Internet & Recht - aktuell Home

Die Haftung der Diensteanbieter

Was von der Haftungsfreistellung der E-Commerce Richtlinie übrig blieb

Vortrag vom 1. Österreichischen IT-Rechtstag in Wien am 23.6.2007

aktuell - Übersicht

 

Diensteanbieter § 3 Z 2 ECG:

Internet4jurists

Haftung = Verantwortlichkeit (§ 3 Z 8 ECG)

Internet4jurists

Räumlicher Verantwortungsbereich

Der Diensteanbieter kann unter bestimmten Voraussetzungen überall und nach jedem nationalen Recht geklagt werden.

zum Kapitel Gerichtszuständigkeit und Internationales Privatrecht

Internet4jurists

E-Commerce-Richtlinie und E-Commerce-Gesetz

Haftungsbefreiungen für:

Zugang und Durchleitung:

Art 12

§ 13

Caching

Art 13

§ 15

Hosting

Art. 14

§ 16

Suchmaschinen

 

§ 14

Linksetzer

 

§ 17

keine allgem. Überwachungspflicht

Art 15

§ 18

Herkunftslandprinzip

Art 3

§ 20

Internet4jurists

Die Judikatur

Keine Anwendung der Haftungsfreistellung bei Unterlassungsansprüchen

Internet4jurists

Ausschluss der Haftungsbefreiungen bei Unterlassungsansprüchen:

Art. 12-14 Abs. EC-RL:

"Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern."

§ 19 ECG:

"Die §§ 13 bis 18 lassen gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Gericht oder eine Behörde dem Diensteanbieter die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung auftragen kann, unberührt."

Internet4jurists

Österreich:

Haftungsbefreiungen kaum angewendet, da nur Haftung des Gehilfen, wenn der Täter bewusst gefördert wird.

 

Deutschland:

Strenge Störerhaftung, wenn Rechtsverletzung adäquat verursacht und zumutbare Prüfpflichten verletzt.

Internet4jurists

Voraussetzungen für die Beihilfe-Haftung des Diensteanbieters in Ö:

Internet4jurists

Voraussetzungen für die Haftung des Diensteanbieters in D:

Internet4jurists

Im Wiederholungsfall stellt sich die Frage der Überwachungspflicht:

In Art. 15 ECRL, § 18 Abs. 1 ECG, § 7 TMG heißt es:

"keine allgemeine Verpflichtung zu überwachen",

woraus abgeleitet wird,

dass es eine solche Pflicht in besonderen Fällen schon geben kann;

daraus ergibt sich als 3. Fall der Haftung:

Internet4jurists

Arten von Kontrollpflichten

Internet4jurists

Nach der Art der Überwachung:

Internet4jurists

Täter bekannt oder nicht

Internet4jurists

Die Verbreiterhaftung in Österreich

Internet4jurists

Die medienrechtliche Haftung

Internet4jurists

Eigene Erfahrung als Forenbetreiber

Internet4jurists

Eigene Überlegungen

Internet4jurists

Ausblick auf die Zukunft

Internet4jurists

Literatur

 

weitere Fälle auf

http://internet4jurists.at
(Kapitel Diensteanbieter)

23.6.2007

Franz Schmidbauer

zum Seitenanfang

zur Übersicht Aktuelles