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austrica.at

OGH, Beschluss vom 8.2.2005, 4 Ob 280/04m

UrhG § 81, § 3

*****   Zusammenfassung   *****

Der Kläger leitet aus seinem Urheberrecht an einem Logo, das in grafischer Gestaltung u.a. den Schriftzug „Austrica“ enthält, einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der gleichlautenden Domain ab, die die Beklagten bereits vor der Markenanmeldung des Klägers registrieren ließen und für einen Internetauftritt verwendeten.

Beim OGH ist nur mehr der auf das Urheberrecht gestützte Unterlassungsanspruch gegen die Zweitbeklagte streitgegenständlich, der vom OGH verneint wird. Ein Logo kann zwar als Werk der angewandten Kunst Schutz genießen, die bloße Verwendung des Wortbestandteiles führt aber zu keinem Urheberrechtseingriff (ein Sprachwerk wurde nicht behauptet). Den Beklagten kommt die Priorität zu, weil sie vor der Markenanmeldung durch den Kläger nicht nur die Domain registriert, sondern darunter auch eine Website betrieben haben, sodass von einem kennzeichenmäßigen Gebrauch auszugehen ist.

*****   Entscheidung   *****

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*** L*****, vertreten durch Burghofer & Pacher, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) Univ.Prof. Dr. M*** Z*****, und 2) M***** Universität *****, beide vertreten durch Dr. Alexander Pflaum, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 22.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Oktober 2004, GZ 2 R 169/04v-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Das Rekursgericht hat den gegen die Zweitbeklagte erhobenen Sicherungsantrag auf Unterlassung, unter einer bestimmten Domain eine aktive Internetseite zu betreiben, mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger komme mit seiner am 15. September 2003 angemeldeten Marke gegenüber der am 29. Juli 2003 delegierten Domain der Zweitbeklagten keine Priorität zu.

a) Der Kläger macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Rekursgericht habe den Unterlassungsanspruch des Klägers nur soweit geprüft, als er sich auf sein Markenrecht gestützt habe, jedoch die aus seinem Urheberrecht abgeleiteten Ansprüche ungeprüft gelassen. Da der Kläger behauptet, Urheber des „Grundkonzepts für das Logo“ der Zweitbeklagten zu sein, also der Schöpfer eines grafischen Werks, das gemäß § 3 Abs 1 UrhG als eigentümliche geistige Schöpfung der angewandten Kunst Schutz genießen kann (vgl. 4 Ob 94/01d = ÖBl 2001, 276 - www.telering.at mwN; 4 Ob 159/99g = ÖBl 2000, 130 – Zimmermann FITNESS), scheidet ein Unterlassungsansprüche begründender Urheberrechtseingriff durch Verwendung des bloß einen Bestandteil des grafischen Werks bildenden Worts („AUSTRICA"), dessen „Erfindung“ (Schaffung eines Sprachwerks) der Kläger nicht behauptet hat, als Teil des Domain-Namens („www.austrica.at") von vornherein aus. Die Verwendung des Worts als Namen(sbestandteil) hat mit der grafischen Gestaltung des (auch) Schrift in bestimmter Farbe und Form enthaltenden Logos (optisch zu erfassenden Kennzeichens) nichts zu tun.

Aus dem (behaupteten) Urheberrecht des Klägers am Logo abgeleitete Ansprüche gegen die Verwendung des Domain-Namens waren daher nicht zu prüfen.

b) Als erhebliche Rechtsfrage betrachtet der Kläger auch die – von ihm kritisierte - Anknüpfung an die Registrierung/Delegierung eines Domain-Namens bei Beurteilung der Priorität im Fall der Kollision mit einem Kennzeichenrecht. Ein (Schutz-)Recht entstehe nicht schon mit der Registrierung, sondern erst mit dem Gebrauch des Namens. Da der Kläger selbst vorgebracht hat, dass die Beklagten die von ihm beanstandete Domain nicht bloß registrieren haben lassen, sondern auch für ihren Internetauftritt verwenden – ein das Namensrecht auch nach Auffassung des Klägers begründender Gebrauch somit vorliegt – , muss auf die Frage des für die Prioritätsbeurteilung maßgeblichen Zeitpunkts (vgl 4 Ob 101/02k = ÖBl 2003, 180 - inet.at; 4 Ob 117/03i = MR 2004, 69 - computordoktor.com) nicht näher eingegangen werden.

Da der Kläger sohin keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist sein Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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