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Urheberrecht und Link II

Das öffentlich Zugänglichmachen im WWW und was der Link nicht damit zu tun hat

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Der Ausgangspunkt

Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nr. L 167 vom 22/06/2001 S. 0010 - 0019, hat mit dem "öffentlichen Zugänglichmachen" eine neue Verwertungsart eingeführt, mit der vor allem Websites erfasst werden sollen.

Artikel 3 der Richtlinie lautet:

Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:

  1. für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen;
  2. für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;
  3. für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme;
  4. für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.

Abgesehen, dass es in der Übersetzung der Überschrift richtig heißen müsste "öffentlich Zugänglichmachung" anstelle "öffentlichen Zugänglichmachung", weil nicht die Zugänglichmachung selbst öffentlich erfolgen, sondern die Zugänglichmachung der Veröffentlichung dienen soll, wirft diese Bestimmung schon vor ihrer Umsetzung mehr Fragen auf als sie beantwortet.

Bereits aus der Einordnung als Unterfall der öffentlichen Wiedergabe ergibt sich, dass man damit einen Bereich erfassen wollte, der bisher durch die Verwertungsart der öffentlichen Wiedergabe nur schlecht oder gar nicht erfasst war. Es geht dabei um content, der auf Webservern gespeichert und damit im Internet frei zugänglich wird. In diesem Artikel sollen vor allem die Webseiten behandelt werden und weniger Multimediadateien und die damit im Zusammenhang stehende Tauschbörsenproblematik.

In Österreich wurde die Richtlinie mit der UrhG-Novelle 2003, die am 1.7.2003 in Kraft getreten ist, umgesetzt:

§ 18a. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. 

(2) Wenn sich dieses Gesetz des Ausdrucks "ein Werk der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen" bedient, ist darunter nur die dem Urheber nach Abs. 1 vorbehaltene Verwertung zu verstehen.

Ich glaube aber doch, dass die Information bereits mit der Speicherung auf dem Webserver zugänglich ist. Ich glaube nicht, dass die subjektive Kenntnis des URL's notwendig ist für das "zugänglich sein", sondern sehe den Begriff "zugänglich sein" als objektive Voraussetzung der Erreichbarkeit, zu dem dann noch die subjektive Kenntnis der Adresse kommen muss. Die Bekanntgabe der Adresse, also des URL's, ist aber rechtlich nicht erfasst. Es wird doch wohl niemand behaupten, dass die Bekanntgabe des URL's ein Urheberrechtseingriff ist, oder doch? Meine diesbezügliche Frage hat mir auch Frau Stomper noch nicht beantwortet. Ich glaube, dass man dem EU-Richtlinien-Setzer viel unterstellen kann, aber nicht, dass er so unbedarft ist, dass er haben wollte, dass jede Nennung eines URL's eine dem Urheber vorbehaltene Handlung (nämlich eine Zugänglichmachung) ist. Und der Link ist nur eine technische Modifikation der Bekanntgabe des URL's, an die man keine weiteren rechtlichen Konsequenzen knüpfen kann, als sie bereits mit der Bekanntgabe des URL's verbunden sind.

Vielleicht sollte man auch die Funktion der Suchmaschinen in die Betrachtung mit einbeziehen. Jedermann, der im WWW veröffentlicht, weiß, dass die Information - abgesehen vom Fall der seltenen exclusion - über kurz oder lang von Suchmaschinen indiziert wird und damit, man könnte sagen, im öffentlichen Telefonbuch steht. Ich bin bei meinen Artikeln auf Internet4jurists immer wieder überrascht, wie schnell das geht. Das bedeutet aber auch, dass das objektive Zugänglichmachen auf einem Webserver kurzfristig auch zur Verbreitung des URL's, und damit zur Bekanntmachung der Fundstelle führt.

24.2.2003 (Änderungen 18.8.2003)

Wird nicht mehr fortgesetzt; siehe dafür:

Franz Schmidbauer