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Ferrari bei eBay

OLG Wien, Urteil vom 22.3.2006, 13 R 257/05t

EVÜ Art. 5, EuGVVO Art. 5, Art. 15 ff, ABGB § 863

*****   Zusammenfassung   *****

Der deutsche Beklagte bot im Rahmen seines Unternehmens beim Internethaus ebay unter der Rubrik "kaufen" unter der Überschrift "Ferrari 348ts ferrarie fahren" ein Angebot zu einem Startpreis von EUR 39,-- an. Das Anbot beinhaltete eine Beschreibung des nicht dem Beklagten gehörenden Ferraris und eine Wiedergabe der Homepage www.gratisabenteur.de, auf der "Testpersonen" ab EUR 39,-- für verschiedene außergewöhnliche Tätigkeiten, wie unter anderem ein Wochenende mit einem Ferrari gesucht wurden. Der österreichische Kläger, der als Privatperson auftrat, bot EUR 1.510,-- und erhielt den Zuschlag. Die Übergabe war am Wohnsitz des Ersteigerers vereinbart.

Das Erstgericht bejahte seine Zuständigkeit nach Art. 5 EuGVVO und wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht bestätigt. Bei der Auslegung, was Vertragsgegenstand ist, kommt es nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern auf das Verständnis an, das ein Erklärungsempfänger nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs von dieser gewinnen durfte. Dabei ist nicht am bloßen Wortlaut festzuhalten, sondern auch die Verkehrsübung heranzuziehen sowie die Umstände, unter denen die Erklärung abgegeben wurde. Es liegt Dissens vor.

Da das Geschäft als Verbrauchergeschäft zu beurteilen ist, ist nach Art.15 ff EuGVVO, unabhängig davon, dass auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 EuGVVO gegeben ist, das österreichische Wohnsitzgericht des Klägers zuständig und nach Art. 5 EVÜ österreichisches Recht anzuwenden. Stellt ein Unternehmen sein Anbot ins WWW und wird dieses von einem Verbraucher durch Ausfüllen eines Bestellformulares oä in seinem Heimatstaat angenommen, so sind die Voraussetzungen des Art 5 EVÜ erfüllt; dies gilt auch für eine grenzüberschreitende Versteigerung bei eBay. Die Regelung in den AGB von eBay, dass deutsches Rechts anzwenden sei, bezieht sich nur auf den Nutzungsvertrag zwischen eBay selbst und seinen Teilnehmern.

*****  Entscheidung   *****

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes DDr. Huberger als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Bibulowicz und Dr. Lindner in der Rechtssache der klagenden Partei A*** H***, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** D***, Deutschland, vertreten durch Dr. Johannes Pepelnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert: EUR 145.000,-) infolge der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 14.7.2005, 4 Cg 25/05z-15, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.845,86 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 474,31 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte hat am 5.1.2005 unter dem Namen „andre5652“ in der Verkaufsrubrik des Internet-Auktionshauses eBay ein Anbot, betitelt mit „Ferrari 348ts, ferrarie fahren“ zur Versteigerung freigegeben, wobei das von ihm festgesetzte Mindestgebot EUR 39,- betrug. Am 9.1.2005 wurde dem Kläger aufgrund seines Gebotes von EUR 1.510,- der Zuschlag erteilt, woraufhin er die automatische Mitteilung „Herzlichen Glückwunsch, Sie haben den Artikel erworben“ erhielt.

Der Kläger begehrte mit seiner am 24.2.2005 beim Erstgericht eingelangten Klage, modifiziert in der Tagsatzung vom 12.7.2005 (ON 13), die Herausgabe des ersteigerten Ferraris Zug um Zug gegen sein Gebot von EUR 1.510,--, wobei er dem Beklagten jedoch einräumte, sich durch Zahlung von EUR 143.490,- von dieser Herausgabeverpflichtung zu befreien. Dazu brachte er vor, dass durch den Zuschlag ein wirksamer Kaufvertrag zustandegekommen sei. In der Freischaltung der Offerte liege ein bindendes Anbot des Beklagten. Nach dessen objektivem Erklärungswert habe der Beklagte, der auch stets als „Verkäufer“ aufgetreten sei, mit dem Höchstbieter einen Kaufvertrag abschließen wollen.

Die Zuständigkeit des Gerichtes gründe auf Art.15 ff EuGVVO, weil ein Verbrauchergeschäft vorliege. Der Beklagte habe den Wagen in seiner Funktion als Geschäftsührer der Fa D*** & Co, die ihrerseits die Agentur „Gratisabenteuer“ betreibe, angeboten und seine Tätigkeit durch grenzüberschreitende Werbung auch auf Österreich ausgerichtet. Der Streitwert von EUR 145.000,- ergebe sich aus dem Wert des gegenständlichen Ferraris, geschätzt auf Grundlage der dem Anbot angeschlossenen Beschreibung.

Der Beklagte erhob die Einrede der (internationalen) Unzuständigkeit, weil nicht er, sondern vielmehr der Kläger als Unternehmer agiert hätte und somit kein Anwendungsfall der Art.15 ff EuGVVO vorliege. Weiters bestritt er das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass kein Kaufvertrag zustandegekommen sei. Das Anbot habe lediglich die Nutzung des beschriebenen Sportwagens für ein Wochenende beinhaltet, dies sei nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem Preis ersichtlich gewesen. Durch das Auktionshaus eBay würden zahlreiche Dienstleistungen bzw Nutzungsüberlassungen „verkauft“, insoweit sei auch allenfalls ein „Kaufvertrag“ abgeschlossen worden. Wenn der Beklagte jedoch von einer Übereignung des Fahrzeuges ausgegangen sei, bestehe Dissens, sodass überhaupt kein Vertrag zustandegekommen sei. Ein Kaufvertrag über den gegenständlichen Ferrari um das Höchstbot von EUR 1.510,- sei jedenfalls sittenwidrig bzw werde nach § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte angefochten.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab.
Dabei traf es nachstehende Sachverhaltsfeststellungen:
Der Beklagte ist Webdesigner und Inhaber der Internetseite www.gratisabenteuer.de. Er ist Geschäftsführer der Fa. D*** & Co, die als Werbeagentur mit Zeitschriften zusammenarbeitet. Aufgabe des Unternehmens ist es, Kunden zu gewinnen und zu betreuen, damit sie die Möglichkeit haben, als Tester von Luxusartikeln darüber zu berichten. Im Rahmen dieses Unternehmens bot der Beklagte auch an, einen Sportwagen der Marke Ferrari für ein Wochenende gegen Entgelt zu mieten. Zu diesem Zweck bot er beim Internethaus ebay unter der Rubrik "kaufen" unter der Überschrift "Ferrari 348ts ferrarie fahren" ein Angebot zu einem Startpreis von EUR 39,-- an. Das Anbot des Beklagten beinhaltet insbesondere eine Beschreibung des Ferraris und eine Wiedergabe der Homepage www.gratisabenteur.de, auf der "Testpersonen" ab EUR 39,-- für verschiedene außergewöhnliche Tätigkeiten, wie unter anderem ein Wochenende mit einem Ferrari gesucht wurden.

Der Kläger, der als Privatperson auftrat, bot am 9.1.2005 für das Angebot des Beklagten EUR 1.510,-- und bestimmte sein Maximalgebot mit EUR 12.522,52. Er erhielt am 9.1.2005 den Zuschlag zum Preis von EUR 1.510,--.
Der Beklagte ist nicht Eigentümer des Ferrari, er verweigert dem Kläger die Übereignung des Wagens. Es war vereinbart, den Wagen zum Ersteigerer auf dessen Kosten zu bringen.

In rechtlicher Hinsicht erwog das Erstgericht, dass die internationale Zuständigkeit nach Art 5 Nr. 1 lit b EuGVVO gegeben sei, weil der Erfüllungsort des Vertrages hinsichtlich der charakteristischen Leistung, nämlich der Ware, in Österreich hätte liegen sollen. Nach dem objektiven Erklärungswert des Anbotes, insbesondere wegen des Inhaltes der wiedergegeben Homepage und des geringen Startpreises, habe der Kläger aber nicht vom Vorliegen einer Verkaufsabsicht beim Beklagten ausgehen können. Es sei somit kein Kaufvertrag zustandegekommen. Davon unabhängig sei ein Herausgabeanspruch schon allein im Hinblick auf das fehlende Eigentum des Beklagten an dem Ferrari zu verneinen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Klägers (ON 16) aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer vollen Klagsstattgebung abzuändern.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben (ON 17).

Rechtssatz

Die Berufung ist nicht berechtigt.
In der Beweis- und Tatsachenrüge wendet sich der Berufungswerber zusammengefasst gegen die erstgerichtliche Tatsachenfeststellung nach der der Beklagte die Anmietung eines Sportwagens der Marke Ferrari für ein Wochenende gegen Entgelt anbot und das Anbot aus den Beilagen ./A und ./B bestand.
Der Berufungswerber strebt alternativ dazu die Feststellung, dass der Beklagte im Rahmen seines Unternehmens den Sportwagen zum Kauf anbot, wobei dieses Anbot aus den Beilagen ./A und ./B bestand.

Dazu ist auszuführen, dass der Kläger tatsächlich nicht die Feststellung an sich, sondern die Auslegung des Anbotes durch das Erstgericht als bloß entgeltliche Nutzungsüberlassung beanstandet. Dies ist aber bei richtiger Betrachtung keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage, die daher auch im Rahmen der Rechtsrüge zu behandeln ist, ebenso wie die Beurteilung, ob ein Vertrag durch übereinstimmende Willenserklärung zustandekam (Zechner in Fasching/Konecny² IV, 1. Teilband, § 503 ZPO, Rz 216).
Eine gesetzmäßig ausgeführte Beweis- und Tatsachenrüge erfordert die Angabe, welche konkrete Tatsachenfeststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde und welche alternative Feststellung aufgrund welcher Beweisergebnisse zu treffen gewesen wäre. Der Berufungswerber legt nicht dar, warum die erstgerichtliche Tatsachenfeststellung über die als Bestandteile des Anbotes anzusehenden Beilagen ./A und ./C unrichtig sein soll und warum anstelle dessen festgestellt werden solle, dass die Beilagen ./A und ./B Teil des Anbotes sind. Dies liegt auch nicht auf der Hand, weil es sich bei der Beilage ./B um die Information an den Kläger handelt, er sei der Höchstbietende und habe aufgrund des Zeitablaufes den Zuschlag erhalten.

Das Berufungsgericht übernimmt damit die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen und legt diese der Erörterung der nicht berechtigten Rechtsrüge zugrunde (§ 498 ZPO).

Vorauszuschicken ist, dass unabhängig von der Frage der internationalen Zuständigkeit wegen des gewöhnlichen Aufenthaltes des Beklagten in Deutschland beurteilt werden muss, welches materielle Recht hinsichtlich des Zustandekommens des Vertrages und dessen Auslegung anzuwenden ist. Diese Frage ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rechtsrüge erhoben wurde (vgl OGH 7 Ob 140/02z = ZfRV-LS 2003/14; 1 Ob 163/05k = ÖJZ-LSK 2006/45). Mangels Rekurses ist die Frage nach der internationale Zuständigkeit nicht mehr aufzugreifen. Für die Anwendung des, vom Erstgericht herangezogenen Art 5 EuGVVO ist es jedoch auch unerheblich, ob das Zustandekommen des zugrundeliegenden Vertrages strittig ist, weil auch in diesem Fall der Wahlgerichtsstand zur Verfügung steht (OGH 6 Ob 148/04i = ÖJZ 2005/147 mwN). Die vom Beklagten ins Treffen geführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, die auf deutsches materielles Recht verweisen (./4, § 20 Abs 2), beziehen sich nur auf den Nutzungsvertrag zwischen eBay selbst und seinen Teilnehmern, wie sich aus der Rechtsnatur von AGB und auch unschwer aus dem Regelungszusammenhang ergibt (vgl auch ./4, Vor § 1). Davon unabhängig ist das Recht zu ermitteln, das auf den Vertrag zwischen Anbieter und Ersteher bei der Versteigerung anzuwenden ist. Im gegenständlichen Fall stellte das Erstgericht fest, dass der Beklagte das Anbot im Rahmen seines Unternehmens legte, während sich der Kläger als Privater an der Versteigerung beteiligte. Diese Feststellungen blieben unbekämpft, sodass vom Vorliegen eines Verbrauchergeschäftes auszugehen ist. Daraus kann aber nicht nur die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nach Art 16 Abs 1 EuGVVO abgeleitet werden (vgl auch OGH, 10 Nc 103/02g), sondern es ist auf Verbraucherverträge vielmehr auch Art. 5 EVÜ anzuwenden, der als lex specialis zum IPRG das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit Auslandsbezug regelt (vgl Art 1 Abs 1 EVÜ). Danach ist für Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen das Recht desjenigen Staates maßgebend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 5 Abs 3 EVÜ), wenn ua dem Vertragsabschluss ein ausdrückliches Anbot oder eine Werbung des Unternehmers in diesem Staat vorausgegangen ist und der Verbraucher in seinem Heimatland die zum Abschluss erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, oder die Bestellung in diesem Staat entgegengenommen wurde (Abs 2 lex cit). Insbesondere die erste Variante ist auch auf den Warenhandel über das Internet anzuwenden. Stellt ein Unternehmen sein Anbot ins World Wide Web und wird dieses von einem Verbraucher durch Ausfüllen eines Bestellformulares oä in dessen Heimatstaat angenommen, so sind die Voraussetzungen des Art. 5 EVÜ erfüllt (vgl Schwimann, Internationales Privatrecht³ 122). Diese sind auch für den gegenständlichen Fall zu bejahen, in dem der Beklagte ein Anbot im Rahmen einer unbestritten grenzüberschreitenden Internetauktion legte, das nach seinem Inhalt an Verbraucher gerichtet war und von einem solchen auch in seinem Heimatland angenommen wurde. Somit ist auf den vorliegenden Sachverhalt das materielle Recht des Verbraucherlandes, also österreichisches Recht anzuwenden.

Für den Abschluss eines Vertrages sind gem § 861 ABGB übereinstimmende Willenserklärungen des Anbietenden und des Annehmenden erforderlich, wobei diese Erklärungen nach § 869 ABGB frei, ernstlich, bestimmt und verständlich sein müssen. Kann auch mit Hilfe der Auslegungsregeln deren Sinngehalt nicht mit Bestimmtheit eruiert werden oder liegen einander widersprechende Willenserklärungen und somit Dissens vor, kommt kein Vertrag zustande. Ist jedoch einmal ein Vertragsverhältnis durch eine Einigung über die essentialia negotii entstanden, sind für dessen - auch gegebenenfalls ergänzende - Auslegung die Regeln der §§ 914f ABGB heranzuziehen. Aus § 863 ABGB wird die „Vertrauenstheorie“ abgeleitet, nach der es für die Bedeutung einer Erklärung nicht primär auf den Willen des Erklärenden, sondern auf das Verständnis ankommt, das ein Erklärungsempfänger nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs von dieser gewinnen durfte und auch gewonnen hat (vgl Rummel in Rummel³ I, § 863 ABGB Rz 8; Ditt-rich/Tades MGA35, § 863 ABGB E1). Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist dabei nicht am bloßen Wortlaut festzuhalten, sondern auch die Verkehrsübung heranzuziehen sowie die Umstände, unter denen die Erklärung abgegeben wurde (Rummel, aaO, § 863 ABGB Rz 28; § 914 ABGB Rz 7). Hingegen kommt es weder auf die Absichten des Anbieters oder des Erstehers an, soweit diese nicht nach außen hin in Erscheinung traten, was hier nicht der Fall ist.

Vorliegend muss daher gefragt werden, ob das Anbot des Beklagten, bestehend aus den Beilagen ./A, ./C, für einen redlichen Erklärungsempfänger als Kauf- oder Mietanbot zu sehen war. Alleine der Umstand, dass dieses bei eBay unter der Rubrik „kaufen“ zu finden war, lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass das Fahrzeug als solches zum Verkauf stand. Tatsächlich lautete die Bezeichnung auch nicht „Ferrari zu verkaufen“ oä, sondern „Ferrari 348ts, ferrarie fahren“. Es ist nichts Ungewöhnliches, dass juristische Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch oft unpräzise verwendet werden, sodass im Geschäftsverkehr auch eine Nutzungsüberlassung „verkauft“ - hier im Sinne von "ersteigert" - gebraucht werden kann, so wie zB auch nicht erwartet wird, bei einem „Fahrradverleih“ ein solches unentgeltlich zur Verfügung gestellt zu bekommen. Vielmehr ist auf den Inhalt des Anbotes in seiner Gesamtheit einzugehen. Bei ./A handelt es sich um eine Beschreibung des Ferraris, aus der hervorgeht, dass das Fahrzeug mit 1. 9. 2004 erstzugelassen wurde, mängelfrei ist und der Startpreis EUR 39,- beträgt. Dieser Artikelbeschreibung nachgeschaltet ist der Inhalt der Homepage www.gratisabenteuer.de (./C), auf der für eine Anmeldegebühr von EUR 39,- „Testpersonen“ für besondere Aktivitäten, wie ua ein Wochenende in einem Ferrari gesucht wurden. Sodann folgen Hinweise zu den Zahlungsmodalitäten betreffend die Versteigerung, wobei sich unter der Sparte „Zahlungshinweise des Verkäufers“ die Passage findet, der Kunde solle nicht mitbieten, sondern gleich die beworbene Internetseite besuchen. Aus diesem Aufbau ist eindeutig erkennbar, dass es sich bei der Wiedergabe der Homepage nicht um eine angebotsfremde Werbeeinschaltung, sondern vielmehr um einen Teil der Artikelbeschreibung handelt. Nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs kann niemand davon ausgehen, einen fast neuwertigen, nach der Beschreibung mängelfreien Ferrari, der bekanntermaßen ein Luxussportwagen ist, für nur EUR 39,- erwerben zu können. Somit muss einem redlichen Bieter auch ins Auge springen, dass sich das Startgebot und die Anmeldegebühr decken. Jedenfalls ist aber aus dem abschließenden Zahlungshinweis des Verkäufers ersichtlich, dass Inhalt des Anbotes ein Testwochenende des Veranstalters „Gratisabenteuer“ ist. Überdies geht auch aus dem Vorbringen des Klägers und seinem Maximalgebot hervor, dass er sich sowohl des weit höheren Wertes des Wagens, als auch der Möglichkeit des Verkäufers, einen beliebig hohen Startpreis festzulegen, bewusst war, sodass sein Vertrauen auf den Abschluss eines Kaufvertrages nicht schutzwürdig ist. Ein redlicher Erklärungsempfänger wäre aufgrund der Anbotsgestaltung von einer Nutzungsüberlassung des Fahrzeuges für ein Wochenende ausgegangen.

Da sich somit Anbot und „Annahme“ nach dem objektiven Erklärungswert hinsichtlich des notwendigen Vertragsinhaltes widersprechen, liegt Dissens, nämlich ein Missverständnis über die Erklärung des anderen, vor (vgl OGH 5 Ob 507/77 = MietSlg 29.092). Es kam daher zwischen den Parteien nie ein Vertrag zustande; die Auslegungsregeln der § 914f ABGB, insb die „Unklarheitenregel“ finden keine Anwendung.

Somit stehen dem Kläger keine wie auch immer gearteten Ansprüche auf Vertragserfüllung zu. Überdies verabsäumte er es, sein Klagebegehren von dem gegen den Beklagten als Nichteigentümer ins Leere laufenden Herausgabeanspruch auf das Erfüllungsinteresse umzustellen. Pkt 3.) des Klagebegehrens stellt nach dem Wortlaut lediglich eine facultas alternativa dar, die mit diesem nicht gleichgesetzt werden kann.

Für die im Rahmen der Rechtsrüge vom Berufungswerber begehrte Feststellung, zwischen den Beilagen ./A und ./B einerseits und ./C andererseits bestehe kein sachlicher Zusammenhang, bleibt im Hinblick auf die obigen Ausführungen kein Raum.
Der Berufung war somit der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
Eine Bewertung des Streitgegenstandes war aufgrund der in Geld bestehenden Lösungsbefungnis nicht erforderlich. Dennoch war die ordentliche Revision nicht zuzulassen, weil keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage vorliegt (§ 502 Abs 1 ZPO).

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