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Nic.at als Drittschuldner

LG Salzburg, Beschluss vom 11.10.2007, 53 R 332/07s

EO

*****   Zusammenfassung   *****

Im Zuge der Pfändung von Domains beantragte die betreibende Partei, es solle der Registrierungsstelle Nic.at die Erbringung von aus dem Recht an den Internet-Domains entspringenden Leistungen an die verpflichtete Partei und jede Verfügung über diese Domains untersagt werden.

Das Erstgericht erließ das beantragte Drittverbot.

Das Rekursgericht weist den Antrag auf Drittverbot ab. Die Exekution "in einen Domain-Namen" ist eine Exekution in sonstige Vermögensrechte, womit die Bestimmungen der §§ 330 ff EO zur Anwendung gelangen. Dabei ist auf Antrag der betreibenden Partei an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten (Pfändung); eine Aufforderung zur Drittschuldnererklärung (§ 301 EO) sieht das Gesetz bei dieser Exekution nicht vor. Bei der Domain wird somit nicht der Domainname im engeren Sinne gepfändet, sondern das Recht des Domaininhabers auf exakte und jederzeitigen Adressierbarkeit der übermittelten Dateninhalte unter einer bestimmten Internet-Adresse, also unter einem bestimmten Domainnamen. Die Erlassung eines Leistungsverbotes würde bewirken, dass die Registrierungsstelle den Eintrag im Domain-Name-System und in der WhoIs-Datenbank zu entfernen hätte. Diese Wirkung wäre kontraproduktiv, denn damit würde der Gegenstand der Exekution vernichtet. Der Gefahr der Übertragung der Domain trotz Verfügungsverbotes kann durch Verhängung des von der Drittschuldnerin angebotenen Wartestatus begegnet werden.

*****   Entscheidung   *****

Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Wagner als Vorsitzenden sowie Dr. Meinhart (BE) und Dr. Krallinger als weitere Senatsmitglieder in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) Hermann REINTJES, 1050 Wien, Siebenbrunnengasse 5/10, 2.) Ernst VITAK, 1050 Wien, Siebenbrunnengasse 9, und 3.) Gottfried ZWETTLER, 2361 Laxenburg, Herbert Rauchgasse 38 - 40, alle vertreten durch Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in Wien, wider den Verpflichteten Dominik WACHTA, 1230 Wien, Oldenburggasse 49, wegen € 1.117,74 s.A., über den Rekurs der Drittschuldnerin Nic.at Internet Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft mbH, 5020 Salzburg, Jakob-Haringer-Straße 8, vertreten durch die Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 14.8.2007, 6 E 5012/07g-2‚ in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

I.) Dem Rekurs wird Folge gegeben und der bekämpfte Beschluss dahin abgeändert, dass er einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung insgesamt zu lauten hat:

"1.) Der betreibenden Parteien wird aufgrund des Versäumungsurteiles des Bezirksgerichtes Favoriten vom 10.4.2007, 5 C 183/07t, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von € 1.117,74 samt 8% Zinsen aus € 523,24 seit 2.1.2007, 8% Zinsen aus € 523,24 seit 2.2.2007 und 8% Zinsen aus € 71,26 seit 20.2.2007, sowie der Kosten von € 723,52 samt 4% Zinsen seit 10.4.2007 und der mit € 237,48 bestimmten Kosten des Exekutionsantrages die Exekution durch Pfändung und Verkauf der der verpflichteten Partei zustehenden Rechte an den Domains "www.austrianmodels.at" sowie "www.csi-agency.at" bewilligt.
2.) Dem Verpflichteten wird jede Verfügung über die oben bezeichneten Rechte verboten.
3.) Die Entscheidung über die Modalitäten des Verkaufs der gepfändeten Rechte bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
4.) Der Antrag der betreibenden Partei, der Drittschuldnerin Nic.at Internet Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft GmbH, Jakob Haringer Str. 8, 5020 Salzburg, die Erbringung von aus dem Recht an den Internet-Domains "www.austrianmodels.at" und "www.csi-agency.at" entspringenden Leistungen an die verpflichtete Partei und jede Verfügung über diese Domains zu untersagen, wird abgewiesen.
5.) Als Exekutionsgericht hat das Bezirksgericht Salzburg einzuschreiten."

II.) Die weiteren mit dem Vollzug verbundenen Anordnungen obliegen dem Erstgericht.

III.) Die betreibenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Drittschuldnerin Nic.at Internet Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft mbH die mit € 287,26 (darin € 47,88 Ust.) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

IV.) Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Mit dem am 25.7.2007 beim Erstgericht eingelangten Exekutionsantrag beantragten die betreibenden Parteien gegen den Verpflichteten aufgrund des Versäumungsurteiles des Bezirksgerichtes Favoriten vom 10.4.2007, 5 C 183/07t, zur Hereinbringung von € 1.117,74 s.A. die "sonstige Exekution" durch Pfändung und Verkauf der der verpflichteten Partei zustehenden Rechte an den Domains "www.austrianmodels.at" sowie "www.csi-agency.at", wobei einerseits an die verpflichtete Partei das Gebot zu erlassen sei, sich jeder Verfügung über die oben bezeichneten Rechte zu enthalten, und andererseits der Drittschuldnerin Nic.at Internet Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft GmbH, Jakob Haringer Str. 8, 5020 Salzburg, die Erbringung von aus dem Recht an den Internet-Domains "www.austrianmodels.at" und "www.csi-agency.at" entspringenden Leistungen an die verpflichtete Partei und jede Verfügung über diese Domains untersagt werde.

Mit dem bekämpften Beschluss bewilligte das Erstgericht diese Exekution mit Ausnahme der Wortpassage: "der nic.at.... wird jede Verfügung über diese Domains untersagt." Der Antrag, der nic.at jede Verfügung über diese Domains zu untersagen, wurde zugleich abgewiesen.

Dagegen richtet sich im Umfang des an die Drittschuldnerin erlassenen Verbotes, an den Verpflichteten zu leisten, der Rekurs der Drittschuldnerin Nic.at Internet Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft GmbH mit dem Antrag, dem bekämpften Beschluss dahin abzuändern, dass dieses Verbot ersatzlos aufgehoben werde, hilfsweise (erstes Eventualbegehren), die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass das an den Drittschuldner erlassene Verbot, an den Verpflichteten zu leisten, dahingehend konkretisiert werde, dass die Registrierungsstelle jedwede Verfügung des Verpflichteten zu Gunsten Dritter über die Rechte an der Domain zu unterbinden und den betreibenden Gläubiger von einer etwaigen Vertragskündigung durch den Verpflichteten zu verständigen habe, hilfsweise (zweites Eventualbegehren), die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass das an den Drittschuldner erlassene Verbot, an den Verpflichteten zu leisten, dahingehend konkretisiert werde, dass die Registrierungsstelle jedwede Verfügung des Verpflichteten zu Gunsten Dritter über die Rechte an der Domain zu unterbinden habe, hilfsweise (drittes Eventualbegehren) die bekämpfte Entscheidung zu beheben.

Rechtssatz

Der Rekurs ist berechtigt.

Die Bestimmungen über die Exekution auf "andere" Vermögensrechte stellen einen Auffangtatbestand für Exekutionsobjekte dar, welche nicht von den §§ 87 bis 329 erfasst sind. Insofern sind diese Bestimmungen subsidiär (vgl. Oberhammer in Angst, EO-Kommentar, Rz 1 zu § 331). Dass die im Feld "Sonstige Exekution" von der betreibenden Partei im Exekutionsantrag angeführten Vermögensrechte unter diese "anderen" Vermögensrechte fallen, wurde auch vom Erstgericht und von der Rekurswerberin nicht in Frage gestellt. In diesem Fall hat die Pfändung daher grundsätzlich durch Erlassung eines Verfügungsverbotes an den Verpflichteten (§ 331 Abs. 1 Satz 1 EO) und - wenn ein Drittschuldner, also eine Person, die Kraft des gepfändeten Rechtes zur Leistung verpflichtet ist, existiert – durch ein zusätzliches Leistungsverbot an den Drittschuldner zu erfolgen.

Die Rekurswerberin ist die österreichische Registrierungsstelle für Second Level Domains unter der Top Level Domain ".at". Es ist allgemein bekannt, dass der zwischen der Registrierungsstelle und dem jeweiligen Domaininhaber geschlossene Registrierungsvertrag die Registrierung einer bestimmten, noch freien Domain unter dem Top Level ".at" gegen Zahlung der Registrierungsgebühr und der laufenden Entgelte beinhaltet. Aus diesem Vertrag erwächst dem Domaininhaber gegenüber der Registrierungsstelle das Recht auf Eintragung der angemeldeten Domain im Domain-Name-System und damit auf jederzeitige technische Adressierbarkeit der Domain. Neben diesen primären Vertragspflichten und -rechten bestehen auch Nebenpflichten und -rechte.

Auch die Rekurswerberin verweist darauf, dass es sich bei der Pfändung einer Internet-Domain richtigerweise um die Pfändung des Rechts auf Eintragung einer Domainbezeichnung in das Domain-Name-System und damit auf jederzeitige Adressierbarkeit der Domain handelt. Die Exekution "in einen Domain-Namen" sei somit richtigerweise eine Exekution in sonstige Vermögensrechte, womit die Bestimmungen der §§ 330 ff EO zur Anwendung gelangen würden.
Anlässlich der Bewilligung der Exekution war auf der Grundlage des Aktes (Exekutionsantrag) zu prüfen, ob das in Exekution gezogene Recht einer Verwertung zugänglich ist. Darüber hinausgehende Nachforschungen waren nicht anzustellen. Die betreibenden Gläubiger mussten insbesondere in ihrem Exekutionsantrag weder beweisen noch bescheinigen, dass das gepfändete Recht verwertbar ist. Die Exekution war zu bewilligen, wenn die Unpfändbarkeit des Rechtes wegen Unverwertbarkeit nicht von vorneherein offenkundig war. Insoweit der Exekutionsantrag daher auf die aus dem Domainvertrag des Verpflichteten entstandenen Rechte gerichtet war, wurde der Rechtsgrund für die Individualisierung des gepfändeten Rechtes ausreichend individualisiert.
Wie bereits das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in der von der Rekurswerberin vorgelegten Entscheidung vom 25.7.2007, 47 R 320/07t, aussprach, hatte das Exekutionsgericht daher gemäß § 331 Abs. 1 EO zum Zwecke der Exekution auf Vermögensrechte des Verpflichteten, die nicht zu den Forderungen gehören, auf Antrag der betreibenden Partei an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten (Pfändung). Eine Aufforderung zur Drittschuldnererklärung (§301 EO) sieht das Gesetz bei dieser Exekution nicht vor, wobei von der betreibenden Partei insoweit auch kein Antrag gestellt worden war.

Der Rekurswerberin ist aber zuzugestehen, dass im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Art der Leistung auf der Grundlage der vom Erstgericht erteilten Exekutionsbewilligung unklar bleibt, wie das "gerichtliche Verbot, an den Verpflichteten zu leisten" im Falle der Pfändung einer Domain zu verstehen ist. In der erwähnten Entscheidung vom 25.7.2007 sprach das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien aus, dass aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes vom Gericht ein Verfügungs- und Leistungsverbot zu erlassen sei. Eine Konkretisierung des Leistungsverbotes habe mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu erfolgen. Eine mangelnde Konkretisierung führe auch nicht zur Gefährdung der Rechtsposition der Parteien und der Drittschuldnerin. Die Pfändung sei gemäß § 331 Abs. 1 EO nämlich erst dann bewirkt, wenn auch der Drittschuldnerin das Leistungsverbot zugestellt wurde.

Bezüglich der Abweisung des Antrages auf Erlassung eines Verfügungsverbotes an die Drittschuldnerin ist der erstgerichtliche Beschluss unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Aber auch hinsichtlich der Erlassung eines Leistungsverbotes kann die Argumentation des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien nur insofern geteilt werden, als die Pfändung der Drittschuldnerin gegenüber dann erst mit Zustellung wirksam wird. Durch ein Leistungsverbot würde aber die Gefahr geschaffen, dass durch eine Löschung der Einträge ein unmittelbarer finanzieller Schaden beim Domaininhaber oder beim Drittschuldner eintritt.

Nach Ansicht des Rekursgerichtes kommt im vorliegenden Fall ein Leistungsverbot schon nach der Art des gepfändeten Rechtes nicht in Betracht. Dieses ist nämlich auf Forderungen zugeschnitten, die durch konkrete Handlungen (z.B. Zahlung) erfüllt werden. Das Landesgericht für ZRS Wien verwies darauf, dass zur Löschung bzw. zur Entfernung der Domäne aus der Datenbank ein (weiteres) aktives Tun der Drittschuldnerin erforderlich sei, das ihr durch das an sie gerichtete Leistungsverbot nicht aufgetragen werde. Nicht einmal in einem auf Löschung oder Übertragung der Domain gerichteten Exekutionsverfahren könnte dem Provider als Dritten ein solcher Auftrag erteilt werden (unter Hinweis auf Jakusch, RdW 2001, 580). Um so weniger könne dies für das im Zuge der Rechteexekution erteilte Leistungsverbot gelten, weshalb die von der Rekurswerberin befürchteten Nachteile nicht vorliegen würden. Die begehrte Konkretisierung des Leistungsverbotes verbiete sich schon deshalb, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gebe. Auch eine Eintragung im Domain-Register sei bei der Rechteexekution mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nicht vorgesehen, weshalb der Drittschuldnerin auch nicht aufgetragen werden könne, das Verfügungs- bzw. Leistungsverbot zu registrieren. Die von der Rekurswerberin dargestellte Vorgangsweise in der Praxis, nämlich in Konfliktfällen den sogenannten Wartestatus zu verhängen, erscheine aber zweckmäßig.

Diese Auffassung – sieht man vom Wartestatus ab- teilt das Rekursgericht nicht. Die Registrierungsstelle räumt dem Domaininhaber aufgrund des Domainvertrages gegen eine Anmeldegebühr das Recht ein, mit seiner angemeldeten Domain im Domain-Name-System aufzuscheinen und in das WhoIs-Verzeichnis aufgenommen zu werden. Überträger einer Domain kann nur derjenige sein, der im Description-Eintrag der WhoIs-Datenbank aufscheint. Der Auszug aus der WhoIs-Datenbank gilt als Inhabernachweis für eine Internet Domain (Thiele, ecolex 2000, 210). Zum Domain-Vertrag wird in der Lehre die Ansicht vertreten, dass dieser eine gemischte Vereinbarung mit werkvertraglichen und miet- bzw. pachtrechtlichen Elementen darstellt und es sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis handelt (Thiele, ecolex 2000, 210).

Die Registrierungsstelle schuldet also den Erfolg der exakten und jederzeitigen Adressierbarkeit der übermittelten Daten und ist verpflichtet, alle Einträge zur Domain aufrechtzuerhalten. Bei der Domain wird somit nicht der Domainname im engeren Sinne gepfändet, sondern das Recht des Domaininhabers auf exakte und jederzeitigen Adressierbarkeit der übermittelten Dateninhalte unter einer bestimmten Internet-Adresse, also unter einem bestimmten Domainnamen (vgl. dazu auch die deutsche Judikatur des BGH VII ZB 5/05, einsehbar unter http://www.doerre.com/ df2007/domain.pdf).

Zwar ist eine nach (oder vor) der Erlassung des Leistungsverbotes vorzunehmende pfandweise Beschreibung des gepfändeten Rechtes nach der Natur der gegenständlichen Rechte tatsächlich nicht tunlich. Entgegen der vom LG f ZRS Wien in der erwähnten Entscheidung vertretenen Auffassung sind Miet- und Pachtverträge mit einem Domainvertrag aber durchaus vergleichbar. Bei einer solchen Rechteexekution, bei der der Drittschuldner eine Dauerleistung zu erbringen hat, verschafft die Pfändung das Recht zur Befriedigung im laufenden Exekutionsverfahren durch ein bloßes Verfügungsverbot, das in die Rechte des Drittschuldners nicht eingreift (vgl. zum Vermieter: 3 Ob 174/03i; zum Begriff der Pfändung allgemein: Hofmann in Rummel, ABGB-Kommentar³ I Rz 2 zu § 450).

Der Rekurswerberin ist auch zuzugestehen, dass entgegen der Rechtsmeinung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ein Leistungsverbot an den Drittschuldner im gegenständlichen Fall nicht bedeuten kann, dass der Drittschuldner die Leistungen aus dem Domainvertrag nun an die betreibende Partei zu erbringen habe und nicht mehr an den Verpflichteten. Das Verbot, weiterhin an den Verpflichteten zu leisten, besagt nämlich nicht, dass deshalb die Leistung nun an die betreibende Partei zu erbringen ist. Dies wäre nach den zutreffenden Ausführungen im Rekurs auch gar nicht möglich, da die Leistungen der Registrierungsstelle vor allem im Eintrag der angemeldeten Domain im Domain-Name-System und damit in der jederzeitigen technischen Adressierbarkeit der Domain, sowie in der Aufnahme in das WhoIs-Verzeichnis geknüpft sind. Würden daher die Leistungen aus dem Domainvertrag nicht mehr an den Verpflichteten, sondern an die betreibende Partei zu erbringen sein, so würde dies ein aktives Tun, nämlich eine Umschreibung der Domain erfordern und alle nachfolgenden Verwertungsschritte obsolet machen. Für eine solche Übertragung der Domain auf die betreibende Partei, die einer Vertragsübernahme ohne Verwertungsverfahren gleichkommen würde, findet sich im Gesetz keine Grundlage.

Bei den von der Drittschuldnerin geschuldeten Leistungen handelt es sich also nicht um Leistungshandlungen, sondern um die Aufrechterhaltung eines bereits zuvor hergestellten dauerhaften Zustandes (ähnlich einem zur Verfügung gestellten Postkasten). In diesem Fall würde die Erlassung eines Leistungsverbotes also tatsächlich bewirken, dass die Registrierungsstelle den Eintrag im Domain-Name-System und in der WhoIs-Datenbank zu entfernen hätte. Diese Wirkung wäre kontraproduktiv, denn damit würde der Gegenstand der Exekution vernichtet.

Auch durch das bloße passive Verhalten der Drittschuldnerin ist sichergestellt, dass zwischen der vom betreibenden Gläubiger erwirkten Exekutionsbewilligung und der nachfolgenden Zwangsverwertung keine Vereitelung von Verwertungshandlungen stattfinden kann und insbesondere kein Wechsel des Inhabers der Domain ohne Zustimmung des betreibenden Gläubigers möglich ist.

Die geschilderte Praxis, auch im Falle anhängiger Gerichtsverfahren- von der Pfändung und den Verwertungsantrag ist der Drittschuldner zu verständigen (vgl. 3 Ob 174/03i) - über die Domain den sogenannten Wartestatus zu verhängen und so bei Einleitung gerichtlicher Schritte die Übertragung der Domain an Dritte zu unterbinden, entspricht im Kern dieser Vorgangsweise. In dem Fall, dass der Verpflichtete die laufenden Entgelte nicht mehr bezahlt, könnte (ungeachtet des der Drittschuldnerin zustehenden Kündigungsrechtes) von der betreibenden Partei eine Vertragsauflösung dadurch verhindert werden, dass sie diese Beträge bis zur Verwertung vorschießt.

Der Rekurs erwies sich daher als berechtigt. Das Exekutionsgericht hat zwar auch bereits den Verkauf bewilligt, wobei der angefochtene Beschluss insoweit als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist. Es wird aber jedenfalls zur Bestimmung der Modalitäten dieser Verwertung gemäß § 331 Abs. 2 EO eine Tagsatzung zur Vernehmung des Verpflichteten, aller Gläubiger, zu deren Gunsten die Pfändung erfolgte, und der Drittschuldnerin anzuberaumen haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO iVm den §§ 74, 78 EO, wobei allerdings der Drittschuldnerin als Gegner im Zwischenstreit lediglich die betreibenden Parteien gegenüberstanden, sodass nur 15 % Streitgenossenzuschlag gebührten.

Der Zulässigkeitsausspruch beruht auf § 528 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO iVm § 78 EO.

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