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Entscheidungen aus Deutschland u.a.

letzte Änderung 3.5.2007

Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen: LG München I, Urteil vom 15.3.2007, 7 O 7061/06

UrhG § 69c, § 16

Die Nutzungsrechte des Softwareherstellers (Klägerin) werden durch den Verkauf "gebrauchter" Lizenzen seitens des Beklagten verletzt. Nach § 69 c Nr. 1 UrhG ist die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung eines Computerprogramms dem Rechtsinhaber vorbehalten. Die Beklagte veranlasst ihre Kunden im Rahmen des von ihr unterhaltenen Vertriebsmodells die aktuelle Version der Software der Klägerin von der Homepage der Klägerin herunterzuladen - soweit diese nicht bereits im Besitz der aktuellen Version sind, oder soweit Lizenzen für zusätzliche Nutzer hinzugekauft werden in den Arbeitsspeicher der Rechner der zusätzlichen Anwender geladen wird. Beides stellt eine dem Rechtsinhaber vorbehaltene Vervielfältigung dar. Soweit die Software von der Homepage der Klägerin heruntergeladen wird, entsteht auf dem Server des Kunden ein Vervielfältigung, § 16 Abs. 1, § 69 c Nr. 1 UrhG. Aber auch das Laden des Programmes in die Arbeitsspeicher der Rechner der einzelnen Anwender beinhaltet eine Vervielfältigung nach §§ 16 Abs. 1, 69 c Nr. 1 UrhG. Eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes ist schon deshalb abzulehnen, weil eine solche Ausdehnung seines Anwendungsbereiches vom Regelungszweck des Erschöpfungsgrundsatzes nicht gedeckt ist. Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes ist es, die Verkehrsfähigkeit von mit Zustimmung des Urhebers in Verkehr gebrachten Waren sicherzustellen. Innerhalb des einheitlichen Wirtschaftsraumes soll das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebrachte Werkstück ungeachtet des Urheberrechtsschutzes frei zirkulieren können. Beim vom Nutzer selbst hergestellten Vervielfältigungsstücken besteht kein vergleichbares Bedürfnis nach "Erhaltung" ihrer Verkehrsfähigkeit.

 

Werbung für den Verkauf von gebrauchten Softwarelizenzen: OLG Hamburg, Urteil vom 7.2.2007, 5 U 140/06

UWG § 3, § 5

Grundsätzlich kann die Angabe, dass der Erwerb von veräußerbaren Gegenständen (vorliegend: der Zweiterwerb von gebrauchten Softwarelizenzen) rechtlich zulässig und wirksam ist, eine Werbeaussage im Sinne des § 5 UWG sein. Erforderlich ist aber, dass diese Angabe geeignet ist, den Umworbenen irrezuführen. Daran fehlt es, wenn der Anbieter der gebrauchten Softwarelizenzen auf seinen Internetseiten ein Gutachten eines Rechtsprofessors veröffentlicht und zitiert, in welchem auf den bestehenden juristischen Meinungsstreit bezüglich der Zulässigkeit des Zweiterwerbs gebrauchter Softwarelizenzen hingewiesen wird und auf den Internetseiten weiter die Auffassung vertritt, der Zweiterwerb sei zulässig. Die Werbeaussage bewegt sich damit im Bereich der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsäußerung und begründet nicht den Vorwurf unlauteren Verhaltens.

 

Rechtsnatur der Softwareüberlassung im Rahmen des ASP-Vertrages: BGH, Urteil vom 15.11.2006, XII ZR 120/04

BGB § 535

Die Beklagte wendet gegen die Entgeltforderung der Klägerin ein, dass die mit dem ASP-Server zur Verfügung gestellte Software mangelhaft gewesen sei. Das Erstgericht gab der Zahlungsklage statt, das Berufungsgericht wies ab.

Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Auf den ASP-Vertrag sei, soweit er auf entgeltliche Überlassung von Standardsoftware gerichtet sei, Mietvertragsrecht anzuwenden; daran ändert auch eine vereinbarte Programmpflege nichts. Als typische Leistung steht beim ASP-Vertrag danach die Gewährung der Onlinenutzung von Software für eine begrenzte Zeit im Mittelpunkt der vertraglichen Pflichten. Eine auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware ist als bewegliche Sache anzusehen, auf die, je nach Überlassungsform, Miet- oder Kaufrecht anzuwenden ist. Der Mietvertrag setzt keine Besitzverschaffung, sondern lediglich eine Gebrauchsüberlassung voraus; hiefür genügt auch ein Onlinezugang. Auch die Zurverfügungstellung von Speicherkapazitäten ist mietvertraglich zu qualifizieren. Insgesamt handelt es sich beim ASP-Vertrag um einen zusammengesetzten Vertrag, bei dem jeder Vertragsteil nach dem Recht des auf ihn zutreffenden Vertragstypus zu beurteilen ist. Allerdings obliegt nach der Überlassung der Mietsache den Mieter die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln. Von einer nicht vollständigen Erbringung der Leistung wäre nur auszugehen, wenn die Klägerin die geschuldete Einweisung nicht erbracht hätte. Dazu fehlt es bisher an Feststellungen.

 

Anforderungsprofil einer Individualsoftware: OLG Köln, Urteil vom 29.7.2005, 19 U 4/05

BGB § 631

Bei Lieferung einer Individualsoftware liegt ein Werkvertrag immer dann vor, wenn die Computersoftware für einen speziellen Verwendungs- und Aufgabenzweck eines konkreten Anwenders erstellt und diesem auf Dauer überlassen wird. Für den Inhalt von Abreden, die die vereinbarte und/oder gewöhnliche Beschaffenheit der Software näher kennzeichnen bzw. eine zugesicherte Eigenschaft begründen könnten, ist die Bestellerin darlegungs- und beweispflichtig; insbesondere ist auch über den Zeitpunkt der Abnahme hinaus die Sollbeschaffenheit von dem Besteller zu beweisen. Grundsätzlich ist es Sache des Bestellers, für den Auftragnehmer das für die Programmierung der Software erforderliche Anforderungsprofil zu erstellen. Der Auftragnehmer muss daran aber in der Weise mitwirken, dass er von sich aus die innerbetrieblichen Bedürfnisse, Wünsche und Vorstellungen ermittelt, für ihn erkennbare Unklarheiten aufklärt, bei der Formulierung der Bedürfnisse hilft und Organisationsvorschläge zur Problemlösung unterbreitet. Die Intensität der insoweit vom Auftragnehmer geschuldeten Beratung ist dabei geringer, sofern es sich bei dem Besteller um einen in EDV-Fragen erfahrenen Nutzer handelt, der seine Vorstellungen und Wünsche hinsichtlich der Software ausreichend artikulieren kann.

 

GPL-Software durchsetzbar: LG München I, Urteil vom 19.5.2004, 21 O 6123/04

Ein Softwareentwickler hatte gegen einen Router-Hersteller eine einstweilige Verfügung erwirkt, der GPL-Software in seiner Firmware einsetzte, ohne den Sourcecode zugänglich zu machen und darauf hinzuweisen, dass GPL-Software verwendet wird.
LG: Der Router-Hersteller darf die Software nur GPL-konform nutzen.

 

Leistungsstörungen beim Software-Pflegevertrag: LG Bonn, Urteil vom 19.12.2003, 10 O 387/01

Leistungsstörungen im Softwarepflegevertrag unterfallen während seiner Laufzeit dem allgemeinen Schuldrecht. Erst nach Laufzeitende ist das Gewährleistungsrecht einschlägig. Die Rückabwicklung des Softwarepflegevertrag kann im Einzelfall auch den zugrundeliegenden Softwarevertrag erfassen. Eine Softwaredokumentation ist mangelhaft, wenn in ihr in nennenswertem Umfang Bildschirmdialoge nicht (mehr) aktuell sind, nicht mit den im Programm vorhandenen Dialogen übereinstimmen oder gar nicht dokumentiert, wenn ein Inhaltsverzeichnis fehlt oder wenn sie den Anwender nicht in die Lage versetzt, die Software im Bedarfsfalle erneut oder auf einer anderen Anlage zu installieren. Der Pflegegläubiger hat einen Anspruch auf eine aktualisierte Softwardokumentation bei jedem "Update" der Software.

 

Herausgabe des Quellcodes: BGH, Urteil vom 16.12.2003, X ZR 129/01

BGB § 631

Ob der Werkunternehmer, der sich zur Erstellung eines Datenverarbeitungsprogramms verpflichtet hat, dem Besteller auch den Quellcode des Programms überlassen muß, ist mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Neben der Höhe des vereinbarten Werklohns kann dabei insbesondere dem Umstand Bedeutung zukommen, ob das Programm zur Vermarktung durch den Besteller erstellt wird und dieser zur Wartung und Fortentwicklung des Programms des Zugriffs auf den Quellcode bedarf. Haben die Vertragsparteien nicht im einzelnen vereinbart, was das zu erstellende Programm zu leisten hat, schuldet der Unternehmer ein Datenverarbeitungsprogramm, das unter Berücksichtigung des vertraglichen Zwecks des Programms dem Stand der Technik bei einem mittleren Ausführungsstandard entspricht. Welche Anforderungen sich hieraus im einzelnen ergeben, hat der Tatrichter gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe festzustellen.

 

 

Rückgaberecht von Standard-Software bei Fernabsatzverträgen: LG Memmingen, Urteil vom 10.12.2003, 1 H O 2319/03

BGB § 312 d

 Es verstößt gegen § 312 d BGB, wenn bei Lieferung von standardisierter Software an Private im Wege des Fernabsatzes ein Rückgaberecht ausgeschlossen wird. Bei standardisierter Software greift die Ausnahme des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht ein. § 312 d BGB ist eine im Sinne des § 1 UWG wertbezogene Vorschrift, so dass ihre Verletzung gleichzeitig auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

 

Verantwortung für Datenverlust bei Computerreparatur: OLG Hamm, Urteil vom 1.12.2003, 13 U 133/03

BGB §§ 280, 254

Eine Pflichtverletzung bei Vornahme von Reparaturabeiten an einem Server dadurch, dass keine hinreichende vorherige Datensicherung durchgeführt worden ist, kann nur vorliegen, wenn ein Eingriff in den Server vorgenommen wurde. Liegt ein derartiger Eingriff nicht vor, ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen. Ein Schadensersatzanspruch scheidet jedenfalls wegen überwiegenden Mitverschuldens dann aus, wenn der Inhaber des Servers nicht für eine zuverlässige Sicherungsroutine sorgt, sondern diese grob vernachlässigt. Zwar muss sich der Reparaturunternehmer von der Existenz einer Datensicherung überzeugen, doch braucht er nicht damit zu rechnen, dass die Datensicherungsroutine völlig unzulänglich ist und noch nicht einmal eine monatliche Komplettsicherung stattfindet.

 

Standard-Software-Vertrag: LG Landshut, Urteil vom 20.8.2003, 2 HK O 2392/02

BGB §§ 433 ff

Die Rechtsbeziehungen hinsichtlich der Lieferung einer Standard-Software richten sich nach Kaufrecht. Die Anwendung von Werkvertragsrecht kommt nur dann in Betracht, wenn die Standard-Software so auf die Bedürfnisse des Kunden umgearbeitet werden muss, dass im Ergebnis von einer Individual-Software auszugehen ist. Das ist nur der Fall, wenn das Basisprogramm eine derartige Umänderung erfahren hat, dass es für eine anderweitige Nutzung nicht mehr verwendbar ist. Der Pflicht zur Überlassung eines Handbuchs ist auch dann Genüge getan, wenn das Handbuch in Form einer CD-ROM übergeben wird und die einzelnen Seiten des Handbuchs von dieser CD-ROM in guter Qualität ausgedruckt werden können. Der Übergabe einer gedruckten Version des Handbuches bedarf es in diesem Falle nicht.

 

Netzwerkinfrastruktur: LG Köln, Urteil vom 16.7.2003, 90 O 68/01

BGB §§ 631ff

Liegt der Hauptteil der vertraglich vereinbarten Leistung in der Erstellung und Implementierung eines Sicherheitskonzepts und in der Einbindung des Außendienstes in ein Netzwerk, handelt es sich um einen zusammengesetzten Vertrag mit werkvertraglichem Charakter, sofern sämtliche einzelnen vereinbarten Leistungen nach dem Willen der Parteien miteinander stehen und fallen sollten. Ist die Entwicklung und die Implementierung eines Sicherheitskonzepts zur Absicherung des lokalen Netzwerks gegenüber dem externen und öffentlichen Internet Vertragsgegenstand, bedeutet die vertragsgemäße Erbringung dieser Leistung, dass der Schuldner die Sicherheitsanforderungen aufnimmt, mit dem Auftraggeber diskutiert, die verschiedenen Vor- und Nachteile bzw. Sicherheitsrisiken erörtert und anschließend die Festlegungen in schriftlicher Form zusammenfasst. Ist ein solches Sicherheitskonzept nicht erstellt worden, ist damit keine Sollbeschaffenheit einer Technik zur Absicherung des Netzwerks des Auftraggebers festgelegt worden.

 

Widerufsrecht bei Baukasten-PC: BGH, Urteil vom 19.3.2003 - VIII ZR 295/01

BGB § 312 d

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 312 d Absatz 1 des BGB) besteht für individuell nach Kundenwünschen zusammengestellte Computer jedenfalls dann, wenn er "aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können".

 

Software-Pflege-Vertrag: OLG Köln, Urteil vom 15.11.2002, 19 U 115/02

Die aus einem Software-Pflege-Vertrag hinsichtlich einer Kanzleisoftware verpflichtete Partei muss bei Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen die Software an die geänderten Bestimmungen anpassen und eine auf dem vereinbarten Betriebssystem lauffähige Version bereitstellen.

 

Erwerb von Hard- und Software als Gesamtlösung: OLG Köln, Urteil vom 4.11.2002, 
19 U 27/02

Wird schriftlich bestätigt, dass das bestellte EDV-System die gesamte für die Branche und die Bedürfnisse des Kunden notwendige Anwendersoftware enthält, wird nicht lediglich die zugehörige Standard-Hard- und -software geschuldet, sondern eine Gesamtlösung, die den Bedürfnissen des Kunden entspricht.

 

CPU-Klausel: BGH, Urteil vom 24.10.2002, I ZR 3/00

Eine Klausel in einem Softwarelizenzvertrag, die die Verwendung einer auf begrenzte Zeit überlassenen Software auf einem im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Rechner leistungsstärkeren Rechner oder auf weiteren Rechnern von der Vereinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig macht, benachteiligt den Vertragspartner nicht unangemessen. Eine solche Vertragsklausel ist auch nicht deswegen unangemessen, weil sie für den Fall des Wechsels auf einen leistungsstaerkeren Rechner auch dann Geltung beansprucht, wenn der Lizenznehmer durch technische Maßnahmen erreicht, dass sich die Leistungssteigerung auf den Lauf der lizenzierten Software nicht auswirkt.

 

Lieferung eines Handbuches als Hauptleistungspflicht: OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.8.2002, 1 U 250/01

Ein Vertrag, der die Herstellung eines den individuellen Bedürfnissen des Anwenders gerecht werdendes EDV-Programms zum Leistungsgegenstand hat, ist in der Regel auch dann als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn dazu ein Standardprogramm unter Anpassung an die betrieblichen Besonderheiten Verwendung findet und wenn zusätzlich die Lieferung von Hardware sowie die Einarbeitung des Personals und die Erfassung betrieblicher Daten übernommen werden. Die Erstellung und Herausgabe einer ausreichenden Dokumentation und damit das zur Verfügungstellen eines für den Umgang mit der Software notwendigen Handbuches ist selbstverständlicher Vertragsinhalt eines auf Lieferung von Software gerichteten Geschäftes, sodass es insoweit keiner ausdrücklichen Vereinbarungen hierüber bedarf. Der zur Erstellung der Software Verpflichtete ist in Bezug auf die Lieferung des Handbuches vorleistungspflichtig.

 

Ersatz der Aufwendungen für Software-Entwicklung: LG Stuttgart, Urteil vom 22.3.2002, 8 O 420/99.

Bei Vertragsverhandlungen sind die Parteien bis zum endgültigen Vertragsschluss in ihren Entschließungen grundsätzlich frei und zwar auch dann, wenn der andere Teil in Erwartung des Vertrages bereits Aufwendungen getätigt hat. Nur dann, wenn der Vertragsschluss als sicher zu erwarten ist und in diesem Vertrauen bereits Aufwendungen vor Abschluss des Vertrages gemacht werden, können die Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu erstatten sein, wenn einer der Vertragspartner den Abschluss des Vertrages später ohne triftigen Grund verweigert. Zu ersetzen sind im Falle einer Zusage, für Aufwendungen aufzukommen, nur diejenigen Kosten, die nach Lage des Falles vertretbar waren.

 

Datenverlust bei Softwarewartung: LG Stuttgart, Urteil vom 30.1.2002, 38 O 149/00 KfH

Es obliegt jedem Anwender von Software, regelmäßige Datensicherungen vorzunehmen. Zur Datensicherung gehört auch die Überprüfung der Vollständigkeit und Wiederherstellbarkeit der gesicherten Daten. Sofern durch einen Wartungsvertrag diese Pflicht zu einer eigenen Datensicherung nicht auf das Wartungsunternehmen übertragen wird, ist die Verantwortlichkeit des Software-Anwenders gegenüber einem behaupteten Datenverlust infolge von Wartungsarbeiten so weit überwiegend, dass gemäß § 254 BGB das Wartungsunternehmen nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.

 

Zahlungsverweigerung bei Erhöhung der Wartungskosten für Computer-Programm: LG Coburg, Urteil vom 29.1.2002, 22 O 398/01

Schließen die Parteien einen Wartungsvertrag über ein Computer-Programm und erhöht der Programmanbieter anschließend die Wartungsgebühren um 700%, ist dem Vertragspartner ein Festhalten am Vertrag nach § 242 BGB nicht mehr zumutbar, da die Erhöhung um 700% als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Es besteht aus diesem Grund ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich noch ausstehender Beträge, da mit einer solchen Preiserhöhung nicht gerechnet zu werden braucht.

 

Fehlen eines Benutzerhandbuchs beim Software- und Hardwarekauf: LG Stuttgart, Urteil vom 24.1.2002, 8 O 274/99

Beim Verkauf von Hard- und Software schuldet der Verkäufer auch die Übergabe eines Handbuches als Hauptleistungspflicht. Für die vollständige Übergabe des Handbuches trägt dabei der Verkäufer die Beweislast. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit der Übergabe des Handbuches zu laufen. Mit der im Programm integrierten Möglichkeit, die Online-Hilfe einzusehen oder auszudrucken, genügt - zumindest bei Warenwirtschafts- und Finanzbuchhaltungsprogrammen - der Verkäufer nicht seiner Pflicht zur Ablieferung des Handbuches.

 

Haftung für unrichtige Erklärung: BGH, Urteil vom 11.4.2000, X ZR 19/98

BGB § 276, 635

Ein Techniker sagte einem Zahnarzt, dass die Daten auf seiner Festplatte nicht wiederhergestellt werden könnte, sodass die Daten neu eingegeben werden mussten. Später stellte sich heraus, dass die Daten doch lesbar gemacht werden konnten. Der Techniker haftet aufgrund der objektiv falschen Aussage wegen positiver Vertragsverletzung.

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