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steuerprofi.at

OGH, Beschluss vom 19.12.2000, 4 Ob 256/00a

UWG § 9, UrhG § 80

*****   Zusammenfassung   *****

Die Klägerin, die das von ihr entwickelte EDV-Programm "STEUERPROFI" auf CD-Rom vertreibt, klagt den Inhaber der Domain steuerprofi.at.

Die Unterinstanzen wiesen den Sicherungsantrag ab.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Produktbezeichnung der Klägerin "STEUERPROFI" ist für ein auf CD-Rom vertriebenes EDV-Programm zur Arbeitnehmerveranlagung ein bloß beschreibender Titel. Mangels Verkehrsgeltung kommt der Bezeichnung daher weder Titelschutz nach § 80 UrhG zu, noch genießt sie als Unternehmenskennzeichen den Schutz des § 9 UWG. Die Beklagte darf daher die Domain "steuerprofi.at" behalten.

*****   Entscheidung   *****

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei o***** GmbH & Co KEG,*****, vertreten durch Dr. Peter Zumtobel und andere Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1.) Dr. Wolfram R*****, und 2.) Dr. M***** GmbH,*****, beide vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 350.000,-- S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. August 2000, GZ 2 R 183/00d-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass der Klägerin keine "Titelschutzrechte" für ihre CD-Rom "Steuerprofi ...." (ein von ihr geschaffenes EDV-Programm zur Arbeitnehmerveranlagung) zustehen, weil es sich dabei um einen bloß beschreibenden Titel handle, für den - zumindest nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens – keine Verkehrsgeltung bestehe, ist durch die von ihm zitierte und keineswegs "contra legem angewendete" Rechtsprechung (insbesondere ÖBl 1992, 221 - "Profi" mwN; ÖBl 1990, 40 - "Kopfsalat"; ÖBl 1990, 138 - "Take off" = SZ 62/155; uam) gedeckt. Damit enfällt aber bereits der im außerordentlichen Revisionsrekurs – wie selbstverständlich vorausgesetzte - Titelschutz der Klägerin an dieser Bezeichnung, womit auch die im Rechtsmittel vorgenommenen - stets einen Titelschutz voraussetzenden - Ableitungen des Klage-/Sicherungsanspruchs aus § 9 UWG (als Unternehmenszeichen, Firma, Marke) scheitern. Zwar verweist der Revisionsrekurs insoweit zutreffend darauf, dass die Vorinstanz die Entscheidung SZ 65/155 = ÖBl 1990, 138 - "Take off" insofern unrichtig wiedergegeben hat, als sie einem "befugten Titelverwender" nur den Schutz im Sinn des § 80 UrhG gegenüber einem anderen Werk im Sinn des UrhG, nicht aber auch den Schutz gegenüber einer Verwendung dieses Titels als Unternehmenskennzeichen .... zugestanden hätte (wie sich aus der genannten Enscheidung unschwer entnehmen lässt, trifft gerade das Gegenteil zu); allein mangels eines "berechtigten Titelschutzes" der Klägerin (siehe die obigen Ausführungen) entfallen hier beide Arten des von ihr verfolgten Titelschutzes. Es kommt daher auch nicht auf die Frage an, wie weit der Titelschutz des § 80 UrhG für Computerprogramme im Allgemeinen und in Bezug auf verwechselbar ähnliche Internet-Domains im Besonderen reicht. Soweit im Rechtsmittel ausgeführt wird, das Oberlandesgericht Linz habe in seiner "Entscheidung 1 R 81/00p" der Bezeichnung "Gewinn" für ein Wochenmagazin Namensschutz nach § 43 ABGB zugebilligt, ist die Klägerin auf die zu dieser zweitinstanzlichen Entscheidung ergangene Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. 8. 2000, 4 Ob 158/00i (= MR 2000/322 - "gewinn.at"), zu verweisen, in welcher ein Namensschutz nach § 43 ABGB (aber auch ein Schutz nach § 9 Abs 1 UWG, als Marke oder auch als Titel nach § 80 UrhG) gegen eine Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name schon deshalb dahingestellt bleiben konnte(n), weil dort eine - für alle diese Schutzformen vorausgesetzte - Verwechslungsgefahr verneint wurde.

Ausgehend von den, für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenannahmen der beiden Vorinstanzen hat das Rekursgericht aber auch unter zutreffender Darlegung und Anwendung der Rechtsprechung zum Domain-Grabbing in vertretbarer Weise einen darauf gegründeten Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG verneint.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.

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