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Newsletter November 2004
Sehr geehrte Damen und Herren!
Hier ist der November-Newsletter von Internet4jurists mit Neuigkeiten aus den
verschiedenen Rechtsbereichen:
Urheberrecht
In der Entscheidung "Schöne Oberösterreicherinnen" hat sich der OGH (4 Ob
115/04x) mit dem im Gesetz nicht explizit geregelten Veröffentlichungsrecht bei
Fotos befasst. Außerdem hat er wieder einmal auf die notwendige einschränkende
Auslegung bei der Rechteeinräumung hingewiesen. Die eingeräumte Werknutzung
reicht im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge
gefassten Werknutzung erforderlich erscheint. Dies ist nach dem Vertragszweck
auszulegen.
http://internet4jurists.at/urh-marken/entsch1.htm
Gegenstand der Entscheidung "Computerspiel" (4 Ob 133/04v) war die Frage, unter
welche Werkart ein Computerspiel fällt. Der OGH hat dabei zwischen der
Darstellung auf dem Bildschirm und dem den Spielverlauf steuernden Programm
unterschieden. Neben Bild- und Datenbankschutz kommt dabei auch der Schutz als
Filmwerk in Betracht.
http://internet4jurists.at/urh-marken/entsch1.htm
Domainrecht
In der Entscheidung "bet4all.com" hatte sich der OGH (4 Ob 155/04d) mit der
Frage zu beschäftigen, wie und wo im Falle von Domaingrabbing das
Veröffentlichungsbegehren gerechtfertigt ist. Dafür ist in erster Linie
maßgebend, wie und auf welche Weise die falsche Vorstellung herbeigeführt wurde;
dies war im gegenständlichen Fall die Website der Beklagten mit der täuschend
ähnlichen Domain.
http://internet4jurists.at/domain/e_oest.htm
Die Entscheidung "zahntaxi.at" (4 Ob 122/04a) ist an sich keine typische
Domain-Entscheidung. Der Beklagte hatte auf seinem Bus-Taxi die Internet-Adresse
seiner Vertragspartnerin angebracht, auf der sich wettbewerbswidrige Werbung
befand; es ging also um einen Fall der Gehilfenhaftung für eine
Wettbewerbsverletzung. Der OGH meinte, die bloße Bekanntmachung des
Internetauftritts eines Dritten (hier: durch Anbringung der Domain zahntaxi.at
auf dem eigenen Fahrzeug in gut sichtbarer Form) stelle keine
haftungsbegründende, bewusste Förderung einer wettbewerbswidrigen Werbemaßnahme
eines Dritten dar, wenn der Beklagte und das von ihm betriebene Unternehmen über
keinen eigenen Internetauftritt verfügen und mit der Gestaltung jenes
Internetauftritts, der die beanstandeten Werbemaßnahmen enthält, nicht befasst
sind und auf deren Inhalt keinen Einfluss genommen haben.
http://internet4jurists.at/domain/e_oest.htm
Diensteanbieter
In der Entscheidung "ricardo.de - Plagiate Versteigerung" befasste sich der BGH
(I ZR 304/01) mit den Prüfpflichten eines Auktionshauses. Der BGH ist der
Ansicht, dass dieses, wenn es bereits mehrmals zu Markenrechtsverletzungen (hier
im Zusammenhang mit dem Verkauf gefälschter Rolex-Uhren) gekommen ist,
Vorkehrungen treffen muss, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt.
Der BGH wies aber auch gleich darauf hin, dass Schadenersatz mangels eigenem
Verschulden ausscheide.
http://internet4jurists.at/provider/entsch2.htm
Auskunftspflichten sind eine besonders heikle Gratwanderung, stellen sie doch
einen Eingriff in eine ganze Reihe von Grundrechten dar. Ins Gerede gekommen
sind sie vor allem im Zuge des Vorgehens der Musikindustrie gegen
Tauschbörsennutzer. Von Bedeutung ist die Auskunftspflicht von Diensteanbietern
aber auch immer wieder im Zusammenhang mit Ehrenbeleidigungsdelikten. In einem
von der Ratskammer des LG Salzburg entschiedenen Fall ging es um die
Auskunftspflicht einer Zeitung. Das Gericht schloss sich der Meinung der
Medieninhaberin an, dass die Verpflichtung zur Auskunft über die Identität eines
Leserbriefschreibers gegen das Redaktionsgeheimnis verstoße.
http://internet4jurists.at/provider/entsch4.htm
E-Commerce
In der Entscheidung "Rücktrittsrecht bei Online-Auktionen" hat der BGH (VIII ZR
375/03) nun ausgesprochen, dass auch bei Online-Auktionen ein Rücktrittsrecht
des Käufers entsprechend der Fernabsatz-Richtlinie besteht. Voraussetzung ist
allerdings, dass einem Konsumenten als Käufer ein Unternehmer, also ein
gewerblicher Anbieter, gegenübersteht. Die Rechtslage ist in Österreich im
wesentlichen ident, allerdings beträgt die Rücktrittsfrist nur 7 Tage.
http://internet4jurists.at/e-commerce/sonderformen2.htm
Arbeitsrecht
In der Entscheidung "Spaß-E-Mails am Arbeitsplatz" (9 ObA 75/04a) hatte der OGH
zu entscheiden, ob die gelegentliche Weiterleitung von Spaß-E-Mails an
Arbeitskollegen trotz eines ausdrücklichgen Verbotes einen Entlassungsgrund
darstellt. Der OGH verneinte dies und verwies auf die Ähnlichkeit mit
gelegentlichem privaten Telefonieren.
http://internet4jurists.at/intern32.htm
E-Mail-Recht
Entscheidungen zur E-Mail-Werbung sind in Österreich noch rar. Das LG Feldkirch
bestätigte in zweiter Instanz ein Unterlassungsbegehren gegen eine politische
Partei. Die E-Mail-Einladung zu einer justizpoliitschen Veranstaltung an einen
Rechtsanwalt wurde zwar dessen unternehmerischer Tätigkeit zugeordnet und
unterfiel daher nicht dem generellen E-Mail-Verbot, die Mail hatte aber keinen
Hinweis auf die Möglichkeit der Ablehnung weiterer Nachrichten enthalten.
http://internet4jurists.at/e-mail/e1.htm
Abmahnwesen
Vorwiegend im Bereich Werbe-E-Mail, aber nicht nur, treten auch in Österreich
immer häufiger Anwälte auf, die aus Massenabmahnungen ein Geschäft machen
wollen. Mit der Kostenproblematik bei solchen Aufforderungsschreiben befasst
sich der Aufsatz "... sowie die Kosten meines Einschreitens".
http://internet4jurists.at/news/aktuell57.htm
Allgemeines
Wenn Ihnen weitere österreichische Entscheidungen oder Literatur mit
Internetbezug bekannt sind oder Sie einen eigenen Beitrag veröffentlichen, bitte
ich um kurze Nachricht.
Für eine Weiterempfehlung im Freundes- und Bekanntenkreis bin ich dankbar.
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Mit freundlichen Grüßen
Franz Schmidbauer
http://internet4jurists.at