Frist für Gegendarstellung auf der Homepage
OGH, Urteil vom 30.10.2003, 15 Os 142/03h
MedienG § 11
***** Zusammenfassung *****
Das Erstgericht vertrat die Meinung, bei einer Veröffentlichung im Internet beginne die 2-monatige Frist für den Antrag auf Gegendarstellung jeden Tag neu zu laufen, an dem die Information abrufbar sei. Es wies den Antrag aber aus anderen Gründen ab. Das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH verwirft die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. § 11 Abs 1 Z 10 MedienG stellt lediglich auf den Zeitpunkt der Publikation, nicht aber auf die Qualität der Überschaubarkeit derselben für den Medienkonsumenten und die Dauer der Zugänglichkeit ab. Die Frist beginnt daher auch bei Internetpublikationen mit erstmaliger Veröffentlichung.
***** Entscheidung *****
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Medienrechtssache der Antragstellerin Ä***** gegen den Antragsgegner Albert A***** wegen §§ 14, 18 MedienG, AZ 095 Hv 20006/01a des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. Dezember 2002, AZ 18 Bs 183/02 (ON 13 des Hv-Aktes), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig sowie des Vertreters der Antragstellerin Dr. Höhne zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Februar 2002,
GZ 095 Hv 20006/01a-6, wurden die Anträge der Ä***** für Wien auf Anordnung
Veröffentlichung einer Gegendarstellung auf der Homepage unter der
Internetadresse http://www.apross.com des Antraggegners Albert A***** sowie
auf Verhängung einer Geldbuße (§§ 14, 18 MedienG) mit der Begründung
abgewiesen, dass der dort am 12. September 2001 abrufbare Bezugsartikel
keine Tatsachenmitteilung enthalte und daher einer Gegendarstellung nicht
zugänglich sei. Den Einwand des Antragsgegners, dass die Antragsstellerin
die für Veröffentlichungsbegehren nach § 11 Abs 1 Z 10 MedienG normierte
zweimonatige Frist nicht eingehalten habe, weil der Bezugstext bereits am
27. August 2001 im Internet abrufbar gewesen wäre, jedoch das betreffende
Begehren bei ihm erst am 8. November 2001 eingelangt sei (US 11, 14 und 15),
verwarf die Einzelrichterin, weil bei einem permanenten Medium wie dem
Internet jeder Tag, an dem der jeweilige Inhalt abrufbar gehalten wird,
somit auch der 12. September 2001, als neuer Veröffentlichungstag im Sinne
der vorangeführten Gesetzesstelle mit der Folge des betreffenden
Fristbeginns zu gelten habe.
Der gegen dieses Urteil von der Ä***** (als Antragstellerin) ergriffenen
Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld gab das Oberlandesgericht Wien
mit Urteil vom 9. Dezember 2002, AZ 18 Bs 183/02 (ON 13 des Hv-Aktes), ohne
Erörterung des Berufungsvorbringens schon zufolge angenommener
Verwirklichung des Ausschlussgrundes nach § 11 Abs 1 Z 10 MedienG nicht
Folge. Das Oberlandesgericht führte dazu aus: "Die vom Erstgericht (wie auch
von der Antragstellerin, AS 31) vertretene vorerwähnte Rechtsansicht, dass
im Falle von Internet-Publikationen mit jedem Tag der Abrufbarkeit des
Inhaltes als neuerlichem Veröffentlichungstag die Frist für das
Veröffentlichungsbegehren von Neuem ausgelöst werde, findet im MedienG - das
bis dato Sonderregelungen für den Bereich der neuen elektronischen Medien
nicht enthält - keine Deckung. Nach § 11 Abs 1 Z 10 erster Satz MedienG
beginnt die (zweimonatige) Frist für die Gegendarstellung mit Ablauf des
Tages, an dem die Tatsachenmitteilung veröffentlicht worden ist. Lässt schon
die Textierung dieser Gesetzesbestimmung keinen Zweifel daran, dass
ausschließliches fristauslösendes Ereignis der einmalige Vorgang der
(begriffsimmanent) erstmaligen Veröffentlichung ist, so folgt dies auch aus
dem gesetzlichen Zweck der - von der subjektiven Kenntnisnahme des
Betroffenen unabhängigen (vgl etwa Brandstetter/Schmid MedienG² § 11 Rz 18),
somit objektiven - Befristung des Veröffentlichungsanspruches (vgl Weis,
Handbuch der Gegendarstellung, 16, 54), nämlich der Wahrung eines
publizitätswirksamen zeitnahen Bezuges zur Primärmitteilung durch Sicherung
der solcherart gebotenen raschen Geltendmachung des (andernfalls
präkludierten) Gegendarstellungsanspruches. Solcherart lässt sich aber der
vorerörterte Rechtsstandpunkt eines auf jeden Tag der Abrufbarkeit des
Inhaltes der Internet-Publikation seit Erstveröffentlichung bezogenen
repetitiven Fristbeginnes aus § 11 Abs 1 Z 10 MedienG keineswegs ableiten.
Dies auch deshalb nicht, weil diese Rechtsansicht - abseits gebotener
eindeutiger Determinierung eines einmaligen Fristbeginnes - eine Vielzahl
möglicher Anknüpfungspunkte für den Fristenbeginn zur Folge hätte und die
gesetzliche Befristung des Gegendarstellungsbegehrens dadurch ebenso ad
absurdum geführt würde, wie durch die durch Anknüpfung an den jeweils
neuerlichen Veröffentlichungstag bewirkte (denkmöglich nahezu) unbegrenzte
Möglichkeit der Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruches.
Steht der erörterten Rechtsansicht im Übrigen für den Bereich der
Medieninhaltsdelikte die an den Verbreitungsbeginn anknüpfende Regelung des
Beginnes der Frist der Strafbarkeitsverjährung in § 32 MedienG eindeutig
entgegen, zumal daraus für Internet-Publikationen der Beginn des Laufes der
Verjährungsfrist mit jenem Zeitpunkt, ab dem die Publikation im Internet für
das Publikum (erstmals) abrufbar ist, zu folgern ist (vgl
Brandstetter/Schmid aaO § 32 Rz 5 mit Judikaturnachweis), so ergibt sich
insgesamt, dass auch bei Internet-Publikationen (ebenso wie für diesen
Bereich auch der Beginn der Frist zur Antragstellung nach § 8a Abs 2 MedienG
an den Beginn der Verbreitung anknüpft; vgl MR 2000, 363) die
Aufforderungsfrist nach § 11 Abs 1 Z 10 MedienG mit der erstmaligen
Veröffentlichung (Abrufbarkeit) der Tatsachenmitteilung im Internet zu
laufen beginnt. Soweit Höhne in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG § 11 Rz 25f
die vorerwähnte Rechtsansicht nicht ohnehin bloß unter dem Gesichtspunkt
eines de lege ferenda wünschenswerten gesetzlichen Regelungszieles erörtert,
sondern diese Rechtsansicht - unter dem Gesichtspunkt der Relevanz des
Zeitpunktes der subjektiven Kenntnisnahme durch den Betroffenen - aus (nicht
näher ausgeführten) grundsätzlichen Intentionen des Gesetzgebers zu
erschließen sucht, ist eine gesetzliche Analogiebasis, die im übrigen
solcherart - wie voraufgezeigt - der der Befristungsregelung zugrunde
liegenden gesetzlichen Zielsetzung im Ergebnis diametral zuwiderliefe, nicht
zu ersehen. Es sei daher der Vollständigkeit halber festgehalten, das den
geäußerten Bedenken dahin, dass es dem Betroffenen kaum möglich sei, den
Überblick über Internet-Veröffentlichungen zu bewahren, und auch ungewiss
sei, wann das Publikum die - theoretisch jederzeit zugängliche -
Veröffentlichung abrufe, nicht gefolgt werden kann. Denn in erstgenannter
Hinsicht wird die im Hinblick auf die Vielzahl täglicher Veröffentlichungen
in Printmedien und Rundfunk- sowie Fernsehsendungen durchaus auch im Bereich
der Offline-Medien bestehende Schwierigkeit deren Überblickbarkeit im
Onlinebereich durch die Möglichkeit des Einsatzes von Suchmaschinen
gemindert; zum anderen sind hinsichtlich der Zugangsmöglichkeiten des
Medienkonsumenten zu Veröffentlichungen in den beiden problematisierten
Publikationsbereichen allenfalls quantitative, nicht aber wesentlich
qualitative Unterschiede zu ersehen. Liegt dem Ersturteil unmissverständlich
die Urteilsannahme zugrunde (US 15), dass die inkriminierten
Veröffentlichungen - wie vom Antragsgegner vorgebracht (AS 17f) und im
Übrigen von der Antragstellerin nicht bestritten (AS 31) - bereits im August
2001 (nämlich jedenfalls am 27. August 2001) abrufbar gewesen sind, und
kommt nach dem Vorgesagten dem Tatumstand späterer Abrufbarkeit am 12.
September 2001 rechtliche Relevanz nicht zu, so ist das (erst) am 8.
November 2001 beim Antragsgegner eingelangte Gegendarstellungsbegehren nach
§ 11 Abs 1 Z 10 MedienG - ohne dass es der Prüfung eines allenfalls früheren
Erstveröffentlichungszeitpunktes bedürfte - jedenfalls verfristet. Da somit
der Ausschlussgrund des § 11 Abs 1 Z 10 MedienG vorgelegen war, wurde der
Veröffentlichungsantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen."
Der Generalprokurator sieht in der Begründung der Entscheidung des
Oberlandesgerichts eine Verletzung des
§ 11 Abs 1 Z 10 MedienG und
erhebt dagegen die folgende Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes:
"Die Annahme des Ausschlussgrundes nach
§ 11 Abs 1 Z 10 MedienG
findet im Gesetz nicht Deckung.
Nach dieser Bestimmung besteht die Pflicht zur Veröffentlichung einer
Gegendarstellung (oder einer hier nicht relevanten nachträglichen
Mitteilung) dann nicht, wenn die Gegendarstellung nicht binnen zwei Monaten
nach Ablauf des Tages, an dem die Tatsachenmitteilung veröffentlicht wurde,
beim Medieninhaber (Verleger) oder in der Redaktion des Medienunternehmens
eingelangt ist. Diese Bestimmung gilt (ebenso wie die übrigen Vorschriften
des Mediengesetzes) mangels an neue elektronische Medien angepasster
Sonderbestimmungen für alle Medienbereiche, somit auch für
Veröffentlichungen im Wege des Internets. Da die von einem Internetnutzer
(hier: dem Antragsgegner) eingerichtete Homepage ein Medium im Sinne des § 1
Abs 1 Z 1 MedienG darstellt, das vorliegend zufolge einer laufenden
redaktionellen Veränderung (s 5 f und 14 des Urteils des Landesgerichtes für
Strafsachen Wien) auch als periodisches Medium im Sinne der Z 2 dieser
Bestimmung einzustufen ist, unterliegen die in einer solchen Homepage
publizierten Tatsachenmitteilungen auch den Vorschriften des Mediengesetzes
über die Gegendarstellung, mithin auch jener des vorzitierten
§ 11 Abs 1 Z 10 MedienG. Eine
differenzierende Auslegung dieser Bestimmung je nach Art des betroffenen
periodischen Mediums ist jedoch geboten, weil sich auch traditionelle (Offline-)Publikationen
und Veröffentlichungen im Internet (Online-Publikationen) wesentlich
unterscheiden. Letztgenannte sind häufig auf unbestimmte Zeit, jedenfalls
aber so lange sie im Internet belassen werden, anderen Nutzern zugänglich
und weisen überdies (mit Ausnahme der Online-Ausgaben von Zeitungen) auch
kein den sonstigen periodischen Medien entsprechendes Erscheinungsdatum auf.
Anders als im Falle herkömmlicher Medien und der Online-Ausgabe von
Zeitungen, die beim Publikum sogleich bei Beginn ihrer Veröffentlichung
Aufmerksamkeit erregen und demgemäß auch gleich gelesen werden, vergeht bei
Veröffentlichungen im Internet häufig geraume Zeit, bis sie vom
Medienpublikum überhaupt wahrgenommen werden, wobei sie jedoch unabhängig
davon auf Grund ihres speziellen Charakters als "permanente Medien" während
des gesamten Zeitraums ihrer Zugänglichkeit abrufbar sind.
Schon diese Umstände können bei der Lösung der Frage nicht außer Betracht
bleiben, welcher Tag als jener der Veröffentlichung einer
Tatsachenmitteilung im Internet anzusehen ist, nach dessen Ablauf die - nach
objektiven Kriterien bestimmte - Frist des
§ 11 Abs 1 Z 10 MedienG für
das Einlangen einer verlangten Gegendarstellung beim Antragsgegner zu laufen
beginnt. Dazu kommt auch noch, dass im Bereiche herkömmlicher Medien den
Betroffenen eine Überwachung dieser Medien in Bezug auf sie betreffende
Berichte zumutbar ist und solcherart auch für die Öffentlichkeit der
zeitliche Zusammenhang zwischen Erstveröffentlichung und Gegendarstellung
gewahrt wird, wogegen sich die Lage im Bereich der Internetpublikationen
grundlegend hievon unterscheidet. Zum einen vermag ein Betroffener kaum
einen vergleichbaren Überblick wie bei herkömmlichen Publikationen zu
wahren, zumal der Betreiber der Webseite deren Auffinden (auch durch
Suchmaschinen) erheblich zu beeinflussen vermag und es auch ungewiss ist,
wann das Publikum die Veröffentlichung überhaupt abruft. Zum anderen ist bei
Offline-Medien und bei deren Online-Versionen der Erscheinungstag im
Allgemeinen leicht feststellbar, wogegen der Betroffene bei ausschließlich
online veröffentlichten Publikationen den Zeitpunkt ihrer erstmaligen
Veröffentlichung (= Zugänglichmachung) kaum klären kann.
Entsprechend diesem Wesen elektronischer Medien (als "permanente Medien")
ist daher jeder Tag, an dem der jeweilige Inhalt abrufbar gehalten wird, als
neuerlicher Veröffentlichungstag im Sinne des
§ 11 Abs 1 Z 10 MedienG zu
werten (Höhne in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG § 11 Rz 25 f). Dem steht
auch nicht der gesetzliche Zweck der auf objektiver Grundlage beruhenden
Befristung der Gegendarstellung entgegen, weil die betreffende
Internetpublikation mit jedem Tag ihrer weiteren Zugänglichkeit neuerlich
abrufbar ist und auf diese Weise auch der Zusammenhang zwischen der damit
erfolgten weiteren Publikation und einer dagegen gerichteten
Gegendarstellung gewahrt bleibt. Zudem stellt
§ 11 Abs 1 Z 10 MedienG -
anders als § 8a Abs 2 MedienG für das selbständige Entschädigungsverfahren
und § 32 MedienG hinsichtlich
der Verjährung - nicht auf den Verbreitungsbeginn, sondern auf den Zeitpunkt
der Veröffentlichung schlechthin ab. Vergleichbar der am nächsten Tag
wiederholten Veröffentlichung einer identen Mitteilung in einer
Offline-Publikation lässt auch die täglich neue Abrufbarkeit des online
publizierten Inhalts die erwähnte bloß zweimonatige Frist neu zu laufen
beginnen. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes war das
vorliegende Entgegnungsbegehren daher zum Zeitpunkt seines Einlangens beim
Antragsgegner noch nicht verfristet. Da der gegenteilige Standpunkt des
Berufungsgerichtes jedoch dem Antragsgegner nicht zum Nachteil gereicht,
muss es mit der Feststellung der betreffenden Gesetzesverletzung sein
Bewenden haben.
Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen: Gemäß
§ 11 Abs 1 Z 10 MedienG
besteht die Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung nicht, wenn
diese nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die
Tatsachenmitteilung veröffentlicht worden ist, beim Medieninhaber oder in
der Redaktion des Medienunternehmens eingelangt ist. Veröffentlicht wird
eine Tatsachenmitteilung nach dem klaren Bedeutungsinhalt dieses Begriffs
dann, wenn sie öffentlich gemacht, das heißt auch auf elektronische Medien
bezogen, einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Das bloße
Fortbestehen des öffentlich Seins einer Tatsachenmitteilung entspricht schon
rein begrifflich nicht deren (neuer) Veröffentlichung.
Die von der Wahrungsbeschwerde vorgenommene teleologische Interpretation
scheitert daher bereits an der Grenze des möglichen Wortsinns (vgl Markel,
WK-StPO § 1 Rz 29; Leukauf/Steininger Komm3 § 1 RN 10).
Abgesehen davon vermag die Beschwerde - die ersichtlich von einem weiteren
Wortsinn ausgeht und in dessen Rahmen auf Auslegung (und nicht mangels
solcher Möglichkeit auf Lückenschließung) abzielt - auch mit ihrer
teleologischen Argumentation nicht zu überzeugen. Mit Behauptungen über
unterschiedliches Verhalten der Konsumenten und die für diese gegebenen
Chancen der Erkennbarkeit allenfalls zur Gegendarstellung Anlass gebender
Tatsachenmitteilungen hinsichtlich herkömmlicher Medien einerseits und
Internet-Publikationen andererseits nimmt sie auf Sachverhaltsannahmen
Bezug, denen für die daraus nach Ansicht der Generalprokuratur resutierende
Forderung nach einer differenzierten Beurteilung nach dem Gesetz keine
Bedeutung zukommt, stellt § 11
Abs 1 Z 10 MedienG doch lediglich auf den Zeitpunkt der Publikation, nicht
aber auf die Qualität der Überschaubarkeit derselben für den
Medienkonsumenten und die Dauer der Zugänglichkeit ab.
Die Wahrungsbeschwerde widerspricht sich zum Teil auch selbst, indem sie
zwar (wie auch der von ihr - allerdings nicht in diesem Punkt - zitierte
Autor [Höhne in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG § 11 Rz 26]) zugesteht, dass
ihre Begründung für einen Teil der Internet-Publikationen, nämlich
insbesondere für die Online-Versionen von Tageszeitungen, nicht zutrifft,
ungeachtet dessen aber für sämtliche Internetveröffentlichungen jeden Tag,
an dem der inkriminierte Inhalt abrufbar gehalten wird, als neuerlichen
Veröffentlichungstag iSd § 11
Abs 1 Z 10 MedienG gewertet haben will.
Schließlich führte die Rechtsansicht der Beschwerde, jeder Tag, an dem der
inkriminierte Inhalt abrufbar gehalten werde, käme - vergleichbar mit der am
nächsten Tag wiederholten Veröffentlichung einer identen Mitteilung in einer
Offline-Publikation - einer neuen Veröffentlichung gleich, dazu, dass man
dann auch für jeden Tag entsprechend jeweils einer diesem Verständnis
entsprechenden neuen Veröffentlichung eine eigene Gegendarstellung zulassen
müsste. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.