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Securo

OLG Linz, Beschluss vom 12.4.2007, 2 R 54/07k

UrhG § 1, ABGB § 43, UWG § 9

*****   Zusammenfassung   *****

Die Kläger wollen den Beklagten die Verwendung des von ihnen geschaffenen und zum Teil auch in derselben Branche verwendeten Logos verbieten. Die Beklagten bestreiten die Urheberschaft, den Werkcharakter und führen aus, dass sie das Logo vom berechtigten Inhaber übernommen hätten.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab.

Das Rekursgericht bestätigt. Dem Logo komme kein urheberrechtlicher Schutz zu. Ein Kennzeichenschutz nach dem UWG scheitere daran, dass die Erstklägerin das Logo nie verwendet habe und der Zweitkläger es jedenfalls nicht mehr verwende, sodass es an einem Wettbewerbsverhältnis mangelt. Dasselbe gilt für den Namensschutz.

*****   Entscheidung   *****

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Kremser als Vorsitzende sowie Dr. Bourcard-Treder und Dr. Aman in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1.) Elisabeth S*** und 2.) Herbert S***, beide vertreten durch Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Parteien 1.) S*** GmbH, und 2.) Josef P***, beide vertreten durch Mag. Margot Astrid Rest, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, Schadenersatz, Feststellung und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren € 50.000,--), infolge des Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 12.2.2007, 13 Cg 157/06b-13, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien die mit € 1.718,72 (darin € 286,45 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt € 20.000,--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung:

Mit ihrer auf §§ 81 ff UrhG, §§ 1, 2 und 9 UWG sowie § 43 ABGB gestützten, auf Unterlassung, Schadenersatz, Feststellung und Veröffentlichung gerichteten Klage verbinden die klagenden und gefährdeten Parteien („Kläger") den Sicherungsantrag, den beklagten Parteien und Gegnern der gefährdeten Parteien („Beklagten") zu verbieten,
- das von den Klägern geschaffene „Securo-Logo” und den von ihnen geschaffenen Schriftzug „Securo Zaunbau” selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen, zu verbreiten, über digitale Netze wie das Internet öffentlich zugänglich zu machen (zur Verfügung zu stellen), und zwar insbesondere dann, wenn dies ohne Anbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Urheberbezeichnung (§ 20 UrhG) und/oder in bearbeiteter und/oder veränderter Form erfolgt;
- in eventu, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein dem Logo „Securo Zaunbau” ähnliches Logo selbst oder durch Dritte zu benützen oder zu verwerten, und zwar insbesondere die Erstbeklagte dadurch, dass sie es für Zwecke des Präsentation und Werbung für ihr Zaunbau-Unternehmen benützt, insbesondere auf Drucksorten und ihrer Website unter http://www.securo-zaunbau.at und dadurch, dass sie es zu Geschäftszwecken bearbeitet oder in ursprünglicher oder bearbeiteter Form für die Herstellung von Geschäftspapieren oder sonstigen Werbemitteln verwertet.
Sie bringen dazu zusammengefasst vor, die Erstklägerin sei anerkannte Künstlerin, der Zweitkläger ihr Ehemann und Geschäftsmann. Sie seien (Mit-)Urheber des 1986 geschaffenen in schwarz-orange gehaltenen Logos „Securo”

und "Securo Zaunbau",

die einzeln und ihrer Gesamtheit ein Werk (Signet) darstellen würden. Für die Erstbeklagte seien am 24.4.2002 zu Register-Nr. 203.337 im Markenregister des Österreichischen Patentamtes die Wort-Bild-Marke „Securo Zaunbau Ost”

und zu Register-Nr. 203.338 die Wort-Bild-Marke „Securo”

eingetragen worden. Der Zweitbeklagte sei alleiniger, selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Erstbeklagten.
Sowohl das Securo-Zaunbau-Logo als auch die Gestaltung des Schriftzuges seien eigentümlich, originell und markant. Durch den Farbkontrast schwarz-orange würde ein deutlicher Wiedererkennungswert erzielt. Das von den Kläger kreierte Logo genieße Werkschutz im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Die Erstbeklagte benütze die Bezeichnung Securo sowie das Securo-Logo auf ihrer Website und allen ihren Geschäftspapieren, ohne von den Urhebern autorisiert zu sein oder auf die Urheberschaft der Kläger hinzuweisen. Die Beklagten hätten das klägerische Signet ohne Zustimmung eingefärbt, verzerrt und in schlechter Qualität beim Markenamt angemeldet. Die Beklagten hätten sogar öffentlich behauptet, der bei einem Schiunfall verunglückte Firmengründer der Erstbeklagten, Manfred B***, hätte das klägerische Signet 1990 erfunden.

Der Zweitkläger habe das von den Klägern geschaffene Unternehmenskennzeichen in seine Unternehmen 1986 und danach zur Herkunftsbestimmung der vertriebenen und heute noch bestehenden Zaunanlagen in Deutschland und Österreich verwendet. Zunächst habe Ewald P*** mit dem Zweitkläger das Zaunbauunternehmen Securo in Teisendorf gegründet und dann das Unternehmen von Grödig aus in Kooperation mit Manfred B***, der in Ostösterreich tätig geworden sei, geführt. Die Idee zur Gründung der Firma Securo Zaunbau sei von Ewald P*** gekommen. Die Firma des Manfred B*** habe zunächst, nämlich im Jahr 1990, kein Logo und kein Geschäftspapier gehabt, erst 1991 sei das orange Logo auf Briefpapier und Visitenkarten aufgedruckt worden. In weiterer Folge sei es dann zu dem „grünen Logo” gekommen. Die Firma B*** sollte „Securo Zaunbau Ost” heißen. Ewald P*** sei für das Unternehmen der Firma „Securo Zaunbau West” in Salzburg zuständig gewesen. Das klägerische Signet in Orange habe es daher schon längst gegeben, bevor Manfred B*** seine Zaunbau-Aktivitäten aufgenommen habe.

Die Beklagten halten dem zusammengefasst entgegen, der Zweitkläger habe im Jahr 1986 das Gewerbe Montage und Verkauf von sämtlichen Schutzzäunen an- und bereits am 13.4.1988 wieder abgemeldet. Während dieses Zeitraums habe der Zweitkläger keine besondere Betriebstätigkeit entwickelt, vor allem habe er das Gewerbe nicht unter der Bezeichnung Securo bzw. Securo Zaunbau betrieben. Schon gar nicht sei er unter dieser Bezeichnung am österreichischen Markt tätig gewesen. Unrichtig sei, dass die beiden Kläger die klagsgegenständlichen Firmenlogos kreiert hätten. Vielmehr sei im Jahr 1988 Ewald P*** an den Rechtsvorgänger der Erstbeklagten, Manfred B***, herangetreten und habe diesem vorgeschlagen, ins Zaungeschäft einzusteigen. Der 2001 bei einem Schiunfall tödlich verunglückte Manfred B*** habe im Jahr 1988 sein Einzelunternehmen mit der Geschäftsbezeichnung Securo bzw. Securo Zaunbau unter der Geschäftsanschrift G*** 29, P***, gegründet. Die Geschäftsbezeichnung Securo bzw. Securo Zaunbau habe Manfred B*** deshalb gewählt, weil dies übersetzt „sicher” bzw. „Sicherheit” heiße. Anfangs sei bei der graphischen Ausgestaltung der Geschäftsbezeichnung beim Kennzeichen Securo bzw. Securo Zaunbau ein kurzgeschriebenes S verwendet worden, das langgezogene S sei etwa Ende 1989, Anfang 1990 verwendet worden. Ewald P*** sei bis zur Betriebseinstellung bei der Firma E*** P***-Gitterfabrik, einem direkten Mitbewerber von Manfred B***, beschäftigt gewesen und habe das Einzelunternehmen des Manfred B*** daher zunächst ausschließlich durch Beratung und Weitergabe von wichtigen Informationen unterstützt. Anfang 1991 hätten B*** und P*** beschlossen, künftig zusammenzuarbeiten. Von der Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft sei jedoch Abstand genommen worden. Ewald P*** habe am 22.4.1991 sein Gewerbe angemeldet. In diesem Zusammenhang habe Manfred B*** einzig und allein Ewald P*** gestattet, das von ihm kreierte Kennzeichen Securo bzw. Securo Zaunbau in Westösterreich unentgeltlich zu verwenden. Ewald P*** habe also das zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Jahre in Verwendung stehende Logo bzw. die Geschäftsbezeichnung Securo/Securo Zaunbau übernommen. Es sei nur eine andere Hintergrundfarbe (einmal grün, einmal orange) gewählt worden.

Aufgrund der engen freundschaftlichen Verbundenheit des Zweitklägers mit Ewald P***, aber auch mit Manfred B*** sei dem Kläger spätestens ab dem Jahr 1991 bekannt gewesen, dass das Firmenlogo von der Erstbeklagten bzw. Manfred B*** benützt würde. Die Kläger hätten dagegen niemals etwas unternommen.
Darüber hinaus bestritten die Beklagten einen Werkcharakter des Firmenlogos iSd § 1 UrhG. Selbst wenn es sich um ein Werk handeln würde, seien die Kläger nicht dessen Urheber. Ansprüchen nach dem UWG würde entgegen stehen, dass die Streitteile nicht miteinander in Wettbewerb stünden. Mangels Verwendung des Namens Securo seit der Betriebseinstellung durch den Zweitkläger stünden den Klägern auch Unterlassungsansprüche nach § 43 ABGB nicht zu.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Sicherungsantrag der Kläger ab. Es nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Für die Erstbeklagte als nunmehrige Markeninhaberin wurden am 24.4.2002 zu Register-Nr. 203337 im Markenregister des Österreichischen Patentamtes die Wort-Bild-Marke Securo Zaunbau Ost und zu Register-Nr. 203338 die Wort-Bild-Marke Securo eingetragen.
Die Erstbeklagte betreibt einen Handel mit Zaunanlagen. Der Zweitbeklagte ist alleiniger selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Erstbeklagten. Die Beklagten verwenden das Logo Securo Zaunbau auf ihrer Website, ihren Geschäftspapieren, Plakattafeln und Prospekten.
Vom 23.6.1986 bis 13.4.1988 hatte der Zweitkläger unter der Adresse D-****T***, das Gewerbe für Montage und Verkauf von sämtlichen Schutzzäunen angemeldet. Im Zuge dieser gewerblichen Tätigkeit verwendete er die Unternehmensbezeichnung Securo Zaunbau.
Seit Abschluss dieser unternehmerischen Tätigkeit am 13.4.1988 verwenden die Kläger den Namen Securo und das Logo nicht mehr; sie waren auch nicht mehr im Zaunbau tätig. Der Zweitkläger betrieb und betreibt auch heute noch einen Handel mit chinesischen Arzneimitteln und eine Sauna in einer Badeanlage in F***.

Seit dem Jahr 2006 wissen die Kläger, dass die Beklagten das Securo-Logo mit grünem Hintergrund verwenden. Sie erlangten davon jedenfalls im Zuge eines Gerichtsverfahrens vor dem LG Wiener Neustadt Kenntnis, dass die Witwe des Manfred B*** gegen den Sohn des Ewald P*** angestrengt hat. Dass die Kläger vor diesem Zeitpunkt von der Verwendung des Logos durch die Beklagten Kenntnis gehabt hätten, kann nicht als bescheinigt angenommen werden.

Die Erstklägerin ist Künstlerin und Gymnasiallehrerin in Laufen. Die Idee der Verwendung des Namens Securo für das Zaunbauunternehmen des Zweitklägers stammt von ihr, wobei sie diesen Namen aus dem Lateinischen ableitete. Gleiches gilt für die Ausgestaltung des streitgegenständlichen Schriftzuges Securo Zaunbau mit orangefarbenem Hintergrund. Diese Ausgestaltung stammt ebenfalls von der Erstklägerin, die ihren Entwurf dem Zweitkläger und Ewald P*** vorlegte, damit diese ihre Meinung dazu äußern konnten. Nicht als bescheinigt angenommen werden kann, dass der Zweitkläger und/oder Ewald P*** auf die Ausgestaltung des Logos Einfluss nahmen.

Der Zweitkläger ließ für seine Tätigkeit im Zaunbaugewerbe Visitenkarten, Prospekte und Briefpapier drucken. Nicht als bescheinigt angenommen werden kann, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit die als Beilage ./J vorgelegten Unterlagen [Visitenkarte, Geschäftspapier und Prospektblatt] verwendete.
Der Zweitkläger war mit seinem Unternehmen in Oberbayern und im Raum Salzburg tätig; er erhielt in Salzburg keine größeren Aufträge, lediglich kleinere Einfriedungen wurden von seiner Firma hergestellt. Die Durchführung oblag Ewald P***. Dieser beriet den Zweitkläger, führte Kundenbesuche durch und verrichtete die Kalkulation. Er verfügte aufgrund seiner Tätigkeit bei einer Firma, die sich mit Zaunbau beschäftigte, über langjährige Erfahrung. Der Zweitkläger war jedoch mit der Tätigkeit des Ewald P*** nicht zufrieden, weil dieser wegen seiner Beschäftigung bei der Firma Pelz-Gitter nicht viel Zeit für ihn erübrigen konnte, weshalb sich der Zweitkläger entschloss, das Gewerbe wieder abzumelden.

In weiterer Folge arbeitete Ewald P*** mit Manfred B***, dem Rechtsvorgänger der Erstbeklagten, zusammen. Über Rat des Ewald P*** gründete B*** ein Einzelunternehmen, zumal P*** aufgrund seiner Tätigkeit bei Pelz-Gitter noch einer vertraglichen Konkurrenzklausel Folge zu leisten hatte. Manfred B*** verwendete das Logo der Erstklägerin zunächst mit orange, später mit grünem Hintergrund.
Erst ab Juli 1991 wurde Ewald P*** selbständig gewerblich tätig.

Das klagsgegenständliche Logo mit orange Hintergrund wird vom Sohn des Ewald P***, der seinen Firmensitz in L*** hat, verwendet.
In rechtlicher Beurteilung dieses als bescheinigt angenommenen Sachverhalts verneinte das Erstgericht wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Kläger, weil zwischen den Streitteilen kein Wettbewerbsverhältnis vorliege und die Kläger den Namen Securo und das Logo seit 1988 nicht mehr verwendet hätten. Mangels Eigentümlichkeit und Individualität des Firmenlogos bestünden auch keine Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz. Ein langgezogenes S werde häufig in Firmenlogos verwendet. Selbst wenn das Vorliegen eines Werkes im Sinn des Urheberrechtsgesetzes zu bejahen wäre, wäre nur die Erstklägerin klagslegitimiert, weil der Zweitkläger nicht als Urheber angesehen werden könnte. Mangels Verwendung des Namens Securo stünden den Klägern auch Ansprüche nach § 43 ABGB nicht zu.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Kläger wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung; in eventu wird Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht begehrt.
Die Beklagten beantragen mit ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs der Kläger nicht Folge zu geben und machen ihrerseits das Fehlen wesentlicher Feststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Unter dem Rekursgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung machen die Kläger das Fehlen von Feststellungen zur unzulässigen Verwertung und zum Urheberrechtseingriff geltend, also „sekundäre Feststellungsmängel”. Mit den dazu vorgetragenen Rechtsausführungen bekämpfen sie die Rechtsansicht des Erstgerichtes unter Beibehaltung des Standpunktes, das streitgegenständliche Logo und der Schriftzug „Securo Zaunbau” sei ein Werk im Sinn der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden:
Gemäß §§ 1, 3 Abs 1 UrhG genießen auch eigentümliche geistige Schöpfungen auf dem Gebiet des Kunstgewerbes Urheberrechtsschutz. Nach herrschender Ansicht (vgl die zahlreichen Nachweise in 4 Ob 36/92 „Bundesheer-Formblatt”) fallen unter die „Werke der bildenden Künste” iSd § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch „nur” die sogenannte „Gebrauchsgrafik” - ist. Eine bestimmte Werkhöhe ist nicht erforderlich; die Leistung muss aber individuell eigenartig sein: Sie muss sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben; beim Werkschaffenden müssen persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen. Keinen Urheberrechtsschutz genießen daher Darstellungen, die sich weder durch einen neuen Gedanken noch durch eine originelle Ausgestaltung auszeichnen. Kommt aber in der Gestaltung eine gedankliche Bearbeitung zum Ausdruck, welche ihr eine persönliche, unverwechselbare Note gibt und diese daher von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt, so liegt ein Werk der bildenden Kunst iSd §§ 1, 3 Abs 1 UrhG vor (4 Ob 58/95 „Pfeildarstellung” mwN). Vergleicht man nun den vorliegenden Sachverhalt mit ähnlich gelagerten Fällen, in denen der Oberste Gerichtshof das Vorliegen eines Werks im urheberrechtlichen Sinn verneint hat, nämlich die in den Entscheidungen 4 Ob 36/92 („Bundesheer-Formblatt") und 4 Ob 34/93 („Flügelsymbol") zu beurteilenden Sachverhalte, so ist der Ansicht des Erstgerichtes beizutreten. Richtig ist zwar, dass es nicht darauf ankommen kann, ob derzeit (vgl die Beilagen ./11 bis ./14 über den Internetauftritt verschiedener Firmen, deren Logo ebenfalls ein langgezogenes S aufweist) ähnlich gestaltete Logos üblich sind, sondern, ob dies zum Zeitpunkt der Schaffung durch die Erstklägerin im Jahr 1986 der Fall war. Doch stellt weder die Verwendung des Buchstabens S in langgezogener Form noch die Einfügung des Wortes Zaunbau in den solcherart geschaffenen oberen Balken dieses Buchstabens - auch bezogen auf den Zeitpunkt 1986 - einen sonderlich neuen Gedanken oder eine besonders originelle Ausgestaltung dar, die es zum Werk im Sinne der urheberrechtlichen Vorschriften machen würde. Daran können auch die kunsttheoretischen Überlegungen des Rekurses zum künstlerischen Gedanken bei Schaffung des streitgegenständlichen Logos nichts ändern, kommt es für den Werkcharakter nach §§ 1, 3 Abs 1 UrhG doch darauf an, ob dieser künstlerische Gedanke auch zum Ausdruck kommt. Letzteres muss im vorliegenden Fall verneint werden, zumal sich das klagsgegenständliche Logo vom Alltäglichen, Landläufigen und üblicherweise Hervorgebrachten nicht abhebt.
Ist nun die Werkeigenschaft des von der Erstklägerin geschaffenen Signets zu verneinen, so bedurfte es keiner Feststellung zur Frage der unzulässigen Verwertung und zum Urheberrechtseingriff (1.1. des Rekurses).

Ebensowenig entscheidend ist daher die Miturheberschaft des Zweitklägers (vgl 1.2. des Rekurses). Der Vollständigkeit halber sei zur Bekämpfung der Non-Liquet-Feststellung des Erstgerichtes zu dieser Frage allerdings gesagt, dass das Erstgericht diese Feststellung aufgrund der Aussagen der Erst- und des Zweitklägers getroffen hat, somit aufgrund in erster Instanz unmittelbar aufgenommener Beweise, die das Rekursgericht nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht umwürdigen darf, weil dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz entgegensteht. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn zur Bescheinigung einer Tatsache unmittelbar und mittelbar aufgenommene Bescheinigungsergebnisse verwendet werden (Kodek in Rechberger3 § 526 ZPO Rz 4; SZ 66/164 [verstärkter Senat]; MietSlg 49.642). Wenn es das Erstgericht daher als nicht bescheinigt angenommen hat, dass der Zweitkläger und/oder Ewald P*** auf die Ausgestaltung des streitgegenständlichen Logos Einfluss genommen haben, so ist dies in Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz unanfechtbar.
Zu den dazu vorgetragenen Rechtsausführungen ist zu sagen, dass den zitierten Entscheidungen 4 Ob 133/04v sowie 4 Ob 19/06g nicht zu entnehmen ist, das bloße Ausüben einer „Kontrollfunktion”, wie der Zweitkläger seine Tätigkeit in seiner Aussage geschildert hat, stelle bereits einen geringfügigen Beitrag dar, um Miturheberschaft zu begründen, sodass diesen Überlegungen der Rekurswerber auch rechtliche Gründe entgegenstehen.

Darauf, dass dem Zweitkläger als Ehemann der Erstklägerin aufgrund des deutschen Ehegüterrechts ein gesetzlicher Anspruch an der Verwertung des klägerischen Signets zukomme, da dieses während aufrechter Ehe geschaffen worden sei, woraus sich nicht nur die Miturheberschaft, sondern auch eine unmittelbare Teilhabe des Zweitklägers an den vermögenshältigen Verwertungsrechten nach §§ 14 ff UrhG und den Ausschließlichkeitsrechten nach § 81 ff UrhG, ergäbe; weshalb das Erstgericht feststellen hätte müssen, dass „die beiden Kläger deutsche Staatsangehörige seien und in aufrechter Ehe miteinander lebten”, haben sich die Kläger in erster Instanz nicht berufen, sodass es sich um unbeachtliche Neuerungen handelt.

Schließlich (1.3. des Rekurses) bekämpfen die Kläger, dass es das Erstgericht nicht als bescheinigt angenommen hat, dass der Zweitkläger im Rahmen seiner Tätigkeit die als Beilage ./J vorgelegten Unterlagen verwendete. Im Gegensatz zur Auffassung des Rekurses ist diese etwas missverständlich formulierte Feststellung naturgemäß so zu verstehen, dass der Zweitkläger solche Unterlagen, wie sie als Beilage ./J vorgelegt wurden, während seiner geschäftlichen Tätigkeit nicht verwendet hat. Im Übrigen hält diese Feststellung auch einer Überprüfung durch das Rekursgericht stand, hat das Erstgericht doch in nachvollziehbarer Weise seine Beweggründe dargelegt, die es zu dieser Non-Liquet-Feststellung veranlasst haben: nämlich einerseits, dass in der vorgelegten Visitenkarte Ewald P*** als Geschäftsführer angeführt wird, obwohl er im Jahr 1986 noch bei einem Konkurrenzunternehmen beschäftigt war; und sich in dem Prospekt ein Hinweis auf Elektroantriebe für verschiedene Tore findet, die nach der eidesstättigen Erklärung des Franz Oichtner erst ab Anfang der 90er-Jahre im Verkauf gewesen seien. Hinzuzufügen ist, dass die Kläger als Beilage ./N eine Rechnung vom 15.9.2006 über die Herstellung eines Stempels für „Securo Zaunbau H. Strohhammer ...” vorgelegt haben, die einen Aufdruck des hergestellten Stempels aufweist, der das klagsgegenständliche Signet nicht enthält; vielmehr ist die Wortfolge „Securo Zaunbau” in schlich¬ten gleich großen Großbuchstaben geschrieben. Daraus ist abzuleiten, dass der Zweitkläger rund drei Monate nach Gewerbeanmeldung sich einen nicht das klagsgegenständliche Logo aufweisenden Geschäftsstempel herstellen hat lassen, was der Annahme, er hätte Unterlagen, wie als Beilage ./J vorgelegt, während seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Jahren 1986 bis 1988 verwendet, entgegensteht. Aus diesen Überlegungen erachtet das Rekursgericht die bekämpfte Non-Liquet-Feststellung des Erstgerichtes für unbedenklich.
In ihrer Rechtsrüge halten die Rekurswerber ihren Rechtsstandpunkt aufrecht, ihr Unterlassungsanspruch sei auch aus § 9 UWG und § 43 ABGB abzuleiten.

Dazu ist zu sagen:
Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma, die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder eines Druckwerks, für das § 80 UrhG nicht gilt, oder eine registrierte Marke in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens stehen Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen, insbesondere auch Ausstattungen von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung und von Geschäftspapieren, gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten (§ 9 Abs 1 und 3 UWG). Unternehmenskennzeichen dienen als geschäftliches Individualisierungsmittel dazu, ein Unternehmen und seine Waren bzw. Dienstleistungen von anderen Unternehmern und deren Angebot zu unterscheiden. Sie sind Signale, die es dem Abnehmer ermöglichen, sich in der Fülle verschiedener Waren bzw. Dienstleistungen zu Recht zu finden und ohne nähere Prüfung diejenigen zu wählen, mit denen er gute Erfahrungen gemacht hat oder zu machen hofft. Ein Kennzeichen hat damit Unterscheidungs-, Herkunfts-, Garantie- und Werbefunktion und kann, je nach seinem Bekanntheitsgrad, einen entsprechenden materiellen Wert besitzen. Zweck der Bestimmung des § 9 UWG ist es daher, befugten Verwendern derartiger unternehmensbezogener Kennzeichen die Ausschließlichkeit des Zeichengebrauchs zu gewährleisten und sie gegen Ausbeutung und Behinderung zu schützen (Duursma in M. Gumpoldsberger/Baumann (Hg.) UWG, § 9 Rz 1 mwN; 4 Ob 96/97i, 4 Ob 257/00y).

Richtig ist zwar, dass § 9 UWG kein aktuelles Wettbewerbsverhältnis zwischen den Beteiligten voraussetzt (4 Ob 344/82 = ÖBI 1983, 110; Duursma aaO Rz 55 mwN), doch werden nur die Kennzeichen eines lebenden Unternehmens geschützt; wird dessen Betrieb aufgegeben, dann erlischt auch der Zeichenschutz, sofern nicht nur eine vorübergehende Betriebsunterbrechung vorliegt (4 Ob 344/82 = ÖBI 1983/110; 4 Ob 332/59 = ÖBI 1960/30). Nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hat der Zweitkläger seine geschäftliche Betätigung im Gewerbe des Zaunbaus im Jahr 1988 eingestellt, seitdem nicht wieder aufgenommen und seitdem auch den Namen Securo und das streitgegenständliche Logo nicht mehr verwendet. Somit kann sich der Zweitkläger nicht mehr auf den Kennzeichenschutz des § 9 UWG berufen. Hinsichtlich der Erstklägerin scheidet diese Rechtsgrundlage schon deshalb aus, weil sie selbst unter der Bezeichnung Securo und mit dem von ihr geschaffenen Logo niemals geschäftlich tätig war.
Soweit im Rekurs argumentiert wird, die Kennzeichenbenutzung der Kläger habe mit der Gewerbeabmeldung des Zweitklägers im April 1988 nicht aufgehört, sondern dauere nach wie vor an, weil die Zaunbauaktivitäten in Deutschland und Österreich zunächst von Ewald P*** und nunmehr von dessen Sohn Günther P*** fortgesetzt würden, denen die Benützung des von den Klägern geschaffenen Signets ausdrücklich gestattet worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Kennzeichenverletzung nur vom betroffenen Unternehmer selbst geltend gemacht werden kann (Duursma aaO). Selbst wenn die Kläger Ewald P*** und dieser seinem Sohn Günther P*** die Benutzung des klagsgegenständlichen Kennzeichens gestattet hätten, würde dies nichts daran ändern, dass die Kläger mangels aufrechten Betriebes eines Unternehmens nicht mehr in den Genuss des Kennzeichenschutzes des § 9 UWG kommen. Inwieweit Ewald und Günther P*** sich darauf berufen könnten, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien zu 5 R 158/04y ist für die Rekurswerber nichts zu gewinnen, lagen dieser Entscheidung im Provisorialverfahren zwischen der Witwe des Martin B*** und Günther P*** doch andere bescheinigte Tatsachen zugrunde und war dort auch die Frage nicht zu prüfen, ob die Kläger dieses Verfahrens (noch) vom Kennzeichenschutz des § 9 UWG umfasst sind. Ist dies nicht der Fall, so sind die klagsgegenständlichen Ansprüche der Kläger zu verneinen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Beklagten zur Benützung und/oder Veränderung des streitgegenständlichen Logos berechtigt sind.

Zuletzt beruft sich die Erstklägerin noch darauf, sie sei festgestelltermaßen „Erfinderin” des Namens „Securo”, weshalb sich ihre Ansprüche auch aus § 43 ABGB herleiten ließen. Dazu ist einerseits zu sagen, dass § 43 ABGB neben dem bürgerlichen Namen und dem Künstlernamen (einer natürlichen Person) zwar auch den Handelsnamen (die Firma, selbst wenn sie vom bürgerlichen Namen abweicht) erfasst, doch fallen in seinen Schutzbereich nur Namen, nicht jedoch andere Kennzeichen (vgl Duursma aaO Rz 51). Wie die Rekurswerber selbst erkennen, ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes die Erstklägerin (lediglich) „Erfinderin” des Namens „Securo”, ist unter diesem Namen aber niemals aufgetreten, sodass schon des deshalb der namensrechtliche Schutz des § 43 ABGB versagt. Andererseits - in Ansehung des Zweitklägers - endet der Schutz des § 43 ABGB für geschäftliche Kennzeichen mit Namensfunktion (Aicher in Rummel' § 43 ABGB Rz 20) mit der Beendigung des Unternehmens und der Einstellung des Betriebs des Unternehmens (Aicher aaO Rz 43 zum Erlöschen des Namensrechts der juristischen Person).
Damit scheidet auch § 43 ABGB als Rechtsgrundlage für den Sicherungsantrag der Kläger aus.
Aus den dargelegten Erwägungen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

Den Beklagten ist die Abwehr des Sicherungsantrages gelungen, weshalb sie gemäß §§ 78, 402 EO, §§ 41, 52 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Rekursbeantwortung haben.
Der Bewertungsausspruch orientiert sich an der von den Klägern angegebenen Höhe ihres Interesses am Unterlassungsbegehren.
Die Voraussetzungen für die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses nach § 528 Abs 1 ZPO iVm § 402 Abs 1 EO liegen nicht vor, weil den Fragen des Urheberrechtsschutzes und Kennzeichenschutzes der Kläger für das klagsgegenständliche Signet über diesen Einzelfall hinaus keine Bedeutung zukommt.
 

Oberlandesgericht Linz, Abt. 2,
am 12.4.2007

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