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Bearbeitung Franz Schmidbauer

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Immobiliengeschäfte: OGH, Beschluss vom 16.3.2004, 4 Ob 43/04h

UrhG § 78

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-------------------   Zusammenfassung  --------------------
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Die Beklagte veröffentlichte in ihrer Wochenzeitschrift zu einem Bericht über Immobiliengeschäfte des Beklagten auch ein Bild des Beklagten.

Das Rekursgericht erließ, ausgehend von der Annahme von einem Überwiegen des Interesses des Klägers am Unterbleiben der Veröffentlichung das beantragte Unterlassungsgebot.

Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Es ist eine Frage der Interessenabwägung, wann eine Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen verletzt; dabei ist ein objektiver Prüfungsmaßstab anzulegen. Zu berücksichtigen ist auch der Text. Der Betroffene ist schutzwürdig, wenn der beigegebene Text zu
Missdeutungen Anlass geben kann, entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Die Anwendung der Rechtsprechung im konkreten Fall bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage; eine krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor.

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-------------------   Entscheidung  --------------------
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans Christoph L*****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Verlagsgruppe N***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), über den Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 11. Dezember 2003, GZ 2 R 169/03t-8, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 25. Juni 2003, GZ 39 Cg 55/03m-4, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtssatz

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:
Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs zugelassen, weil es "die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hinsichtlich der Fassung des Unterlassungsbegehrens zwar nicht verlassen, aber einen Ausnahmefall von der Regel angenommen hat". Das Rekursgericht hat die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen und der Beklagten untersagt, "ein Bildnis der klagenden Partei ohne ihre Zustimmung im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit der klagenden Partei, insbesondere im Rahmen der Berichterstattung über Immobilienprojekte, zu veröffentlichen oder zu verbreiten".

Die Beklagte verweist in ihrem Revisionsrekurs zur Zulässigkeit auf "den Ausspruch des Rekursgerichts". Sonstige Ausführungen zur Zulässigkeit enthält das Rechtsmittel nicht; in der Sache selbst wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Ausführungen dazu beziehen sich allein auf das vom Rekursgericht als überwiegend beurteilte Interesse des Klägers am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung und auf das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten. Auf die Fassung des Unterlassungsgebots geht die Beklagte mit keinem Wort ein. Die Fassung des Unterlassungsgebots bildet im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage, wenn sie sich - wie hier - im Rahmen der Rechtsprechung hält, wonach sich das Unterlassungsgebot am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren hat und eine gewisse allgemeine Fassung erforderlich ist, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (4 Ob 358/97v = MR 1998, 84 [Korn] - Brillenqualität mwN). In ihrer Rechtsrüge verweist die Beklagte auf die ständige Rechtsprechung zu § 78 UrhG. Danach hat eine Interessenabwägung stattzufinden, wenn eine Bildnisveröffentlichung bei objektiver Prüfung berechtigte Interessen verletzt (4 Ob 5/89 = MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters uva). Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen verletzt werden, ist der mit dem Bildnis veröffentlichte Text zu berücksichtigen (4 Ob 141/94 = MR 1995, 143 - Haider-Fan uva). Der Betroffene ist schutzwürdig, wenn der beigegebene Text zu Missdeutungen Anlass geben kann, entwürdigend oder herabsetzend wirkt (4 Ob 75/94 = SZ 67/114 = ÖBl 1995/136 - Marmor, Stein und Eisen uva.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe soll nach Auffassung der Beklagten eine Verletzung schutzwürdiger Interessen des Klägers richtigerweise nicht zu erkennen sein.

Die Beklagte macht damit geltend, dass das Rekursgericht die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung zu § 78 UrhG auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt unrichtig angewandt habe. Die Anwendung der Rechtsprechung im konkreten Fall bildet aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (s Kodek in Rechberger, ZPO² § 502 Rz 5 mwN); eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, ist nicht zu erkennen und wird von der Beklagten auch nicht behauptet.

Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten hingewiesen; seine Revisionsrekursbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

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