Hier die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):
Die Judikatur hat verschiedene Fallgruppen der Handlungen gegen die guten Sitten (§ 1 UWG) herausgebildet, von denen für den Linkbereich vor allem folgender in Frage kommt: Ausbeutung durch Übernahme fremder Leistung (Schmarotzen): Voraussetzung ist zunächst, dass die fremde Leistung Übernommen wird; dies bedeutet, dass sie - bezogen auf den durchschnittlichen User - als eigene Leistung dargestellt wird. Und weiters, dass es sich um eine Leistung handelt, mit der sich der Übernehmer wesentliche eigene Leistungen erspart und sich damit einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Dies kann bei Übernahme fremder Inhalte in eigene Frames oder mittels Inline-Link der Fall sein.
Bei der Beurteilung der Irreführungstauglichkeit stellt die österreichische Rechtsprechung auf den Durchschnittsinteressenten ab, der BGH geht vom "flüchtigen Verbraucher" aus und der EuGH vom Leitbild des mündigen, kritischen und zur Information bereiten Verbrauchers. Eine Irreführung des Internetusers durch den Linksetzer kann etwa erfolgen, indem fremder Inhalt mit Worten oder durch Eingliederung mittels Framing oder Inline-Linking als eigener Inhalt dargestellt wird. Dazu Näheres bei den ausgewählten Streitfällen. |