TDG § 8, § 11, UrhG § 101a, DSRLeK Art. 6
Bei eBay wurden Lateinübersetzungen aus Schulbüchern angeboten. Die Schulbuchverlage klagen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenersatz. Das Erstgericht verurteilte antragsgemäß.
Das OLG gibt der Berufung teilweise Folge. eBay hafte zwar als Störer, aber nicht von Anfang an, sondern erst nachdem sie auf eine klare Rechtsverletzung hinreichend hingewiesen worden ist. Ab diesem Zeitpunkt muss der Diensteanbieter nicht nur das konkrete Angebot sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt. Daraus folgt, dass es zu einer Störerhaftung des Diensteanbieters im Sinne des § 11 TDG erst im Hinblick auf Rechtsverletzungen kommen kann, die einer klaren Rechtsverletzung nachfolgen, von der dem Diensteanbieter Kenntnis verschafft worden ist. Im gegenständlichen Fall ist der Nachweis der Rechtsverletzung und der Rechte der Klägerinnen erst im Laufe des Verfahrens erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt ist aber die Haftung als Störerin eingetreten, weil sie die Rechtsvereltzung nicht beseitigt hat. Diesen aus der Stellung der Beklagten als Störerin resultierenden Pflichten kann sich die Beklagte nicht vollständig dadurch entledigen, dass sie auf die Möglichkeit der Teilnahme am VeRI-Programm verweist und auf die Mitwirkung der Rechtsinhaber im Rahmen dieses Programms baut. § 11 Satz 1 TDG steht der Unterlassungsverurteilung im Streitfall nicht entgegen, weil dieses Haftungsprivileg nicht den Unterlassungsanspruch betrifft. Das Auskunftsbegehren ist nach § 101a UrhG gerechtfertigt, die Forderung nach Feststellung der Schadenersatzpflicht hingegen nicht, weil die Beklagte als bloße Störerin nicht auf Schadenersatz haftet.