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Entscheidungen Österreich

letzte Änderung 2.5.2006

Nacht der 1000 Rosen - Haftung des Domaininhabers: OGH, Urteil vom 24.1.2006, 4 Ob 226/05x

MedienG § 1, § 24

Die Nebenintervenientin betreibt eine Internetplattform, auf der Fotos von aktuellen Veranstaltungen veröffentlicht werden. Die Fotographin, deren Rechte von der Klägerin geltend gemacht werden fertigte freiberuflich für die Nebenintervenientin gegen ein Pauschalhonorar für Zwecke dieser Plattform Fotos an. Eine weitergehende Verwendung wurde nicht vereinbart, die Nebenintervenientin ging aber von einem umfassenden Nutzungsrecht aus. Der Beklagte ist Kommanditist einer GmbH&CoKG, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine Diskothek betreibt. Letztere betrieb unter der vom Beklagten registrierten Domain eine Website, auf der mit Einwilligung der Nebenintervenientin Fotos der Fotographin veröffentlicht wurden.

Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren dem Grunde nach und dem Unterlassungsbegehren zur Gänze statt. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab den Revisionen des Beklagten und der Nebenintervenientin Folge und wies die Klage ab. Den (bloßen) Inhaber der Domain trifft keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden. Ebenso wie für Wettbewerbsverstöße oder Urheberrechtsverletzungen in Zeitungen der jeweilige Medieninhaber haftet, muss dies auch für Rechtsverletzungen in Websites gelten. Die Haftung trifft denjenigen, der die Website inhaltlich gestaltet und deren Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst.

 

Ehrenbeleidigung im Online-Gästebuch: OLG Wien, Beschluss vom 1.12.2005, 18 BS 280/05s

StGB § 111, § 115, MRK Art 10

Im Online-Gästebuch des Privatanklägers wurde vom Beschuldigten folgende Eintragung verfasst:

"Was für eine peinliche Seite, wenn man schon gegen eine Firma vorgehen will und es groß aufziehen will, sollte man doch zumindest etwas Erfahrung in Bezug auf Homepagedesign haben!!!!
Abgesehen davon würde ich mich interessieren, wie jemandem so fad sein kann, um eine Klage nach der anderen einzureichen!? - haben Sie irgendwelche einschlägigen Schulungen in Sachen MRG bzw WEG genossen, dass sie sich so genau auskennen und der Ansicht sind, jemand will ihnen etwas Böses oder leiden sie einfach nur an Verfolgungswahn, Herr R., oder versuchen sie einfach nur irgend eine Beschäftigung für ihr armseliges Leben zu finden, damit ihnen in der Pensi nicht fad ist!?
Wie auch immer, ich werde diesen verzweifelten Versuch von Selbstdarstellung weiterhin verfolgen!
Viel Erfolg Herr R. beim Versuch einen "Wahnsinnsskandal" zu lüften!"

Das Erstgericht stellte das Verfahren ein und verpflichtete den Privatankläger zum Kostenersatz.

Das Rekursgericht bestätigte. Der Text geht über eine kritische Betrachtung nicht hinaus und bezichtigt den Privatankläger insbesondere keiner Lüge oder eines unehrenhaften Verhaltens. Die Mutmaßung bezüglich Verfolgungswahn ist zwar nicht schmeichelhaft, zeiht aber den Privatankläger keiner verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung. Da diese Bewertung auf einem unstrittigen Tatsachensubstrat (den auf der Website geschilderten "Aktivitäten des SA), stellt sie sich als als nach Art 10 Abs. 1 MRK geschützte Ausübung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung dar. Ein Wertungsexzess liegt nur vor, wenn sich die medial verbreitete Äußerung losgelöst von jedem diskussionswürdigen Geschehen letztlich auf eine bloße Diffamierung der Person des Angesprochenen reduziert. Die Begriffe "Verfolgungswahn" und "armseliges Leben" lassen sich auch nicht unter die Tatbildvarianten der Beschimpfung oder Verspottung des § 115 StGB subsumieren.

 

Haftung des contentproviders (Medieninhabers) für ehrenrührigen Artikel im Online-Archiv: OGH, Urteil vom 19.2.2004, 6 Ob 190/03i

ECG §§ 13 ff, ABGB § 1330, MedienG § 1

Klägerin ist ein kirchliches Institut, Beklagter ein Betreiber eines Onlinedienstes, in dem über eine Anzeige eines Landtagsabgeordneten gegen einen Bischof und einen Orden berichtet wurde, in der dem Orden massiv Rechtsradikalismus vorgeworfen wurde. Der Text ist mit einem Zusatz, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eingestellt hat, ein urkundlicher Nachweis aber nicht geführt wurde, im Online-Archiv abrufbar. Er wurde trotz Aufforderung nicht gelöscht.

Das Erstgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben, das Berufungsgericht hat bestätigt.

Der OGH hat der Revision keine Folge gegeben: Der Betreiber eines Online-Dienstes mit Archiv stellt selbst Inhalte ins Netz. Auf ihn trifft daher der Begriff des sogenannten "content-Providers" zu. Die Haftungsbeschränkungen der §§ 13 ff ECG berühren nicht die Frage der Rechtswidrigkeit der Tätigkeit dieses Providers (weil er nicht fremde Inhalte speichert). Diese bestimmt sich ausschließlich nach den jeweiligen materiellrechtlichen Bestimmungen (z.B. nach ABGB, UrhG, UWG). Demnach sind verschuldensunabhängige zivilrechtliche Unterlassungsansprüche von der Haftungsbefreiung dieser Bestimmungen nicht umfasst. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher nach der allgemeinen Bestimmung des § 1330 Abs. 2 ABGB und den hiezu entwickelten Grundsätzen zu beurteilen, wobei auf die besonderen Gegebenheiten des elektronischen Datenverkehrs Bedacht zu nehmen ist. Auch nach Verschieben eines Artikels von der aktuellen Website in ein Online-Archiv liegt ein "Verbreiten" im Sinne des § 1330 Abs. 2 ABGB vor. Kam dem Diensteanbieter schon bei der Einspeicherung des Artikels ins Netz die Stellung eines Medieninhabers (intellektuellen Verbreiters) zu, behält er diese auch weiterhin bei. Er haftet daher als Zustandsstörer weiter, wenn er die inkriminierte Passagen nicht über qualifizierte Aufforderung durch den Verletzten beseitigt.

 

 

Frist für Gegendarstellung auf der Homepage: OGH, Urteil vom 30.10.2003, 15 Os 142/03

MedienG § 11

Das Erstgericht vertrat die Meinung, bei einer Veröffentlichung im Internet beginne die 2-monatige Frist für den Antrag auf Gegendarstellung jeden Tag neu zu laufen, an dem die Information abrufbar sei. Es wies den Antrag aber aus anderen Gründen ab. Das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH verwarf die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. § 11 Abs 1 Z 10 MedienG stellt lediglich auf den Zeitpunkt der Publikation, nicht aber auf die Qualität der Überschaubarkeit derselben für den Medienkonsumenten und die Dauer der Zugänglichkeit ab. Die Frist beginnt daher auch bei Internetpublikationen mit erstmaliger Veröffentlichung.

 

Redaktionsgeheimnis contra Auskunftspflicht: LG Salzburg, Beschluss vom 18.9.2003, 51 Rk 25/03f

ECG § 18 MedienG § 31

Ein unbekannter Täter schrieb auf der Website der Online-Presse unter einem Pseudonym einen Leserbrief, in dem der Anzeiger E.P. verleumdet wurde. Der Untersuchungsrichter verlangte von der Medieninhaberin die Herausgabe der Userdaten, die diese verweigerte.

Die Ratskammer hob die Verfügung des Untersuchungsrichters auf. Zwar sei in diesem Fall ein Beschluss nach § 149a StPO nicht erforderlich, weil die Stammdaten im Unterschied zur IP-Adresse nicht dem Fernmeldegeheimnis unterlägen, das Redaktionsgeheimnisnach § 31 MedienG, das auch für Online-Medien gelte, verhindere aber eine Erzwingung der Herausgabe.
(rechtskräftig; das Verfahren wurde gem. § 412 StPO abgebrochen).

Anmerkung: Wenn diese Entscheidung richtig ist, wofür sehr viel spricht, reduziert dies die Auskunftsplicht möglicherweise nicht nur bei den Online-Medien, sondern bei allen Website-Betreibern, da jede Website ein Medium im Sinne des § 1 Z1 MedienG ist. Es stellt sich dann die Frage, inwieweit das Redaktionsgeheimnis nach § 31 MedienG auch für Gästebücher, Diskussions- und Chatforen anwendbar ist. Allerdings ist die Situation bei solchen Einrichtungen doch anders als bei Medien im engeren Sinne. Bei diesen geht es um den Schutz der Informanten, was letztlich dazu dienen soll, dass die Medien möglichst viele (auch geheime) Informationen bekommen, damit diese ihrem öffentlichen Informationsauftrag nachkommen können. Dagegen geht es bei Gästebüchern und Online-Foren nicht um die Information des Website-Betreibers, sondern um freie Meinungsäußerungen; sie bieten also Platz für eigene Publikationen des Besuchers. Es ist daher zumindest zweifelhaft, ob dafür der Schutz des Redaktionsgeheimnisses gewährt wird.

 

Kein Redaktionsgeheimnis bei Beschuldigten: OGH, Urteil vom 18.3.2003, 11 Os 5/03

MedienG § 31

Auf das Redaktionsgeheimnis kann sich nur ein Zeuge, nicht aber ein Beschuldigter im Strafverfahren berufen. Hausdurchsuchungen etc. beim Beschuldigten verstoßen daher nicht gegen das Umgehungsverbot nach § 31 Abs. 2 MedienG.

 

Online-Forum - Impressum: OLG Wien, Urteil vom 12.3.2003, 17 Bs 26/03

ECG § 16, MedienG § 8a, § 24

Im Kurier-Forum postete ein Leser einen Beitrag, durch den sich der Kläger in seiner Ehre gekränkt erachtete. Dieser forderte vom Kurier Zeitungsverlag eine Entschädigung nach §§ 6 ff MedienG. Der Kurier führte aus, die Einsendungen würden inhaltlich nicht kontrolliert; wenn man jedoch auf einen Verstoß gegen die "Nettiquette" aufmerksam gemacht werde, werde der Beitrag gesperrt. Dies sei auch in diesem Fall erfolgt. Die Online-Ausgabe hatte kein medienrechtliches Impressum aufgewiesen (kein Medieninhaber). Als sich im Prozess herausstellte, dass Medieninhaberin eine andere Kurier-Gesellschaft ist, beantragte der Antragsteller eine Richtigstellung der Parteibezeichnung.
Das LG Wien lehnte eine Berichtigung der Parteibezeichnung und einen Zuspruch ab.
OLG: § 16 ECG ist auch ein Strafausschließungsgrund und somit eine strafrechtliche Norm. Dieser ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor seiner Einführung ereignet haben. Für eine Online-Zeitung gibt es keine Impressumspflicht (nach MedienG). Die "Berichtigung" der Parteibezeichnung ist als neuer Strafantrag zu werten, der aber nach § 8a MedienG verfristet ist.

 

Massen-E-Mails als Medien: OLG Wien, Urteil vom 22.11.2002, 17 Bs 263/02

MedienG § 1

Die Privatankläger beantragten die Einleitung der Voruntersuchung über den Beschuldigten und die Durchführung einer Hausdurchsuchung wegen des dringenden Verdachtes, dass dieser unter einem Pseudonym E-Mails mit ehrenrührigen Inhalt an 20 bis 25 Adressaten verschickt habe. Der Versende-Computer befinde sich in Guntramsdorf, der Erfolg sei aber in Wien eingetreten, weshalb das LG für Strafsachen Wien zuständig sei.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Voruntersuchung zurück. Es sei aufgrund der Versendung an Medienunternehmen, die den inkriminierten Vorwurf einem größeren Personenkreis zugänglich machen sollten, von einem versuchten Medieninhaltsdelikt auszugehen, bei dem eine VU ausgeschlossen sei.

Das OLG gab der Beschwerde statt. Bereits eine E-Mail, die an mehr als 10 Personen gerichtet sei, sei eine Verbreitung an einen größeren Personenkreis und daher als Medium im Sinne des § 1 Z 1 MedienG zu qualifizieren. Zwar sei somit zwar keine VU zulässig, das Gericht habe aber über die konkret gestellten Anträge (Hausdurchsuchung) zu entscheiden.

 

Zuständigkeit nach dem Mediengesetz: OGH vom 21.8.2002, 13 Os 83/02

MedienG § 41

Gegen Michael R wurde ein Strafverfahren wegen Verhetzung nach § 283 Abs. 1 StGB eingeleitet, weil er über Napster einen rechtsextremen Musiktitel angeboten hatte. Das LG Feldkirch trat das Verfahren mit der Begründung an das LG für Strafsachen Wien ab, dass Interneteinschaltungen Rundfunksendungen gleichzuhalten seien und daher nach § 41 MedienG dessen Zuständigkeit gegeben sei. Das LG für Strafsachen verneinte aber die Zuständigkeit, weil es als Tatort den Sitz des Providers ansah und die Analogie zum Rundfunk verneinte. Das OLG Wien hatte über den Zuständigkeitskonflikt zu entscheiden. Es schloss sich der Ansicht des LG Feldkirch an und bejahte die Zuständigkeit des Wiener Gerichtes. Dagegen erhob die Generalprokuratur eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.

Der OGH verwies zunächst darauf, dass nach herrschender Lehre elektronische Medien - wie etwa Bildschirmtext, Teletext, aber auch das Internet - nicht vom Rundfunkbegriff des Art I Abs 1 BVG-Rundfunk erfasst sind. Die Rundfunkähnlichkeit derartiger Dienste indiziere zwar die Anwendungen der Bestimmungen des MedienG zum Begehungsort (bei Rundfunksendung Ort der ersten Verbreitung), aber nicht die Anwendung der Zuständigkeitsbestimmung für Rundfunksendungen, da dafür eine gesetzliche Bestimmung notwendig sei. Der OGH gab daher der Wahrungsbeschwerde Folge und stellte fest, dass das OLG Wien das Gesetz unrichtig angewendet habe (zuständig wäre das LG Feldkirch gewesen).

Anmerkung: Technisch gesehen ist die Aussage des OGH problematisch, ist doch eine Website das genaue Gegenteil einer Rundfunksendung. Eine Rundfunksendung wird ausgestrahlt, die Information kann im Sendebereich überall empfangen werden; der Hörer wird, wenn er einen Sender einschaltet, mit den Inhalten zwangsbeglückt, die gerade laufen. Eine Website muss hingegen vom User aufgesucht werden und auch die verschiedenen Inhalte der Website müssen bewusst gesucht und aufgerufen werden. Dass allerdings eine Website ein Medium ist, das dem MedienG unterliegt, ist mittlerweile unstrittig. Im Resultat ist daher auch die Anknüpfung der Zuständigkeit für die Strafverfolgung an den Verbreitungsort richtig. Und das ist bei einer Tauschbörse wie Napster der PC des Users.

 

Zuständigkeit analog Rundfunk: OLG Wien, 21 Ns 97/01

Für die Zuständigkeit bei Mediendelikten gilt § 41 Abs. 2 Satz 2 analog für Websites, sodass das das LG für Strafsachen Wien (bzw. der JGH) für ganz Österreich zuständig ist.

 

Entschädigung wegen Beschimpfung im Diskussionsforum: OLG Wien, 18 Bs 20/02

In einem nicht-moderierten Diskussionsforum bei Vorarlberg Online hatte ein anonymer User einen Anwalt wüst beschimpft. Die Äußerungen waren mindestens eine Woche lang bei vol.at abrufbar. Der Anwalt beantragte deshalb eine Entschädigung nach dem Mediengesetz; diese wurde ihm zugesprochen. Das E-Commerce-Gesetz, das ausdrücklich eine Überwachungspflicht für Betreiber von Online-Foren verneint, war noch nicht anwendbar.

 

Beginn der Antragsfristen für Entschädigung bei Homepage: OLG Wien, 7.12.2000, 24 Bs 293/00

MedienG, § 8a

Wird eine Publikation (Cover einer News-Ausgabe mit einer Darstellung Haiders als Teufel) in einer Website (news.at) gespeichert und ist sie dort ständig abrufbar, beginnt die Frist zur Antragstellung nach § 8a Abs. 2 MedienG mit dem Beginn der Verbreitung; dies auch dann, wenn Teile der Website periodisch erneuert werden. MR 6/00, 363

Zitat: "Bei Lösung der Rechtsfrage ist davon auszugehen, dass eine Anpassung des Medienrechtes auf die Besonderheiten der neuen elektronischen Medien bis dato nicht erfolgt ist. Ebenso ist aber unbestritten, dass das MedienG nicht nur für die sogenannten Druckmedien, sondern auch für elektronische Medien gilt. Nicht in Frage gestellt wurde bislang auch die Tatsache, dass die von einem Internet-Benutzer eingerichtete Homepage ein Medium im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG darstellt.

Das OLG Wien unterscheidet zwischen dem periodischen Teil der Website und dem Archiv und kommt zum Schluss, dass jedenfalls das Archiv nicht wöchentlich neu verbreitet werde, sodass die Frist zur Antragstellung mit dem ersten Erscheinen zu laufen begonnen hat und im Zeitpunkt des Antrages schon abgelaufen war.

 

Strafbare Inhalte auf Websites sind Medieninhaltsdelikte; Zuständigkeit des Mediengerichts richtet sich nach dem Sitz des (content-)Providers: OLG Wien, Urteil vom 26.5.2000, 18 Bs 143/00

MedienG, § 1, § 40

Bei der Verbreitung von strafbaren Mitteilungen (nationalsozialistischen Inhalten) im Internet liegt ein Medieninhaltsdelikt  (siehe § 1 MedienG) vor, für das die Bestimmungen des Mediengesetzes gelten. Entsprechend den §§ 40 ff MedienG gilt als Tatort von solchen Internetdelikten der Ort der ersten Verbreitung von ins Internet gestellten Mitteilungen. Zuständig für durch das Internet begangene Medieninhaltsdelikte ist danach das Landesgericht für Strafsachen, in dessen Sprengel der (content-)Provider, auf dessen Server die Seiten liegen, seinen Sitz hat.

 

Medienrechtliches Impressum: OGH, Beschluss vom 13.5.1997, 4 Ob 134/97b

MedienG § 24

Klägerin und Beklagte sind Medieninhaber von Gratiszeitungen. Die Klägerin beanstandet, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt noch die frühere Medieninhaberin im Impressum aufschien und macht die Kosten des Vorprozesses geltend, den sie gegen die falsche Medieninhaberin aufgrund des falschen Impressums führte. Diese Klage wurde abgewiesen.

Das Erstgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht hob auf zwecks Schadensberechnung.

Der OGH gab dem Rekurs keine Folge. Die Vorschriften über das Impressum sollen die von der Berichterstattung Betroffenen aufklären und schützen, sind sie doch den mit der Verbreitung des Mediums verbundenen Gefahren ausgesetzt. Das können auch Mitbewerber sein, wenn (zum Beispiel) in Berichten kreditschädigende Behauptungen enthalten sind oder wenn zur Irreführung geeignete Angaben über die eigene Zeitung gemacht werden. Wird im Impressum ein falscher Medieninhaber angegeben, so sind Prozesskosten, die in einem Verfahren gegen den zu Unrecht Genannten entstehen, durch die unrichtigen Angaben adäquat verursacht und daher zu ersetzen.

 

Tageszeitungsimpressum: OGH, Beschluss vom 13.7.1993, 4 Ob 97/93

MedienG § 24

Wenngleich die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums nach dem Wortlaut des Gesetzes nur den Hersteller eines Medienwerkes trifft, hat ihm der Medieninhaber doch die hiezu erforderlichen Auskünfte zu erteilen, bezwecken doch die Vorschriften über die Impressumpflicht in erster Linie, dass im Impressum richtige Angaben über den verantwortlichen Personenkreis gemacht werden. Auch Medieninhaber leisten durch mangelnde Aufklärung einen Beitrag zur Veröffentlichung eines unrichtigen Impressums, insbesondere bei einer Änderung der Firma. Das Impressum soll die Medienkonsumenten darüber aufklären, wer hinter dem Medium steht; seine Angaben sollen aber auch den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und richtig zu adressieren. Die bewusste Verletzung einer medienrechtlichen Ordnungsvorschrift kann geeignet sein, gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorsprung zu erlangen, insbesondere wenn zB die Rechtsverfolgung durch betroffene Personen erschwert wird.

 

Impressum: OGH, Beschluss vom 12.1.1993, 4 Ob 8/93

MedienG § 24, § 25

Das Impressum soll die Medienkonsumenten darüber aufklären, wer hinter dem Medium steht; seine Angaben sollen aber auch den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und richtig zu adressieren. Dem weiteren Anliegen, den Konsumenten einen Überblick über die Beteiligungsverhältnisse an dem Mediumunternehmen zu geben, trägt die Offenlegungsbestimmung des § 25 MedienG Rechnung. Die bewusste Verletzung einer medienrechtlichen Ordnungsvorschrift kann unter Umständen geeignet sein, gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorsprung zu erlangen, insbesondere etwa dann, wenn mit der Verletzung der Impressumsvorschrift die Absicht verbunden wird, die Rechtsverfolgung durch die von einer Berichterstattung betroffenen Personen zu erschweren oder überhaupt unmöglich zu machen.

 

Verstoß gegen Offenlegungspflicht: OGH, Urteil vom 7.7.1992, 4 Ob 59/92

MedienG § 25 UWG § 1

Es ist kein Wettbewerbsvorteil erkennbar, wenn in der ersten Ausgabe einer Programmzeitschrift (als Gratis-Beilage zu einer Tageszeitung) die Angaben zur Offenlegung unterbleiben; es ist nicht zu erwarten, dass dadurch der Kaufentschluss bezüglich der Tageszeitung in irgendeiner Weise beeinflusst wird.

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