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Cyber-Strafrecht in der EU und in Europa

EU   -   Europarat

letzte Änderung 6.2.2007

In Europa wurde schon früh mit der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Strafrechtes begonnen, um der mit dem Fall der Grenzen ungehinderten Ausbreitung von kriminellen Erscheinungen zu begegnen. Diese Vorarbeiten kommen nun der Bekämpfung des Verbrechens im und über das Internet zugute. Es wurden bereits zahlreiche Richtlinien erlassen, weitere sind in Vorbereitung.

Cybercrime-Rechtsakte der EU

Cybercrime-Konvention des Europarates

Die Möglichkeiten des Internets sind auch für die verschiedensten Formen des Verbrechens von großem Interesse. Für die Strafverfolgung wird die internationale Zusammenarbeit immer wichtiger. Die sogenannte "Budapester Konvention" vom 23.11.2001 gilt als erstes internationales Vertragswerk, das jene Vergehen definiert, die mit Hilfe des Internet verübt werden können.

Die Konvention wurde von 45 Mitgliedstaaten des Europarats sowie den USA, Kanada, Japan und Südafrika  unterzeichnet. Das Cybercrime-Abkommen sieht erweiterte Befugnisse zum Abhören der Internetkommunikation und zum grenzüberschreitenden Datenaustausch vor. Internetkommunikation soll in Echtzeit abgehört werden können, und es müssen Vorkehrungen getroffen werden, die Verkehrsdaten zu speichern. Neben der strafrechtlichen Einordnung von illegalem Abhören, dem Eindringen und Stören von Computersystemen, dem Stehlen, Manipulieren oder Löschen von Daten stellt das Abkommen auch Vergehen gegen das Copyright, das Umgehen von Kopierschutzsystemen, das Herstellen, Verbreiten und Verfügbarmachen von Kinderpornographie sowie Verbrechen, die unter Ausnutzung von Computer-Netzwerken begangen werden können (Betrug, Geldwäsche, Vorbereitung terroristischer Akte), unter Strafe.

Die Konvention ist am 1.7.2004 in Kraft getreten und ist von den Mitgliedstaaten in staatliches Recht umzusetzen.

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