Tour de Link

7.6.1 Der Fall jobmonitor

In der Entscheidung "jobmonitor.com" (OGH 4 Ob 274/00y) hat der Oberste Gerichtshof apodiktisch ausgeführt: "Durch das Setzen eines Links auf die Website B macht sich der Ersteller der Website A deren Inhalt zu eigen und haftet daher für deren Inhalt". Es wäre aber falsch, zu behaupten, dass jeder Link zu einem "zu eigen Machen" führt, wie dies etwa der OGH angedeutet hat. Vielmehr kommt es darauf an, was der Linksetzer damit bezweckt.

Im zitierten Fall war dies eindeutig. Der Ersteller der Seite austropersonal.com hat bewusst auf das (ehemals eigene) Angebot auf jobmonitor.com gelinkt, in dem unter Verletzung des Urheberrechtes einer Zeitung Stellenanzeigen veröffentlicht wurden, noch dazu mit dem Link-Wortlaut "Freie Stellen bei austropersonal", was darauf hindeutet, dass "jobmonitor" in Wirklichkeit nur ein "Strohmann" von "austropersonal" war, mit dem Zweck, die Haftung für die wettbewerbswidrige Handlung auf eine Firma im Ausland zu verlagern. Außerdem erfolgte damit das "zu eigen Machen" ausdrücklich mit Worten, sodass es einer Auslegung der Linktechnik nicht mehr bedarf; die Formulierung ist bereits eindeutig!

Die verallgemeinernde Aussage des OGH ist zwischenzeitig durch die gesetzliche Haftungsregelung des § 17 E-Commerce-Gesetz überholt. Der Fall des Zu-Eigen-Machens ist aber auch dort explizit ausgenommen.

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