Möbelixman
OGH, Beschluss vom 20. 6.2006, 4 Ob 19/06g
UrhG § 1
***** Zusammenfassung *****
Die Klägerin erstellte im Auftrag der Beklagten an Hand eines ihr von dieser übergebenen "Storyboards" einen Werbe-Zeichentrickfilm. Ein anderes Unternehmen erstellte im Auftrag der Beklagten dann anhand desselben "Storyboards" einen Nachfolgefilm. Die Klägerin begehrte EUR 30.000 und Unterlassung. Der Nachfolgefilm verletze die Urheberrechte der Klägerin an den von ihr geschaffenen Werkteilen, die über das "Storyboard" hinausgingen.
Das Erstgericht wies Zahlungs- und Unterlassungsbegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision Folge und hob die Urteile auf. Der Nachweis des Werkcharakters kann im Allgemeinen schon durch die Vorlage des Werks erbracht werden, weil die Beurteilung, ob dadurch ein Werk iSd UrhG verkörpert wird, eine Rechtsfrage ist, die das Gericht zu lösen hat. Die Feststellungen der Vorinstanzen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Bearbeitung der Vorgaben der Nebenintervenientin für die Hauptfigur, für Thema und Ablauf des Werbetrickfilms in Gestalt der von der Klägerin erstellten Bildsequenzen und der Schlusseinstellung einen solchen Grad eigenständiger Schöpfung erreicht, dass von einem Werk iSd UrhG gesprochen werden kann. Es muss daher noch geklärt werden, welche Leistungen die Klägerin tatsächlich erbracht hat und ob diese schutzfähig sind.
***** Entscheidung *****
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****gesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Deschka und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, und der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei D***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Daniel Charim und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 30.000 EUR sA und Unterlassung (Streitwert 6.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. November 2005, GZ 5 R 169/05t-14, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Mai 2005, GZ 41 Cg 39/04z-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden
aufgehoben und die
Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach
Verfahrensergänzung
zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere
Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Beklagte beauftragte die Nebenintervenientin, ihre Werbung zu betreuen und ermächtigte sie im Rahmen eines Agenturverhältnisses, in ihrem Namen und auf ihre Rechnung Dritte mit der Herstellung von Werbemitteln zu beauftragen. Die Nebenintervenientin verfasste ein als „Storyboard“ bezeichnetes Konzept, das sowohl die Figur „Möbelixman“, als auch die Handlung des geplanten Werbespots durch sieben Comicbilder samt erklärendem und zu hörendem Text vorgab. Sie beauftragte die Klägerin, darauf aufbauend einen Zeichentrickfilm herzustellen. Während der Arbeiten am Werbespot standen die Klägerin und die Nebenintervenientin in Kontakt.
Die Klägerin stellte auf Grundlage des „Storyboards“ etwa 750 Einzelbilder und mehrere 100 Basiszeichnungen her, die sie unter Beachtung einzelner Bewegungsabläufe zu einem Zeichentrickfilm zusammenfügte. Sie stattete den Möbelixman – wie vorgegeben – mit fliegerischem Können aus, ließ Blitze aus seinen Augen hervorschießen und stellte den Kampf des Möbelixman gegen hohe Preise anschaulich dar. Der nach seinem Sieg triumphierende Möbelixman wurde in der Schlussszene vor einem Stern präsentiert. Weitere Aufträge zur Produktion solcher Werbefilme erhielt die Klägerin nicht. Ein anderes Unternehmen stellte in weiterer Folge den Werbespot „Möbelixman UFO“ in einem computerunterstützten Verfahren her, dies wieder auf Basis eines „Storyboards“ der Nebenintervenientin. Auch in diesem Werbespot fliegt der Möbelixman, kämpft gegen Preise und obsiegt schließlich triumphal, dargestellt mit einem Stern im Hintergrund.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten 30.000 EUR sA sowie es zu unterlassen, die von ihr eigentümlich geschaffenen Werke, insbesondere die Bewegungssequenzen und die Schlusseinstellung (Möbelixman im Stern) im Werbefilm „Möbelixman UFO Angriff“ oder ähnlichen Werbefilmen und/oder sonstigen Werbemitteln ohne Zustimmung der Klägerin zu verwerten und/oder zu bearbeiten. Das der Klägerin übergebene „Storyboard“ habe nur die Comicfigur des Möbelixman sowie eine grobe Inhaltsangabe eines zu erstellenden 30 Sekunden-TV-Spots enthalten. Die wesentlichen Ideen hiezu und die gesamte Ausführung seien der Klägerin oblegen. Über die Bilder des „Storyboards“ hinaus habe die Beklagte keine weiteren Anweisungen gegeben. Nur ein ungefährer Handlungsablauf sei besprochen worden. Für die Erstellung des Trickfilms seien künstlerische Fähigkeiten notwendig gewesen; ein wesentlicher Teil der künstlerischen Arbeit liege auch in der Animation und im Bewegungsablauf. Zahlreiche Zeichnungen und Bildelemente seien ohne jede Vorlage geschaffen worden, so die Schlusseinstellung mit dem Möbelixman im Stern. Der sich im Flug um die eigene Achse drehende Möbelixman sei eine eigentümliche geistige Schöpfung der Klägerin, ebenso die gesamte Animation, die Bewegungsabläufe und der Schnitt. Zahlreiche Details (wie Gestaltung des Hintergrunds, des Lichtspots, die Siegerpose, Details der Figur des Möbelixman und die „Flucht“ der Ziffern) genössen urheberrechtlichen Schutz. Der Nachfolgespot weise zahlreiche Übereinstimmungen mit dem ersten TV-Spot auf, die sich nicht nur auf Elemente des von der Nebenintervenientin gelieferten „Storyboards“ bezögen, sondern auch in der Übernahme eigentümlicher geistiger Leistungen der Klägerin lägen. Sowohl die von der Klägerin erstellten Einzelbilder als auch Elemente derselben und der Gesamtablauf des Spots (Animation und Bewegungsabläufe) seien im zweiten TV-Spot entweder ident oder leicht bearbeitet, etwa die Schlusseinstellung, Bewegungssequenzen, Animationselemente oder Bildelemente. Die Art einer Bewegung, der Winkel, die Geschwindigkeit, die bewegten Teile und deren Koordination könnten nahezu beliebig gestaltet werden, seien im Nachfolgespot aber ident oder bloß minimal bearbeitet übernommen worden. Die Bewegungsabläufe, die Art, wie der Möbelixman in der Szene erscheine (Sturzflug), seien nicht im „Storyboard“ der Nebenintervenientin vorgegeben gewesen, im Nachfolgespot aber nahezu exakt übernommen worden (etwa die Körperhaltung mit angezogenen Beinen). Gleiches gelte für die dramaturgische Auflösung, nämlich die von der Klägerin entwickelte Siegerpose, ebenso den Sternenhimmel und den Scheinwerferstrahl. Urheberrechtliche Ansprüche der Klägerin würden unabhängig davon verletzt, ob die Klägerin und die Nebenintervenientin Miturheber seien oder ob die Klägerin eine Bearbeitung des „Storyboards“ der Nebenintervenientin erstellt habe. Die Übernahme des Werks und der Leistungen der Klägerin durch die Beklagte im zweiten TV-Spot verletze insbesondere das Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Senderecht der Klägerin. Zudem nehme die Beklagte durch die Anbringung einer unrichtigen Urheberbezeichnung die alleinige Urheberschaft in Anspruch. Rechte am Filmwerk der Klägerin wie auch an den Einzelbildern seien verletzt. Die Klägerin habe sämtliche wirtschaftliche und organisatorische Leistungen zur Herstellung des Films erbracht, die Beklagte sei bloß Geldgeber gewesen und habe gewisse kreative Beiträge („Storyboard“) beigesteuert. Die Klägerin sei daher als Filmhersteller anzusehen. Mit der Nebenintervenientin hätten nur zwei Besprechungen stattgefunden, sie habe keinen kreativen Einfluss auf den von der Klägerin geschaffenen Werbefilm gehabt. Die Klägerin begehre ein angemessenes Entgelt für die Übernahme und Bearbeitung ihrer eigentümlichen Werke und Leistungen. Ihr stehe gemäß § 87 Abs 3 UrhG das Doppelte des gemäß § 86 UrhG angemessenen Entgelts zu.
Die Beklagte wendete ein, der Klägerin sei nicht nur das „Storyboard“ und die Hauptfigur des Spots, sondern auch eine umfangreiche Serie von Bildern mit Darstellungen des Möbelixman aus verschiedensten Perspektiven und in verschiedensten Posen übergeben worden. Die Klägerin sei mit der bloßen technischen Herstellung des Werbespots befasst gewesen und sei dabei vertragsgemäß den detaillierten Anweisungen der Mitarbeiter der Nebenintervenientin gefolgt. Mangels eigenständiger schöpferischer Leistungen stünden der Klägerin keine Urheberrechte an dem ersten Spot zu. In keinem der Nachfolgespots seien urheberrechtlich geschützte Elemente des von der Klägerin hergestellten Spots übernommen worden, die nicht schon Gegenstand der von den Mitarbeitern der Nebenintervenientin geschaffenen Vorlage gewesen seien. Die Anweisungen des Art-Direktors der Nebenintervenientin hätten sich insbesondere auf die Bewegung des Möbelixman bezogen. Der Spot sei ausschließlich nach den Ideen und Vorgaben der Nebenintervenientin umgesetzt worden. Die Klägerin habe keinerlei kreative Spielräume gehabt. Es sei ausschließlich der Nebenintervenientin zugestanden zu bestimmen, wie und in welche Richtung der Möbelixman fliege oder welche Pose er dabei und am Ende des Spots einzunehmen habe. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, den inhaltlichen Vorgaben der Nebenintervenientin zu folgen. Die Bewegungssequenzen hätten keinen kreativen Inhalt, sie seien bloß die handwerkliche Umsetzung der Vorgaben der Nebenintervenientin. Der Spot sei im Rahmen des Unternehmens der Beklagten entworfen und geplant worden. Diese habe auch das Budget erstellt und die Herstellung in Auftrag gegeben, begleitet und überwacht sowie für die Einschaltung im Werbefernsehen gesorgt. Die Klägerin sei als Subunternehmerin der Nebenintervenientin nach deren Vorgaben tätig gewesen. Die Nebenintervenientin habe den konkreten Inhalt des Werbemittels textlich und bildlich entworfen, das Produktionsbudget erstellt und mit der Beklagten abgestimmt, die konkreten Aufträge verhandelt und vergeben, die filmische Umsetzung überwacht und letztlich für die Einschaltung im Werbefernsehen gesorgt. Der Werbespot trage auch die Agentursignatur der Nebenintervenientin. Elemente aus dem ersten Werbespot seien nicht übernommen worden. Die Einzelzeichnungen zeigten grundlegende Unterschiede in der Darstellung des Hintergrunds, in den Posen und in der Darstellung des Möbelixman. Dieser wie auch der in den Nachthimmel gestrahlte Scheinwerfer seien bereits vorgegeben gewesen, der Stern in der Schlusseinstellung sei in beiden Werbespots völlig unterschiedlich ausgestattet. Die Klägerin habe der Beklagten überdies das Senderecht übertragen, wovon schon nach den Branchenusancen auch die Verwendung einzelner Sequenzen umfasst sei.
Das Erstgericht wies das Zahlungs- und das Unterlassungsbegehren ab. Die Nebenintervenientin habe die Figur des Möbelixman entworfen, ebenso die Elemente des in der Nacht fliegenden Möbelixman, der durch einen Scheinwerferstrahl mit einem roten Kreuz herbeigerufen wird. Die Herstellung eines Zeichentrickfilms verlange viel technisches und künstlerisches Verständnis, auch Kreativität und Einfallsreichtum, allerdings habe die Klägerin eine Vorgabe erhalten, in der die wesentlichen Vorstellungen zum Werbefilm vorgegeben gewesen seien, das Aussehen der Figur und dass diese tatkräftig Preise bekämpfen solle. Der Möbelixman fliege im „Storyboard“ anders als in dem von der Klägerin produzierten Film. Der vom Möbelixman beschriebene Anflugwinkel finde sich auch im zweiten Werbespot. Angesichts der beschränkten Möglichkeiten, wie eine Figur fliegen kann, sei die Originalität der Flugbewegung eingeschränkt. Keine der möglichen Flugrichtungen sei wirklich neu oder überraschend, wenn man die Fülle der bisher hergestellten Zeichentrickfilme bedenke und die Flugakrobatik des jeweiligen Filmhelden. Auch der Richtungswechsel im Flug sei keine eigentümliche Leistung, ebenso wenig Einstellungen wie die Schlussszene mit dem Stern. Siegreiche Handlungen, plötzliche gute Ideen, aber auch Gefechte würden in Zeichentrickfilmen oder Comics durch Sterne in den verschiedensten Größen und Variationen dargestellt. Ebenso häufig verwende man Blitze, aber auch Kreise. Comiczeichner bedienten sich solcher Symbole. Das Wachsen eines Sterns und die Vervielfältigung dieser Sterne im Hintergrund sei im Trickfilm ein häufiges Mittel, um Pulsieren oder „Power“ darzustellen. Weder der Sternenhimmel noch der bereits vorgegebene Scheinwerfer seien eigentümliche Schöpfungen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die konkrete Ausgestaltung eines menschlichen Erzeugnisses, aus der sich erst sein Werkcharakter ergebe, habe – als Tatfrage – derjenige zu behaupten und zu beweisen, der für ein bestimmtes Erzeugnis Urheberrechtsschutz in Anspruch nehme. Berufe sich der Kläger auf eine besondere individuelle Darstellung, so müsse er diese entsprechend konkretisieren. Das Vorbringen der Klägerin sei in weiten Teilen zu allgemein gehalten, sodass damit keine konkrete Eigentümlichkeit der klägerischen Leistung geltend gemacht werde. Dies betreffe insbesondere die allgemeine Bezugnahme auf Bildelemente und Einzelbilder, die Art der Bewegung, den Winkel, die Geschwindigkeit der bewegten Teile und ihre Koordination, die Animation und die Bewegungsabläufe, die Verknüpfung und das Aneinanderreihen der Bilder und Szenen, den Schnitt, die Gestaltung des Hintergrunds und Details der Figur des Möbelixman. Abweichungen von der Vorlage allein begründeten keine Eigentümlichkeit. Nicht alles, was anders ausgestaltet und dargestellt werden könnte, sei eine individuelle, von persönlichen Zügen geprägte eigenartige Leistung. Die Figur des Möbelixman und seine Fähigkeit zu fliegen sowie weitere Elemente seien im „Storyboard“ vorgegeben gewesen und daher nicht der Klägerin zuzurechnen. Auch in der Art des Erscheinens des Möbelixman oder einer bestimmten Flugphase, im Sturzflug des Möbelixman und dessen Drehbewegungen oder im Drehen um die eigene Achse könne keine besondere Eigentümlichkeit erblickt werden. Dies gelte auch für Looping, Handstandüberschlag oder einen Vorwärtsflug mit zunächst nach hinten gerichtetem Blick. Es wäre an der Klägerin gelegen gewesen, im erstgerichtlichen Verfahren die Eigentümlichkeit ihrer Schöpfung ausreichend zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Eine von persönlichen Zügen geprägte individuelle Eigentümlichkeit könne auch nicht in der Körperhaltung mit angezogenen Knien gesehen werden. Eine Besonderheit der Pose, die nicht schon im Wesentlichen im „Storyboard“ vorgegeben wäre, sei nicht ersichtlich. Der zum Vorschein kommende und verblassende Stern im Hintergrund könne nicht als eigentümlich im aufgezeigten Sinn angesehen werden. Dies gelte auch für einen Sternenhimmel. Auch der Scheinwerferspot sei in seiner wesentlichen Idee schon im „Storyboard“ der Nebenintervenientin vorgegeben gewesen.
Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Rechtssatz
1. Ein Werk ist schutzfähig, wenn ihm individuelle Eigenart zukommt. Es muss sich als individuelle eigentümliche Leistung vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben und es müssen persönliche Züge – insbesondere durch die visuelle Gestaltung und gedankliche Bearbeitung – zur Geltung kommen (4 Ob 133/04v = ÖBl 2005, 35 – Fast Film; 4 Ob 94/01d = ÖBl 2001, 276 – www.telering.at, je mwN; RIS-Justiz RS0076397). Ein urheberrechtlicher Schutz von Werkteilen setzt voraus, dass auch der betreffende Teil als solcher die Schutzvoraussetzungen des Gesetzes erfüllt, also für sich allein die notwendige Individualität als eigentümliche geistige Schöpfung iSd § 1 Abs 1 UrhG aufweist (4 Ob 381/77 = ÖBl 1978, 54 ua; RIS-Justiz RS0076935).
Dass bekannte Stilmittel, wie etwa der Stern in der Schlussszene, eingesetzt werden, schließt die Originalität nicht aus, weil es auf die konkrete Umsetzung ankommt. Keinen Urheberrechtsschutz genießen Darstellungen, die sich weder durch einen neuen Gedanken noch durch eine originelle Ausgestaltung auszeichnen. Kommt aber in der Gestaltung eine gedankliche Bearbeitung zum Ausdruck, welche ihr eine persönliche, unverwechselbare Note gibt und die sich daher von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt, so liegt ein Werk vor (4 Ob 58/95 = ÖBl 1996, 56 – Pfeildarstellung mwN).
2. Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Partei die ihren Anspruch begründenden Tatsachen zu beweisen hat, muss auch derjenige, der ein urheberrechtliches Ausschließlichkeitsrecht geltend macht, die seinen Anspruch begründenden Tatsachen nachweisen. Im Plagiatsstreit hat der Kläger daher jene Gestaltungselemente zu behaupten und zu beweisen, die den Urheberrechtsschutz begründen sollen (4 Ob 92/94 = ÖBl 1995, 182 – Lebenserkenntnis mwN). Der Nachweis des Werkcharakters kann im Allgemeinen schon durch die Vorlage des Werks erbracht werden, weil die Beurteilung, ob dadurch ein Werk iSd UrhG verkörpert wird, eine Rechtsfrage ist, die das Gericht zu lösen hat (4 Ob 9/96 = ÖBl 1996, 251 – Happy Birthday II mwN).
Die Klägerin hat – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen – die Werke, für die sie Schutz begehrt (Bewegungssequenzen und Schlusseinstellung), ausreichend konkretisiert und auch genügend deutlich behauptet, worin sie die Eigentümlichkeit ihres Schaffens sieht (in den Bildelementen und der Herstellung sämtlicher Einzelbilder; in der Art der Bewegung, dem Winkel, der Geschwindigkeit der bewegten Teile und deren Koordination; in der Animation und den Bewegungsabläufen; in der Art, wie der Möbelixman in der Szene erscheint, in der Flugphase des Möbelixman, dem Sturzflug, den Drehbewegungen, im sich im Flug um die eigene Achse drehenden Möbelixman, in der Körperhaltung, insbesondere den angezogenen Beinen; in der Verknüpfung der Einzelbilder, der Aneinanderfügung der einzelnen Szenen und dem Schnitt; in der dramaturgischen Auflösung durch die Schlusseinstellung mit dem Möbelixman im Stern, die im Übrigen - entgegen den insoweit aktenwidrigen Ausführungen des Berufungsgerichts – im „Storyboard“ nicht vorkommt, und in der Gestaltung des Hintergrunds, des Scheinwerferstrahls oder Lichtspots, des Sternenhimmels, in Einzelheiten der Figur des Möbelixman und in der „Flucht“ der Ziffern).
3. Die Feststellungen der Vorinstanzen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Bearbeitung der Vorgaben der Nebenintervenientin für die Hauptfigur, für Thema und Ablauf des Werbetrickfilms in Gestalt der von der Klägerin erstellten Bildsequenzen und der Schlusseinstellung einen solchen Grad eigenständiger Schöpfung erreicht, dass von einem Werk iSd UrhG gesprochen werden kann. Fest steht nur, dass die Nebenintervenientin ein „Storyboard“ übergab, welches sowohl die Figur des Möbelixman als auch die Handlung des Werbespots durch sieben Bilder samt erklärendem und zu hörendem Text vorgab und „die Klägerin und die Nebenintervenientin während der Arbeiten am Werbespot in Kontakt standen“.
Die Klägerin hat vorgebracht, über die Vorgaben des „Storyboards“ hinaus keine weiteren Anweisungen erhalten und die Bildsequenzen samt Schlussszene eigenständig entwickelt zu haben; die Beklagte behauptet hingegen, die Nebenintervenientin habe die Ausgestaltung des Werbefilms in einem wesentlich größeren Maß bestimmt. Sie habe der Klägerin eine umfangreiche Serie von Bildern mit Darstellungen des Möbelixman aus den verschiedensten Perspektiven und in den verschiedensten Posen zur Verfügung gestellt sowie detaillierte Anweisungen erteilt. Die Klägerin habe den Trickfilm lediglich technisch hergestellt; der gesamte Ablauf des Films sei bis ins kleinste Detail ausschließlich nach den Vorgaben der Nebenintervenientin umgesetzt worden.
Im fortzusetzenden Verfahren wird unter Ausschöpfung der von den Streitteilen angebotenen Beweismittel abzugrenzen sein, welche Leistungen die Klägerin erbracht hat. Erst dann kann beurteilt werden, ob die Leistungen im Sinne der oben wiedergegebenen Grundsätze schutzfähig sind. Sollte das Erstgericht zum Schluss kommen, dass der Beitrag der Klägerin als eigentümliche geistige Schöpfung zu beurteilen ist, so wird es sich mit den weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die von der Klägerin erhobenen Ansprüche zu befassen haben.
4. Wettbewerbsrechtlicher Schutz der Bewegungssequenzen und der Schlusseinstellung wegen sklavischer Nachahmung oder schmarotzerischer Ausbeutung hätte – wie die Revisionswerberin ohnehin einräumt – über die bloße Übernahme der Arbeitsergebnisse hinaus weiterer Tatbestandselemente bedurft, die den von der Klägerin erhobenen Sittenwidrigkeitsvorwurf rechtfertigen könnten (4 Ob 332/87 = ÖBl 1987, 156 – Rabitex;1 4 Ob 127/92 = ÖBl 1993, 277 mwN; RIS-Justiz RS078138,2 RS0078743). Bewusste sklavische Nachahmung oder Rufausbeutung, Verwechslungsgefahr oder Rufschädigung hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, weshalb sich die Vorinstanzen auch nicht näher mit dem behaupteten Wettbewerbsverstoß befassen mussten.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.