Internet4jurists

Übernahme von Code-Schnipseln

OGH, Urteil vom 16.1.2007, 4 Ob 198/06f

UrhG § 1, § 40a, UWG § 1

*****   Zusammenfassung   *****

Die Beklagte löste die Klägerin bei einer Kundin ab und betreute deren Website weiter. Während die alte Lösung zur Einbindung der Datenbank (Microsoft SQL) ASP und Javascript verwendete, passte die Beklagte eine bereits vorhandene PHP-Lösung an die Erfordernisse der Kundin an. Dabei verwendete sie von der Klägerin stammende Codesequenzen im Ausmaß von etwa 10 bis 15 Prozent der Gesamtprogrammierleistung.

Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Unterlassungsanspruch zum Teil Folge. Einen urheberrechtlichen Schutz verneinte auch er. Computerprogramme weisen die erforderliche Komplexität auf, wenn etwa die gestellte Aufgabe mehrere Lösungen zuließ und der Programmierer genügend gedanklichen Spielraum für die Entwicklung individueller Merkmale hatte. Dies ist entweder bei komplexen Programmen oder dann anzunehmen, wenn sich im Werk ein ungewöhnlicher Grad an Erfahrung, Gewandtheit und Fachkenntnis manifestiert. Maßgeblich ist auch, ob ein Programm neu geschaffen wird oder ob der Programmierer im wesentlichen auf bereits vorhandene Programmbausteine zurückgreifen kann. Dies ist etwa bei HTML-Code bei vorgegebenem Layout nicht der Fall. Als Ergebnis der Verneinung des urheberrechtlichen Schutzes wies auch der OGH das Beseitigungsbegehren und die Leistungsbegehren ab. Allerdings bejahte der OGH eine sittenwidrige Handlung durch das Ausbeuten des Arbeitsergebnisses der Klägerin im Sinne des § 1 UWG und gab daher dem Unterlassungsbegehren Folge. Die Beklagte habe wesentliche Teile der fremden Leistung glatt übernommen. Auch wenn kein Gestaltungsspielraum besteht, darf die Leistung des Mitbewerbers nicht einfach „glatt" (also durch den Einsatz von Vervielfältigungsmethoden) übernommen werden.

Anmerkung: Es ist schwierig, eine Auseinandersetzung um Software zu kommentieren, wenn man die Software nicht im kennt, um die es in der Entscheidung geht. Tatsache dürfte sein, dass es um kein Computerprogramm im technischen Sinne ging, sondern um skriptbasierte Techniken zur Einbindung einer Datenbank auf Basis PHP und HTML. Auch diese fallen aber gem. § 40a UrhG unter den rechtlichen Begriff des Computerprogrammes. Der OGH verneint zwar richtigerweise den Schutz durch das Urheberrecht, kommt aber über die Sittenwidrigkeitsklausel des UWG zu einem ähnlichen Ergebnis und führt dabei durch die Hintertür ein neuartiges Schutzrecht ein. Hier kommt es zu einer unzulässigen Vermischung von Werkvertrag und Leistungsschutzrecht. Außerhalb des Urheberrechtes steht der Code dem Kunden zu und dieser kann damit machen, was er will. Er kann die Website auch einem Konkurrenten übertragen, damit dieser sie - unter Verwertung des Bisherigen - ausbaut. Verlegen wird das Ganze auf eine reale Baustelle. Die Baufirma B soll unter Wahrung der Substanz das früher von der Baufirma A errichtete Haus des Auftraggebers C umbauen. Niemand käme auch nur im Entferntesten auf die Idee, dass die Baufirma B die "ungeschützte Leistung" der Baufirma A ausbeutet, weil sie ihre Mauern auf die von jener errichteten Fundamente setzt oder einzelne alte Wände integriert. Schließlich hat die Baufirma A ohnedies ihre Leistung bezahlt erhalten, so wie im gegenständlichen Fall die Klägerin ihren Code. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das "Website-Programm" nur leihweise überlassen worden wäre, die Auftraggeberin also den Code nicht erworben hätte.

Man kann hier auch nicht mit einer Lücke im Leistungsschutz argumentieren. Software-Patente sind schon seit vielen Jahren im Gespräch, die Gegner haben sich aber bisher aus gutem Grund durchgesetzt.

Die Sichtweise des OGH wird auch der Situation bei der Websiteerstellung nicht gerecht. Das Internet basiert gerade darauf, dass jeder auf dem Arbeitsergebnis des anderen aufbaut. Es ist ein gegenseitiges Geben und Nehmen. Warum soll jeder das Rad neu erfinden müssen? Es geht hier nicht um ein tolles Design, sondern ausschließlich um die Frage, wie ein bestimmter Vorgang (z.B. eine Suchanfrage an eine Datenbank) technisch gelöst wird. Dafür gibt es eine Handvoll Möglichkeiten. Google zeigt auf das Stichwort "Codeschnipsel" 396.000 Seiten, auf denen man sich frei bedienen kann; nimmt man das englische Wort "snippet", sind es 25 Millionen. Vielleicht hat die Beklagte auch nur verabsäumt darauf hinzuweisen, dass sich derselbe Code, das angebliche "ungeschützte Arbeitsergebnis der Klägerin, auf tausend anderen Seiten findet und dass sie sich bestenfalls den Suchaufwand erspart hat.

*****   Entscheidung   *****

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 4.000 EUR), Beseitigung (Streitwert 4.000 EUR), Rechnungslegung (Streitwert 12.000 EUR) und Zahlung (Streitwert 8.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das mit Beschluss vom 25. September 2006 im Kostenausspruch berichtigte Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Juli 2006, GZ 2 R 38/06g-44, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30. November 2005, 34 Cg 15/04v-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird teilweise abgeändert, sodass die Entscheidung - unter Einschluss des bestätigten Ausspruchs - insgesamt zu lauten hat:

„Die Beklagte ist schuldig,
1. es ab sofort zu unterlassen, aus dem Computerprogramm der Klägerin zur Darstellung einer Gebrauchtwagenbörse im Internet stammende Codesequenzen für eigene Dateien im Rahmen eines gleichartigen Programms in folgenden Dateien zu verwenden: contact_peg.php, detail_peg.php, result_peg.php, search_peg.php sowie chkFORMULAR();
2.1. die in Punkt 1. des Urteilsspruchs aufgezählten Dateien von sämtlichen in ihrem Eigentum stehenden Datenträgern zu löschen;
3. der Klägerin über das unter der Domain www.l*****.at abrufbare Programm der Beklagten insofern Rechnung zu legen, als die Beklagte die von ihr bezahlten Kosten der Programmierung und die von ihr verdienten Entgelte für die von ihr programmierte Website seit dem Zeitpunkt der Online-Stellung bzw Verfügbarmachung im Internet vorzulegen hat, insbesondere auch Entgelte für die Wartung bzw den Betrieb dieser Website insgesamt, und die Richtigkeit der gelegten Rechnung durch einen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen prüfen zu lassen.

Das Mehrbegehren, die Beklagte sei weiters schuldig,
2.2. die in ihrem Eigentum stehenden Datenträger, auf welchen die in Punkt 1. des Urteilsspruches aufgezählten Dateien vorhanden sind, zu vernichten;
4. der Klägerin für das unter der Domain www.l*****.at abrufbare Programm
a) ein Entgelt von 4.000 EUR zu zahlen,
b) weiters den Gewinn herauszugeben, den die Beklagte durch den Eingriff in die Werknutzungsrechte der Klägerin erzielt hat, insoweit dieser das angemessene Entgelt von 4.000 EUR übersteigt,
c) bis zum Doppelten des angemessenen Entgelts von 4.000 EUR gemäß § 87 Abs 3 UrhG Schadenersatz zu leisten, insoweit dieser das angemessene Entgelt und den herauszugebenden Gewinn übersteigt,
wird abgewiesen.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 3.496,45 EUR (darin 405,91 EUR USt und 1.060,96 EUR Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 3.077,82 EUR (darin 280,25 EUR USt und 1.396,30 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin erstellte 1999 im Auftrag der P***** GmbH (in der Folge: Auftraggeberin) das Programm zum Betrieb einer Internet-Gebrauchtwagenbörse und betreute die entsprechende Website des Auftraggebers auf ihrem eigenen Webserver bis 31. 12. 2002. Sie setzte hiebei das von dritter Seite erstellte grafische Design der Homepage, an dem die Auftraggeberin die Werknutzungsrechte besaß, technisch um. Dazu erstellten Mitarbeiter der Klägerin mit der Datenbanksoftware „Microsoft SQL Server" eine Datenbank und entwickelten in der Programmiersprache ASP ein Programm, das auf diese Datenbank zugreifen konnte. Dieses Programm der Klägerin enthielt unter anderem einen abgewandelten JavaScript-Code (die Funktion „chkFormular()") und „HTML-Codes". Im Jänner 2003 erteilte die Auftraggeberin der Beklagten den Auftrag, ein Programm zum Betrieb einer Internet-Gebrauchtwagenbörse zu erstellen und zu betreiben, das in Layout, Funktionsumfang und Bedienung mit der bisher unter der Domain betriebenen Gebrauchtwagenbörse ident ist. Mitarbeiter der Beklagten hatten schon 1997 für eine Internet-Gebrauchtwagenbörse eine Datenbank erstellt und in der Programmiersprache PHP ein Programm entwickelt, das auf diese Datenbank zugreifen konnte; ein Mitarbeiter der Beklagten passte dieses Programm nunmehr an die Vorgaben der Auftraggeberin an.

Die Klägerin stellte zuletzt folgendes - auf § 1 UWG, das UrhG und auf jeden sonstigen erdenklichen Rechtsgrund gestützte - Begehren:
Die Beklagte ist schuldig,
1. a) es ab sofort zu unterlassen, das Computerprogramm der klagenden Partei zur Darstellung einer Gebrauchtwagenbörse im Internet, bestehend aus den Codesequenzen contact_peg[1].txt samt generierter HTML Datei von form2.asp, sowie detail_peg[1].txt mit generierter HTML-Datei detail2.asp, sowie result_peg[1].txt mit generierter HTML-Datei von sutap.asp, sowie such_peg[1].txt mit generierter HTML-Datei von suche.asp, sowie chkFORMULAR(), das auf der Website www.l*****.at = IP-Adresse ***** zugänglich ist, zu vervielfältigen oder zu verbreiten, insbesondere über das Internet öffentlich abrufbar zu machen;
b) in eventu es ab sofort zu unterlassen, das Computerprogramm zur Darstellung einer Gebrauchtwagenbörse im Internet, das auf der Website www.l*****.at = IP-Adresse ***** zugänglich ist, zu vervielfältigen oder zu verbreiten, insbesondere über das Internet öffentlich abrufbar zu machen;
2. binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die in ihrem Eigentum stehenden Datenträger, auf welchen die in Punkt 1. des Urteilsspruches aufgezählten Dateien vorhanden sind, zu vernichten;
3. der Klägerin über das im Urteilsspruch unter 1. genannte Programm insofern Rechnung zu legen, als die Beklagte die von ihr bezahlten Kosten der Programmierung und die von ihr verdienten Entgelte für die von ihr programmierte Website seit dem Zeitpunkt der Online-Stellung bzw Verfügbarmachung im Internet vorzulegen hat, insbesondere auch Entgelte für die Wartung bzw den Betrieb dieser Website insgesamt, und die Richtigkeit der gelegten Rechnung durch einen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen prüfen zu lassen;
4. der Klägerin für das unter der Domain www.l*****.at abrufbare Programm gemäß Punkt 1. des Urteilsspruchs
a) ein Entgelt von 4.000 EUR zu zahlen,
b) weiters den Gewinn herauszugeben, den die Beklagte durch den Eingriff in die Werknutzungsrechte der Klägerin erzielt hat, insoweit dieser das angemessene Entgelt von 4.000 EUR übersteigt,
c) bis zum Doppelten des angemessenen Entgelts von 4.000 EUR gemäß § 87 Abs 3 UrhG Schadenersatz zu leisten, insoweit dieser das angemessene Entgelt und den herauszugebenden Gewinn übersteigt.

Die Beklagte habe das von Mitarbeitern der Klägerin entwickelte Programm für die Website der Auftraggeberin ohne Bewilligung der Klägerin übernommen und es lediglich in die Programmiersprache PHP übersetzt. Wesentliche Teile des originalen ASP-Codes der Klägerin seien durch die Beklagte wieder verwendet, kopiert und auf PHP Codes angepasst worden. Die Beklagte habe ASP-Dateien mit der HTML-Struktur unverändert in die neuen PHP Seiten übernommen. Durch Übernahme der Source-Codes habe sich die Beklagte 4.000 EUR (drei Personentage) erspart. Das Computerprogramm sei - ebenso wie das Programm „chkFormular()" - urheberrechtlich geschützt; der Beklagten seien keine Werknutzungsrechte übertragen worden. Die Beklagte habe ein Verschulden ihrer geschäftsführenden Organe an der Urheberrechtsverletzung zu vertreten.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe das Computerprogramm zur Gebrauchtwagenbörse der Auftraggeberin mit der Scriptsprache PHP erstellt. Das Programm der Klägerin habe sie nicht übernommen; dies wäre mangels Zugriffs auf deren Webserver auch nicht möglich gewesen. Die Beklagte habe keine ASP-Programme der Klägerin vervielfältigt, verbreitet oder zur Verfügung gestellt. Die von der Beklagten in den PHP-Funktionen verwendeten HTML-Teile entsprächen nur deshalb jenen der Klägerin, weil sie dasselbe Layout der Gebrauchtwagenbörse beschrieben. Die Funktion „chkFormular()" sei ein frei verfügbares Programm, das die Beklagte an die Vorgaben der Auftraggeberin angepasst habe. Weder die Beschreibung eines Layouts in HTML noch die JavaScript-Funktion „chkFormular()" seien Werke im Sinn des § 40a UrhG. Die PHP-Funktionen unterschieden sich von den ASP-Funktionen der Klägerin. Die Beklagte habe nicht wettbewerbswidrig gehandelt; weder habe sie Leistungen der Klägerin unmittelbar übernommen, noch in deren Ausschließlichkeitsrechte eingegriffen. Das Beseitigungsbegehren sei nicht verhältnismäßig und unzumutbar. Die Zahlungsbegehren seien unberechtigt, weil sich die Klägerin nichts erspart habe. Ein Vermögensschaden sei nicht behauptet worden. Das Rechnungslegungsbegehren sei unberechtigt und nicht ausreichend konkretisiert.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stehe nicht fest, dass die Beklagte ein Computerprogramm verwende, das die im Unterlassungsbegehren genannten Eigenschaften aufweise, oder dass sie ein solches Computerprogramm geschaffen habe. Das Eventual-Unterlassungsbegehren sei zu unbestimmt und zu weit gefasst; danach wäre der Beklagten auch verboten, auf der Website der Auftraggeberin ein Computerprogramm zur Darstellung einer Gebrauchtwagenbörse zu verwenden, wenn sie es zur Gänze eigenständig programmiert habe. Die behaupteten Urheberrechtseingriffe seien nicht erwiesen; das Unterlassungsbegehren und die sonstigen - auf die behaupteten Eingriffe gestützten - Begehren seien daher nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Es ging - nach teilweiser Beweiswiederholung - von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:

Die Klägerin übergab der Auftraggeberin anlässlich der Vertragsauflösung Datensatzbeschreibungen, den Datenbankaufbau und den Datenbestand betreffend die Gebrauchtwagenbörse. Aus diesen Informationen ließ sich kein Rückschluss auf die Programmierung der Website ziehen. Die Klägerin gab die von ihren Mitarbeitern zur Darstellung der Internet-Gebrauchtwagenbörse entwickelten ASP-Codes an niemanden weiter. Eine Übernahme von ASP-Codes durch einen Mitarbeiter der Beklagten ist ausgeschlossen. Ein Mitarbeiter der Beklagten passte ein 1997 von der Beklagten entwickeltes Programm an die Vorgaben der Auftraggeberin an. Dabei übernahm er HTML-Codes von vier ASP-Dateien („form2.asp", „detail2.asp", „sutap.asp", „suche.asp") und einen JavaScript-Code, die 1999 von Mitarbeitern der Klägerin erstellt worden waren. Er hatte Zugriff auf diese Codes, weil sie in den generierten Outputfiles dieser Dateien enthalten waren. Der Mitarbeiter der Beklagten veränderte die Codes, unter anderem, um sie an die von der Beklagten verwendete Datenbank anzupassen. Die HTML-Codezeilen der (ASP-)Dateien, deren Codes verwertet wurden, stimmen mit den HTML-Codezeilen der (PHP-)Dateien, in denen diese Codes verwendet werden („contact_peg.php", „detail_peg.php", „result_peg.php", „search_peg.php") durchschnittlich zu 35 % überein, unter anderem auch hinsichtlich bezeichneter Namen, Parameter- und Attributreihenfolgen bei den Tabellen, Attributschreibweisen, Codestrukturen und Kommentierungen. Der JavaScript-Code, den der Mitarbeiter der Beklagten übernahm, stimmt mit Ausnahme eines hinzugefügten Vergleichsbefehls zur Gänze mit der 1999 von den Mitarbeitern der Klägerin entwickelten Version überein. Der Mitarbeiter der Beklagten verwertete diesen JavaScript-Code in der Datei „contact_peg.php". Das Grundschema dieser Funktion ist im Internet als Public Domain Software verfügbar. Die Klägerin hat dieses Grundschema erweitert, um es auf die Erfordernisse des vorgegebenen Formulars anzupassen; dieser Vorgang ist eine alltägliche Programmierleistung. Die von der Klägerin erstellten und von der Beklagten übernommenen HTML-Codesequenzen sind eine routinemäßige Beschreibungssprache und keine Programmierleistung. HTML-Codesequenzen können nicht unverändert in eine gegebene Systemumgebung übernommen werden, sondern müssen an die konkrete Datenbank und die konkreten Programmierspracherfordernisse angepasst werden. Dabei handelt es sich für den Fachmann um eine alltägliche Leistung. Die Klägerin trug vor Einbringung der Klage einem Sachverständigen auf zu klären, ob ihr Source-Code auf der Website der Auftraggeberin verwendet wurde und/oder im laufenden Betrieb nach wie vor verwendet wird. Im Rahmen der Befundung erzeugte der Sachverständige die Dateien „contact_peg[1].txt", „detail_peg[1].txt", „result_peg[1].txt" und „such_peg[1].txt" und speicherte darin den HTML-Ergebnistext aus den generierten Outputfiles der Dateien „contact_peg.php", „detail_peg.php", „result_peg.php" und „such_peg.php". Es kann nicht festgestellt werden, dass das Computerprogramm, das die Beklagte zur Darstellung ihrer Internet-Gebrauchtwagenbörse verwendet, Dateien mit diesen Bezeichnungen enthält. Die Dateien „form2.asp", „detail2.asp", „sutap.asp" und „suche.asp" sind Teil des von Mitarbeitern der Klägerin 1999 entwickelten Programms. Hätte der Mitarbeiter der Beklagten, der die genannten Codes übernahm und anpasste, das Programm vollständig neu programmiert, hätte dies 14 Stunden gedauert. Durch die Übernahme der HTML-Codes ersparte sich die Beklagte einen Programmieraufwand von 4,5 Stunden, durch die Übernahme des JavaScript-Codes einen Programmieraufwand von einer Stunde. Die Übernahme von HTML-Codesequenzen der Klägerin durch die Beklagte von 35% bedeutet einen geschätzten Anteil von 10 bis 15% der Gesamtprogrammierleistung.

Rechtlich führte das Berufungsgericht aus: Da die Beklagte keine ASP-Codes der Klägerin übernommen habe, sei das Unterlassungsbegehren betreffend die gesamten PHP-Dateien unberechtigt. Da die Beklagte jedoch HTML-Codesequenzen und die Funktion „chkFormular()" teilweise übernommen habe, seien die geltend gemachten Ansprüche insoweit inhaltlich zu prüfen. Die Klägerin stütze sich in erster Linie auf eine Verletzung ihrer Urheberrechte an ihrem Computerprogramm zur technischen Umsetzung der Gebrauchtwagenbörse. Die von der Klägerin programmierten HTML-Codesequenzen und die JavaSkript-Funktion „chkFormular()" fielen nicht unter urheberrechtlichen Schutz, weil es sich dabei um routinemäßige, alltägliche Beschreibungs- bzw Programmierleistungen und keine individuell geprägte Problemlösungen handle. Auch Ansprüche nach dem UWG (Übernahme eines ungeschützten Leistungsergebnisses eines anderen) bestünden nicht, habe doch die Beklagte weder Leistungen der Klägerin in erheblichen Teilen glatt übernommen, noch diese um die Früchte ihrer Arbeit gebracht. Auch sei der Vertrag der Klägerin mit der Auftraggeberin bereits aufgelöst gewesen, bevor die Beklagte mit ihrer Tätigkeit begonnen habe, weshalb sie mit den von ihr teilweise übernommenen Codesequenzen für die Webseite der Klägerin keine Konkurrenz gemacht habe.

Rechtssatz

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu § 1 UWG abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.

1.1. Die Beklagte macht geltend, das Berufungsgericht habe die von der Beklagten in Teilen übernommene Seitenbeschreibungssprache HTML zu Unrecht nicht als eigentümlich und damit als urheberrechtlich geschütztes Werk beurteilt.

1.2. Nach § 2 Z 1, § 40a UrhG sind Computerprogramme Werke der Literatur (und damit urheberrechtlich geschützt), wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Geschützt wird dabei nicht ein durch ihre Anwendung erzieltes Arbeitsergebnis, sondern die durch die Kombination vieler Programmschritte erreichte und damit individuell geprägte Problemlösung (4 Ob 282/99w = MR 1999, 346; 4 Ob 35/05h; Kucsko, Geistiges Eigentum [2003] 1115). Computerprogramme sind häufig mühevolle, unter entsprechendem Arbeitsaufwand hergestellte Leistungen (4 Ob 35/05h). Voraussetzung für ihren Schutz ist, dass sie eine gewisse Komplexität aufweisen, wie dies der Fall ist, wenn die gestellte Aufgabe mehrere Lösungen zuließ und der Programmierer genügend gedanklichen Spielraum für die Entwicklung individueller Merkmale hatte. Dies ist entweder bei komplexen Programmen oder dann anzunehmen, wenn sich im Werk ein ungewöhnlicher Grad an Erfahrung, Gewandtheit und Fachkenntnis manifestiert. Maßgeblich ist auch, ob ein Programm neu geschaffen wird oder ob der Programmierer im Wesentlichen auf bereits vorhandene Programmbausteine zurückgreifen kann (4 Ob 45/05d = MR 2005, 379 [Walter] - TerraCAD mwN).

1.3. Nach den Feststellungen ist das Beschreiben der - von der Beklagten später in wesentlichen Teilen übernommenen - Codesequenzen der Beschreibungssprache HTML eine routinemäßige, alltägliche Leistung; gleiches gilt sinngemäß für die Programmierleistung betreffend die übernommene JavaScript-Funktion. In beiden Fällen liegt keine individuell geprägte Problemlösung vor.

1.4. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht zutreffend das Bestehen urheberrechtlicher Ansprüche mangels Vorliegens einer eigentümlichen geistigen Schöpfung iSd § 1 UrhG verneint. Auch die Rechtsmittelwerberin räumt ein, dass bei HTML als statisch beschreibender Layoutsprache nur ein enger Spielraum für individuelle Gestaltung besteht. Soweit sie die schöpferische Individualität aus der Verbindung von HTML-Code und JavaScript-Code abzuleiten versucht, übersieht sie, dass die Beklagte den übernommenen JavaScript-Code für eine Funktion verwendet hat, deren Grundschema im Internet als „public domain software" allgemein verfügbar ist und somit auf keiner schöpferischen Leistung der Klägerin beruht.

2.1. Die Klägerin hat ihre Ansprüche schon in der Klage auch auf § 1 UWG gestützt und ein entsprechendes Sachvorbringen (Kopie bzw Übernahme von Dateien aus dem Programm der Klägerin) erstattet. Sie verweist in der Revision darauf, dass die Beklagte wettbewerbswidrig gehandelt habe, weil sie ein fremdes Arbeitsergebnis in wesentlichen Teilen übernommen und sich damit erheblichen Aufwand erspart habe.

2.2. Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigenen mühevollen und kostspieligen Leistung Konkurrenz zu machen, verstößt damit gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG (RIS-Justiz RS0078341 [T4, T22, T25]). Entscheidend ist nicht, welches Mittel zur Vervielfältigung angewendet wird, sondern ob die Anwendung dieses Mittels unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewirkt, dass der Schöpfer des Originals in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird. Das Aufwenden von Mühe und Kosten durch einen Unternehmer, der sich - auch im Interesse der Allgemeinheit an billigen Produkten - um Kostenminimierung bemühen muss, kann nur dann verlangt werden, wenn andernfalls die Interessen eines Mitbewerbers geschädigt werden könnten (RIS-Justiz RS0078341 [T20]).

2.3. Nach den Feststellungen hat ein Mitarbeiter der Beklagten HTML-Codes von vier ASP-Dateien der Klägerin im Ausmaß von rund 35 % und einen JavaScript-Code - zusammen rund 10 bis 15 % der Gesamtprogrammierleistung - „übernommen". Er hatte Zugriff auf diese Codes, da sie in den generierten Outputfiles dieser Dateien enthalten waren. Der Mitarbeiter der Beklagten hat die Codes damit entweder abgeschrieben oder kopiert; er hat daher Vervielfältigungsmethoden eingesetzt, um das Arbeitsergebnis der Klägerin (teilweise) zu übernehmen. Eine solche glatte Übernahme in wesentlichen Teilen genügt bereits, um die Sittenwidrigkeit zu bejahen: Die Beklagte hat sich durch ihr unlauteres Verhalten einen nicht bloß unbedeutenden Programmieraufwand von 5,5 Stunden erspart und kann diesen spürbaren Kostenvorteil gegenüber ihren Mitbewerbern für eigene geschäftliche Zwecke ausnützen.

2.4. Die Streitteile sind offenkundig Mitbewerber; beide erbringen Programmierleistungen. Konkurrenz hat die Beklagte der Klägerin bereits dadurch gemacht, dass sie kostengünstiger Leistungen anbieten konnte. Eine Konkurrenz in Bezug auf den Kunden, für den die übernommene Leistung erbracht wurde, ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Beklagten in der Revisionsrekursbeantwortung - nicht notwendig. Andernfalls wäre eine (glatte) Leistungsübernahme nie sittenwidrig, wenn der Auftraggeber die Leistungen abgegolten hat.

2.5. Es trifft auch nicht zu, dass die Beklagte mangels Gestaltungsspielraums gezwungen gewesen wäre, die Codes zu übernehmen. Sie hätte dasselbe Ergebnis auch auf andere Weise erreichen, aber jedenfalls selbst programmieren können. Bei der glatten Übernahme kann es im Übrigen - anders als bei der vermeidbaren Herkunftstäuschung (siehe dazu RIS-Justiz RS0078297 [T23]) - keine Rolle spielen, wie groß der Gestaltungsspielraum ist. Auch wenn kein Gestaltungsspielraum besteht, darf die Leistung des Mitbewerbers nicht einfach „glatt" (also durch den Einsatz von Vervielfältigungsmethoden) übernommen werden. Der auf § 1 UWG beruhende Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der glatten Übernahme ihrer Arbeitsergebnisse durch die Beklagte besteht demnach zu Recht.

2.6. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klare und deutliche - auch vom Begehren abweichende - Fassung geben, sofern diese in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im Wesentlichen mit seinem Begehren deckt. Bei der Neufassung des Urteilsspruchs hat sich das Gericht aber stets im Rahmen des vom Kläger Gewollten und damit innerhalb der von § 405 ZPO gezogenen Grenzen zu halten (4 Ob 32/03i). Diese Grenze wird nicht überschritten, wenn im Spruch nur verdeutlicht wird, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist (4 Ob 2242/96a).

2.8. Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (RIS-Justiz RS0037607 [T34]). Dieser liegt hier in der Übernahme von Codesequenzen aus von der Klägerin programmierten Dateien, die Teil eines Computerprogramms der Klägerin zur Darstellung einer Gebrauchtwagenbörse im Internet sind. Auf diese Verletzungshandlung hat die Klägerin ihr Vorbringen gestützt, weshalb die erforderliche Neufassung des Unterlassungsbegehrens im Begehren der Klägerin Deckung findet. Die von den unlauteren Handlungen betroffenen Dateien, deren Verwendung die Beklagte zu unterlassen hat, ergeben sich aus dem Gutachten ON 27 (Tabelle 1, S 8), das bereits den Vorinstanzen als Grundlage entsprechender Feststellungen diente.

3.1. Wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat, umfasst der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustandes zu fordern, soweit dem Störer die Verfügung hierüber zusteht (vgl RIS-Justiz RS0079184). Der Beseitigungsanspruch kann auch zur Vernichtung bestimmter Gegenstände führen, sofern die Beseitigung nicht anders möglich ist (4 Ob 2055/96a).

3.2. Im Anlassfall ist das von der Klägerin angestrebte Rechtsschutzziel, einen fortdauernden Störungszustand zu verhindern, schon durch Löschen der aus unlauter übernommenen Codesequenzen gewonnenen Dateien von den im Besitz der Beklagten befindlichen Datenträgern erreicht; einer Vernichtung der Datenträger selbst bedarf es nicht. Dem Beseitigungsbegehren war daher nur im angeordneten Umfang stattzugeben.

4. Um dem wegen eines Eingriffes in eine geschützte Rechtsposition Verletzten die Verfolgung seines Anspruchs gegen den Verletzer auf Herausgabe der Bereicherung zu erleichtern, gewährt die Rechtsprechung auch in Fällen sittenwidriger unmittelbarer Leistungsübernahme einen Anspruch auf Rechnungslegung (4 Ob 78/94 = SZ 67/207; siehe ferner RIS-Justiz RS0076504; Nachweise auch bei Duursma-Kepplinger in Gumpoldsberger/Baumann, UWG § 16 Rz 52). Das hinreichend konkrete Begehren des Klägers erweist sich daher auch in diesem Punkt als berechtigt.

5. Zum Anspruch auf Zahlung von 4.000 EUR hat die Klägerin in der Klage vorgebracht, die Beklagte habe sich durch „Übernahme von Quellcodes drei Personentage" erspart, die mit dem begehrten Betrag zu bewerten seien; nach Erörterung durch das Gericht hat die Klägerin nur ergänzt, diesen Entgeltanspruch „zunächst auf das Urheberrechtsgesetz", aber auch „auf jeden erdenklichen Rechtsgrund" zu stützen (AS 135). Da eine Übernahme von Quellcodes durch die Beklagte nicht feststeht, ist das Zahlungsbegehren schon aus diesem Grund nicht berechtigt. Die Begehren auf Gewinnherausgabe infolge Eingriffs in Werknutzungsrechte der Klägerin und auf pauschalierten Schadenersatz gem § 87 Abs 3 UrhG sind mangels Vorliegens einer eigentümlichen geistigen Schöpfung der Klägerin (siehe zuvor Punkt 1.4.) unbegründet.

6. Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat mit ihren Begehren auf Unterlassung, Beseitigung und Rechnungslegung obsiegt (das geringfügige Unterliegen im Beseitigungsbegehrens fällt kostenmäßig nicht ins Gewicht), woraus sich eine Obsiegensquote von 20.000 EUR zu 8.000 EUR = rund 70 % ergibt. Die Beklagte hat der Klägerin daher 40 % ihrer Vertretungskosten und 70 % der Barauslagen (Pauschalgebühr) zu ersetzen; die Sachverständigen-Gebühr haben die Parteien anteilig nach ihrer Obsiegensquote - unter Anrechnung der jeweils bereits bezahlten Sachverständigengebühr - zu tragen. Gleiches gilt im Rechtsmittelverfahren sinngemäß.

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