Zu § 17:
1. § 17 betrifft die in der Richtlinie
ebenfalls nicht geregelte Verantwortlichkeit für Links. Solche Links
(Verbindungen) erleichtern die Benutzung des Internet und anderer
Kommunikationsnetze, weil sich der Nutzer die Suche und die Eingabe
einer entsprechenden Adresse erspart und statt dessen rasch und einfach
weitere Informationen einsehen oder abrufen kann. Diese Technologie
bietet sowohl den Nutzern als auch den Anbietern im Internet und in
anderen Kommunikationsnetzen Vorteile: Zum einen erleichtert sie das
"Surfen" im Internet, weil ein Nutzer durch einen einfachen
Mouse-Click auf andere Inhalte umsteigen kann. Aber auch ein Anbieter
kann aus einem auf einer fremden Website gesetzten Link Vorteile ziehen,
weil damit sein Angebot einem größeren Nutzerkreis bekannt gemacht
werden kann.
Die rechtliche Verantwortlichkeit eines Anbieters,
der auf seiner Website einen elektronischen Verweis (Link) auf andere
Inhalte anbringt oder zulässt, ist freilich nicht klar. Die
Bestimmungen über die Verantwortlichkeit von Host Providern (Art. 14
der Richtlinie und § 16 ECG) werden im Allgemeinen auf die
Verantwortlichkeit eines Link-Setzers nicht unmittelbar anwendbar sein,
weil dieser bei der Anbringung eines Links nicht von einem Nutzer
eingegebene Informationen speichert. Daher soll auch diese offene Frage
– in Anlehnung an die von der Richtlinie für die Verantwortung von
Host Providern aufgestellten Grundsätze – geklärt werden (vgl. auch
Zankl, Haftung für Links im Internet, ecolex 2001, 354).
2. § 17 gilt für Anbieter, die mittels eines
Links den Zugang zu fremden Inhalten eröffnen. Keine Anwendung soll die
Regelung auf den Fall finden, dass der Anbieter auf von ihm stammende
Informationen und Inhalte verweist. Auch soll sich ein Anbieter –
siehe § 17 Abs. 2 ECG – auf den Haftungsausschluss nicht
berufen können, wenn die fremden Inhalte von Diensteanbietern stammen,
die ihm unterstehen oder von ihm beaufsichtigt werden (siehe auch
§ 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 ECG). Darüber hinaus
ist die Bestimmung nur für die deliktische Verantwortlichkeit eines
Linksetzers anwendbar; seine Schadenersatzpflichten aus Vertrag sollen
dadurch aber nicht eingeschränkt werden (vgl. Zankl, Der Entwurf zum
E-Commerce-Gesetz, NZ 2001, 329). Und letztlich soll – in Abs. 2
– ausdrücklich klargestellt werden, dass die Einschränkung der
Verantwortlichkeit für Links dann nicht greift, wenn der Linksetzer die
fremden Informationen als seine eigenen darstellt. Das Setzen eines
Links allein kann zwar – anders als es der OGH in den Erkenntnissen
19. 12. 2000, 4 Ob 225/00t, und 19. 12. 2000, 4 Ob 274/00y,
auf Grund des dortigen Sachverhalts aus wettbewerbsrechtlicher Sicht
angenommen hat – noch nicht zur Zurechnung der fremden Inhalte führen.
Wenn sich der Online-Anbieter aber auf Grund der Umstände des
Einzelfalls mit den fremden "gelinkten" Informationen
identifiziert oder diese – wie dies auch in den erwähnten
Erkenntnissen der Fall war – im Rahmen seines Angebots liegen, kann
nicht von der Eröffnung eines Zugangs zu fremden Inhalten eines anderen
Nutzers gesprochen werden.
§ 17 ECG regelt so wie die anderen Bestimmungen
über den Ausschluss der Verantwortlichkeit von Providern nicht die
Haftung eines Linksetzers, sondern schließt dessen Verantwortlichkeit
unter bestimmten Voraussetzungen aus. Anders als im
Begutachtungsverfahren befürchtet worden ist, kann aus dieser Regelung
allein aber keine Verantwortlichkeit des Diensteanbieters selbst
abgeleitet werden, etwa für ein Link zu rechtswidrigen Informationen,
das von einem Anbieter auf seinem Dienst gesetzt wird, um dem Nutzer ein
möglichst umfassendes und ausgewogenes Bild zu bieten. Die Zulässigkeit
eines solchen Links wird vielmehr nach den anwendbaren allgemeinen
Regelungen zu beurteilen sein, wobei auch auf den hohen Stellenwert der
Meinungsfreiheit Bedacht genommen werden wird.
3. Der Anbieter darf nach § 17 Abs. 1 Z 1
ECG keine tatsächliche Kenntnis von rechtswidrigen Tätigkeiten oder
Informationen haben, die mit den von ihm "gelinkten" fremden
Inhalten zusammenhängen. Im Fall von Schadenersatzansprüchen dürfen
ihm nach dem Muster des Art. 14 der Richtlinie und des § 16
Abs. 1 auch keine Umstände bewusst sein, aus denen eine
rechtswidrige Tätigkeit oder Information offenkundig bewusst wird. In
der Regel wird sich die tatsächliche Kenntnis auf die Informationen
beschränken, auf die unmittelbar verwiesen wird. Nur in Ausnahmefällen
ist es denkbar, dass der Anbieter auch von Informationen Kenntnis hat,
auf die weiter verwiesen wird. Es wäre dennoch sachlich nicht
gerechtfertigt, die Regelung des § 17 – wie im
Begutachtungsverfahren gefordert – auf direkte Links zu beschränken
und die Verantwortlichkeit für weiter verweisende Links auf eine andere
Website auszuschließen. Eine solche Beschränkung der
Verantwortlichkeit wäre beispielsweise dann nicht angemessen, wenn der
Linksetzer zur Umgehung seiner Verantwortlichkeit eine Website
"zwischenschaltete", um von dort auf rechtswidrige Tätigkeiten
oder Informationen zu verweisen.
Ferner soll sich ein Linksetzer auf den Ausschluss
seiner straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit nur berufen können,
wenn er den elektronischen Verweis unverzüglich nach Erlangung der tatsächlichen
Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information (nach
Erlangung des entsprechenden Bewusstseins) entfernt hat (§ 17 Abs. 1
Z 2).
4. § 17 regelt nur den Ausschluss der straf-
oder schadenersatzrechtlichen Verantwortlichkeit von Diensteanbietern,
die einen elektronischen Verweis auf fremde Inhalte setzen. Die
Haftungsfreistellung betrifft wiederum nicht diejenigen Fälle, in denen
ein zuständiges Gericht oder eine zuständige Behörde dem Anbieter die
Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung aufträgt
(siehe § 19 ECG). Auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung sei
verwiesen.