Produktpiraterieverordnung

Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (Amtsblatt Nr. L 196 vom 02/08/2003 S. 0007 - 0014)

Erwägung   (1)   (2)   (3)   (4)   (5)   (6)   (7)   (8)   (9)   (10)   (11)   (12)   (13)   (14)   (15)

Artikel   1   2   3   4   5   6   7   8   9   10   11   12   13   14   15   16   17   18   19   20   21   22   23   24   25  

Bearbeitung Franz Schmidbauer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um das Funktionieren des Systems zu verbessern, das mit der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (1) eingeführt wurde, sind aus den Erfahrungen mit der Anwendung der genannten Verordnung Folgerungen zu ziehen. Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 aufgehoben und ersetzt werden.

(2) Durch das Inverkehrbringen nachgeahmter und unerlaubt hergestellter Waren und allgemein durch das Inverkehrbringen von Waren, die Rechte geistigen Eigentums verletzen, wird den rechtstreuen Herstellern und Händlern sowie den Rechtsinhabern erheblicher Schaden zugefügt; außerdem werden die Verbraucher getäuscht und mitunter Gefahren für ihre Gesundheit und ihre Sicherheit ausgesetzt. Daher sollte soweit wie möglich verhindert werden, dass solche Waren auf den Markt gelangen, und es sollten Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung dieser illegalen Praktiken ergriffen werden, ohne jedoch den rechtmäßigen Handel in seiner Freiheit zu beeinträchtigen. Dieses Ziel steht im Einklang mit Anstrengungen auf internationaler Ebene, die derzeit unternommen werden.

(3) In Fällen, in denen das Ursprungs- oder Herkunftsland der nachgeahmten Waren, der unerlaubt hergestellten Waren und allgemein der Waren, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen, ein Drittstaat ist, sollten ihr Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft einschließlich der Umladung, ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft, ihre Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und ihr Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager verboten und ein geeignetes Verfahren eingeführt werden, um die Zollbehörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung dieses Verbots unter den bestmöglichen Bedingungen zu gewährleisten.

(4) Die Zollbehörden sollten auch tätig werden können, wenn nachgeahmte Waren, unerlaubt hergestellte Waren und Waren, die bestimmte Rechte geistigen Eigentums verletzen, ausgeführt, wiederausgeführt oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

(5) Das Tätigwerden der Zollbehörden sollte darin bestehen, im Fall von Waren, die im Verdacht stehen, nachgeahmte oder unerlaubt hergestellte Waren oder Waren zu sein, die bestimmte Rechte geistigen Eigentums verletzen, für die Zeit, die für die Feststellung erforderlich ist, ob es sich tatsächlich um solche Waren handelt, entweder die Überlassung dieser Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr auszusetzen oder diese Waren zurückzuhalten, wenn sie im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens, beim Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager, bei einer Wiederausfuhr, für welche die Mitteilung genügt, oder beim Verbringen in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet entdeckt werden.

(6) Die Angaben in dem Antrag auf Tätigwerden, wie z. B. seine Geltungsdauer und seine Form, müssen für alle Mitgliedstaaten harmonisiert werden. Dasselbe gilt auch für die Voraussetzungen für die Annahme des Antrags durch die Zollbehörden und die Dienststelle, die dafür zuständig sind, ihn entgegenzunehmen, zu bearbeiten und zu registrieren.

(7) Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, die betreffenden Waren auch vor Stellung oder Zulassung eines Antrags für eine bestimmte Zeit zurückzuhalten, damit der Rechtsinhaber bei den Zollbehörden einen Antrag auf Tätigwerden stellen kann.

(8) In Verfahren, die eingeleitet werden, um festzustellen, ob ein Recht geistigen Eigentums nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verletzt ist, sind die Kriterien maßgebend, nach denen sich bestimmt, ob die in dem betreffenden Mitgliedstaat hergestellten Waren Rechte geistigen Eigentums verletzen. Die Bestimmungen der Mitgliedstaaten über die Zuständigkeit der Justizbehörden und die Gerichtsverfahren bleiben von dieser Verordnung unberührt.

(9) Um die Anwendung dieser Verordnung sowohl für die Zollverwaltungen als auch für die Rechtsinhaber zu erleichtern, sollte auch ein flexibleres Verfahren vorgesehen werden, nach dem Waren, die bestimmte Rechte geistigen Eigentums verletzen, vernichtet werden können, ohne dass ein Verfahren zur Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verletzt ist, eingeleitet werden muss.

(10) Es müssen die Maßnahmen festgelegt werden, denen Waren unterworfen werden, die erwiesenermaßen nachgeahmt oder unerlaubt hergestellt sind oder allgemein bestimmte Rechte geistigen Eigentums verletzen. Diese Maßnahmen sollten nicht nur den für den Handel mit diesen Waren Verantwortlichen den aus diesem Geschäft erwachsenden wirtschaftlichen Gewinn entziehen und ihr Handeln ahnden, sondern auch wirksam von künftigen Vorgängen dieser Art abschrecken.

(11) Um die Zollabfertigung der im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren nicht zu behindern, ist es angebracht, Waren, die nachgeahmt oder unerlaubt hergestellt sein oder bestimmte Rechte geistigen Eigentums verletzen könnten und die in den im Gemeinschaftsrecht für die Gewährung einer Zollbefreiung vorgesehenen Grenzen aus Drittstaaten eingeführt werden, aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung auszuschließen, es sei denn, bestimmte konkrete Hinweise lassen darauf schließen, dass gewerblicher Handel vorliegt.

(12) Die einheitliche Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Vorschriften muss sichergestellt und die gegenseitige Amtshilfe zum einen zwischen den Mitgliedstaaten und zum anderen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission verstärkt werden, um eine möglichst hohe Effizienz dieser Richtlinie zu gewährleisten, insbesondere durch Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (2).

(13) Unter Berücksichtigung unter anderem der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung sollte die Möglichkeit geprüft werden, die Liste der unter diese Verordnung fallenden Rechte geistigen Eigentums zu erweitern.

(14) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) festgelegt werden.

(15) Die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 sollte aufgehoben werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 1

(1) In dieser Verordnung sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Zollbehörden tätig werden können, wenn Waren in folgenden Situationen im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen:
a) wenn sie nach Artikel 61 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet werden;
b) wenn sie im Rahmen einer zollamtlichen Prüfung von Waren entdeckt werden, die nach Artikel 37 und Artikel 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, die in ein Nichterhebungsverfahren im Sinne des Artikels 84 Absatz 1 Buchstabe a) der genannten Verordnung überführt werden, deren nach Artikel 182 Absatz 2 der genannten Verordnung mitteilungspflichtige Wiederausfuhr im Gange ist oder die in eine Freizone oder ein Freilager im Sinne des Artikels 166 der genannten Verordnung verbracht werden.

(2) In dieser Verordnung sind ferner die Maßnahmen festgelegt, die von den zuständigen Behörden zu treffen sind, wenn die in Absatz 1 genannten Waren erkanntermaßen ein Recht geistigen Eigentums verletzen.

Artikel 2

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung sind "Waren, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen":
a) "nachgeahmte Waren", das heißt:
i) Waren einschließlich ihrer Verpackungen, auf denen ohne Genehmigung Marken oder Zeichen angebracht sind, die mit der Marke oder dem Zeichen identisch sind, die für derartige Waren rechtsgültig eingetragen sind, oder die in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke oder dem Zeichen zu unterscheiden sind und damit die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (5) oder nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, verletzen;
ii) Kennzeichnungsmittel (einschließlich Emblemen, Anhängern, Aufklebern, Prospekten, Bedienungs- oder Gebrauchsanweisungen oder Garantiedokumenten, die ein solches Kennzeichnungsmittel tragen), auch gesondert gestellt, auf welche die unter Ziffer i) genannten Umstände zutreffen;
iii) die mit Marken nachgeahmter Waren versehenen Verpackungen, die gesondert gestellt werden und auf welche die unter Ziffer i) genannten Umstände zutreffen;
b) "unerlaubt hergestellte Waren": insbesondere Waren, die Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen sind oder solche enthalten und ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts oder eines Geschmacksmusterrechts, unabhängig davon, ob es nach einzelstaatlichem Recht eingetragen ist, oder ohne Zustimmung einer von dem Rechtsinhaber im Herstellungsland ermächtigten Person angefertigt werden, sofern die Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen das betreffende Recht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über Gemeinschaftsgeschmacksmuster (6) oder nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, verletzen würde;
c) Waren, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird,
i) ein Patent nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats,
ii) ein ergänzendes Schutzzertifikat im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates (7) oder der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates (8),
iii) ein nationales Schutzrecht für Sorten nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats oder ein gemeinschaftliches Schutzrecht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates (9),
iv) eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats oder im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 (10) und (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (11),
v) eine geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates (12)
verletzen.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung ist "Rechtsinhaber"
a) der Inhaber einer Marke, eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte, eines Geschmacksmusterrechts, eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Sortenschutzrechts, einer geschützten Ursprungsbezeichnung, einer geschützten geografischen Angabe, oder allgemein eines der in Absatz 1 genannten Rechte oder
b) jede andere zur Nutzung der unter Buchstabe a) genannten Rechte geistigen Eigentums befugte Person oder ihr Vertreter.

(3) Formen oder Matrizen, die speziell zur Herstellung von Waren, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen, bestimmt oder daran angepasst worden sind, werden diesen Waren gleichgestellt, sofern die Verwendung dieser Formen oder Matrizen nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, die Rechte des Rechtsinhabers verletzt.

Artikel 3

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Waren, die mit Zustimmung des Markeninhabers mit einer Marke versehen worden sind, oder für Waren mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder für Waren, die durch ein Patent, ein ergänzendes Schutzzertifikat, ein Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte, durch ein Geschmacksmusterrecht oder ein Sortenschutzrecht geschützt sind und die mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt worden sind, sich jedoch ohne dessen Zustimmung in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen befinden.
Ferner gilt sie nicht für die in Unterabsatz 1 genannten Waren, die unter anderen als den mit dem betreffenden Rechtsinhaber vereinbarten Bedingungen hergestellt oder durch ein anderes in Artikel 2 Absatz 1 genanntes Recht geistigen Eigentums geschützt sind.

(2) Enthält das persönliche Gepäck von Reisenden Waren ohne kommerziellen Charakter in den Grenzen, die für die Gewährung einer Zollbefreiung festgelegt sind, und liegen keine konkreten Hinweise vor, die darauf schließen lassen, dass diese Waren Gegenstand eines gewerblichen Handels sind, so betrachten die Mitgliedstaaten diese Waren als aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen.

 

KAPITEL II
ANTRAG AUF TÄTIGWERDEN DER ZOLLBEHÖRDEN

Abschnitt 1
Maßnahmen, die einem Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden vorausgehen

Artikel 4

(1) Ergibt sich, bevor ein Antrag des Rechtsinhabers gestellt oder zugelassen worden ist, bei einem Tätigwerden der Zollbehörden in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen der hinreichend begründete Verdacht, dass Waren ein Recht geistigen Eigentums verletzen, so können die Zollbehörden für drei Arbeitstage nach Eingang der Benachrichtigung bei dem Rechtsinhaber sowie dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren, sofern diese bekannt sind, die Überlassung der Waren aussetzen oder die Waren zurückhalten, um dem Rechtsinhaber die Möglichkeit zu geben, einen Antrag auf Tätigwerden nach Artikel 5 zu stellen.

(2) Ohne andere Informationen als die tatsächliche oder geschätzte Zahl und die Art der Gegenstände preiszugeben, können die Zollbehörden den Rechtsinhaber nach Maßgabe der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften bitten, ihnen Informationen zu übermitteln, die ihren Verdacht bestätigen könnten, bevor sie ihn über die mögliche Rechtsverletzung unterrichten.

Abschnitt 2
Stellung und Bearbeitung des Antrags auf Tätigwerden der Zollbehörden

Artikel 5

(1) Der Rechtsinhaber kann in jedem Mitgliedstaat bei der zuständigen Zolldienststelle einen schriftlichen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden stellen, wenn sich Waren in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen befinden (Antrag auf Tätigwerden).

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt die Zolldienststelle, die dafür zuständig ist, den Antrag auf Tätigwerden entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

(3) Sind Systeme für den elektronischen Datenaustausch vorhanden, so fordern die Mitgliedstaaten den Rechtsinhaber auf, den Antrag auf Tätigwerden auf elektronischem Wege einzureichen.

(4) Ist der Antragsteller Rechtsinhaber einer Gemeinschaftsmarke, eines gemeinschaftlichen Geschmacksmusterrechts, eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts oder eines gemeinschaftlichen Schutzrechts an einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe, so kann außer dem Tätigwerden der Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wird, auch das Tätigwerden der Zollbehörden eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten beantragt werden.

(5) Der Antrag auf Tätigwerden ist auf dem Formblatt zu stellen, das nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird; der Antrag muss alle Angaben enthalten, die es den Zollbehörden ermöglichen, die betreffenden Waren leicht zu erkennen, insbesondere
i) eine genaue und ausführliche technische Beschreibung der Waren,
ii) genaue Informationen zur Art des Betrugs, von denen der Rechtsinhaber möglicherweise Kenntnis hat,
iii) Name und Adresse der vom Rechtsinhaber benannten Kontaktperson.
Der Antrag auf Tätigwerden muss ferner die Erklärung des Antragstellers nach Artikel 6 und den Nachweis enthalten, dass der Antragsteller Inhaber des geltend gemachten Rechts an den betreffenden Waren ist.
Im Fall des Absatzes 4 ist in dem Antrag auf Tätigwerden anzugeben, für welche(n) Mitgliedstaat(en) das Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird, sowie die Namen und Anschriften des Rechtsinhabers in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.
Zur Information sollten weitere Angaben übermittelt werden, sofern sie dem Rechtsinhaber bekannt sind, zum Beispiel:
a) Wert der Originalware ohne Steuern auf dem legalen Markt des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden gestellt worden ist,
b) Ort, an dem sich die Waren befinden, oder vorgesehener Bestimmungsort,
c) Nämlichkeitszeichen der Sendung oder der Packstücke,
d) vorgesehener Tag der Ankunft oder des Abgangs der Waren,
e) benutztes Beförderungsmittel,
f) Person des Einführers, des Ausführers oder des Besitzers der Waren,
g) Herstellungsland oder -länder, benutzte Handelswege,
h) technische Unterschiede zwischen den echten und den verdächtigen Waren.

(6) Es können auch besondere Angaben verlangt werden, die für das in dem Antrag auf Tätigwerden genannte Recht geistigen Eigentums spezifisch sind.

(7) Die mit einem Antrag auf Tätigwerden befasste zuständige Zolldienststelle bearbeitet diesen Antrag und teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags schriftlich mit.
Eine Gebühr zur Deckung der durch die Bearbeitung des Antrags entstehenden Verwaltungskosten wird vom Rechtsinhaber nicht verlangt.

(8) Enthält der Antrag nicht die in Absatz 5 vorgeschriebenen Angaben, so kann die zuständige Zolldienststelle beschließen, den Antrag auf Tätigwerden nicht zu bearbeiten; in diesem Fall muss sie ihre Entscheidung begründen und die verfügbaren Rechtsmittel angeben. Der Antrag kann erst dann erneut vorgelegt werden, wenn er ordnungsgemäß vervollständigt worden ist.

Artikel 6

(1) Anträgen auf Tätigwerden ist eine nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts in schriftlicher Form oder auf elektronischem Weg einzureichende Erklärung des Rechtsinhabers beizufügen, mit der er die etwaige Haftung gegenüber den von einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situation betroffenen Personen für den Fall übernimmt, dass das nach Artikel 9 Absatz 1 eingeleitete Verfahren aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Rechtsinhabers eingestellt oder dass festgestellt wird, dass die betreffenden Waren kein Recht geistigen Eigentums verletzen.
In dieser Erklärung sagt er ferner zu, alle Kosten zu tragen, die nach dieser Verordnung daraus entstehen, dass die Waren nach Artikel 9 und gegebenenfalls nach Artikel 11 unter zollamtlicher Überwachung bleiben.

(2) Im Fall eines Antrags nach Artikel 5 Absatz 4 sagt der Rechtsinhaber in der Erklärung zu, gegebenenfalls für eine Übersetzung zu sorgen und die Kosten dafür zu tragen; diese Erklärung gilt für jeden Mitgliedstaat, in dem die dem Antrag stattgebende Entscheidung Anwendung findet.

Artikel 7

Die Artikel 5 und 6 finden auf Verlängerungsanträge entsprechende Anwendung.

Abschnitt 3
Annahme des Antrags auf Tätigwerden

Artikel 8

(1) Gibt die zuständige Zolldienststelle dem Antrag auf Tätigwerden statt, so setzt sie den Zeitraum fest, in dem die Zollbehörden tätig werden müssen. Dieser Zeitraum wird auf höchstens ein Jahr festgesetzt. Ist dieser Zeitraum abgelaufen, so kann er auf Antrag des Rechtsinhabers von der Dienststelle, welche die erste Entscheidung getroffen hat, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten des Rechtsinhabers im Rahmen dieser Verordnung verlängert werden.
Der Rechtsinhaber unterrichtet die in Artikel 5 Absatz 2 genannte zuständige Zolldienststelle, wenn sein Recht nicht mehr rechtsgültig eingetragen ist oder erlischt.

(2) Die dem Antrag des Rechtsinhabers auf Tätigwerden stattgebende Entscheidung wird unverzüglich den Zollstellen des/der Mitgliedstaat(en) mitgeteilt, bei denen die Waren, von denen im Antrag angegeben ist, dass sie ein Recht geistigen Eigentums verletzen, voraussichtlich abgefertigt werden.
Gibt die zuständige Zolldienststelle einem Antrag auf Tätigwerden nach Artikel 5 Absatz 4 statt, so wird der Zeitraum, in dem die Zollbehörden tätig werden müssen, auf ein Jahr festgesetzt; ist dieser Zeitraum abgelaufen, so wird er von der Dienststelle, die den ersten Antrag bearbeitet hat, auf schriftlichen Antrag des Rechtsinhabers verlängert. Artikel 250 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 findet auf die diesem Antrag stattgebende Entscheidung sowie auf die Entscheidungen zu ihrer Verlängerung oder Aufhebung entsprechende Anwendung.
Wird dem Antrag auf Tätigwerden stattgegeben, so obliegt es dem Antragsteller, diese Entscheidung und weitere zweckdienliche Unterlagen sowie gegebenenfalls Übersetzungen den zuständigen Zolldienststellen des/der Mitgliedstaat(en) zu übermitteln, in dem/denen der Antragsteller das Tätigwerden der Zollbehörden beantragt hat. Mit Zustimmung des Antragstellers kann diese Übermittlung jedoch direkt von der Zolldienststelle vorgenommen werden, welche die Entscheidung getroffen hat.
Auf Verlangen der Zollbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt der Antragsteller alle Zusatzinformationen, die für die Ausführung der genannten Entscheidung erforderlich sind.

(3) Der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Zeitraum beginnt an dem Tag, an dem die dem Antrag stattgebende Entscheidung getroffen wird. Diese Entscheidung tritt in dem/den Mitgliedstaat(en), an die sie gerichtet ist, erst in Kraft, wenn sie nach Absatz 2 Unterabsatz 3 übermittelt wurde und der Rechtsinhaber die Formalitäten nach Artikel 6 erfüllt hat.
Die Entscheidung wird danach unverzüglich den Zollstellen mitgeteilt, bei denen die Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, voraussichtlich abgefertigt werden.
Dieser Absatz findet auf die Entscheidung zur Verlängerung der ersten Entscheidung entsprechende Anwendung.

 

KAPITEL III
VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS TÄTIGWERDEN DER ZOLLBEHÖRDEN UND DER FÜR DIE ENTSCHEIDUNG IN DER SACHE ZUSTÄNDIGEN STELLE

Artikel 9

(1) Stellt eine Zollstelle, der die dem Antrag des Rechtsinhabers stattgebende Entscheidung nach Artikel 8 übermittelt worden ist, gegebenenfalls nach Anhörung des Antragstellers fest, dass in der Entscheidung genannte Waren, die sich in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen befinden, im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, so setzt sie die Überlassung dieser Waren aus oder hält diese Waren zurück.
Die Zollstelle unterrichtet unverzüglich die zuständige Zolldienststelle, die den Antrag auf Tätigwerden bearbeitet hat.

(2) Die zuständige Zolldienststelle oder die in Absatz 1 genannte Zollstelle unterrichtet den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer der Waren im Sinne des Artikels 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 von ihrem Tätigwerden; sie ist befugt, ihnen die tatsächliche oder geschätzte Menge und die tatsächliche oder vermutete Art der Waren mitzuteilen, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, ohne dass die Übermittlung dieser Informationen sie jedoch zur Befassung der für die Entscheidung in der Sache zuständigen Stelle verpflichtet.

(3) Zum Zweck der Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verletzt ist, teilt die Zollstelle oder die Dienststelle, die den Antrag bearbeitet hat, dem Rechtsinhaber unter Beachtung der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz des Geschäfts- und Betriebs- sowie des Berufs- und Dienstgeheimnisses auf Antrag, sofern sie bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers sowie des Versenders, des Anmelders oder des Besitzers der Waren, den Ursprung und die Herkunft der Waren mit, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen.
Die Zollstelle gibt dem Antragsteller und den von einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situation betroffenen Personen die Möglichkeit, die Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zu inspizieren.
Die Zollstelle kann bei der Prüfung der Waren Proben oder Muster entnehmen und sie nach Maßgabe der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften auf ausdrücklichen Antrag des Rechtsinhabers diesem ausschließlich zu dem Zweck, das weitere Verfahren zu erleichtern, und zum Zweck der Analyse übergeben oder übermitteln. Sofern die Umstände es gestatten, müssen die Proben oder Muster, gegebenenfalls vorbehaltlich der in Artikel 11 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Anforderungen, nach Abschluss der technischen Analyse zurückgegeben werden, bevor gegebenenfalls die Waren überlassen werden oder ihre Zurückhaltung aufgehoben wird. Analysen dieser Proben oder Muster werden unter der alleinigen Verantwortung des Rechtsinhabers durchgeführt.

Artikel 10

Ob ein Recht geistigen Eigentums nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verletzt ist, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Waren in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen befinden.
Diese Rechtsvorschriften gelten auch für die unverzügliche Unterrichtung der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Dienststelle oder Zollstelle über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 13, sofern dieses nicht von dieser Dienststelle oder Zollstelle durchgeführt wird.

Artikel 11

(1) Für den Fall, dass Zollbehörden Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, zurückgehalten oder deren Überlassung ausgesetzt haben, als sich diese in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen befanden, können die Mitgliedstaaten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, nach dem die Zollbehörden diese Waren mit Zustimmung des Rechtsinhabers unter zollamtlicher Überwachung vernichten lassen können, ohne dass festgestellt werden muss, ob ein Recht geistigen Eigentums nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verletzt ist. Dazu müssen die Mitgliedstaaten gemäß ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften dafür sorgen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung gemäß Artikel 9 muss der Rechtsinhaber den Zollbehörden schriftlich mitteilen, dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein in Artikel 2 Absatz 1 genanntes Recht geistigen Eigentums verletzen, und diesen Behörden die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des Eigentümers der Waren zur Vernichtung der Waren übermitteln. Mit Genehmigung der Zollbehörden kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren diese Information direkt der Zollbehörde übermitteln. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren eine Vernichtung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht ausdrücklich abgelehnt hat. Gegebenenfalls kann diese Frist um weitere zehn Arbeitstage verlängert werden.
- Die Vernichtung muss - sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen - auf Kosten und auf Verantwortung des Rechtsinhabers erfolgen, nachdem systematisch Proben oder Muster entnommen worden sind, die von den Zollbehörden so aufbewahrt werden, dass sie in Gerichtsverfahren in dem Mitgliedstaat, in dem sich dies als notwendig erweisen könnte, als zulässige Beweismittel vorgelegt werden können.

(2) In allen übrigen Fällen, wie bei Widerspruch des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers gegen die Vernichtung, findet das Verfahren des Artikels 13 Anwendung.

Artikel 12

Die dem Rechtsinhaber nach Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 übermittelten Informationen werden von diesem nur für die in den Artikeln 10 und 11 sowie in Artikel 13 Absatz 1 vorgesehenen Zwecke verwendet.
Jede andere Verwendung, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Situation entstanden ist, nicht gestattet ist, kann auf der Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffenden Waren befinden, die zivilrechtliche Haftung des Rechtsinhabers auslösen und dazu führen, dass der Antrag auf Tätigwerden für die bis zu seiner Verlängerung verbleibende Geltungsdauer in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Handlungen stattgefunden haben, ausgesetzt wird.
Bei weiteren Verstößen gegen diese Bestimmung kann die zuständige Zolldienststelle die Verlängerung ablehnen. Im Fall eines Antrags auf Tätigwerden nach Artikel 5 Absatz 4 muss sie auch die anderen auf dem Formblatt angegebenen Mitgliedstaaten benachrichtigen.

Artikel 13

(1) Ist die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Zollstelle nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung von der Aussetzung der Überlassung oder von der Zurückhaltung darüber unterrichtet worden, dass ein Verfahren nach Artikel 10 eingeleitet worden ist, in dem festgestellt werden soll, ob ein Recht geistigen Eigentums nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verletzt ist, oder hat sie nicht gegebenenfalls innerhalb dieser Frist die Zustimmung des Rechtsinhabers nach Artikel 11 Absatz 1 erhalten, so wird die Überlassung der Waren bewilligt oder die Zurückhaltung aufgehoben, sofern alle Zollförmlichkeiten erfüllt sind.
Gegebenenfalls kann diese Frist um höchstens zehn Arbeitstage verlängert werden.

(2) Bei leicht verderblichen Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, beträgt die in Absatz 1 genannte Frist drei Arbeitstage. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Artikel 14

(1) Bei Waren, die im Verdacht stehen, ein Geschmacksmusterrecht, ein Patent, ein ergänzendes Schutzzertifikat oder ein Sortenschutzrecht zu verletzen, kann der Anmelder, der Eigentümer, der Einführer, der Besitzer oder der Empfänger der Waren gegen Leistung einer Sicherheit die Überlassung der betreffenden Waren oder die Aufhebung ihrer Zurückhaltung erwirken, sofern
a) die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Dienststelle oder Zollstelle nach Artikel 13 Absatz 1 darüber unterrichtet worden ist, dass innerhalb der Frist des Artikels 13 Absatz 1 ein Verfahren eingeleitet wurde, in dem festgestellt werden soll, ob ein Recht geistigen Eigentums nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verletzt ist;
b) die hierzu befugte Stelle bei Ablauf der Frist des Artikels 13 Absatz 1 keine Sicherungsmaßnahmen zugelassen hat;
c) alle Zollförmlichkeiten erfüllt sind.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Sicherheit muss so bemessen sein, dass die Interessen des Rechtsinhabers ausreichend geschützt sind.
Die Leistung dieser Sicherheit lässt die Möglichkeit unberührt, andere Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen, die dem Rechtsinhaber zur Verfügung stehen.
Ist das Verfahren, in dem festgestellt werden soll, ob ein Recht geistigen Eigentums nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verletzt ist, auf andere Weise als auf Antrag des Inhabers eines Geschmacksmusterrechts, eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder eines Sortenschutzrechts eingeleitet worden, so wird die Sicherheit freigegeben, sofern die Person, die das Verfahren eingeleitet hat, nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen, nachdem sie die Benachrichtigung von der Aussetzung der Überlassung oder von der Zurückhaltung erhalten hat, von ihrem Recht Gebrauch macht, den Rechtsweg zu beschreiten.
Im Fall des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 kann diese Frist auf höchstens 30 Arbeitstage verlängert werden.

Artikel 15

Die Bedingungen für die Lagerung der Waren während der Aussetzung der Überlassung oder der Zurückhaltung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt, dürfen aber keine Kosten für die Zollverwaltungen verursachen.

 

KAPITEL IV
BESTIMMUNGEN ÜBER WAREN, DIE ERKANNTERMASSEN EIN RECHT GEISTIGEN EIGENTUMS VERLETZEN

Artikel 16

Waren, bei denen nach Abschluss des in Artikel 9 vorgesehenen Verfahrens festgestellt wurde, dass sie ein Recht geistigen Eigentums verletzen, dürfen nicht
- in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingelassen,
- in den zollrechtlich freien Verkehr überführt,
- aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht,
- ausgeführt,
- wiederausgeführt,
- in ein Nichterhebungsverfahren überführt oder
- in eine Freizone oder ein Freilager verbracht
werden.

Artikel 17

(1) Unbeschadet der anderen Rechtsbehelfe, die der Rechtsinhaber in Anspruch nehmen kann, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Stellen
a) die Waren, die erkanntermaßen ein Recht geistigen Eigentums verletzen, nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ohne Entschädigung und, sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen, ohne Kosten für die Staatskasse vernichten oder auf eine Weise aus dem Handel ziehen können, die einen Schaden für den Rechtsinhaber verhindert;
b) hinsichtlich dieser Waren sonstige Maßnahmen treffen können, mit denen den betreffenden Personen wirksam der aus dem Vorgang erwachsende wirtschaftliche Gewinn entzogen wird.
Um den betreffenden Personen wirksam den aus dem Vorgang erwachsenden wirtschaftlichen Gewinn zu entziehen, ist es abgesehen von Ausnahmefällen nicht als ausreichend anzusehen, wenn nur die Marken entfernt werden, mit denen die nachgeahmten Waren zu Unrecht versehen sind.

(2) Auf Waren, die erkanntermaßen ein Recht geistigen Eigentums verletzen, kann zugunsten der Staatskasse verzichtet werden. In diesem Fall findet Absatz 1 Buchstabe a) Anwendung.

 

KAPITEL V
SANKTIONEN

Artikel 18

Jeder Mitgliedstaat setzt Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

 

KAPITEL VI
HAFTUNG DER ZOLLBEHÖRDEN UND DES RECHTSINHABERS

Artikel 19

(1) Die Annahme eines Antrags auf Tätigwerden verleiht dem Rechtsinhaber für den Fall, dass Waren, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen, von einer Zollstelle nicht entdeckt und folglich überlassen oder nicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 zurückgehalten werden, einen Anspruch auf Entschädigung nur nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt worden ist, oder im Fall eines Antrags nach Artikel 5 Absatz 4 nur nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats, in dem die Waren von einer Zollstelle nicht entdeckt wurden.

(2) Durch die Ausübung der Zuständigkeiten für den Kampf gegen Waren, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen, durch eine Zollstelle oder eine sonstige hierzu befugte Stelle entsteht eine Haftung dieser Zollstelle oder Stelle gegenüber den von den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen und den Maßnahmen nach Artikel 4 betroffenen Personen für Schäden, die diesen Personen aus dem Eingreifen der Stelle entsteht, nur nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt worden ist, oder im Fall eines Antrags nach Artikel 5 Absatz 4 nur nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats, in dem der Verlust oder Schaden entstanden ist.

(3) Die etwaige zivilrechtliche Haftung des Rechtsinhabers richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen befinden.

 

KAPITEL VII
Schlussbestimmungen

Artikel 20

Die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 21

(1) Die Kommission wird vom Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 22

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zweckdienlichen Angaben zur Anwendung dieser Verordnung.
Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten.
Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 findet entsprechende Anwendung.
Die Einzelheiten des Verfahrens für den Informationsaustausch werden im Rahmen der Durchführungsvorschriften nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 23

Die Kommission erstattet dem Rat anhand der in Artikel 22 genannten Angaben jährlich Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. Diesem Bericht kann gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung beigefügt werden.

Artikel 24

Die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2004 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Artikel 25

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Juli 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2003

Im Namen des Rates
Der Präsident
G.Alemanno


(1) ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2) ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(4) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rats (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

(5) ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003.

(6) ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1.

(7) ABl. L 182 vom 2.7.1992, S. 1.

(8) ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30.

(9) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003.

(10) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(11) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(12) ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 366 vom 31.12.1994, S. 1).

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