cityforum.eu
OGH, Beschluss vom 9.6.2008, 17 Ob 14/08w
***** Zusammenfassung *****
Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Marke "Cityforum". Die Erstbeklagte ist eine niederländische Gesellschaft, die die Domain cityforum.eu registriert hat, unter der nur eine Website "under construction" betrieben wurde.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Entscheidung des Rekursgerichtes weicht nicht von der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der markenmäßigen Nutzung eines Zeichens ab. Die bloße Registrierung als Domain genügt nicht und der Kläger muss die Voraussetzungen des Domaingrabbings bescheinigen.
***** Entscheidung *****
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei c***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M. A***** B.V., 2. Michael A*****, beide vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Unterlassung und Einwilligung (Streitwert im Sicherungsverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. April 2008, GZ 1 R 51/08i-27, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin ist zur Rechtsverteidigung befugte Lizenznehmerin der für
die Klassen 35 (Werbung ua) und 42 (wissenschaftliche und technologische
Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; Entwurf und Entwicklung von
Computerhardware und -software ua) registrierten Gemeinschafts-Wortmarke
„Cityforum" mit Priorität 3. 7. 2002; sie betreibt in Österreich das
Geschäft der IT-Dienstleistungen, insbesondere Webdesign,
online-Dienstleistungen und damit in Zusammenhang stehende
Software-Geschäfte unter Verwendung der Domain „www.cityforum.at".
Die Erstbeklagte, eine in den Niederlanden eingetragene Kapitalgesellschaft
mit dem Zweitbeklagten als Geschäftsführer, ist Inhaberin der am 7. 4. 2006
angemeldeten Domain „www.cityforum.eu", unter der derzeit weder eine
Homepage abrufbar ist, noch auf andere Weise Waren oder Dienstleistungen
angeboten werden. In der vorprozessualen Korrespondenz erklärten die
Beklagten durch ihren Rechtsvertreter, sie wollten die Domain künftig
weltweit für nicht kommerzielle Informationen über Städte verwenden; in
diesem Sinne sei das Kennzeichen beschreibend. Bei Aufruf der Domain am 3.
6. 2008 war der Hinweis „under construction" zu lesen.
Das Rekursgericht hat die den Sicherungsantrag abweisende Entscheidung des
Erstgerichts bestätigt. Die Beklagten benutzten die Gemeinschaftsmarke der
Klägerin nicht rechtsverletzend, weil sie sie nicht in Bezug auf Waren oder
Dienstleistungen verwendeten. Allein die Verwendung eines Zeichens zur
Registrierung als Domain sei keine markenmäßige Verwendung dieses Zeichens.
Sittenwidriges Domain Grabbing setze voraus, dass der Verletzer bei
Registrierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt habe;
einen solchen Sachverhalt habe die Klägerin nicht bescheinigt, da der von
den Beklagten angegebene Registrierungszweck nicht unplausibel sei.
Anhaltspunkte für das Bestehen von Erstbegehungsgefahr lägen nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Entscheidung weicht von der umfangreichen höchstgerichtlichen
Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der markenmäßigen Nutzung eines Zeichens
(Registrierung als Domain genügt nicht: RIS-Justiz RS0114773) und zur Beweislast
im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Domain Grabbing nicht ab (der Kläger muss
einen Sachverhalt bescheinigen, aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse
des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist: RIS-Justiz
RS0115378; zuletzt 17 Ob 9/08k).
Soweit die Rechtsmittelwerberin - auch im Zusammenhang mit ihren Ausführungen
zur Beweislast - davon ausgeht, die Erstbeklagte benutze ihre Domain im
geschäftlichen Verkehr zur Bewerbung von Internetdienstleistungen eines
Providers (in Form von „Domain Parking"), indem sie auf dessen
Dienstleistungsangebot hinweise und so potenzielle Kunden der Klägerin zum
Angebot eines Mitbewerbers umleite, ist ein derartiger Sachverhalt nicht
bescheinigt.