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Die möglichen Ansprüche nach dem MedienG und ihre Voraussetzungen

Entschädigung   -   Gegendarstellung

letzte Änderung 5.9.2005

Die Entschädigungsansprüche

Das Mediengesetz gewährt dem von der medialen Berichterstattung Betroffenen in folgenden Fällen einen Anspruch auf Entschädigung für erlittene Kränkung:

Der Anspruch richtet sich gegen den Medieninhaber und ist verschuldensunabhängig. Der Schadenersatz ist mit EUR 20.000, in besonders schweren Fällen mit EUR 50.000 begrenzt. Unter bestimmten Umständen ist ein solcher Anspruch ausgeschlossen: Etwa wenn wahrheitsgemäß berichtet wurde, bei überwiegendem Interesse der Öffentlichkeit und - bei Websites - wenn der Medieninhaber und seine Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt eingehalten haben (§ 6 Abs. 2 Z 3a, § 7 Abs. 2 Z 5, § 7a Abs. 3 Z 5, § 7b Abs. 2 Z 4a).

Bei Websites kann man im wesentlichen 3 mögliche Haftungsfälle unterscheiden:

1. Die Rechtsverletzung stammt vom Medieninhaber selbst als Ersteller und Betreiber der Website. In diesem Fall haftet der Medieninhaber sowohl unmittelbar und unbeschränkt als Täter als auch beschränkt nach dem MedienG. In der ersten Variante entfällt die Haftung bei Nachweis eines Strafausschluss-, Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrundes; in der zweiten bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach dem MedienG.

2. Die Rechtsverletzung stammt von einem Mitarbeiter des Medieninhabers. In diesem Fall haftet der Medieninhaber beschränkt nach dem MedienG. Die Haftung entfällt bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach dem MedienG.

3. Die Rechtsverletzung stammt von einem Dritten, etwa einem Besucher, dem in einem Gästebuch oder einem Diskussionsforum die Möglichkeit eingeräumt wurde, Beiträge zu verfassen. Hier haftet der Besucher selbst unbeschränkt als unmittelbarer Täter (Problem der Ausforschung!) und der Medieninhaber beschränkt nach dem MedienG, wenn er nicht das Vorliegen eines Ausschlussgrundes beweist.

 

 

Die Haftungsprivilegien nach dem E-Commerce-Gesetz:

Im 3. Fall ist der Medieninhaber zugleich Hostprovider für den Eintrag des Besuchers. Er speichert als Diensteanbieter die von einem Nutzer eingegebenen Informationen. Richtigerweise speichert er nicht selbst, sondern lässt das Speichern zu; dies ist aber in jedem Fall des Hostings so. In diesem Fall ist er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 ECG nicht für die fremde Information verantwortlich. Er ist nach § 18 Abs. 1 ECG auch nicht verpflichtet, die Fremdbeiträge zu überwachen.

Der Konflikt mit der neueren Bestimmung des Mediengesetzes, wonach nur bei Einhaltung der "gebotenen Sorgfalt" die Haftung entfällt, ist nur ein scheinbarer. Der Verweis auf die lex posterior geht hier fehl. Die Regelung des ECG basiert nämlich auf der E-Commerce-Richtlinie. Eine gebotene richtlinienkonforme Auslegung des Mediengesetzes führt daher dazu, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 16 ECG auf jeden Fall die gebotene Sorgfalt eingehalten ist. Eine stichprobenartige Überprüfung zu verlangen, wie das in den Erläuterungen zu den §§ 6 ff, Pkt 3. angedacht wurde, widerspräche der Richtlinie.

Überhaupt scheint bei den Erläuterungen ein Irrtum unterlaufen zu sein, wenn in Punkt 4. zu den angeführten Bestimmungen ausgeführt wird, dass in den meisten Fällen ein Konflikt zwischen den Freistellungen des ECG und dem Sorgfaltsbegriff des Mediengesetzes nicht auftreten könne, weil sich die Tätigkeit von Medieninhaber und Hostprovider gegenseitig ausschließe. Tatsächlich liegt aber in den vielen Fällen von Gästebüchern und Diskussionsforen ein Medium mit gemischten Inhalten vor. Ähnlich wie bei einer Zeitung der Medieninhaber auch für die Leserbriefseiten verantwortlich zeichnet, gehören die Fremdbeiträge in einem Gästebuch oder Diskussionsforum zum Medium Website und fallen damit in die Verantwortlichkeit des Websitebetreibers als Medieninhaber.

Geltendmachung:

Soferne es nicht zu einem Strafverfahren kommt, können die Entschädigungsansprüche in einem selbstständigen Entschädigungsverfahren geltend gemacht werden. Die Frist hiefür beträgt 6 Monate ab der erstmaligen Abrufbarkeit der inkriminierten Inhalte (§ 8a).

 

Die Gegendarstellung

Gemäß § 9 Abs. 1 MedienG hat jede natürliche oder juristische Person, die von einer unrichtigen oder unvollständigen Tatsachenmitteilung in einem periodischen Medium "nicht bloß allgemein betroffen ist", einen Anspruch auf unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung in diesem Medium. Der Antrag hiezu muss binnen zwei Monaten ab erster Abrufbarkeit beim Medieninhaber eingelangt sein; dieser muss die Gegendarstellung spätestens am fünften Werktag danach online stellen. Diese soll denselben Auffälligkeitswert haben wie der inkriminierte Beitrag. Auf der Homepage genügt eine Verweisung auf eine Unterseite. Die Mindestdauer der Veröffentlichung beträgt ein Monat.

Bei der Gegendarstellungspflicht gibt es eine Reihe von Ausnahmen (§ 11). Außerdem ist das gesamte Gegendarstellungsverfahren nicht auf Websites anzuwenden, die einen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen (§ 21).

Wird die Gegendarstellung vom Medieninhaber verweigert, kann sie innerhalb von 6 Wochen in einem selbstständigen Verfahren erzwungen werden (§ 14).

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