EuGVÜ (LGVÜ)

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968, zuletzt geändert durch das Beitrittsübereinkommen vom 29. November 1996  1)  2)  (EuGVÜ, BGBl III 1998/209) [unter Einbeziehung des Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988, BGBl 1996/448 = ABl EG L 319, 9ff]  3)

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Bearbeitung Franz Schmidbauer

Präambel 4)  5)

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

HABEN BESCHLOSSEN , dieses Übereinkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(von den Mitgliedstaaten ernannte Bevollmächtigte)

DIESE im Rat vereinigten Bevollmächtigten SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN :

Titel I

Anwendungsbereich

Artikel 1
[Sachlicher Anwendungsbereich] 6)

Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfaßt insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. 7)

Es ist nicht anzuwenden auf:

  1. den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;
  2. Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
  3. die soziale Sicherheit;
  4. die Schiedsgerichtsbarkeit.

Titel II

Zuständigkeit

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Artikel 2
[Primäre Zuständigkeit der Gerichte im Staat des Wohnsitzes der beklagten Partei]

Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.

Auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.

Artikel 3
[Verpönte nationale Gerichtsstände]
Besondere Zuständigkeiten
Artikel 5
[Besondere Gerichtsstände (Wahlgerichtsstände)]

Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

  1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat, so kann der Arbeitgeber auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, in dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand; 10) [LGVÜ: "...verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat;"]
  2. wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien; 11)
  3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist;
  4. wenn es sich um eine Klage auf Schadenersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann;
  5. wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;
  6. wenn sie in ihrer Eigenschaft als Begründer, trustee oder Begünstigter eines trust in Anspruch genommen wird, der auf Grund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor den Gerichten des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der trust seinen Sitz hat; 12)
  7. wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung
    1. mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder
    2. mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist; diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn behauptet wird, daß der Beklagte Rechte an der Ladung oder an der Frachtforderung hat oder zur Zeit der Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten hatte. 13)
Artikel 6
[Wahlgerichtsstände des Sachzusammenhangs]

Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann auch verklagt werden:

  1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat;
  2. wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, daß die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;
  3. wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist;
  4. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dringlicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des Vertragsstaates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. 14)
Artikel 6a 15)
[Seeschiffshavarie]

Ist ein Gericht eines Vertragsstaates nach diesem Übereinkommen zur Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht auf Grund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes, an seiner Stelle durch das Recht dieses Staates bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.

3. Abschnitt

Zuständigkeit für Versicherungssachen

Artikel 7
[Klagen in Versicherungssachen]

Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit vorbehaltlich des Art. 4 und des Art. 5 Nr. 5 nach diesem Abschnitt.

Artikel 8 16)
[Klagen gegen den Versicherer]

Der Versicherer, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann verklagt werden:

  1. vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat,
  2. in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Bezirks, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, oder
  3. falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Vertragsstaates, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird.

Hat ein Versicherer in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.

Artikel 9
[Gerichtsstand des schädigenden Ereignisses]

Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Das gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und demselben Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind.

Artikel 10
[Interventionsklage und Direktklage gegen den Versicherer]

Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden; sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.

Auf eine Klage, die der Verletzte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Art. 7 bis 9 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.

Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.

Artikel 11
[Klagen des Versicherers, Widerklage]

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 10 Abs. 3 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Vertragsstaates klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.

Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

Artikel 12 17)  18)
[Gerichtsstandsvereinbarungen in Versicherungssachen]

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:

  1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
  2. wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen,
  3. wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates auch für den Fall zu begründen, daß das schädigende Ereignis im Ausland eingetreten ist, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung nicht zulässig ist,
  4. wenn sie von einem Versicherungsnehmer abgeschlossen ist, der seinen Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat, ausgenommen soweit sie eine Versicherung, zu deren Abschluß eine gesetzliche Verpflichtung besteht, oder die Versicherung von unbeweglichen Sachen in einem Vertragsstaat betrifft, oder
  5. wenn sie einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines oder mehrere der in Art. 12a aufgeführten Risiken deckt.
Artikel 12a 19)
[Besondere Risiken]

Die in Art.12 Nr.5 erwähnten Risiken sind die folgenden:

  1. sämtliche Schäden
    1. an Seeschiffen, Anlagen vor der Küste und auf hoher See oder Luftfahrzeuge aus Gefahren, die mit ihrer Verwendung zu gewerblichen Zwecken verbunden sind,
    2. an Transportgütern, ausgenommen Reisegepäck der Passagiere, wenn diese Güter ausschließlich oder zum Teil mit diesen Schiffen oder Luftfahrzeugen befördert werden;
  2. Haftpflicht aller Art, mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden an Passagieren oder Schäden an deren Reisegepäck,
    1. aus der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nr. 1 lit. a, es sei denn, daß nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, Gerichtsstandvereinbarungen für die Versicherung solcher Risiken untersagt sind,
    2. für Schäden, die durch Transportgüter während einer Beförderung im Sinne der Nr. 1 lit. b verursacht werden;
  3. finanzielle Verluste im Zusammenhang mit der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nr. 1 lit. a, insbesondere Fracht- oder Charterverlust;
  4. irgendein zusätzliches Risiko, das mit einem der unter Nr. 1 bis 3 genannten Risiken in Zusammenhang steht.

4. Abschnitt 20)  21)
Zuständigkeit für Verbrauchersachen

Artikel 13
[Klagen in Verbrauchersachen]

Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständigkeit, unbeschadet des Art. 4 und des Art. 5 Nr. 5, nach diesem Abschnitt,

  1. wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,
  2. wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder
für andere Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern

  1. dem Vertragsabschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und
  2. der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.

Hat der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.

Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden.

Artikel 14 22)
[Zuständigkeit in Verbrauchersachen]

Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur von den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Diese Vorschriften lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

Artikel 15 23)
[Gerichtsstandsvereinbarungen in Verbrauchersachen]

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung

nur abgewichen werden:

  1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
  2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder
  3. wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner getroffen ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat haben, und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründet, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist.

5. Abschnitt
Ausschließliche Zuständigkeiten

Artikel 16 24)
[Zwangsgerichtsstände]

Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:

  1.  
    1. für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist;
    2. für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinanderfolgende Monate sind jedoch auch die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern der Eigentümer und Mieter oder Pächter natürliche Personen sind und ihren Wohnsitz in demselben Vertragsstaat haben; 25) [LGVÜ: ..., sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und weder die eine noch die andere Partei ihren Wohnsitz in dem Vertragsstaat hat, in dem die unbewegliche Sache belegen ist;]
  2. für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat;
  3. für Klagen, welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt werden;
  4. für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Warenzeichen, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder auf Grund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt;
  5. für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.

6. Abschnitt
Vereinbarung über die Zuständigkeit

Artikel 17 26)
[Gerichtsstandsvereinbarungen]

Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, vereinbart, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsvereinbarung muß geschlossen werden:

  1. schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
  2. in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder
  3. im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mußten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.

Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die beide ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, so können die Gerichte der anderen Vertragsstaaten nicht entscheiden, es sei denn, das vereinbarte Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt.

Ist in schriftlich niedergelegten trust-Bedingungen bestimmt, daß über Klagen gegen einen Begründer, trustee oder Begünstigungen eines trust ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind diese Gerichte ausschließlich zuständig, wenn es sich um Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen des trust handelt.

Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in trust-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Art. 12 oder 15 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, auf Grund des Art. 16 ausschließlich zuständig sind.

Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten einer der Parteien getroffen worden, so behält diese das Recht, jedes andere Gericht anzurufen, das auf Grund dieses Übereinkommens zuständig ist.

Bei individuellen Arbeitsverträgen haben Gerichtsstandsvereinbarungen nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen werden oder wenn der Arbeitnehmer sie geltend macht, um ein anderes Gericht als das am Wohnsitz des Beklagten oder das in Art. 5 Nr. 1 bezeichnete anzurufen. [LGVÜ: „..., wenn sie nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen werden."]

Artikel 18
[Rügeloses Einlassen]

Sofern das Gericht eines Vertragsstaates nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht auf Grund des Art. 16 ausschließlich zuständig ist.

7. Abschnitt
Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens

Artikel 19
[Amtswegige Wahrnehmung der Unzuständigkeit bei Zwangsgerichtsständen]

Das Gericht eines Vertragsstaates hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaates auf Grund des Art. 16 ausschließlich zuständig ist.

Artikel 20 27)
[Nichteinlassung des Beklagten, Aussetzung]

Läßt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat und der vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist.

Das Gericht hat die Entscheidung so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, daß es dem Beklagten möglich war, das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, daß er sich verteidigen konnte, oder daß alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind. 28)

An die Stelle des vorstehenden Absatzes tritt Art. 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, wenn das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück gemäß dem erwähnten Übereinkommen zu übermitteln war.

8. Abschnitt
Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren

Artikel 21 29)
[Streitanhängigkeit]

Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

Artikel 22 30)
[Im Zusammenhang stehende Verfahren]

Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben, so kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind.

Das später angerufene Gericht kann sich auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren nach seinem Recht zulässig ist und das zuerst angerufene Gericht für beide Klagen zuständig ist.

Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

Artikel 23
[Zwangszuständigkeit mehrerer Gerichte]

Ist für die Klagen die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.

9. Abschnitt
Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind

Artikel 24
[Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen]

Die in dem Recht eines Vertragsstaates vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaates auf Grund dieses Übereinkommens zuständig ist.

 

Titel III
Anerkennung und Vollstreckung

Artikel_25
[Begriff der „Entscheidung"]

Unter „Entscheidung" im Sinne dieses Übereinkommens ist jede von einem Gericht eines Vertragsstaates erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß oder Vollstreckungsbefehl, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten.

1. Abschnitt
Anerkennung

Artikel 26
[Anerkennung]

Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach dem 2. und 3. Abschnitt dieses Titels die Feststellung beantragen, daß die Entscheidung anzuerkennen ist.

Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Vertragsstaates, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.

Artikel 27 31)
[Versagung der Anerkennung]

Eine Entscheidung wird nicht anerkannt:

  1. wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde;
  2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte; 32)
  3. wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;
  4. wenn das Gericht des Ursprungsstaates bei seiner Entscheidung hinsichtlich einer Vorfrage, die den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung einer natürlichen Person, die ehelichen Güterstände oder das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts betrifft, sich in Widerspruch zu einer Vorschrift des internationalen Privatrechts des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, gesetzt hat, es sei denn, daß die Entscheidung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die Vorschriften des internationalen Privatrechts dieses Staates angewandt worden wären;
  5. wenn die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Nichtvertragsstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern diese Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Staat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird. 33)
Artikel 28 34)
[Weitere Anerkennungshindernisse]

Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften des 3., 4. und 5. Abschnitts des Titels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Art. 59 vorliegt.

[LGVÜ: Des weiteren kann die Anerkennung einer Entscheidung versagt werden, wenn ein Fall des Artikels54b Absatz 3 bzw. des Artikels 57 Absatz 4 vorliegt.]

Das Gericht oder die Behörde des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der im vorstehenden Absatz angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf Grund deren das Gericht des Ursprungsstaates seine Zuständigkeit angenommen hat.

Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates darf, unbeschadet der Bestimmungen des ersten Absatzes, nicht nachgeprüft werden; die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 27 Nr. 1.

Artikel 29 35)
[Nachprüfungsverbot]

Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Artikel 30 36)
[Aussetzung im Anerkennungsstadium]

Das Gericht eines Vertragsstaates, in dem die Anerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Das Gericht eines Vertragsstaates, vor dem die Anerkennung einer in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist. 37)

2. Abschnitt
Vollstreckung

Artikel 31
[Vollstreckung ausländischer Entscheidungen]

Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. 38)

Im Vereinigten Königreich wird eine derartige Entscheidung jedoch in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigte zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist. 39)

Artikel 32 40)
[Zuständiges Gericht]

Der Antrag ist zu richten an:
- in Belgien an das „tribunal de premiere instance" oder an die „rechtbank van eerste aanleg";
- in Dänemark an das „byret"; 41)
- in der Bundesrepublik Deutschland an den Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts;
- in Griechenland an das „mouomeleV prwtodikeio"
- in Spanien an das „Juzgado de Primera Instancia";
- in Frankreich an den Präsidenten des „tribunal de grande instance";
- in Irland an den „High Court";
- [LGVÜ: in Island an das „héraðsdómari";]
- in Italien an die „corte d'appello";
- in Luxemburg an den Präsidenten des „tribunal d'arrondissement";
- in den Niederlanden an den Präsidenten der „arrondissementsrechtbank";
- [LGVÜ: in Norwegen an das „herredsrett" oder das „byrett" als „namsrett";]
- in Österreich an das Bezirksgericht; 42)
- in Portugal an das „Tribunal Judicial de Circulo";
- [LGVÜ: in der Schweiz:

  1. für Entscheidungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, an den Rechtsöffnungsrichter/juge de la mainlevée/giudice competente a pronunciare sul rigetto dell'opposizione im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nach den Artikeln 80 und 81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs/loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite/legge federale sulla esecuzione e sul fallimento;
  2. für Entscheidungen, die nicht auf Zahlung eines Geldbetrages lauten, an den zuständigen kantonalen Vollstreckungsrichter/juge cantonal d'exequatur compétent/giudice cantonale competente a pronunciare l'exequatur;]

- in Finnland an das „hovioikeus/hovrätt";
- in Schweden an das „Svea hovrätt";
- im Vereinigten Königreich:

  1. in England und Wales an den „High Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den „Magistrates' Court" über den „Secretary of State";
  2. in Schottland an den „Court of Session" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den „Sheriff Court" über den „Secretary of State";
  3. in Nordirland an den „Hight Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den „Magistrates' Court" über den „Secretary of State". 43)

Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt. Hat dieser keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaates, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

Artikel 33
[Verfahren über den Antrag]

Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsstaates maßgebend.

Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsstaates nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

Dem Antrag sind die in den Art. 46 und 47 angeführten Urkunden beizufügen.

Artikel 34 44)
[Einseitigkeit des Verfahrens]

Das mit dem Antrag befaßte Gericht erläßt seine Entscheidung unverzüglich, ohne daß der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben. Der Antrag kann nur aus einem der in den Art. 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden. Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Artikel 35
[Zustellung des Beschlusses]

Die Entscheidung, die über den Antrag ergangen ist, teilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich in der Form mit, die das Recht des Vollstreckungsstaates vorsieht.

Artikel 36
[Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung]

Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen.

Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als dem, in dem die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem Schuldner entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

Artikel 37 45) 46)
[Für den Rechtsbehelf zuständiges Gericht]
  1. Der Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften, die für das streitige Verfahren maßgebend sind, eingelegt:
    - in Belgien bei dem „tribunal de premiere instance" oder der „rechtbank van eerste aanleg";
    - in Dänemark bei dem „landsret";
    - in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;
    - in Griechenland bei dem „ejeteio";
    - in Spanien bei der „Audiencia Provincial";
    - in Frankreich bei der „cour d'appel";
    - in Irland bei dem „High Court";
    - [LGVÜ: in Island bei dem „héraðsdómari";]
    - in Italien bei der „corte d'appello";
    - in Luxemburg bei der „Cour superieure de Justice" als Berufungsinstanz in Zivilsachen;
    - in den Niederlanden bei der „arrondissementsrechtbank";
    - [LGVÜ: in Norwegen bei dem lagmannsrett";]
    - in Österreich bei dem Bezirksgericht; 47)
    - in Portugal bei dem „Tribunal da Relacao";
    - [LGVÜ: in der Schweiz bei dem Kantonsgericht/tribunal cantonal/tribunale cantonale;]
    - in Finnland bei dem „käräjäoikeus/tingsrätt";
    - in Schweden bei dem „Svea hovrätt";
    - im Vereinigten Königreich:
    1. in England und Wales bei dem „High Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court";
    2. in Schottland bei dem „Court of Session" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Sheriff Court";
    3. in Nordirland bei dem „High Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court".
  2. Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt:
    - in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und in den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde;
    - in Dänemark: ein Verfahren vor dem „hojesteret" mit Zustimmung des Justizministers;
    - in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde;
    - in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem „Supreme Court";
    - [LGVÜ: in Island: ein Rechtsbehelf bei dem „Hæstiréttur";]
    - [LGVÜ: in Norwegen: ein Rechtsbehelf (Kjaeremal oder anke) bei dem „Hoyesteretts Kjaeremalsutvalg" oder dem „Hoyesterett";]
    - in Österreich: im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs und im Fall eines Widerspruchsverfahrens die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision;
    - in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;
    - [LGVÜ: in der Schweiz: die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht/recours de droit public devant le tribunal fédéral/ricorso di diritto pubblico davanti al tribunale federale;]
    - in Finnland: ein Rechtsbehelf bei dem „korkein oikeus/högsta domstolen";
    - in Schweden: ein Rechtsbehelf bei dem „Högsta domstolen";
    - im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.
Artikel 38 48)
[Aussetzung des Verfahrens]

Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht kann auf Antrag der Partei, die ihn eingelegt hat, das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.

Ist eine gerichtliche Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich erlassen worden, so gilt jeder im Ursprungsstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Abs. 1. 49)

Das Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen.

Artikel 39 50)
[Keine Verwertung vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung]

Solange die in Art. 36 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.

Die Entscheidung, durch welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, gibt die Befugnis, solche Maßnahmen zu veranlassen.

Artikel 40 51)
[Rechtsbehelf gegen Antragsabweisung]
  1. Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen:
    - in Belgien bei der „cour d'appel" oder dem „hof van beroep";
    - in Dänemark bei dem „landsret";
    - in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;
    - in Griechenland bei dem „ejeteio";
    - in Spanien bei der „Audiencia Provincial";
    - in Frankreich bei der „cour d'appel";
    - in Irland bei dem „High Court";
    - [LGVÜ: in Island bei dem „héraðsdómari";]
    - in Italien bei der „corte d'appello";
    - in Luxemburg bei der „Cour superieure de Justice" als Berufungsinstanz in Zivilsachen;
    - in den Niederlanden bei dem „gerechtshof";
    - [LGVÜ: in Norwegen bei dem „lagmansrett";]
    - in Österreich bei dem Bezirksgericht; 52)
    - in Portugal bei dem „Tribunal da Relacao";
    - [LGVÜ:in der Schweiz bei dem Kantonsgericht/tribunal cantonal/tribunale cantonale;]
    - in Finnland bei dem „hovioikeus/hovrätt";
    - in Schweden bei dem „Svea hovrätt";
    - im Vereinigten Königreich:
    1. in England und Wales bei dem „High Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court";
    2. in Schottland bei dem „Court of Session" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Sheriff Court";
    3. in Nordirland bei dem „High Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court". 53)
  2. Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht hat den Schuldner zu hören. Läßt dieser sich auf das Verfahren nicht ein, so ist Art. 20 Abs. 2 und 3 auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat.
Artikel 41 54)
[Rechtsbehelf an die dritte Instanz]

Gegen die Entscheidung, die über den in Art. 40 vorgesehenen Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt:
- in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und in den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde;
- in Dänemark: ein Verfahren vor dem „højesteret" mit Zustimmung des Justizministers;
- in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde;
- in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem „Supreme Court";
- [LGVÜ:in Island: ein Rechtsbehelf bei dem „Hæstiréttur";]
- [LGVÜ:in Norwegen: ein Rechtsbehelf (kjaeremal oder anke) bei dem „Hoyesteretts kjaeremalsutvalg" oder dem „Hoyesterett";]
- in Österreich der Revisionsrekurs;
- in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;
- [LGVÜ:in der Schweiz: die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht/recours de droit public devant le tribunal fédéral/ricorso di diritto pubblico davanti al tribunale federale;]
- in Finnland: ein Rechtsbehelf bei dem „korkein oikeus/högsta domstolen";
- in Schweden: ein Rechtsbehelf bei dem „Högsta domstolen";
- im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.

Artikel 42
[Teilvollstreckbarerklärung]

Ist durch die ausländische Entscheidung über mehrere mit der Klage geltend gemachte Ansprüche erkannt und kann die Entscheidung nicht im vollen Umfang zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, so läßt das Gericht sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche zu.

Der Antragsteller kann beantragen, daß die Zwangsvollstreckung nur für einen Teil des Gegenstands der Verurteilung zugelassen wird.

Artikel 43 55)
[Ausländische Zwangsgeldtitel]

Ausländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, sind in dem Vollstreckungsstaat nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgelds durch die Gerichte des Ursprungsstaates endgültig festgesetzt ist.

Artikel 44 56)  57)
[Verfahrenshilfe]

Ist dem Antragsteller im Ursprungsstaat ganz oder teilweise Prozeßkostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er in dem Verfahren nach den Art. 32 bis 35 hinsichtlich der Prozeßkostenhilfe oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsstaates vorsieht.

Der Antragsteller, welcher die Vollstreckung einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde begehrt, die in Dänemark in Unterhaltssachen ergangen ist, kann im Vollstreckungsstaat Anspruch auf die in Abs. 1 genannten Vorteile erheben, wenn er eine Erklärung des dänischen Justizministeriums darüber vorlegt, daß er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die vollständige oder teilweise Bewilligung der Prozeßkostenhilfe oder für die Kosten- und Gebührenbefreiung erfüllt.

Artikel 45
[Keine aktorische Kaution]

Der Partei, die in einem Vertragsstaat eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.

3. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

Artikel 46
[Vorzulegende Urkunden]

Die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat vorzulegen:

  1. eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
  2. bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist. 58)
Artikel 47 59)
[Bei der Vollstreckung zusätzlich vorzulegende Urkunden]

Die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat ferner vorzulegen:

  1. die Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaates vollstreckbar ist und daß sie zugestellt worden ist;
  2. gegebenenfalls eine Urkunde, durch die nachgewiesen wird, daß der Antragsteller Prozeßkostenhilfe im Ursprungsstaat erhält.
Artikel 48
[Verbesserung; Übersetzung]

Werden die in Art. 46 Nr. 2 und in Art. 47 Nr. 2 angeführten Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Urkunden vorzulegen sind, oder sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.

Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen; die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Vertragsstaaten befugten Person zu beglaubigen.

Artikel 49
[Keine Beglaubigung]

Die in den Art. 46, 47 und in Art. 48 Abs. 2 angeführten Urkunden sowie die Urkunde über die Prozeßvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürfen 60) weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

Titel IV
Öffentliche Urkunden und Prozeßvergleiche

Artikel 50
[Öffentliche Urkunden]

Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren nach Art. 31 ff. für vollstreckbar erklärt. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates widersprechen würde. 61)

Die vorgelegte Urkunde muß die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Staat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.

Die Vorschriften des 3. Abschnitts des Titels III sind sinngemäß anzuwenden.

Artikel 51
[Gerichtliche Vergleiche]

Vergleiche, die vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens abgeschlossen und in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, werden in dem Vollstreckungsstaat unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt.

 

Titel V
Allgemeine Vorschriften

Artikel 52
[Wohnsitz der natürlichen Person]

Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.

Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Staat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, das Recht dieses Staates an.

... 62)

Artikel 53
[Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen]

Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht für die Anwendung dieses Übereinkommens dem Wohnsitz gleich. Jedoch hat das Gericht bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden.

Um zu bestimmen, ob ein trust seinen Sitz in dem Vertragsstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein internationales Privatrecht an. 63)

Titel VI
Übergangsvorschriften

Artikel 54 64)
[Übergangsbestimmungen]

Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.

Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, werden nach Maßgabe des Titels III anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, daß das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war. 65)

Ist zwischen den Parteien eines Rechtsstreits über einen Vertrag bereits vor dem 1. Juni 1988 im Fall Irlands und vor dem 1. Jänner 1987 im Fall des Vereinigten Königreichs [LGVÜ: Ist zwischen den Parteien eines Rechtsstreits über einen Vertrag bereits vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens] eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden, auf diesen Vertrag die Rechtsvorschriften Irlands oder eines Teils des Vereinigten Königreichs anzuwenden, so sind die Gerichte in Irland oder in diesem Teil des Vereinigten Königreichs weiterhin befugt, über diesen Streitfall zu entscheiden. 66)

Artikel 54a 67)
[Übergangsbestimmungen für Seerechtssachen]

Während einer Zeit von drei Jahren, vom 1. November 1986 an für Dänemark und vom 1. Juni 1988 an für Irland, bestimmt sich [LGVÜ: Während einer Zeit von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens bestimmt sich für Dänemark, Griechenland, Irland, Island, Norwegen, Finnland und Schweden] die Zuständigkeit in Seerechtssachen in jedem dieser Staaten neben den Vorschriften des Titels II auch nach den in den folgenden Z 1 bis 6 [LGVÜ: Z1 bis 7] aufgeführten Vorschriften. Diese Vorschriften werden von dem Zeitpunkt an in diesen Staaten nicht mehr angewandt, zu dem für diese Staaten das in Brüssel am 10. Mai 1952 unterzeichnete Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest von Seeschiffen in Kraft tritt.

  1. Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann vor den Gerichten eines der obengenannten Staaten wegen einer Seeforderung verklagt werden, wenn das Schiff, auf welches sich die Seeforderung bezieht, oder ein anderes Schiff im Eigentum dieser Person in einem gerichtsförmlichen Verfahren innerhalb des Hoheitsgebiets des letzteren Staates zur Sicherung der Forderung mit Arrest belegt worden ist oder dort mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist,
    1. wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hat;
    2. wenn die Seeforderung in diesem Staat entstanden ist;
    3. wenn die Seeforderung im Verlauf der Reise entstanden ist, während deren der Arrest vollzogen worden ist oder hätte vollzogen werden können;
    4. wenn die Seeforderung auf einem Zusammenstoß oder auf einem Schaden beruht, den ein Schiff einem anderen Schiff oder Gütern oder Personen an Bord eines der Schiffe entweder durch die Ausführung oder Nichtausführung eines Manövers oder durch die Nichtbeachtung von Vorschriften zugefügt hat;
    5. wenn die Seeforderung auf Hilfeleistung oder Bergung beruht oder
    6. wenn die Seeforderung durch eine Schiffshypothek oder ein sonstiges vertragliches Pfandrecht an dem Schiff gesichert ist, das mit Arrest belegt wurde.
  2. Ein Gläubiger kann sowohl das Schiff, auf das sich die Seeforderung bezieht, als auch jedes andere Schiff, das demjenigen gehört, der im Zeitpunkt des Entstehens der Seeforderung Eigentümer jenes Schiffes war, mit Arrest belegen lassen. Jedoch kann nur das Schiff, auf das sich die Seeforderung bezieht, wegen einer der in Nr. 5 lit. o), p) oder q) aufgeführten Ansprüche und Rechte mit Arrest belegt werden.
  3. Schiffe gelten als demselben Eigentümer gehörend, wenn alle Eigentumsanteile derselben Person oder denselben Personen zustehen.
  4. Ist bei der Überlassung des Gebrauchs eines Schiffes die Schiffsführung dem Ausrüster unterstellt und schuldet dieser allein eine dieses Schiff betreffende Seeforderung, so kann der Gläubiger dieses Schiff oder jedes andere dem Ausrüster gehörende Schiff mit Arrest belegen lassen; jedoch kann kein anderes Schiff des Schiffseigners auf Grund derselben Seeforderung mit Arrest belegt werden. Entsprechendes gilt in allen Fällen, in denen eine andere Person als der Schiffseigner Schuldner einer Seeforderung ist.
  5. „Seeforderung" bezeichnet ein Recht oder einen Anspruch, das oder der aus einem oder mehreren der folgenden Entstehungsgründen geltend gemacht wird:
    1. Schäden, die durch ein Schiff durch Zusammenstoß oder in anderer Weise verursacht sind;
    2. Tod oder Gesundheitsschäden, die durch ein Schiff verursacht sind oder die auf den Betrieb eines Schiffes zurückgehen;
    3. Bergung und Hilfeleistung;
    4. nach Maßgabe einer Charterpartie oder auf andere Weise abgeschlossene Nutzungs- oder Mietverträge über ein Schiff;
    5. nach Maßgabe einer Charterpartie oder eines Konnossements oder auf andere Weise abgeschlossene Verträge über die Beförderung von Gütern mit einem Schiff;
    6. Verlust oder Beschädigung von zu Schiff beförderten Gütern einschließlich des Gepäcks;
    7. große Havarie;
    8. Bodmerei;
    9. Schleppdienste;
    10. Lotsendienste;
    11. Lieferung von Gütern oder Ausrüstungsgegenständen an ein Schiff, gleichviel an welchem Ort, im Hinblick auf seinen Einsatz oder seine Instandhaltung;
    12. Bau, Reparatur oder Ausrüstung eines Schiffes sowie Hafenabgaben;
    13. Gehalt oder Heuer der Kapitäne, Schiffsoffiziere und Besatzungsmitglieder;
    14. Auslagen des Kapitäns und der Ablader, Befrachter und Beauftragten für Rechnung des Schiffes oder seines Eigentümers;
    15. Streitigkeiten über das Eigentum an einem Schiff.
  6. In Dänemark ist als „Arrest" für die in Nr. 5 lit. o und p genannten Seeforderungen der forbud anzusehen, so wie hinsichtlich einer solchen Seeforderung nur ein forbud nach den §§ 646 bis 653 der Zivilprozeßordnung (Lov om rettens pleje) zulässig ist.
  7. [LGVÜ: In Island ist als „Arrest" für die in Nummer 5 Buchstaben o und p genannten Seeforderungen der „lögbann" anzusehen, soweit hinsichtlich einer solchen Seeforderung nur ein „lögbann" nach Kapitel III des Gesetzes über Arrest und gerichtliche Verfügungen (lög um kyrrsetningu og lögbann) zulässig ist.]

 

Titel VII
Verhältnis [LGVÜ: zum Brüsseler Übereinkommen und] zu anderen Abkommen

[LGVÜ: Artikel 54b

Dieses Übereinkommen läßt die Anwendung des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und des am 3. Juni 1971 in Luxemburg unterzeichneten Protokolls über die Auslegung des genannten Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung der Übereinkommen, mit denen die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften jenem Übereinkommen und dessen Protokoll beigetreten sind, durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unberührt. Das genannte Übereinkommen und dessen Protokoll zusammen werden nachstehend als „Brüsseler Übereinkommen" bezeichnet.

Dieses Übereinkommen wird jedoch in jedem Fall angewandt

  1. in Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, oder wenn die Gerichte eines solchen Vertragsstaates nach den Artikeln 16 oder 17 zuständig sind;
  2. bei Rechtshängigkeit oder im Zusammenhang stehenden Verfahren im Sinne der Artikel_21 und 22, wenn Verfahren in einem den Europäischen Gemeinschaften nicht angehörenden und in einem den Europäischen Gemeinschaften angehörenden Vertragsstaat anhängig gemacht werden;
  3. in Fragen der Anerkennung und Vollstreckung, wenn entweder der Ursprungsstaat oder der ersuchte Staat nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist.

Außer aus den in Titel III vorgesehenen Gründen kann die Anerkennung oder Vollstreckung versagt werden, wenn sich der der Entscheidung zugrundeliegende Zuständigkeitsgrund von demjenigen unterscheidet, der sich aus diesem Übereinkommen ergibt, und wenn die Anerkennung oder Vollstreckung gegen eine Partei geltend gemacht wird, die ihren Wohnsitz in einem nicht den Europäischen Gemeinschaften angehörenden Vertragsstaat hat, es sei denn, daß die Entscheidung anderweitig nach dem Recht des ersuchten Staates anerkannt oder vollstreckt werden kann.]

Artikel 55
[Derogation bilateraler Verträge]

Dieses Übereinkommen ersetzt unbeschadet der Vorschriften des Art. 54 Abs. 2 und des Art. 56 die nachstehenden zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen:

- [LGVÜ:das am 15. Juni 1869 in Paris unterzeichnete französisch-schweizerische Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Urteile in Zivilsachen;]
- [LGVÜ:den am 19. November 1896 in Madrid unterzeichneten spanisch-schweizerischen Vertrag über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;]
- das am 8. Juli 1899 in Paris unterzeichnete belgisch-französische Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden [entfällt im LGVÜ] ;
- das am 28. März 1925 in Brüssel unterzeichnete belgisch-niederländische Abkommen über die Zuständigkeit der Gericht, den Konkurs sowie die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden [entfällt im LGVÜ] ;
- [LGVÜ:das am 2. November 1929 in Bern unterzeichnete deutsch-schweizerische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen;]
- das am 3. Juni 1930 in Rom unterzeichnete französisch-italienische Abkommen über die Vollstreckung gerichtlicher Urteile in Zivil- und Handelssachen [entfällt im LGVÜ] ;
- [LGVÜ:das am 16. März 1932 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;]
- [LGVÜ:das am 3. Jänner 1933 in Rom unterzeichnete italienisch-schweizerische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;]
- das am 18. Januar 1934 in Paris unterzeichnete britisch-französische Abkommen über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Protokoll 68) [entfällt im LGVÜ] ;
- das am 2. Mai 1934 in Brüssel unterzeichnete britisch-belgische Abkommen über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Protokoll 69) [entfällt im LGVÜ] ;
- [LGVÜ:das am 15. Jänner 1936 in Stockholm unterzeichnete schwedisch-schweizerische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen;]
- das am 9. März 1936 in Rom unterzeichnete deutsch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [entfällt im LGVÜ] ;
- das am 25. Oktober 1957 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden betreffend Unterhaltsverpflichtungen; 70)
- das am 30. Juni 1958 in Bonn unterzeichnete deutsch-belgische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen [entfällt im LGVÜ] ;
- das am 17. April 1959 in Rom unterzeichnete niederländisch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [entfällt im LGVÜ] ;
- [LGVÜ:das am 29. April 1959 in Bern unterzeichnete belgisch-schweizerische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen;]
- den am 6. Juni 1959 in Wien unterzeichneten deutsch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen; 71)
- das am 16. Juni 1959 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;
- das am 14. Juli 1960 in Bonn unterzeichnete deutsch-britische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 72) [entfällt im LGVÜ] ;
- [LGVÜ:den am 16. Dezember 1960 in Bern unterzeichneten österreichisch-schweizerischen Vertrag über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;]
- [LGVÜ:das am 12. Juni 1961 in London unterzeichnete britisch-norwegische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen;]
- den am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichneten britisch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das am 6. März 1970 in London unterzeichnete Protokoll 73) [LGVÜ: ... zur Abänderung dieses Vertrages] ;
- den am 4. November 1961 in Athen unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen 74) [entfällt im LGVÜ] ;
- das am 6. April 1962 in Rom unterzeichnete belgisch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und anderen vollstreckbaren Titeln in Zivil- und Handelssachen [entfällt im LGVÜ] ;
- den am 30. August 1962 in Den Haag unterzeichneten deutsch-niederländischen Vertrag über gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen [entfällt im LGVÜ] ;
- das am 6. Februar 1963 in Den Haag unterzeichnete niederländisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts; 75)
- das am 7. Februar 1964 in Rom unterzeichnete britisch-italienische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das am 14. Juli 1970 in Rom unterzeichnete Zusatzprotokoll 76) [entfällt im LGVÜ] ;
- das am 15. Juli 1966 in Wien unterzeichnete französisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;
- das am 17. November 1967 in Den Haag unterzeichnete britisch-niederländische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen 77) [entfällt im LGVÜ] ;
- das am 28. Mai 1969 in Paris unterzeichnete französisch-spanische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivil- und Handelssachen 78) [entfällt im LGVÜ] ;
- das am 29. Juli 1971 in Luxemburg unterzeichnete luxemburgisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts; 79)
- das am 16. November 1971 in Rom unterzeichnete italienisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten; 80)
- das am 22. Mai 1973 in Madrid unterzeichnete italienisch-spanische Abkommen über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 81) [entfällt im LGVÜ] ;
- [LGVÜ:den am 17. Juni 1977 in Oslo unterzeichneten deutsch-norwegischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen;]
- das am 11. Oktober 1977 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen; 82)
- das am 16. September 1982 in Stockholm unterzeichnete österreichisch-schwedische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen; 83)
- den am 14. November 1983 in Bonn unterzeichneten deutsch-spanischen Vertrag über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen 84) [entfällt im LGVÜ] ;
- das am 17. Februar 1984 in Wien unterzeichnete österreichisch-spanische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen; 85)
- [LGVÜ:das am 21. Mai 1984 in Wien unterzeichnete norwegisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen; und]
- das am 17. November 1986 in Wien unterzeichnete finnisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen; 86)
und, sofern er in Kraft getreten ist,
- den am 24. November 1961 in Brüssel unterzeichneten belgisch-niederländisch-luxemburgischen Vertrag über die gerichtliche Zuständigkeit, den Konkurs, die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden [entfällt im LGVÜ] .

Artikel 56 87)
[Weitergeltung bilateraler Verträge]

Die in Art. 55 angeführten Abkommen und Verträge behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist. Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen und die öffentlichen Urkunden wirksam, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangen oder aufgenommen sind.

Artikel 57
[Vorrang von Spezialübereinkommen]

(1) Dieses Übereinkommen läßt Übereinkommen unberührt, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln. 88)

(2) Um eine einheitliche Auslegung des Abs. 1 zu sichern, wird dieser Absatz in folgender Weise angewandt:

  1. Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß ein Gericht eines Vertragsstaates, der Vertragspartei eines Übereinkommens über ein besonderes Rechtsgebiet ist, seine Zuständigkeit auf ein solches Übereinkommen stützt, und zwar auch dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, der nicht Vertragspartei eines solchen Übereinkommens ist. In jedem Fall wendet dieses Gericht Art. 20 des vorliegenden Übereinkommens an.
  2. Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat von einem Gericht erlassen worden sind, das seine Zuständigkeit auf ein Übereinkommen über ein besonderes Rechtsgebiet gestützt hat, werden in den anderen Vertragsstaaten nach dem vorliegenden Übereinkommen anerkannt und vollstreckt.

Sind der Ursprungsstaat und der ersuchte Staat Vertragsparteien eines Übereinkommens über ein besonderes Rechtsgebiet, welches die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so gelten diese Voraussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens über das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angewandt werden. 89)

(3) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder in dem in Ausführung dieser Akte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind. 90)

[LGVÜ: Abs 1 entspricht dem Text des EuGVÜ, die weiteren Bestimmungen lauten:

(2) Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß ein Gericht eines Vertragsstaats, der Vertragspartei eines Übereinkommens nach Absatz 1 ist, seine Zuständigkeit auf ein solches Übereinkommen stützt, und zwar auch dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, der nicht Vertragspartei eines solchen Übereinkommens ist. In jedem Fall wendet dieses Gericht Artikel20 an.

(3) Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat von einem Gericht erlassen worden sind, das seine Zuständigkeit auf ein in Absatz 1 bezeichnetes Übereinkommen gestützt hat, werden in den anderen Vertragsstaaten nach Titel III anerkannt und vollstreckt.

(4) Außer aus den in Titel III vorgesehenen Gründen kann die Anerkennung oder Vollstreckung versagt werden, wenn der ersuchte Staat nicht Vertragspartei eines in Absatz 1 bezeichneten Übereinkommens ist und wenn die Person, gegen die die Anerkennung oder Vollstreckung geltend gemacht wird, ihren Wohnsitz in diesem Staat hat, es sei denn, daß die Entscheidung nach einer anderen Rechtsvorschrift des ersuchten Staates anerkannt oder vollstreckt werden kann.

(5) Sind der Ursprungsstaat und der ersuchte Staat Vertragsparteien eines in Absatz 1 bezeichneten Übereinkommens, welches die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so gelten diese Voraussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens über das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angewandt werden.]

Artikel 58 91)
[gegenstandslose Sonderregel für das Verhältnis Frankreich - Schweiz; nicht enthalten im LGVÜ]

Bis zum Inkrafttreten des am 16. September 1988 in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für Frankreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft berührt das vorliegende Übereinkommen nicht die Rechte, die schweizerischen Staatsangehörigen auf Grund des am 15. Juni 1869 in Paris unterzeichneten Abkommens zwischen Frankreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Urteilen in Zivilsachen zustehen.

Artikel 59
[Bilaterale Abkommen mit Drittstaaten]

Dieses Übereinkommen hindert einen Vertragsstaat nicht, sich gegenüber einem dritten Staat im Rahmen eines Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen zu verpflichten, Entscheidungen der Gerichte eines anderen Vertragsstaates gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet des dritten Staates haben, nicht anzuerkennen, wenn die Entscheidungen in den Fällen des Art. 4 nur in einem der in Art. 3 Abs. 2 angeführten Gerichtsstände ergehen können.

Kein Vertragsstaat kann sich jedoch gegenüber einem dritten Staat verpflichten, eine Entscheidung nicht anzuerkennen, die in einem anderen Vertragsstaat durch ein Gericht gefällt wurde, dessen Zuständigkeit auf das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten in diesem Staat oder die Beschlagnahme von dort vorhandenem Vermögen durch den Kläger gegründet ist,

  1. wenn die Klage erhoben wird, um Eigentums- oder Inhaberrechte hinsichtlich dieses Vermögens festzustellen oder anzumelden oder um Verfügungsgewalt darüber zu erhalten, oder wenn die Klage sich aus einer anderen Streitsache im Zusammenhang mit diesem Vermögen ergibt, oder
  2. wenn das Vermögen die Sicherheit für einen Anspruch darstellt, der Gegenstand des Verfahrens ist. 92)

 

Titel VIII
Schlußvorschriften

Artikel 60

 

... 93)

[Art 60 LGVÜ:

Vertragsparteien dieses Übereinkommens können sein

  1. die Staaten, die in dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind;
  2. die Staaten, die nach diesem Zeitpunkt Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation werden;
  3. die Staaten, die nach Artikel_62 Absatz 1 Buchstabe b zum Beitritt eingeladen werden.]
Artikel 61 94)
[Ratifizierung; Hinterlegung der Ratifikationsurkunden]

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.

[Art61 LGVÜ:

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, zur Unterzeichnung auf.

(2) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

(3) Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem zwei Staaten, von denen einer Mitglied der Europäischen Gemeinschaften und der andere Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation ist, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

(4) Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.]

Artikel 62 95)
[Inkrafttreten]

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen Unterzeichnerstaat folgt, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.

[Art62 LGVÜ:

(1) Dem Übereinkommen können nach seinem Inkrafttreten beitreten

  1. die in Artikel_60 Buchstabe b bezeichneten Staaten,
  2. andere Staaten, die auf ein an den Depositarstaat gerichtetes Ersuchen eines Vertragsstaates hin zum Beitritt eingeladen worden sind. Der Depositarstaat lädt den betreffenden Staat zum Beitritt nur ein, wenn ihm nach Übermittlung des Inhalts der Mitteilungen, die der betreffende Staat nach Artikel_63 zu machen beabsichtigt, die Zustimmung aller Unterzeichnerstaaten sowie aller in Artikel_60 Buchstaben a und b bezeichneten Vertragsstaaten vorliegt.

(2) Wünscht ein beitretender Staat Erklärungen im Sinne des Protokolls Nr. 1 abzugeben, so werden zu diesem Zweck Verhandlungen aufgenommen. Eine Verhandlungskonferenz wird durch den Schweizerischen Bundesrat einberufen.

(3) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgt.

(4) Für einen in Absatz 1 Buchstaben a oder b bezeichneten Staat tritt das Übereinkommen jedoch nur im Verhältnis zu den Vertragsstaaten in Kraft, die vor dem ersten Tag des dritten Monats, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt, keine Einwände gegen den Beitritt erhoben haben.]

Artikel 63
[Beitritte]

Die Vertragsstaaten bekräftigen, daß jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird, verpflichtet ist, sein Einverständnis damit zu erklären, daß dieses Übereinkommen den Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten und diesem Staat zugrunde gelegt wird, die erforderlich werden, um die Ausführung des Art. 220 letzter Absatz des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sicherzustellen.

Die erforderlichen Anpassungen können Gegenstand eines besonderen Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten einerseits und diesem Staat andererseits sein.

[Art63 LGVÜ:

Jeder beitretende Staat hat bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde die für die Anwendung der Artikel_3, 32, 37, 40, 41 und 55 dieses Übereinkommens erforderlichen Mitteilungen zu machen und gegebenenfalls die bei den Verhandlungen über das Protokoll Nr. 1 festgelegten Erklärungen abzugeben.]

Artikel 64 96)
[Notifizierungen]

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten:

  1. die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
  2. den Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt; ... m
  3. die gemäß Art. IV des Protokolls eingegangenen Erklärungen;
  4. die Mitteilungen gemäß Art. VI des Protokolls.

[Art67 LGVÜ:

Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Staaten, die auf der diplomatischen Konferenz von Lugano vertreten waren, und den Staaten, die dem Übereinkommen später beigetreten sind,

  1. die Hinterlegung jeder Ratifikation- oder Beitrittsurkunde;
  2. den Tag, an dem dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt;
  3. die nach Artikel_64 eingegangenen Kündigungen;
  4. die nach Artikel_Ia des Protokolls Nr. 1 eingegangenen Erklärungen;
  5. die nach Artikel_Ib des Protokolls Nr. 1 eingegangenen Erklärungen;
  6. die nach Artikel_IV des Protokolls Nr. 1 eingegangenen Erklärungen;
  7. die Mitteilungen nach Artikel_VI des Protokolls Nr. 1.]
Artikel 65
[Hinweis auf das Protokoll zum EuGVÜ]

Das diesem Übereinkommen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsstaaten beigefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Übereinkommens.

[Art65 LGVÜ:

Diesem Übereinkommen sind beigefügt:

  1. „ein Protokoll Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen;
  2. „ein Protokoll Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens;
  3. „ein Protokoll Nr. 3 über die Anwendung von Artikel_57.

Diese Protokolle sind Bestandteil des Übereinkommens.]

Artikel 66
[Geltungsdauer]

Dieses Übereinkommen gilt auf unbegrenzte Zeit.

[Art64 LGVÜ:

(1) Dieses Übereinkommen wird zunächst für die Dauer von fünf Jahren geschlossen, gerechnet von seinem Inkrafttreten nach Artikel_61 Absatz 3; dies gilt auch für die Staaten, die das Übereinkommen später ratifizieren oder ihm später beitreten.

(2) Nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums von fünf Jahren verlängert sich das Übereinkommen stillschweigend um jeweils ein Jahr.

(3) Nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums von fünf Jahren kann jeder Vertragsstaat das Übereinkommen jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation kündigen.

(4) Die Kündigung wird am Ende des Kalenderjahres wirksam, das auf einen Zeitraum von sechs Monaten folgt, gerechnet vom Eingang ihrer Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat.]

Artikel 67
[Revision des Übereinkommens]

Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses Übereinkommens beantragen. In diesem Fall beruft der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaft eine Revisionskonferenz ein.

[Art66 LGVÜ:

Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses Übereinkommens beantragen. Zu diesem Zweck beruft der Schweizerischen Bundesrat innerhalb von sechs Monaten nach Beantragung der Revision eine Revisionskonferenz ein.]

Artikel 68 98)
[Authentische Sprachen]

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. 99)

[Art68 LGVÜ:

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Schweizerischen Bundesrates hinterlegt, der den Regierungen der Staaten, die auf der diplomatischen Konferenz von Lugano vertreten waren, und jedem beitretenden Staat eine beglaubigte Abschrift übermittelt.]

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.


Protokoll 100) vom 27.9.1968 zum EuGVÜ
[LGVÜ: Protokoll Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen 101) ]

Die Hohen Vertragsparteien haben nachstehende Bestimmungen vereinbart, die dem Übereinkommen beigefügt werden:

Artikel I
[Sonderbestimmungen für Luxemburg]

Jede Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg hat und vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaates auf Grund des Art. 5 Nummer 1 verklagt wird, kann die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend machen. Läßt sich der Beklagte auf das Verfahren nicht ein, so erklärt sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig.

Jede Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Artikels 17 ist für eine Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg hat, nur dann wirksam, wenn diese sie ausdrücklich und besonders angenommen hat.

 

[LGVÜ: Artikel Ia
- Sonderbestimmungen für die Schweiz -

(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich das Recht vor, bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu erklären, daß eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt oder vollstreckt wird, wenn

  1. die Zuständigkeit des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat, sich nur auf Artikel_5 Nummer1 des Übereinkommens stützt;
  2. der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte; im Sinne dieses Artikels hat eine Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz in der Schweiz, wenn ihr statutarischer Sitz und der tatsächliche Mittelpunkt ihrer Tätigkeit in der Schweiz liegen; und
  3. der Beklagte gegen die Anerkennung oder die Vollstreckung der Entscheidung in der Schweiz Einspruch erhebt, sofern er nicht auf den Schutz der in diesem Absatz vorgesehenen Erklärung verzichtet hat.

(2) Dieser Vorbehalt ist nicht anzuwenden, soweit in dem Zeitpunkt, zu dem die Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird, eine Änderung von Artikel_59 der Schweizerischen Bundesverfassung stattgefunden hat. Der Schweizerische Bundesrat teilt solche Änderungen den Unterzeichnerstaaten und den beitretenden Staaten mit.

(3) Dieser Vorbehalt wird am 31. Dezember 1999 unwirksam. Er kann jederzeit zurückgezogen werden.

Artikel Ib
- Möglichkeit eines Vorbehalts zu Art16 102) -

Jeder Vertragsstaat kann sich durch eine bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 28 das Recht vorbehalten, in anderen Vertragsstaaten ergangene Entscheidungen nicht anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaats nach Artikel_16 Nummer 1 Buchstabe b ausschließlich dadurch begründet ist, daß der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Ursprungsstaat hat und die unbewegliche Sache in dem Hoheitsgebiet des Staates belegen ist, der den Vorbehalt angebracht hat.

Artikel II
[Sonderbestimmungen für Adhäsionsverfahren bei Fahrlässigkeitsdelikten]

Unbeschadet günstigerer innerstaatlicher Vorschriften können Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben und die vor den Strafgerichten eines anderen Vertragsstaates, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verfolgt werden, sich von hierzu befugten Personen verteidigen lassen, selbst wenn sie persönlich nicht erscheinen.

Das Gericht kann jedoch das persönliche Erscheinen anordnen; wird diese Anordnung nicht befolgt, so braucht die Entscheidung, die über den Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des Zivilrechts ergangen ist, ohne daß sich der Angeklagte verteidigen konnte, in den anderen Vertragsstaaten weder anerkannt noch vollstreckt zu werden.

Artikel III
[Keine streitwertabhängigen Gerichtsgebühren für Vollstreckbarerklärungsverfahren]

In dem Vollstreckungsstaat dürfen in dem Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.

Artikel IV
[Übermittlung von Schriftstücken]

Gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die in einem Vertragsstaat ausgefertigt sind und einer in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates befindlichen Person zugestellt werden sollen, werden nach den zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkommen oder Vereinbarungen übermittelt.

Sofern der Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung bewirkt werden soll, nicht durch eine Erklärung, die an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften [LGVÜ: ... an den Schweizerischen Bundesrat 103) ] zu richten ist, widersprochen hat, können dieses Schriftstücke auch von den gerichtlichen Amtspersonen des Staates, in dem sie angefertigt worden sind, unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen des Staates übersandt werden, in dessen Hoheitsgebiet sich die Person befindet, für welche das Schriftstück bestimmt ist. In diesem Fall übersendet die gerichtliche Amtsperson des Ursprungsstaats eine Abschrift des Schriftstücks der gerichtlichen Amtsperson des Bestimmungslandes, die für die Übermittlung an den Empfänger zuständig ist. Diese Übermittlung wird in den Formen vorgenommen, die das Recht des Bestimmungslandes vorsieht. Sie wird durch ein Zeugnis festgestellt, das der gerichtlichen Amtsperson des Ursprungsstaates unmittelbar zugesandt wird.

Artikel V 104)
[Vorbehalt betreffend Gewährleistungs- und Interventionsklage]

Die in Art. 6 Z 2 und Art. 10 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in Österreich [LGVÜ: ... kann in der Bundesrepublik Deutschland, in Spanien, in Österreich und in der Schweiz nicht] geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen

Vertragsstaat hat, kann vor Gericht geladen werden
- in der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 68 und 72 bis 74 der Zivilprozeßordnung, die für die Streitverkündung gelten,
- [LGVÜ:in Spanien nach Artikel_1482 des Zivilgesetzbuches]
- in Österreich nach § 21 der Zivilprozeßordnung, der für die Streitverkündigung gilt.
- [LGVÜ:in der Schweiz nach den einschlägigen Vorschriften der kantonalen Zivilprozeßordnungen über die Streitverkündung (litis denuntiatio)]

Entscheidungen, die in den anderen Vertragsstaaten auf Grund des Art. 6 Z 2 und des Art. 10 ergangen sind, werden in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich [LGVÜ: ... werden in der Bundesrepublik Deutschland, in Spanien, in Österreich und in der Schweiz] nach Titel III anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entscheidungen nach Absatz1 gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.

Artikel Va 105)
[Begriffsbestimmungen für Dänemark und Schweden]

In Unterhaltssachen umfaßt der Begriff „Gericht" auch dänische [LGVÜ:dänische, isländische und norwegische] Verwaltungsbehörden. Bei den summarischen Verfahren „betalningsföreläggande" (Mahnverfahren) und „handräckning" (Beistandsverfahren) umfaßt der Begriff „Gericht" auch die schwedische „kronofogdemyndighet" (Amt für Beitreibung).
[LGVÜ:In Zivil- und Handelssachen umfaßt der Begriff „Gericht" auch das finnische „ulosotonhaltija/överexekutor".]

Artikel Vb 106) 107)
[Sonderbestimmungen für Streitigkeiten aus Dienstverhältnissen auf Seeschiffen]

Bei Streitigkeiten zwischen dem Kapitän und einem Mitglied der Mannschaft eines in Dänemark, in Griechenland, in Irland oder in Portugal [LGVÜ:in Dänemark, in Griechenland, in Irland, in Island, in Norwegen, in Portugal oder in Schweden] eingetragenen Seeschiffes über die Heuer oder sonstige Bedingungen des Dienstverhältnisses haben die Gerichte eines Vertragsstaates zu überprüfen, ob der für das Schiff zuständige diplomatische oder konsularische Vertreter von der Streitigkeit unterrichtet worden ist. Sie haben das Verfahren auszusetzen, solange dieser Vertreter nicht unterrichtet ist. Sie haben sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn dieser Vertreter, nachdem er ordnungsgemäß unterrichtet worden ist, die Befugnisse ausgeübt hat, die ihm insoweit auf Grund eines Konsularabkommens zustehen, oder, falls ein derartiges Abkommen nicht besteht, innerhalb der festgesetzten Frist Einwände gegen die Zuständigkeit geltend gemacht hat.

Artikel Vc 108)
[Bezugnahme auf Luxemburger Gemeinschaftspatentübereinkommen]
[LGVÜ:gegenstandslos]

Wenn die Art. 52 und 53 dieses Übereinkommens im Sinne des Art. 69 Abs. 5 des am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt auf die Bestimmungen angewandt werden, die sich auf „residence" im englischen Wortlaut des letztgenannten Übereinkommens beziehen, so wird der in diesem Wortlaut verwandte Begriff „residence" in dem gleichen Sinn verstanden wie der in den vorstehend genannten Art. 52 und 53 verwandte Begriff „domicile".

Artikel Vd 109)
[Ausschließliche Zuständigkeit in Patentangelegenheiten]

Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts nach dem am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente sind die Gerichte eines jeden Vertragsstaates ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien für alle Verfahren ausschließlich zuständig, welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents zum Gegenstand haben, das für diesen Staat erteilt wurde und kein Gemeinschaftspatent nach Art. 86 des am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt ist.

Artikel Ve 110)
[Vor Verwaltungsbehörden geschlossene Unterhaltsvereinbarungen]

Als öffentliche Urkunden im Sinne des Art. 50 Abs. 1 des Übereinkommens werden auch vor Verwaltungsbehörden geschlossene oder von ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder -verpflichtungen angesehen [nicht im LGVÜ] .

Artikel VI
[Mitteilungen der Vertragsstaaten an den Depositar]

Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften [LGVÜ:dem Schweizerischen Bundesrat] den Wortlaut ihrer gesetzlichen Vorschriften mit, durch welche die [LGVÜ: ihre] in diesem Übereinkommen angeführten Vorschriften ihrer Gesetzgebung oder die in Titel III Abschnitt 2 dieses Übereinkommens angeführten Gerichtsstände geändert werden.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertachtundsechzig.


Gemeinsame Erklärung

Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande - im Augenblick der Unterzeichnung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,

IN DEM WUNSCH , eine möglichst wirksame Anwendung dieses Übereinkommens zu gewährleisten,

IN DEM BESTREBEN zu verhindern, daß durch unterschiedliche Auslegung die durch dieses Übereinkommen angestrebte Einheitlichkeit beeinträchtigt wird,

IN DER ERKENNTNIS , daß positive oder negative Kompetenzkonflikte bei Anwendung dieses Übereinkommens entstehen können -

Erklären sich bereit:

diese Fragen zu prüfen und insbesondere die Möglichkeit zu untersuchen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bestimmte Zuständigkeiten zu übertragen und gegebenenfalls über den Abschluß eines derartigen Übereinkommens zu verhandeln;

ihre Vertreter in regelmäßigen Zeitabständen miteinander in Verbindung treten zu lassen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Gemeinsame Erklärung gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertachtundsechzig.

Die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union -

IN DEM BEWUSSTSEIN , daß ein Interesse an Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit für die Fälle besteht, in denen ein Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat als den Staat entsandt wurde, in dem er normalerweise seine Arbeit verrichtet -

NEHMEN ZUR KENNTNIS , daß der Rat am 3. Juni 1996 einen gemeinsamen Standpunkt zu dem geänderten Vorschlag der Richtlinie „Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen" festgelegt hat, der dem Europäischen Parlament im Rahmen des Verfahrens nach Art. 189b des Vertrags zur Prüfung vorliegt;

VERPFLICHTEN SICH , nach der Annahme der Richtlinie „Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen" durch den Rat zu prüfen, ob es sich empfiehlt, die Übereinkommen von Brüssel und Lugano so zu ändern, daß der Schutz von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen sichergestellt wird.


Protokoll vom 3.6.1971 111)

betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den

Gerichtshof

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

UNTER BEZUGNAHME auf die Erklärung zu dem am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen -

HABEN BESCHLOSSEN , ein Protokoll zu schließen, durch das dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bestimmte Zuständigkeiten zur Auslegung des genannten Übereinkommens übertragen werden, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Liste der von den Mitgliedstaaten ernannten Bevollmächtigten)

DIESE im Rat vereinigten Bevollmächtigten sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN :

Artikel 1
[Zuständigkeit des EuGH für Auslegung des EuGVÜ]

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet über die Auslegung des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen des dem Übereinkommen beigefügten, am selben Tag und am selben Ort unterzeichneten Protokolls und über die Auslegung des vorliegenden Protokolls.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll. 112)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll in der Fassung des Übereinkommens von 1978. 113)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll in der Fassung der Übereinkommen von 1978 und 1982. 114)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll in der Fassung der Übereinkommen von 1978, 1982 und 1989. 115)

Artikel 2
[Vorlagebefugte Gerichte]

Folgende Gerichte können dem Gerichtshof eine Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vorlegen:

1. - in Belgien: die „Cour de Cassation" - „Hof van Cassatie" und der „Conseil d'Etat" - „Raad van State",

- in Dänemark: „Hojesteret",

- in der Bundesrepublik Deutschland: die obersten Gerichtshöfe des Bundes,

- in Griechenland: „ta anwtata Dikasthria",

- in Spanien: „el Tribunal Supremo",

- in Frankreich: die „Cour de Cassation" und der „Conseil d'Etat",

- in Irland: der „Supreme Court",

- in Italien: die „Corte Suprema di Cassazione",

- in Luxemburg: die „Cour superieure de Justice siegeant comme Cour de Cassation",

- in Österreich: der „Oberste Gerichtshof", der „Verwaltungsgerichtshof" und der „Verfassungsgerichtshof",

- in den Niederlanden: der „Hoge Raad",

- in Portugal: „o Supremo Tribunal de Justicia" und „o Supremo Tribunal Administrativo",

- in Finnland: „korkein oikeus/högsta domstolen" und „korkein hallintooikeus/högsta förvaltningsdomstolen",

- in Schweden: „Högsta domstolen", „Regeringsrätten", „Arbetsdomstolen" und „Marknadsdomstolen",

- im Vereinigten Königreich: das „House of Lords" und die nach Art. 37 Abs. 2 oder Art. 41 des Übereinkommens befaßten Gerichte 116) ;

2. die Gerichte der Vertragsstaaten, sofern sie als Rechtsmittelinstanz entscheiden;

3. in den in Art. 37 des Übereinkommens vorgesehenen Fälle die in dem genannten Artikel_angeführten Gerichte.

Artikel 3
[Vorlagepflicht]

(1) Wird eine Frage zur Auslegung des Übereinkommens oder einer anderen in Art. 1 genannten Übereinkunft in einem schwebenden Verfahren bei einem der in Art. 2 Nr. 1 angeführten Gerichte gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so ist es verpflichtet, diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

(2) Wird eine derartige Frage einem der in Art. 2 Nr. 2 und 3 angeführten Gerichte gestellt, so kann dieses Gericht unter den in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Artikel 4
[Divergenzverfahren]

(1) Die zuständige Stelle eines Vertragsstaates kann bei dem Gerichtshof beantragen, daß er zu einer Auslegungsfrage, die das Übereinkommen oder eine andere in Art. 1 genannte Übereinkunft betrifft, Stellung nimmt, wenn Entscheidungen von Gerichten dieses Staates der Auslegung widersprechen, die vom Gerichtshof oder in einer Entscheidung eines der in Art. 2 Nr. 1 und 2 angeführten Gerichte eines anderen Vertragsstaates gegeben wurde. Dieser Absatz gilt nur für rechtskräftige Entscheidungen.

(2) Die vom Gerichtshof auf einen derartigen Antrag gegebene Auslegung hat keine Wirkung auf die Entscheidungen, die den Anlaß für den Antrag auf Auslegung bildeten.

(3) Den Gerichtshof können um eine Auslegung nach Abs. 1 die Generalstaatsanwälte bei den Kassationsgerichtshöfen der Vertragsstaaten oder jede andere von einem Vertragsstaat benannte Stelle ersuchen.

(4) Der Kanzler des Gerichtshofes stellt den Antrag den Vertragsstaaten, der Kommission und dem Rat der Europäischen Gemeinschaft zu, die binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können.

(5) In dem in diesem Artikel_vorgesehenen Verfahren werden Kosten weder erhoben noch erstattet.

Artikel 5

(1) Soweit dieses Protokoll nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des dem Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes, die anzuwenden sind, wenn der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung zu entscheiden hat, auch für das Verfahren zur Auslegung des Übereinkommens und der anderen in Art. 1 genannten Übereinkünfte.

(2) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofes wird, soweit erforderlich, gemäß Art. 188 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angepaßt und ergänzt.

Artikel 6 ... 117)

Artikel 7 118)

Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.

Artikel 8 119)

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen Unterzeichnerstaat folgt, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt. Es tritt jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Kraft.

Artikel 9

Die Vertragsstaaten bekräftigen, daß jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird und auf den Art. 63 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Anwendung findet, die Bestimmungen dieses Protokolls vorbehaltlich der erforderlichen Anpassungen annehmen muß.

Artikel 10 120)

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten:

die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

den Tag, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt;

die gemäß Art. 4 Abs. 3 eingegangenen Erklärungen;

121)

Artikel 11

Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut ihrer gesetzlichen Vorschriften mit, die zu einer Änderung der Liste der in Art. 2 Nr. 1 bezeichneten Gerichte führen.

Artikel 12

Dieses Protokoll gilt auf unbegrenzte Zeit.

Artikel 13

Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses Protokolls beantragen. In diesem Fall beruft der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften eine Revisionskonferenz ein.

Artikel 14 122)

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. 123)

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.

GESCHEHEN zu Luxemburg am dritten Juni neunzehnhunderteinundsiebzig.


Gemeinsame Erklärung

Die Regierung des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande -

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof,

IN DEM WUNSCH , eine möglichst wirksame und einheitliche Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten -

ERKLÄREN SICH BEREIT , im Benehmen mit dem Gerichtshof einen Austausch von Informationen über die Entscheidungen einzurichten, die von den in Art. 2 Z 1 des Protokolls angeführten Gerichten in Anwendung des Übereinkommens und des Protokolls vom 27. September 1968 erlassen werden.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Gemeinsame Erklärung gesetzt.

GESCHEHEN zu Luxemburg am dritten Juni neunzehnhunderteinundsiebzig.


Gemeinsame Erklärung

vom 9. Oktober 1978

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN -

IN DEM WUNSCH , im Geiste des Übereinkommens vom 27. September 1968 zu gewährleisten, daß die Einheitlichkeit der Gerichtsstände so weit wie möglich auch in Seerechtsangelegenheiten hergestellt wird,

IN DER ERWÄGUNG , daß das in Brüssel am 10. Mai 1952 unterzeichnete Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit enthält,

IN DER ERWÄGUNG , daß nicht alle Mitgliedstaaten Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens sind -

Bringen den Wunsch zum Ausdruck, daß die Mitgliedstaaten, die Küstenstaaten sind und nicht bereits das Übereinkommen vom 10. Mai 1952 ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, so bald wie möglich Vertragsstaaten des Übereinkommens werden.

GESCHEHEN zu Luxemburg am neunten Oktober neunzehnhundertachtundsiebzig.


Gemeinsame Erklärung

vom 26. Mai 1989

Zur Ratifizierung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Brüsseler Übereinkommen von 1968.

Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Brüsseler Übereinkommen von 1968 in Donostia, San Sebastian am 26. Mai 1989,

HABEN DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

IN DEM WUNSCH , daß die Anwendung des Brüsseler Übereinkommens und des Protokolls von 1971, insbesondere im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes, rasch auf die gesamte Gemeinschaft ausgedehnt wird,

BEFRIEDIGT über den Abschluß des Übereinkommens von Lugano am 16. September 1988, das die Grundsätze des Brüsseler Übereinkommens auf die Staaten ausdehnt, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Lugano sein werden, durch das vor allem die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und denen der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) hinsichtlich des Rechtsschutzes der in diesen Staaten niedergelassenen Personen und hinsichtlich der Vereinfachung der Formalitäten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen geregelt werden sollen,

IN DER ERWÄGUNG, daß dem Brüsseler Übereinkommen Art. 220 des Römischen Vertrages als Rechtsgrundlage dient und daß es vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausgelegt wird,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß das Übereinkommen von Lugano die Anwendung des Brüsseler Übereinkommens hinsichtlich der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht berührt, da diese Beziehungen von dem Brüsseler Übereinkommen geregelt werden müssen,

IN KENNTNIS dessen, daß das Übereinkommen von Lugano in Kraft treten wird, sobald zwei Staaten, von denen einer Mitglied der Europäischen Gemeinschaften und einer Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation ist, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben -

SICH BEREIT ERKLÄRT, alles in ihrer Kraft Stehende zu tun, damit die innerstaatlichen Verfahren zur Ratifizierung des heute unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Brüsseler Übereinkommen in kürzester Frist und nach Möglichkeit spätestens am 31. Dezember 1992 abgeschlossen sind.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten diese Erklärung unterschrieben.

GESCHEHEN zu Donostia - San Sebastian am sechsundzwanzigsten Mai neunzehnhundertneunundachtzig.


Protokoll Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Luganer Übereinkommens

PRÄAMBEL

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN GESTÜTZT auf Artikel_65 dieses Übereinkommens,

IN ANBETRACHT der sachlichen Verknüpfung zwischen diesem Übereinkommen und dem Brüsseler Übereinkommen,

IN DER ERWÄGUNG, daß dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch das Protokoll vom 3. Juni 1971 die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens übertragen wurde,

IN VOLLER KENNTNIS der bis zur Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens,

IN DER ERWÄGUNG, daß bei den Verhandlungen, die zum Abschluß dieses Übereinkommens geführt haben, vom Brüsseler Übereinkommen unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidungen ausgegangen worden ist,

IN DEM BESTREBEN, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte voneinander abweichende Auslegungen zu vermeiden und zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens einerseits sowie dieser Bestimmungen und derjenigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das vorliegende Übereinkommen übernommen worden sind, andererseits, zu gelangen „

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Gerichte jedes Vertragsstaates tragen bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung, die in maßgeblichen Entscheidungen von Gerichten der anderen Vertragsstaaten zu den Bestimmungen des genannten Übereinkommens entwickelt worden sind.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ein System für den Austausch von Informationen über die in Anwendung dieses Übereinkommens ergangenen Entscheidungen sowie über die in Anwendung des Brüsseler Übereinkommens ergangenen maßgeblichen Entscheidungen einzurichten. Dieses System umfaßt

„ die von den zuständigen Behörden vorzunehmende Übermittlung der Entscheidungen letztinstanzlicher Gerichte und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie anderer besonders wichtiger, rechtskräftig gewordener Entscheidungen, die in Anwendung dieses Übereinkommens oder des Brüsseler Übereinkommens ergangen sind, an eine Zentralstelle;

„ die Klassifizierung dieser Entscheidungen durch die Zentralstelle, erforderlichenfalls einschließlich der Erstellung und Veröffentlichung von Übersetzungen und Zusammenfassungen;

„ die von der Zentralstelle vorzunehmende Übermittlung der einschlägigen Dokumente an die zuständigen nationalen Behörden aller Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens und aller beitretenden Staaten sowie an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Zentralstelle ist der Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 3

(1)Es wird ein Ständiger Ausschuß für die Zwecke dieses Protokolls eingesetzt.

(2)Der Ausschuß besteht aus Vertretern, die von jedem Unterzeichnerstaat und jedem beitretenden Staat bestellt werden.

(3)Die Europäischen Gemeinschaften (Kommission, Gerichtshof und Generalsekretariat des Rates) und die Europäische Freihandelsassoziation können an den Sitzungen als Beobachter teilnehmen.

Artikel 4

(1) Auf Antrag einer Vertragspartei beruft der Depositarstaat dieses Übereinkommens Sitzungen des Ausschusses zu einem Meinungsaustausch über die Wirkungsweise des Übereinkommens ein, und zwar insbesondere über

„ die Entwicklung der auf Grund von Artikel_2 Absatz 1 mitgeteilten Rechtsprechung und

„ die Anwendung von Artikel_57 dieses Übereinkommens.

(2) Der Ausschuß kann im Lichte dieses Meinungsaustausches auch prüfen, ob eine Revision dieses Übereinkommens in Einzelpunkten angebracht ist, und entsprechende Empfehlungen abgeben.


LGVÜ: Protokoll Nr. 3 über die Anwendung von Artikel_57

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden die Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind oder künftig darin enthalten sein werden, ebenso behandelt wie die in Artikel_57 Absatz 1 bezeichneten Übereinkommen.

Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß eine Bestimmung eines Rechtsaktes der Organe der Europäischen Gemeinschaften mit dem Übereinkommen nicht vereinbar ist, so fassen die Vertragsstaaten unbeschadet der Anwendung des in Protokoll Nr. 2 vorgesehenen Verfahren unverzüglich eine Änderung entsprechend Artikel_66 ins Auge.

Erklärung der Vertreter der Regierungen der Unterzeichnerstaaten des Luganer Übereinkommens, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften sind, zum Protokoll Nr.3 über die Anwendung von Artikel_57 des Übereinkommens

Bei der Unterzeichnung des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

ERKLÄREN DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

IN ANBETRACHT der gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation eingegangenen Verpflichtungen,

IN DEM BESTREBEN, die Einheit des mit dem Übereinkommen geschaffenen Rechtssystems nicht zu beeinträchtigen,

daß sie alles in ihrer Macht Stehende tun werden, um sicherzustellen, daß bei der Ausarbeitung gemeinschaftlicher Rechtsakte im Sinne der Nummer 1 des Protokolls Nr. 3 über die Anwendung von Artikel_57 die in dem Übereinkommen niedergelegten Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen beachtet werden.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift unter diese Erklärung gesetzt.

Geschehen zu Lugano am sechzehnten September neunzehnhundertachtundachtzig.

 

Erklärung der Vertreter der Regierungen der Unterzeichnerstaaten des Luganer Übereinkommens, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften sind

Bei der Unterzeichnung des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens über gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

ERKLÄREN DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

daß sie es für angezeigt halten, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bei der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung trägt, die sich aus der Rechtsprechung zum Luganer Übereinkommen ergeben.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift unter diese Erklärung gesetzt.

Geschehen zu Lugano am sechzehnten September neunzehnhundertachtundachtzig.

Erklärung der Vertreter der Regierungen der Unterzeichnerstaaten des Luganer Übereinkommens, die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation sind

Bei der Unterzeichnung des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

ERKLÄREN DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN FREIHANDELSASSOZIATION,

daß sie es für angezeigt halten, daß ihre Gerichte bei der Auslegung des Luganer Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung tragen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu denjenigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens ergeben, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das Luganer Übereinkommen übernommen worden sind.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift unter diese Erklärung gesetzt.

Erklärungen Österreichs anläßlich des Beitritts zum LGVÜ

Die Republik Österreich erklärt den im Art. IV Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen vorgesehenen Widerspruch.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juni 1996 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 61 Abs. 4 für Österreich mit 1. September 1996 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung im Sinne des Artikels VI des Protokolls Nr. 1 abgegeben:

Nach Artikel_32 Absatz 1 ist der Antrag in Österreich an das „Landesgericht beziehungsweise das Kreisgericht" zu richten. Nach Artikel_37 Absatz 1 und Artikel_40 Absatz 1 ist ein Rechtsbehelf in Österreich bei dem „Landesgericht beziehungsweise dem Kreisgericht" einzulegen (als Eingangsgericht).

Auf Grund der Änderung des § 82 der Exekutionsordnung durch die Exekutionsordnungs-Novelle 1995 (Bundesgesetz vom 8. August 1995, BGBl. Nr. 519) ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels nunmehr seit 1. Oktober 1995 das „Bezirksgericht" zuständig. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen sind ebenfalls bei dem „Bezirksgericht" einzulegen (als Eingangsgericht).

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:

Dänemark (ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und Vereinigtes Königreich.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben:

Deutschland erklärt den in Art. IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Widerspruch.

Frankreich behält sich das Recht vor, in anderen Vertragsstaaten ergangene Entscheidungen nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaates nach Art. 16 Nummer 1 Buchstabe b ausschließlich dadurch begründet ist, daß der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Ursprungsstaat hat und die unbewegliche Sache in dem Hoheitsgebiet der Französischen Republik belegen ist.

Island erklärt gemäß Art. VI des Protokolls Nr. 1, daß Art. 77 der Zivilprozeßordnung Nr. 85/1936, auf den in Art. 3 des Übereinkommens Bezug genommen wird, aufgehoben und durch Art. 32 Abs. 4 der neuen Zivilprozeßordnung Nr. 91/1991 ersetzt wurde.

Schweden erklärt den in Art. IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Widerspruch.

Die Schweiz behält sich das in Art. Ia des Protokolls Nr. 1 vorgesehene Recht vor, eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken, wenn

die Zuständigkeit des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat, sich nur auf Art. 5 Nummer 1 des Übereinkommens stützt;

der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte; im Sinne dieses Artikels hat eine Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz in der Schweiz, wenn ihr statutarischer Sitz und der tatsächliche Mittelpunkt ihrer Tätigkeit in der Schweiz liegen; und

der Beklagte gegen die Anerkennung oder die Vollstreckung der Entscheidung in der Schweiz Einspruch erhebt, sofern er nicht auf den Schutz der in diesem Absatz vorgesehenen Erklärung verzichtet hat.

Die Schweiz erklärt ferner den in Art. IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Widerspruch.

Das Vereinigte Königreich ratifiziert das Übereinkommen nur in bezug auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, behält sich aber das Recht vor, den Geltungsbereich zu einem späteren Zeitpunkt auf Gebiete auszudehnen, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.

Einer weiteren Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates zufolge hat Finnland am 24. August 1993 nachstehende Erklärung abgegeben:

Gemäß Art. 32 des Übereinkommens ist der Antrag in Finnland an das „ulosotonhaltija/överexecutor" zu richten.

Infolge der Änderung der finnischen Gesetzgebung ist der Antrag gemäß Art. 32 des Übereinkommens ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens für Finnland am 1. Juli 1993 gemäß dem Gesetz über das Inkrafttreten der Gesetze betreffend die Reform der Gerichte erster Instanz (Gesetz Nr. 1417/92) an das „yleinen alioikeus/allmän underrätt" zu richten.

Überdies wird der Name des Gerichts ab 1. Dezember 1993 gemäß dem Gesetz über die Änderung des Kodex über Gerichtsverfahren (Gesetz Nr. 354/87) auf „käräjäoikeus/tingsrätt" geändert. 1 Kundgemacht in BGBl III 1998/167.2


Fußnoten

1 Kundgemacht in BGBl III 1998/167.

2 Text in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland - nachstehend ,,Beitrittsübereinkommen von 1978'' genannt -, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland - nachstehend ,,Beitrittsübereinkommen von 1982'' genannt -, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik - nachstehend ,,Beitrittsübereinkommen von 1989'' genannt - und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden - nachstehend ,,Beitrittsübereinkommen von 1996'' genannt.

3 Die Abweichungen des LGVÜ vom EuGVÜ sind bei den einzelnen Bestimmungen in eckigen Klammern und kursiv angeführt.

4 Die Präambel des Beitrittsübereinkommens von 1989 enthält folgenden Wortlaut:
IN DEM BEWUSSTSEIN , daß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation am 16. September 1988 in Lugano das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geschlossen haben, mit dem die Grundsätze des Brüsseler Übereinkommens auf die Staaten ausgedehnt werden, die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens werden.''

5 Die Präambel des LGVÜ hat folgenden Wortlaut:
IN DEM BESTREBEN , in ihren Hoheitsgebieten den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen zu verstärken,
IN DER ERWÄGUNG , daß es zu diesem Zweck geboten ist, die internationale Zuständigkeit ihrer Gerichte festzulegen, die Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern und ein beschleunigtes Verfahren einzuführen, um die Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen sicherzustellen,
IM BEWUSSTSEIN der zwischen ihnen bestehenden Bindungen, die im wirtschaftlichen Bereich durch die Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation bestätigt worden sind,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der infolge der verschiedenen Erweiterungen der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Beitrittsübereinkommen,
IN DER ÜBERZEUGUNG , daß die Ausdehnung der Grundsätze des genannten Übereinkommens auf die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens die rechtliche und wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa verstärken wird,
IN DEM WUNSCH , eine möglichst einheitliche Auslegung des Übereinkommens sicherzustellen..."

6 Die kursive Überschriften in eckigen Klammern finden sich nicht im Originaltext.

7 Zweiter Satz angefügt gemäß Art. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

8 Änderungen auf Grund einer Mitteilung vom 8. Februar 1988 gemäß Art. VI des beigefügten Protokolls, bestätigt durch das Beitrittsübereinkommen von 1989, Anhang I lit. b Nr. 1.

9 Abs. 2 geändert gemäß Art. 4 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

10 Nr. 1 geändert gemäß Art. 4 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

11 Nr. 2 geändert gemäß Art. 5 Abs. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

12 Nr. 6 eingefügt gemäß Art. 5 Abs. 4 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

13 Nr. 7 eingefügt gemäß Art. 5 Abs. 4 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

14 Nr. 4 eingefügt gemäß Art. 5 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

15 Artikel_eingefügt gemäß Art. 6 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

16 Wortlaut geändert gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

17 Wortlaut geändert gemäß Art. 8 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

18 Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

19 Artikel_eingefügt gemäß Art. 9 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

20 Wortlaut geändert gemäß Art. 10 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

21 Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

22 Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 4 und 5 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

23 Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 6 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

24 Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

25 Nr. 1 geändert gemäß Art. 6 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

26 Wortlaut geändert gemäß Art. 11 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

27 Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 8 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

28 Abs. 2 geändert gemäß Art. 12 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

29 Wortlaut geändert gemäß Art. 8 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

30 Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 9 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

31 Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 10 und 11 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

32 Nr. 2 geändert gemäß Art. 13 Abs. 1 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

33 Nr. 5 eingefügt gemäß Art. 13 Abs. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

34 Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 12 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

35 Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 13 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

36 Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 14 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

37 Abs. 2 eingefügt gemäß Art. 14 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

38 Wortlaut geändert gemäß Art. 9 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

39 Abs. 2 eingefügt gemäß Art. 15 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

40 Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 16 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

41 Änderung auf Grund einer Mitteilung vom 8. Februar 1988 gemäß Art. VI des beigefügten Protokolls, bestätigt durch das Beitrittsübereinkommen von 1989, Anhang I lit. b Nr. 15.

42 Im Text des LGVÜ ist für Österreich „das Landesgericht bzw das Kreisgericht" vorgesehen. Dies entspricht der Rechtslage im Jahre 1988. Mittlerweile ist jedoch aufgrund § 82 EO idF der EO-Nov 1995 das Bezirksgericht zuständig (seit 1.10.1995). Österreich hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine entsprechend korrigierende Erklärung abgegeben.

43 Abs. 1 geändert gemäß Art. 16 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 10 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

44 Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 17 und 18 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

45 Wortlaut geändert gemäß Art. 17 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 5 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 11 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 4 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

46 Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 19 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

47 Im Text des LGVÜ ist für Österreich noch das Landesgericht bzw das Kreisgericht vorgesehen. Dies entspricht der Rechtslage im Jahre 1988. Mittlerweile ist jedoch durch die EO-Nov 1995 das Bezirksgericht zuständig gemacht worden (§ 82 EO). Österreich hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine entsprechend korrigierende Erklärung abgegeben.

48 Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 20 und 21 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

49 Abs. 2 eingefügt gemäß Art. 18 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

50 Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 22 und 23 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

51 Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 24 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

52 Im Text des LGVÜ ist für Österreich noch das Landesgericht bzw das Kreisgericht vorgesehen. Dies entspricht der Rechtslage im Jahre 1988. Mit der EO-Nov 1995 wurde mittlerweile das Bezirksgericht zuständig gemacht. Österreich hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine entsprechend korrigierende Erklärung abgegeben.

53 Abs. 1 geändert gemäß Art. 19 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 6 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 12 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 5 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

54 Wortlaut geändert gemäß Art. 20 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 13 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 6 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

55 Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 25 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

56 Wortlaut geändert gemäß Art. 21 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

57 Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 26 und 27 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

58 Nr. 2 geändert gemäß Art. 22 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

59 Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 28 und 29 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

60 In BGBl III 1998/209 heißt es „bedürften".

61 Abs. 1 geändert gemäß Art. 14 des Beitrittsübereinkommen von 1989.

62 Abs. 3 gestrichen gemäß Art. 15 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

63 Abs. 2 angefügt gemäß Art. 23 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

64 Wortlaut ersetzt durch Art. 16 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

65 Das Beitrittsübereinkommen von 1978 enthält in seinem Titel V die folgenden Übergangsbestimmungen:
,,Artikel_34
(1) Die Vorschriften des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971 in der Fassung dieses Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.
(2) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangene Entscheidungen werden in den Beziehungen zwischen den sechs Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1968, auch wenn sie auf Grund einer vor dem Inkrafttreten erhobenen Klage erlassen sind, nach Maßgabe des Titels III des geänderten Übereinkommens von 1968 anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen.
(3) Im übrigen werden in den Beziehungen der sechs Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1968 zu den drei in Art. 1 des vorliegenden Übereinkommens genannten Vertragsstaaten sowie in den Beziehungen der zuletzt genannten Vertragsstaaten zueinander Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Urteilsstaat und dem ersuchten Staat auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, nach Maßgabe des Titels III des geänderten Übereinkommens von 1968 anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, wenn das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit seinem geänderten Titel II oder mit den Vorschriften eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Urteilsstaat und dem ersuchten Staat in Kraft war.''

Das Beitrittsübereinkommen von 1982 enthält in seinem Titel V die folgenden Übergangsbestimmungen:
,,Artikel_12
(1) Das Übereinkommen von 1968 und das Protokoll von 1971 in der Fassung des Übereinkommens von 1978 und des vorliegenden Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem das vorliegende Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.
(2) Jedoch werden in den Beziehungen zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat Entscheidungen, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, nach Maßgabe des Titels III des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Übereinkommens von 1978 und des vorliegenden Übereinkommens anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, wenn das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit Titel II des Übereinkommens von 1968 in seiner geänderten Fassung oder mit einem Abkommen, das zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klage erhoben wurde, zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat in Kraft war, übereinstimmen.''

Das Beitrittsübereinkommen von 1989 enthält in seinem Titel VI die folgenden Übergangsbestimmungen:
,,Artikel_29
(1) Das Übereinkommen von 1968 und das Protokoll von 1971 in der Fassung des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des vorliegenden Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem das vorliegende Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.
(2) Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, werden nach Maßgabe des Titels III des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des vorliegenden Übereinkommens anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, daß das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II des Übereinkommens von 1968 in seiner geänderten Fassung oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war.''

Das Beitrittsübereinkommen von 1996 enthält in Titel V folgende Übergangsvorschriften:
,,(1) Das Übereinkommen von 1968 und das Protokoll von 1971 in der Fassung des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982, des Übereinkommens von 1989 und des vorliegenden Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem das vorliegende Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.
(2) Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, werden nach Maßgabe des Titels III des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982, des Übereinkommens von 1989 und des vorliegenden Übereinkommens anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, daß das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II des Übereinkommens von 1968 in seiner geänderten Fassung oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war.''

66 Dieser Absatz ersetzt Art. 35 des Titels V des Beitrittsübereinkommens von 1978, der durch Art. 1 Abs. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1982 auf die Griechische Republik erstreckt worden ist. Gemäß Art. 28 des Beitrittsübereinkommens von 1989 sind diese beiden Vorschriften gestrichen worden.

67 Dieser Artikel_wurde gemäß Art. 17 des Beitrittsübereinkommens von 1989 eingefügt. Er entspricht Art. 36 des Titels V des Beitrittsübereinkommens von 1978, der gemäß Art. 1 Abs. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1982 auf die Griechische Republik erstreckt worden war. Gemäß Art. 28 des Beitrittsübereinkommens von 1989 sind diese beiden Vorschriften gestrichen worden.

68 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 24 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

69 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 24 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

70 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

71 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

72 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 24 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

73 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

74 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 8 des Beitrittsübereinkommens von 1982.

75 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

76 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 24 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

77 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 24 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

78 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 18 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

79 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

80 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

81 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 18 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

82 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

83 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

84 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 18 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

85 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

86 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

87 Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 30 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

88 Abs. 1 geändert gemäß Art. 25 Abs. 1 des Beitrittsübereinkommens von 1978 und Art. 19 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

89 Abs. 2 angefügt gemäß Art. 19 des Beitrittsübereinkommens von 1989. Dieser Absatz entspricht Art. 25 Abs. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1978, der gemäß Art. 1 Abs. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1982 auf die Griechische Republik erstreckt worden war. Gemäß Art. 28 des Beitrittsübereinkommens von 1989 sind diese beiden Vorschriften gestrichen worden.

80 Absatz angefügt gemäß Art. 25 Abs. 1 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

91 Wortlaut geändert gemäß Art. 20 des Beitrittsübereinkommens von 1989. Art 58 EuGVÜ enthielt eine Sonderregelung für die Anwendung des EuGVÜ bis zum Inkrafttreten des LGVÜ zwischen der Schweiz und Frankreich. Sie ist überholt, seit das LGVÜ für Frankreich und die Schweiz in Kraft getreten ist.

92 Abs. 2 eingefügt gemäß Art. 26 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

93 Gemäß Art. 21 des Beitrittsübereinkommens von 1989 ist Art. 60 EuGVÜ in der Fassung gemäß Art. 27 des Beitrittsübereinkommens von 1978 gestrichen worden. Die Bestimmung umschrieb den Kreis der potentiellen Vertragsstaaten (RV).

94 Die Ratifizierung der Beitrittsübereinkommen von 1978 und 1982 war in Art. 38 bzw. Art. 14 dieser Übereinkommen geregelt. Die Ratifizierung des Beitrittsübereinkommens von 1989 ist in Art. 31 desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:
„Artikel_ 31
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.''

Die Ratifizierung des Beitrittsübereinkommens von 1996 ist in Art. 15 desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:
„Artikel_ 15
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.''

95 Das Inkrafttreten der Beitrittsübereinkommen von 1978 und 1982 war in Art. 39 bzw. Art. 15 dieser Übereinkommen geregelt. Das Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens von 1989 ist in Art. 32 desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:
„Artikel_ 32
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem zwei Unterzeichnerstaaten, von denen einer das Königreich Spanien oder die Portugiesische Republik ist, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
(2) Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.''

Das Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens von 1996 ist in Art. 16 desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:
„Artikel_ 16
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem zwei Unterzeichnerstaaten, von denen einer die Republik Österreich, die Republik Finnland oder das Königreich Schweden ist, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
(2) Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.''

96 Die Notifikationen betreffend die Beitrittsübereinkommen von 1978 und 1982 waren in Art. 40 bzw. Art. 16 dieser Übereinkommen geregelt. Die Notifikationen betreffend das Beitrittsübereinkommen von 1989 sind in Art. 33 desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:
„Artikel_ 33
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten
a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.''

Die Notifikation betreffend das Beitrittsübereinkommen von 1996 ist in Art. 17 desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:
„Artikel_ 17
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten
a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.''

97 Gemäß Art. 22 des Beitrittsübereinkommens von 1989 ist lit. c in der Fassung des Art. 28 des Beitrittsübereinkommens von 1978 gestrichen worden.

98 Die Aufzählung der verbindlichen Wortlaute des EuGVÜ ergibt sich aus folgenden Bestimmungen:
- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1978 aus Art. 41, der wie folgt lautet:
„Artikel_ 41
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.'';

- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1982 aus Art. 17, der wie folgt lautet:
„Artikel_ 17
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.'';

- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1989 aus Art. 34, der wie folgt lautet:
„Artikel_ 34
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.'';

- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 aus Art. 18, der wie folgt lautet:
„Artikel_ 18
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.''

99 Die Erstellung der verbindlichen Wortlaute des Übereinkommens von 1968 in den Amtssprachen der Beitrittsmitgliedstaaten ergibt sich:
- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1978 aus Art. 37, der wie folgt lautet:
„Artikel_ 37
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt den Regierungen des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971 in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
Der Wortlaut des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971 in dänischer, englischer und irischer Sprache ist diesem Übereinkommen beigefügt. Der Wortlaut in dänischer, englischer und irischer Sprache ist gleichermaßen verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971.'';

- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1982 aus Art. 13, der wie folgt lautet:
„Artikel_ 13
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt der Regierung der Republik Griechenland je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971 und des Übereinkommens von 1978 in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache. Der Wortlaut des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971 und des Übereinkommens von 1978 in griechischer Sprache ist dem vorliegenden Übereinkommen beigefügt. Der Wortlaut in griechischer Sprache ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen Texte des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971 und des Übereinkommens von 1978.'';

- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1989 aus Art. 30, der wie folgt lautet:
„Artikel_ 30
(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt der Regierung des Königreichs Spanien und der Regierung der Portugiesischen Republik je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978 und des Übereinkommens von 1982 in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978 und des Übereinkommens von 1982 in spanischer und portugiesischer Sprache ist in den Anhängen II, III, IV und V des vorliegenden Übereinkommens enthalten. Der Wortlaut in spanischer und portugiesischer Sprache ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978 und des Übereinkommens von 1982.'';
- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 aus Art. 14, der wie folgt lautet:
„Artikel_ 14
(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des Übereinkommens von 1989 in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des Übereinkommens von 1989 in finnischer und schwedischer Sprache ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des Übereinkommens von 1989.''

100 Protokoll vom 27.9.1968 zum EuGVÜ (EuGVÜ-Prot), kundgemacht in BGBl III 1998/209. RV 1285 BlgNR 20. GP.

101 BGBl 1996/448 = ABl EG 1988 L 319, 29.

102 Ein solcher Vorbehalt nach Art 1b wurde von Frankreich erklärt.

103 Der in Abs 2 vorgesehene Widerspruch wurde von Österreich erklärt (auch von Deutschland , Schweden und der Schweiz).

104 Gemäß Art. 8 des Beitrittsübereinkommens von 1996 geänderter Artikel.

105 Gemäß Art. 29 des Beitrittsübereinkommens von 1978 eingefügter Artikel, geändert durch Art. 9 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

106 Gemäß Art. 29 des Beitrittsübereinkommens von 1978 eingefügter und gemäß Art. 9 des Beitrittsübereinkommens von 1982 und Art. 23 des Beitrittsübereinkommens von 1989 geänderter Artikel.

107 Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 31 des Beitrittsübereinkommens von 1989, der in der Neufassung bereits Rechnung getragen wurde.

108 Gemäß Art. 29 des Beitrittsübereinkommens von 1978 eingefügter Artikel.

109 Gemäß Art. 29 des Beitrittsübereinkommens von 1978 eingefügter Artikel.

110 Gemäß Art. 10 des Beitrittsübereinkommens von 1996 eingefügter Artikel.

111 Auslegungsprotokoll vom 3.6.1971 (EuGVÜ-AuslProt, ABl 1975 L 204). Text in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens vom 29. November 1996, ABl 1997 C 15, 1. Kundgemacht in BGBl III 1998/209, RV 1285 BlgNR 20.GP.

112 Abs. 2 eingefügt gemäß Art. 30 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

113 Abs. 3 eingefügt gemäß Art. 10 des Beitrittsübereinkommens von 1982.

114 Abs. 4 eingefügt gemäß Art. 24 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

115 Abs. 5 eingefügt gemäß Art. 11 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

116 Z 1 geändert gemäß Art. 31 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 11 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 25 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 12 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

117 Art. 6 in der Fassung des Art. 32 des Beitrittsübereinkommens von 1978 gestrichen gemäß Art. 26 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

118 Vgl die Fußnote zu Art. 61.

119 Vgl die Fußnote zu Art. 62.

120 Vgl die Fußnote zu Art. 64.

121 lit. d in der Fassung des Art. 33 des Beitrittsübereinkommens von 1978 gestrichen gemäß Art. 27 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

122 Vgl die erste Fußnote zu Art. 68.

123 Vgl die zweite Fußnote zu Art. 68.

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