:
Im Strafverfahren AZ 73 U 472/06z gegen unbekannte Täter wegen „§ 134 Abs 1 StGB" ordnete das Bezirksgericht Graz mit Beschluss vom 10. November 2006 (ON 3) die Beschlagnahme der Videoaufzeichnungen über Vorgänge vom 3. Juli 2006 in der Zeit zwischen 13.21 Uhr und 13.25 Uhr am Bankomat Nr ***** in der Abflughalle des Flughafens G*****, an und beauftragte die Sicherheitsorgane der Grenzpolizeiinspektion Flughafen G***** mit der Durchführung des Beschlagnahmebefehls und der Auswertung der Videoaufzeichnung. Zur Begründung verwies das Erstgericht auf den gegen unbekannte Täter bestehenden Verdacht, das Vergehen der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB (richtig: Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB) begangen zu haben, indem sie am 3. Juli 2006 zwischen 13.21 Uhr und 13.25 Uhr in der Abflughalle des Flughafens G***** das von Ing. Franz K***** nach einer Behebung am Bankomat ***** im Automatenschlitz vergessene Bargeld in Höhe von 300 Euro (mit auf unrechtmäßiger Bereicherung gerichtetem Vorsatz) wegnahmen. Da die unbekannten Täter nach den Erhebungen der Grenzpolizeiinspektion Flughafen G***** vermutlich von der in der Nähe des Bankomaten installierten Kamera abgelichtet wurden und diese Fotos daher für die Untersuchung einer strafbaren Handlung von Bedeutung sein konnten, wurde deren Beschlagnahme gemäß § 143 Abs 1 StPO über Antrag der Staatsanwaltschaft Graz angeordnet. Einer dagegen von der E***** GmbH (im Folgenden kurz: E*****) erhobenen Beschwerde (ON 4) gab das Landesgericht für Strafsachen Graz mit Beschluss vom 3. Jänner 2007, AZ 1 Bl 81/06z (ON 7), Folge, hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf und verfügte die Zurückstellung der von der Beschwerdeführerin versiegelt zwecks Entscheidung der Ratskammer nach § 145 Abs 2 StPO übergebenen Unterlagen.
Zur Begründung verwies das Beschwerdegericht auf die von der E***** im Rechtsmittel dargestellte Situation bei der Entstehung der Bilder, wonach die Überwachung der Geldausgabeautomaten derart erfolge, dass jeweils nur der Kopf und ein Teil des Oberkörpers der den Automaten bedienenden Person aufgezeichnet würden, weitere Aufzeichnungen jedoch nicht stattfänden, im Besonderen der Vorgang über die Bargeldbehebung selbst nicht festgehalten werde. Aus den Aufnahmen sei daher nicht ersichtlich, ob eine Person lediglich vergessenes Geld aus einem Geldautomaten entnehme oder (auch) selbst Abhebungen am Bankomat tätige, wodurch sie Kunde des Bankinstitutes würde und vom Bankgeheimnis geschützt wäre, während auf eine - neben der unberechtigten Geldwegnahme - keine eigene Transaktion durchführende Person dieser Schutz nicht zuträfe. Da nach der beschriebenen Aufzeichnungsart eine zuverlässige Beurteilung der von der abgebildeten Person gesetzten Handlungen und damit ihre allfällige Kundeneigenschaft nicht möglich sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschlagnahmeanordnung einen dem Bankgeheimnis unterliegenden Vorgang betreffe und daher gegen die zwingende Bestimmung des § 145a StPO verstoßen worden sei.
Rechtssatz
Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im Ergebnis zutreffend ausführt, steht der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Beschwerdegericht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach § 38 Abs 1 BWG dürfen (ua) Kreditinstitute sowie für diese tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindung mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis).
Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht gemäß § 38 Abs 2 Z 1 BWG (ua) nicht im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten.
Die verfahrensrechtliche Durchführung der Durchbrechung des Bankgeheimnisses regelt § 145a StPO. Nach Abs 1 Z 1 dieser Bestimmung sind Kredit- oder Finanzinstitute und für sie tätige Personen, soweit sie das Bankgeheimnis gemäß § 38 Abs 2 Z 1 BWG nicht zu wahren haben und dies zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz fällt, erforderlich erscheint, verpflichtet, die Stammdaten, also den Namen, sonstige ihnen bekannte Daten über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung sowie dessen Anschrift bekannt zu geben. Die vorliegenden Überwachungsfotos fallen jedoch schon deshalb nicht unter das Bankgeheimnis und damit in den Regelungsbereich des im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht anwendbaren § 145a StPO, weil § 38 Abs 1 BWG nur solche Informationen erfasst, die den zur Geheimhaltung Verpflichteten ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindung mit Kunden oder aufgrund einer Großkreditmeldung (§ 75 Abs 3 BWG) anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind (vgl 13 Os 89/07y). Dazu zählen völlig unabhängig von der tatsächlichen Durchführung einer Transaktion angefertigte Bilder im Bereich eines Bankomaten aufhältiger Personen jedenfalls nicht.
Da sich die mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 3. Jänner 2007 vertretene irrige Rechtsmeinung nicht zum Nachteil eines bestimmten Verdächtigen auswirkte, hat es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden.