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7. 3.1 §§ 1 und 2 UWG

Hier die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):

Handlungen gegen die guten Sitten
§ 1. Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden."

Die Judikatur hat verschiedene Fallgruppen der Handlungen gegen die guten Sitten (§ 1 UWG) herausgebildet, von denen für den Linkbereich vor allem folgender in Frage kommt:

Ausbeutung durch Übernahme fremder Leistung (Schmarotzen): Voraussetzung ist zunächst, dass die fremde Leistung Übernommen wird; dies bedeutet, dass sie - bezogen auf den durchschnittlichen User - als eigene Leistung dargestellt wird. Und weiters, dass es sich um eine Leistung handelt, mit der sich der Übernehmer wesentliche eigene Leistungen erspart und sich damit einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Dies kann bei Übernahme fremder Inhalte in eigene Frames oder mittels Inline-Link der Fall sein.

Irreführung 
§ 2. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder Leistungen oder des gesamten Angebotes, über Preislisten, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufes oder über die Menge der Vorräte zur Irreführung geeignete Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben und, wenn er deren Eignung zur Irreführung kannte oder kennen mußte, auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden...."

Bei der Beurteilung der Irreführungstauglichkeit stellt die österreichische Rechtsprechung auf den Durchschnittsinteressenten ab, der BGH geht vom "flüchtigen Verbraucher" aus und der EuGH vom Leitbild des mündigen, kritischen und zur Information bereiten Verbrauchers.

Eine Irreführung des Internetusers durch den Linksetzer kann etwa erfolgen, indem fremder Inhalt mit Worten oder durch Eingliederung mittels Framing oder Inline-Linking als eigener Inhalt dargestellt wird. Dazu Näheres bei den ausgewählten Streitfällen.

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