Internet4jurists

adnet.at II

OGH, Urteil vom 20.5.2003, 4 Ob 47/03w

ABGB § 43, UWG § 1, § 2, § 9

*****   Zusammenfassung   *****

Adnet ist eine Dorfgemeinde im Land Salzburg, die im Internet unter der Website www.adnet.salzburg.at zu finden ist. Der Beklagte hat bereits zu einem Zeitpunkt, als die Gemeinde noch nicht daran interessiert war, die Domain adnet.at registriert und betreibt darunter eine Website mit Informationen über den Ort Adnet und seine Umgebung sowie das von seiner Frau betriebene Dorf-Café Adnet.

Im Provisorialverfahren über die beantragte einstweilige Verfügung wurde das Unterlassungsbegehren vom OLG und vom OGH abgewiesen (s. unten). Im Hauptverfahren geht es vorwiegend um das Namensrecht. Die Gerichte erster und zweiter Instanz gaben der Unterlassungsklage statt

Der OGH gibt der Revision Folge und weist die Klage ab. Auch bei einer Registrierung eines Namens unter der TLD .at ist eine Namensbestreitung zu verneinen, weil damit in keinem Fall das Recht des Namensinhabers bestritten wird, den Namen zu führen. Eine Namensanmaßung ist nicht stets rechtswidrig, sondern nur bei Verletzung schutzwürdiger Interessen. Eine solche kann insbesondere vorliegen, wenn der unbefugte Gebrauch zu einer Zuordnungsverwirrung führt; dies ist nicht nur nach dem Domainnamen, sondern auch nach dem Inhalt der Website zu beurteilen. Ein aufklärender Hinweis auf der Website kann daher die Verwechslungsgefahr ausschließen, was im gegenständlichen Fall durch den Link des Beklagten auf die Website der Klägerin und den Hinweis auf den nichtoffiziellen Charakter der Website der Fall. Auch sonst liegt keine Verletzung berechtigter Interessen vor. Anders als im Fall bundesheer.at II nutzt der Beklagte die Domain im Sinne der Namensträgerin. Das Interesse der Gemeinde den eigenen Namen im Internet zu nutzen ist daher nicht höher zu bewerten als das des Beklagten, die Website weiterzubetreiben und seine Investitionen zu schützen. Außerdem habe die Gemeinde die Möglichkeit ihren Webauftritt unter der Subdomain .gv.at einzurichten, worin sich die Rechtslage von der in Deutschland unterscheidet, sodass die deutsche Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf Ö. übertragbar sei.

*****   Entscheidung   *****

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde Adnet, vertreten durch Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei K***-G*** B***, vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung, Beseitigung und Leistung (Streitwert 36.336,41 EUR), über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2003, GZ 2 R 186/02i-24, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. Juni 2002, GZ 1 Cg 11/O1m-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: 

Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

"Das Klagebegehren, den Beklagten schuldig zu erkennen,
1. es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Namen Adnet zur Kennzeichnung einer Internet-Homepage zu verwenden oder jemand anderem die Verwendung des Namens Adnet zur Kennzeichnung einer Internet-Homepage einzuräumen, insbesondere durch die Verwendung des Domainnamens adnet.at im Internet zur Adressierung registriert zu halten und zu verwenden,
2. den durch die rechtswidrige Registrierung des Domainnamens adnet.at geschaffenen Zustand zu beseitigen, insbesondere in die Löschung des zugunsten des Beklagten registrierten Domainnamens adnet.at einzuwilligen,
3. die zugunsten der Erstbeklagten registrierte Domain adnet.at an die Klägerin zu übertragen und sämtliche dafür notwendige Willenserklärungen, insbesondere der NIC.AT Internetverwaltungs- und Betriebs GmbH gegenüber, abzugeben,
wird abgewiesen.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 5.131,02 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin 855,17 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen." 
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 6.589,90 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 780,15 EUR USt und 1.909 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist die Dorfgemeinde Adnet im Bundesland Salzburg. Der Beklagte ist Inhaber der Domain adnet.at. Er betreibt unter dieser Domain eine Website, die über das Dorf Adnet und seine Umgebung (künstlerisch-kulturelles Angebot, Adneter Marmor, Telefonnummern der Zimmervermietung und des Fremdenverkehrsverbands) informiert. Darüber hinaus enthält die Website Informationen über den Beklagten und das von dessen Ehefrau betriebene "Dorf-Cafe Adnet". 

Im September 1999 trat der Beklagte an den Bürgermeister der Klägerin und Obmann des örtlichen Fremdenverkehrsverbands heran und schlug vor, eine Homepage für die Gemeinde Adnet einzurichten. Der Bürgermeister, der zum damaligen Zeitpunkt mit dem Medium Internet nichts anzufangen wusste, lehnte den Vorschlag nicht ab. Der Beklagte begann daraufhin mit der Ausgestaltung der Homepage. Über eine ausdrückliche Erlaubnis des Bürgermeisters oder des Gemeinderats, den Domainnamen adnet.at zu verwenden, verfügte er allerdings nicht. 

Der Beklagte beabsichtigte nicht, die Klägerin daran zu hindern, den Ortsnamen Adnet als Domain zu nutzen und/oder die Klägerin zur Zahlung eines "Lösegelds" für die Herausgabe der Domain zu bewegen. 

Im Herbst 2000 wollte die Klägerin eine eigene Homepage einrichten. Die Registrierung des Ortsnamens in der Top-Level-Domain .at war wegen der für den Beklagten registrierten Domain adnet.at nicht möglich. Der Bürgermeister verlangte vom Beklagten die Übertragung der Domain adnet.at und begründete sein Ansinnen auch ausdrücklich damit, dass die Klägerin das Recht am Namen Adnet besitze. 

In einem weiteren Gespräch war der Beklagte grundsätzlich bereit, die Domain zu übertragen, er verlangte dafür aber 50.000 S. Der Beklagte begründete seine Forderung mit dem Aufwand, der ihm für das Programmieren der Homepage entstanden war. Der Bürgermeister war nur zur Zahlung von höchstens 2.000 S als Ersatz der Registrierungskosten bereit. 

Noch im November 2000 war die Website mit "Marmordorf Adnet und sein Dorf-Cafe" überschrieben. Nunmehr wird darauf hingewiesen, dass es sich nicht um die offizielle Homepage der Gemeinde Adnet handelt. Über einen Link gelangt man zu der von der Klägerin unter der Domain adnet.salzburg.at eingerichteten Website. 

Der Beklagte hat das Gemeindewappen der Klägerin niemals auf der unter adnet.at betriebenen Homepage verwendet. Der Beklagte hat vielmehr ein eigenes "Wappen" für Adnet geschaffen, das er, ebenso wie das Ortsschild der Klägerin, für seine Website verwendet. Auf der Website wird auch über "Adnet und seine Partnerschaft" mit der "Stadt Oppenheim" informiert. 

Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, 1. es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Namen Adnet zur Kennzeichnung einer Internet-Homepage zu verwenden oder jemand anderem die Verwendung des Namens Adnet zur Kennzeichnung einer Internet-Homepage einzuräumen, insbesondere durch die Verwendung des Domainnamens adnet.at im Internet zur Adressierung registriert zu halten und zu verwenden, 2. den durch die rechtswidrige Registrierung des Domainnamens adnet.at geschaffenen Zustand zu beseitigen, insbesondere in die Löschung des zugunsten des Beklagten registrierten Domainnamens adnet.at einzuwilligen, 3. die zugunsten der Erstbeklagten registrierte Domain adnet.at an die Klägerin zu übertragen und sämtliche dafür notwendige Willenserklärungen, insbesondere der NIC.AT Internetverwaltungs- und Betriebs GmbH gegenüber, abzugeben. Die Registrierung der Domain durch den Beklagten verstoße gegen § 43 ABGB sowie gegen §§ 1, 2, 9 UWG. Der Beklagte gebrauche den Namen der Klägerin in unbefugter und sittenwidriger Weise und beute diesen schmarotzerisch aus. Ihm sei sittenwidriges Domain Grabbing vorzuwerfen. Darüber hinaus erwecke er mit seiner Website den Eindruck, er hätte mit Duldung und im Auftrag der Klägerin die touristische Vermarktung des Ortes Adnet übernommen und sei dazu in irgendeiner Weise von ihr autorisiert worden. Diese Täuschung sei geeignet, den Wettbewerb zugunsten des Beklagten zu beeinflussen und verstoße daher gegen § 2 UWG. Es liege auch eine Kennzeichenverletzung vor, weil die Klägerin auch privatwirtschaftlich tätig sei und durch die Website des Beklagten die Gefahr von Verwechslungen hervorgerufen werde. Mit der Registrierung der Domain habe der Beklagte das Recht der Klägerin, ihren Namen zu führen, bestritten. Der Klägerin sei es nicht möglich, Informationen unter der Domain adnet.at zu präsentieren. Dadurch würden ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt. Die Bezeichnung von Adnet als Region auf der Website des Beklagten sei ehrenkränkend oder beleidigend. Mit der Schaffung eines eigenen Wappens für Adnet habe der Beklagte gegen § 5 der Salzburger Gemeindeordnung verstoßen. Mit der Präsentation des Ortsschildes der Klägerin verletze der Beklagte deren Urheberrechte. Es sei auch ehrenkränkend und beleidigend, wenn der Beklagte auf der Website die Auffassung vertrete, dass es die Verantwortlichen in der Gemeinde schon seit Generationen verabsäumt hätten, den Adneter Marmor zu der ihm gebührenden Bedeutung zu verhelfen. Auch die "Kunst und Kulturszene" von Adnet werde nicht gerade werbewirksam erwähnt. Außerdem habe der Beklagte auf der über die beanstandete Website unter der Domain avidus.at erreichbaren Website ein Flugblatt der Gemeinde digitalisiert. Eine darin enthaltene persönliche Bemerkung des Bürgermeisters werde verunglimpft. Durch die Registrierung der Domain adnet.at für den Beklagten würden die Internetaktivitäten der Klägerin beeinträchtigt. Ihre Domain adnet.salzburg.at sei nur schlecht auffindbar; in Suchprogrammen werde nur die Domain adnet.at angegeben. 

Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Die Klägerin besitze kein Monopol, den Namen Adnet im Internet zu verwenden. Die Tätigkeit des Beklagten sei von der Klägerin gutgeheißen worden. Die Klägerin könne auch die Domain adnet.gv.at verwenden. Ob die Homepage der Klägerin gefunden werde, hänge nicht von der Domain, sondern von der Auswahl und ständigen Anpassung der Suchworte ab. Der Klägerin könne bei der Werbung für Gemeindeaktivitäten kein Nachteil entstehen, weil ohnehin ein Link zu ihrer Website eingerichtet sei. Auch die Klägerin präsentiere sich in einem Prospekt als "Region". Die Stellungnahmen des Beklagten zu Beschimpfungen durch den Bürgermeister seien durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.  

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Schutzwürdige Interessen der Klägerin würden bereits dadurch verletzt, dass der Beklagte ohne deren Zustimmung und gegen deren Willen eine Website betreibe, die Informationen über den Ort Adnet mit Informationen über den Beklagten und das von dessen Ehefrau betriebene Dorf-Cafe verknüpfe. 

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Beklagte sei nicht befugt, den Namen Adnet zu gebrauchen. Eine allfällige Zustimmung des Bürgermeisters wäre unwirksam, weil sie nicht durch einen Gemeinderatsbeschluss gedeckt sei. Domain und Website des Beklagten seien zwar grundsätzlich geeignet, den Anschein von Beziehungen zur Klägerin hervorzurufen; der auf der Website des Beklagten angebrachte aufklärende Hinweis schließe aber Verwechslungen aus. Über den auf der Website eingerichteten Link komme der Internetnutzer ohne nennenswerte Verzögerung auf die Website der Klägerin. Durch die Verwendung der Domain adnet.at durch den Beklagten würden daher weder die Informationsmöglichkeiten und Informationspflichten der Klägerin noch das Interesse der Internetnutzer beeinträchtigt, von der Gemeinde stammende Informationen über den Ort Adnet zu erhalten, in einer ins Gewicht fallenden Weise beeinträchtigt. Eine Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin sei daher insoweit zu verneinen. Der Beklagte verfüge aber mit der Domain adnet.at über eine Domain, die Aufmerksamkeit auf die von ihm präsentierten Inhalte lenke. In einem gewissen Sinn liege darin eine "Ausbeutung" des, für die Klägerin geschützten und ihr vorbehaltenen Namens Adnet, weil der Beklagte dadurch einen Vorteil (in Form erhöhter Zugriffe auf seine Website) erlange, der ihm nicht zukomme. Unter diesem Blickwinkel verletze der Beklagte schutzwürdige Interessen der Klägerin. Ein berechtigtes Interesse des Beklagten, ausgerechnet den Namen der Klägerin für eine Internetadresse zu verwenden, sei nicht zu erkennen. Welchen Aufwand der Beklagte für seine Website getätigt habe, sei unerheblich. Der Aufwand gehe durch eine Aufgabe der Domain adnet.at auch nicht verloren. Für die Entscheidung sei auch unerheblich, ob der Beklagte auf seiner Website ausschließlich Themen behandle, die den Interessen der Region dienten. Auch daraus folge kein Recht zum Gebrauch des Namens Adnet; es sei auch objektiv kaum abgrenzbar, wodurch den Interessen der Region gedient werde. Abgesehen davon habe die Klägerin ein schützenswertes Interesse daran, dass nicht unter ihrem Namen nicht von ihr stammende Informationen verbreitet werden. 

Die gegen dieses Urteil gerichtete außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt. 

Rechtssatz

Der Gebrauch von Ortsnamen als Domainnamen war schon wiederholt Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen. Während in der Entscheidung 4 Ob 246/O1g (= ÖB1 2002/63 [Gamerith] - Graz2003.at) offen gelassen wurde, ob die Domainregistrierung als Namensbestreitung zu werten ist und daher in die Rechte des Namensträgers eingreift, ohne dass die Verletzung schutzwürdiger Interessen zu prüfen wäre (in diesem Sinn Schanda, Anm zu ecolex 1999/281 - Sattler.at, unter Hinweis auf LG Düsseldorf, NJW-RR 1999; 626 - ufa.de; s auch Aicher in Rummel, ABGB3 § 43 Rz 3; Kapferer/Pahl, Kennzeichenschutz für Internet-Adressen ["domains"], ÖB1 1998, 275 [279]), wurde dies in der Entscheidung 4 Ob 41/02m (= ÖB1 2002/62: - Graz2003.com) für die Domainregistrierung von Ortsnamen als Domainnamen in den Top-Level-Domains .com und .org verneint. Bei neuerlicher Prüfung ist eine Namensbestreitung auch bei der Registrierung eines Ortsnamens als Domainname in der Top-Level-Domain .at zu verneinen, weil mit der Domainregistrierung in keinem Fall das Recht des Namensinhabers bestritten wird, den Namen zu führen. Dass jeder Domainname nur einmal vergeben werden kann, hat lediglich technische Gründe (Viefhues in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 6 Rz 225ff; gegen eine Qualifizierung der Domain Registrierung als Namensbestreitung auch Höhne, Namensfunktion von Internet Domains, ecolex 1998, 924 [926]; Fallenböck/Kaufmann/Lausegger, Ortsnamen und geografische Bezeichnungen als Internet-Domain-Namen, ÖBI 2002, 164 [ 166]; s auch BGH I ZR 138/99 - shell.de). 

Anders als die Namensbestreitung ist die Namensanmaßung nicht stets rechtswidrig. Sie greift in die Rechte des Namensinhabers nur ein, wenn sie dessen schutzwürdige Interessen verletzt. Eine Verletzung schutzwürdiger Interessen liegt insbesondere vor, wenn der unbefugte Gebrauch zu einer Zuordnungsverwirrung führt. Ob es zu einer Zuordnungsverwirrung kommt, ist nicht nur nach dem Domainnamen, sondern auch nach dem Inhalt der Website zu beurteilen (4 Ob 209/01 s = ÖB1 2002/27 - bundesheer.at II; 4 Ob 246/Olg = ÖB1 2002/63 [Gamerith] - Graz2003.at, jeweils mwN). Damit kann, wie schon im Provisorialverfahren zu 4 Ob 106/01v (=ecolex 2001, 757 [Schanda] - adnet.at mwN) ausgesprochen, ein aufklärender Hinweis auf der Website die Verwechslungsgefahr ausschließen.

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte auf der Startseite seiner Website einen Link zur Website der Klägerin eingerichtet und er weist auch ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei seiner Website nicht um die offizielle Website der Gemeinde Adnet handelt. Damit ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, eine Zuordnungsverwirrung ausgeschlossen. 

Zu prüfen bleibt, ob die Verletzung berechtigter Interessen der Klägerin aus anderen Gründen zu bejahen ist. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 4 Ob 209/01 s (= ÖB1 2002/27 - bundesheer.at II) eine Verletzung berechtigter Interessen des Namensträgers trotz aufklärenden Hinweises bejaht. Durch den Gebrauch des Namens Bundesheer als Domainname lenke der Beklagte das Interesse auf das von ihm eingerichtete Diskussionsforum „Bundesheer und Neutralität". In einem gewissen Sinn liege darin ähnlich wie bei der unlauteren Ausnutzung des Rufs einer bekannten Marke (§ 10 Abs 2 MSchG) - eine "Ausbeutung" des für die Republik Österreich geschützten Namens Bundesheer, weil der Beklagte dadurch einen Vorteil erlange, der ihm nicht zukomme. 

Im vorliegenden Fall informiert der Beklagte auf der unter der beanstandeten Domain betriebenen Website in erster Linie über das Dorf Adnet und dessen Umgebung (künstlerisch-kulturelles Angebot, Adneter Marmor, Telefonnummern der Zimmervermietung und des Fremdenverkehrsverbands). Er hat die Website im Vertrauen darauf eingerichtet, dass die Gemeinde seinem Vorhaben jedenfalls nicht negativ gegenüberstehe, nachdem sich der Bürgermeister - der allerdings damals mit dem Medium Internet nichts anzufangen gewusst hatte - nicht ablehnend geäußert hatte. 

Der Beklagte hat damit die Domain in einem Zeitpunkt registriert, in dem die Gemeinde an einem Internetauftritt noch nicht interessiert war. Er hat, vor allem auch im Interesse seiner das "Dorf-Cafe Adnet" betreibenden Ehefrau, eine Website eingerichtet, um auf Adnet aufmerksam zu machen. Seine Initiative ist der ganzen Region zugute gekommen, weil er ganz allgemein über das touristische Angebot der Region informiert und sich nicht auf Werbung für den Gewerbebetrieb seiner Frau beschränkt hat. Mit der Registrierung der Domain hat der Beklagte damit, wenn auch ohne Einwilligung der Klägerin, so doch nicht unlauter gehandelt. 

Dem Interesse des Beklagten, die Website weiterbetreiben und seine Investition weiterhin nützen zu können, steht das Interesse der Klägerin gegenüber, dass ihr Name nicht dazu benützt wird, Internetnutzer auf die Website des Beklagten zu locken und erst über diese Website auf ihre eigene Website zu bringen. Dieses Interesse wiegt jedoch nicht schwer, weil der Internetnutzer auf der Website des Beklagten Informationen erhält, deren Verbreitung auch im Interesse der Klägerin liegt. Anders als im Fall der Entscheidung 4 Ob 209/01 s besteht hier kein Interessenkonflikt, sondern ein Interessengleichklang. Der Beklagte will, ebenso wie die Klägerin, Adnet und seine Umgebung attraktiv erscheinen lassen, um den Fremdenverkehr zu fördern. Es kann daher auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beklagte durch die Verwendung des Ortsnamens als Domainnamen einen Vorteil erlange, der ihm nicht zukomme.

Damit ist eine Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin zu verneinen. Die Domainregistrierung durch den Beklagten hindert die Klägerin auch nicht, unter einer nur aus ihrem Namen gebildeten Domain im Internet, allerdings in der Gebietskörperschaften vorbehaltenen Second-Level-Domain .gv (adnet.gv.at), aufzutreten (zum Aufbau der Internetadresse s 4 Ob 158/OOi = ÖB1 2001, 26 - gewinn.at mwN). Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Lage in Deutschland - in Deutschland existiert die Second-Level-Domain .gv nicht (s die Informationen auf der Website www.denic.de) -, so dass die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung deutscher Gerichte zur Verwendung von Ortsnamen als Domainnamen für Österreich nur beschränkt aussagekräftig ist. 

Die Klägerin hat ihren Anspruch nicht nur auf eine Verletzung des Namensrechts, sondern auch auf §§ 1, 2, 9 UWG gestützt. Eine Kennzeichenverletzung nach § 9 UWG scheidet schon mangels Verwechslungsgefahr aus. Zum behaupteten Verstoß gegen § 2 UWG hat die Klägerin vorgebracht, durch die Domain adnet.at entstehe der unrichtige Eindruck, der Beklagte sei "mit der touristischen Bewerbung und Vermarktung der Gemeinde Adnet beauftragt". Dieser Eindruck kann schon deshalb nicht entstehen, weil der Beklagte schon auf der Startseite deutlich darauf hinweist, dass es sich bei seiner Website nicht um die offizielle Website der Gemeinde handelt. Es ist auch nicht zu erkennen, inwiefern eine Irreführung über den Betreiber der Website für einen Kaufentschluss der angesprochenen Verkehrskreise relevant sein könnte. Dass auf der Website Dienstleistungen angeboten würden, ist gar nicht behauptet (zum Erfordernis der Relevanz einer allfälligen Irreführung über den Betreiber der Website s 4 Ob 255/01f = ÖBl 2002/24 [Warbek] - galtuer.at). 

Sittenwidriges Domain Grabbing im Sinne des § 1 UWG liegt nur vor; wenn die Domain in der Absicht erworben wird, die bereits mit erheblichem Aufwand betriebenen Bemühungen eines Konkurrenten zu sabotieren, die entsprechende Bezeichnung als geschäftliches Kennzeichen für die eigene Tätigkeit im Verkehr durchzusetzen oder die damit erlangte Position auf Kosten des anderen zu vermarkten (4 Ob 105/99s = ÖBl 1999, 225 jusline II). Maßgebend ist daher, welche Absicht der Domaininhaber mit der Registrierung der Domain verfolgt hat. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beklagte die Domain nicht erworben hat, um die Klägerin zu behindern oder die damit erlangte Position zu vermarkten. Das schließt einen Verstoß gegen § 1 UWG aus. Der Revision war Folge zu geben. Da das Begehren zur Gänze abzuweisen ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem - verfehlten - Ausspruch, wonach der Beklagte die Domain sowohl zu löschen als auch zu übertragen habe. 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kosten der Äußerung und des Rekurses wurden dem Beklagten bereits im Provisorialverfahren zugesprochen.

Oberster Gerichtshof,
Wien, am 20. Mai 2003. 

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