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OGH Beschluss vom 10.7.2007, 4 Ob 103/07m

UrhG § 1, UWG § 1, § 9

*****   Zusammenfassung   *****

Die Kläger wollen den Beklagten die Verwendung des von ihnen geschaffenen und zum Teil auch in derselben Branche verwendeten Logos verbieten. Die Beklagten bestreiten die Urheberschaft, den Werkcharakter und führen aus, dass sie das Logo vom berechtigten Inhaber übernommen hätten.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Dem Logo komme kein urheberrechtlicher Schutz zu. Blockbuchstaben sind Gemeingut; kleine Unregelmäßigkeiten (hier: Gestaltung des ersten Buchstabens) sind noch nicht als eigentümliche geistige Schöpfung anzusehen. Ob sich eine Schöpfung (hier: auf dem Gebiet der Gebrauchsgrafik) auf Grund ihrer Originalität im Sinne dieser Grundsätze hinreichend deutlich von ähnlichen Schöpfungen unterscheidet und daher ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, hängt im Übrigen regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung. Ein Kennzeichenschutz nach dem UWG scheitere daran, dass die Erstklägerin das Logo nie verwendet habe und der Zweitkläger das Unternehmen nicht nur vorübergehend aufgegeben habe, sodass es an einem Wettbewerbsverhältnis mangelt.

*****   Entscheidung   *****

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Elisabeth S***, 2. Herbert S***, beide Deutschland, beide vertreten durch Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. S*** GmbH, 2. Josef P***, beide vertreten durch Mag. Margot Astrid Rest, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, Schadenersatz, Feststellung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 50.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. April 2007, GZ 2 R 54/07k-17, den

Beschluss

gefasst:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

1. Der Senat hat im Zusammenhang mit dem europäischen Werkbegriff bereits wiederholt ausgesprochen, ein Werk iSd UrhG müsse das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers sein, ohne dass es eines besonderen Maßes an Originalität bedürfe. Es genüge, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Werk und Schöpfer insofern möglich sei, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel zum Ausdruck komme und eine Unterscheidbarkeit bewirke (4 Ob 179/01d = ÖB1 2003, 39 - Eurobike; 4 Ob 274/02a = MR 2003, 162 - Felsritzbild).
Die Beurteilung des Rekursgerichts, das folgende strittige Logo

enthalte keinen neuen Gedanken und sei nicht mit jenem Maß an Originalität ausgestaltet, der es zum urheberrechtlich geschützten Werk mache, hält sich im Rahmen des ihm in dieser Frage offenstehenden Beurteilungsspielraums. Blockbuchstaben sind Gemeingut; kleine Unregelmäßigkeiten (hier: Gestaltung des ersten Buchstabens) sind noch nicht als eigentümliche geistige Schöpfung anzusehen. Ob sich eine Schöpfung (hier: auf dem Gebiet der Gebrauchsgrafik) auf Grund ihrer Originalität im Sinne dieser Grundsätze hinreichend deutlich von ähnlichen Schöpfungen unterscheidet und daher ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, hängt im Übrigen regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung (4 Ob 85/06p).

2.1. Das Rekursgericht hat es mangels aktueller eigener Verwendung des Logo durch die Kläger im geschäftlichen Verkehr als unerheblich erachtet, ob die Kläger - nach Schließung des Unternehmens des Zweitklägers - Dritten im Rahmen eines Lizenz- oder Gestattungsvertrags erlaubt haben, das Kennzeichen für deren unternehmerischen Zwecke zu verwenden. Diese Beurteilung weicht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht ab.

2.2. Das strittige - nicht durch eine Marke geschützte - Logo ist ein Unternehmenskennzeichen iSd § 9 UWG. Schutz nach dieser Bestimmung genießt nur der Name, die Firma und die besondere Bezeichnung eines lebenden Unternehmens; wird der Betrieb des Unternehmens nicht nur vorübergehend aufgegeben, so erlischt der Schutz (4 Ob 344/82 = ÖB1 1983, 110 - Zirkus Medrano; RIS-Justiz RS0079036). Das Recht, ein Unternehmenskennzeichen zu führen und andere von seinem Gebrauch auszuschließen, verlangt seine Verknüpfung mit einem bestehenden lebenden Unternehmen, weil andernfalls ein Unternehmenskennzeichen, das rechtlich geschützt werden könnte, nicht mehr vorhanden ist (Lange, Marken- und Kennzeichenrecht Rz 1717).

2.3. Gestattet der Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch eines Kennzeichens, erwirbt damit der Begünstigte des Gestattungsvertrags kein abgeleitetes, sondern - durch Annahme und Gebrauch - ein originäres Kennzeichenrecht mit entsprechend jüngerer Priorität (RIS-Justiz RS0079006; siehe ferner Lange aaO Rz 1476). Um - wie hier die Kläger - noch eigene Ansprüche wegen unbefugter Zeichenverwendung nach § 9 UWG geltend machen zu können, genügt es daher nicht, sich als Gestattungsgeber auf die Zeichenverwendung durch den Gestattungsnehmer (also auf dessen originäres Kennzeichenrecht) zu berufen.

2.4. Der von der Rechtsmittelwerberin zur Stützung des gegenteiligen Standpunkts genannten Entscheidung 4 Ob 6/06w liegt insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dort die streitverfangenen Marken sowohl von der Rechteinhaberin selbst als auch mit ihrer Zustimmung von Dritten benutzt worden sind.

3. Eine aktuelle unternehmerische Tätigkeit der Kläger auf dem betroffenen Markt ist nicht bescheinigt; ohne Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen kommen aber auch keine Ansprüche nach § 1 UWG in Betracht.

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