Securo
OLG Linz, Beschluss vom 12.4.2007, 2 R 54/07k
***** Zusammenfassung *****
Die Kläger wollen den Beklagten die Verwendung des von ihnen geschaffenen und zum Teil auch in derselben Branche verwendeten Logos verbieten. Die Beklagten bestreiten die Urheberschaft, den Werkcharakter und führen aus, dass sie das Logo vom berechtigten Inhaber übernommen hätten.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab.
Das Rekursgericht bestätigt. Dem Logo komme kein urheberrechtlicher Schutz zu. Ein Kennzeichenschutz nach dem UWG scheitere daran, dass die Erstklägerin das Logo nie verwendet habe und der Zweitkläger es jedenfalls nicht mehr verwende, sodass es an einem Wettbewerbsverhältnis mangelt. Dasselbe gilt für den Namensschutz.
***** Entscheidung *****
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Kremser als Vorsitzende sowie Dr. Bourcard-Treder und Dr. Aman in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1.) Elisabeth S*** und 2.) Herbert S***, beide vertreten durch Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Parteien 1.) S*** GmbH, und 2.) Josef P***, beide vertreten durch Mag. Margot Astrid Rest, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, Schadenersatz, Feststellung und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren € 50.000,--), infolge des Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 12.2.2007, 13 Cg 157/06b-13, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten
Parteien die mit € 1.718,72 (darin € 286,45 USt) bestimmten Kosten des
Rekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt € 20.000,--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit ihrer auf §§ 81 ff UrhG, §§
1, 2 und
9 UWG sowie
§ 43 ABGB gestützten,
auf Unterlassung, Schadenersatz, Feststellung und Veröffentlichung gerichteten
Klage verbinden die klagenden und gefährdeten Parteien („Kläger") den
Sicherungsantrag, den beklagten Parteien und Gegnern der gefährdeten Parteien
(„Beklagten") zu verbieten,
- das von den Klägern geschaffene „Securo-Logo” und den von ihnen geschaffenen
Schriftzug „Securo Zaunbau” selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen, zu
verbreiten, über digitale Netze wie das Internet öffentlich zugänglich zu machen
(zur Verfügung zu stellen), und zwar insbesondere dann, wenn dies ohne
Anbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Urheberbezeichnung (§ 20 UrhG)
und/oder in bearbeiteter und/oder veränderter Form erfolgt;
- in eventu, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein dem Logo „Securo
Zaunbau” ähnliches Logo selbst oder durch Dritte zu benützen oder zu verwerten,
und zwar insbesondere die Erstbeklagte dadurch, dass sie es für Zwecke des
Präsentation und Werbung für ihr Zaunbau-Unternehmen benützt, insbesondere auf
Drucksorten und ihrer Website unter http://www.securo-zaunbau.at und dadurch,
dass sie es zu Geschäftszwecken bearbeitet oder in ursprünglicher oder
bearbeiteter Form für die Herstellung von Geschäftspapieren oder sonstigen
Werbemitteln verwertet.
Sie bringen dazu zusammengefasst vor, die Erstklägerin sei anerkannte
Künstlerin, der Zweitkläger ihr Ehemann und Geschäftsmann. Sie seien (Mit-)Urheber
des 1986 geschaffenen in schwarz-orange gehaltenen Logos „Securo”
und "Securo Zaunbau",
die einzeln und ihrer Gesamtheit ein Werk (Signet) darstellen würden. Für die Erstbeklagte seien am 24.4.2002 zu Register-Nr. 203.337 im Markenregister des Österreichischen Patentamtes die Wort-Bild-Marke „Securo Zaunbau Ost”
und zu Register-Nr. 203.338 die Wort-Bild-Marke „Securo”
eingetragen worden. Der Zweitbeklagte sei alleiniger, selbständig
vertretungsbefugter Geschäftsführer der Erstbeklagten.
Sowohl das Securo-Zaunbau-Logo als auch die Gestaltung des Schriftzuges seien
eigentümlich, originell und markant. Durch den Farbkontrast schwarz-orange würde
ein deutlicher Wiedererkennungswert erzielt. Das von den Kläger kreierte Logo
genieße Werkschutz im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Die Erstbeklagte benütze
die Bezeichnung Securo sowie das Securo-Logo auf ihrer Website und allen ihren
Geschäftspapieren, ohne von den Urhebern autorisiert zu sein oder auf die
Urheberschaft der Kläger hinzuweisen. Die Beklagten hätten das klägerische
Signet ohne Zustimmung eingefärbt, verzerrt und in schlechter Qualität beim
Markenamt angemeldet. Die Beklagten hätten sogar öffentlich behauptet, der bei
einem Schiunfall verunglückte Firmengründer der Erstbeklagten, Manfred B***,
hätte das klägerische Signet 1990 erfunden.
Der Zweitkläger habe das von den Klägern geschaffene Unternehmenskennzeichen in seine Unternehmen 1986 und danach zur Herkunftsbestimmung der vertriebenen und heute noch bestehenden Zaunanlagen in Deutschland und Österreich verwendet. Zunächst habe Ewald P*** mit dem Zweitkläger das Zaunbauunternehmen Securo in Teisendorf gegründet und dann das Unternehmen von Grödig aus in Kooperation mit Manfred B***, der in Ostösterreich tätig geworden sei, geführt. Die Idee zur Gründung der Firma Securo Zaunbau sei von Ewald P*** gekommen. Die Firma des Manfred B*** habe zunächst, nämlich im Jahr 1990, kein Logo und kein Geschäftspapier gehabt, erst 1991 sei das orange Logo auf Briefpapier und Visitenkarten aufgedruckt worden. In weiterer Folge sei es dann zu dem „grünen Logo” gekommen. Die Firma B*** sollte „Securo Zaunbau Ost” heißen. Ewald P*** sei für das Unternehmen der Firma „Securo Zaunbau West” in Salzburg zuständig gewesen. Das klägerische Signet in Orange habe es daher schon längst gegeben, bevor Manfred B*** seine Zaunbau-Aktivitäten aufgenommen habe.
Die Beklagten halten dem zusammengefasst entgegen, der Zweitkläger habe im Jahr 1986 das Gewerbe Montage und Verkauf von sämtlichen Schutzzäunen an- und bereits am 13.4.1988 wieder abgemeldet. Während dieses Zeitraums habe der Zweitkläger keine besondere Betriebstätigkeit entwickelt, vor allem habe er das Gewerbe nicht unter der Bezeichnung Securo bzw. Securo Zaunbau betrieben. Schon gar nicht sei er unter dieser Bezeichnung am österreichischen Markt tätig gewesen. Unrichtig sei, dass die beiden Kläger die klagsgegenständlichen Firmenlogos kreiert hätten. Vielmehr sei im Jahr 1988 Ewald P*** an den Rechtsvorgänger der Erstbeklagten, Manfred B***, herangetreten und habe diesem vorgeschlagen, ins Zaungeschäft einzusteigen. Der 2001 bei einem Schiunfall tödlich verunglückte Manfred B*** habe im Jahr 1988 sein Einzelunternehmen mit der Geschäftsbezeichnung Securo bzw. Securo Zaunbau unter der Geschäftsanschrift G*** 29, P***, gegründet. Die Geschäftsbezeichnung Securo bzw. Securo Zaunbau habe Manfred B*** deshalb gewählt, weil dies übersetzt „sicher” bzw. „Sicherheit” heiße. Anfangs sei bei der graphischen Ausgestaltung der Geschäftsbezeichnung beim Kennzeichen Securo bzw. Securo Zaunbau ein kurzgeschriebenes S verwendet worden, das langgezogene S sei etwa Ende 1989, Anfang 1990 verwendet worden. Ewald P*** sei bis zur Betriebseinstellung bei der Firma E*** P***-Gitterfabrik, einem direkten Mitbewerber von Manfred B***, beschäftigt gewesen und habe das Einzelunternehmen des Manfred B*** daher zunächst ausschließlich durch Beratung und Weitergabe von wichtigen Informationen unterstützt. Anfang 1991 hätten B*** und P*** beschlossen, künftig zusammenzuarbeiten. Von der Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft sei jedoch Abstand genommen worden. Ewald P*** habe am 22.4.1991 sein Gewerbe angemeldet. In diesem Zusammenhang habe Manfred B*** einzig und allein Ewald P*** gestattet, das von ihm kreierte Kennzeichen Securo bzw. Securo Zaunbau in Westösterreich unentgeltlich zu verwenden. Ewald P*** habe also das zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Jahre in Verwendung stehende Logo bzw. die Geschäftsbezeichnung Securo/Securo Zaunbau übernommen. Es sei nur eine andere Hintergrundfarbe (einmal grün, einmal orange) gewählt worden.
Aufgrund der engen freundschaftlichen Verbundenheit des Zweitklägers mit
Ewald P***, aber auch mit Manfred B*** sei dem Kläger spätestens ab dem Jahr
1991 bekannt gewesen, dass das Firmenlogo von der Erstbeklagten bzw. Manfred
B*** benützt würde. Die Kläger hätten dagegen niemals etwas unternommen.
Darüber hinaus bestritten die Beklagten einen Werkcharakter des Firmenlogos iSd
§ 1 UrhG. Selbst wenn es sich um ein Werk handeln würde, seien die Kläger nicht
dessen Urheber. Ansprüchen nach dem UWG würde entgegen stehen, dass die
Streitteile nicht miteinander in Wettbewerb stünden. Mangels Verwendung des
Namens Securo seit der Betriebseinstellung durch den Zweitkläger stünden den
Klägern auch Unterlassungsansprüche nach
§ 43 ABGB nicht zu.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Sicherungsantrag der
Kläger ab. Es nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Für die Erstbeklagte als nunmehrige Markeninhaberin wurden am 24.4.2002 zu
Register-Nr. 203337 im Markenregister des Österreichischen Patentamtes die
Wort-Bild-Marke Securo Zaunbau Ost und zu Register-Nr. 203338 die
Wort-Bild-Marke Securo eingetragen.
Die Erstbeklagte betreibt einen Handel mit Zaunanlagen. Der Zweitbeklagte ist
alleiniger selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Erstbeklagten.
Die Beklagten verwenden das Logo Securo Zaunbau auf ihrer Website, ihren
Geschäftspapieren, Plakattafeln und Prospekten.
Vom 23.6.1986 bis 13.4.1988 hatte der Zweitkläger unter der Adresse D-****T***,
das Gewerbe für Montage und Verkauf von sämtlichen Schutzzäunen angemeldet. Im
Zuge dieser gewerblichen Tätigkeit verwendete er die Unternehmensbezeichnung
Securo Zaunbau.
Seit Abschluss dieser unternehmerischen Tätigkeit am 13.4.1988 verwenden die
Kläger den Namen Securo und das Logo nicht mehr; sie waren auch nicht mehr im
Zaunbau tätig. Der Zweitkläger betrieb und betreibt auch heute noch einen Handel
mit chinesischen Arzneimitteln und eine Sauna in einer Badeanlage in F***.
Seit dem Jahr 2006 wissen die Kläger, dass die Beklagten das Securo-Logo mit grünem Hintergrund verwenden. Sie erlangten davon jedenfalls im Zuge eines Gerichtsverfahrens vor dem LG Wiener Neustadt Kenntnis, dass die Witwe des Manfred B*** gegen den Sohn des Ewald P*** angestrengt hat. Dass die Kläger vor diesem Zeitpunkt von der Verwendung des Logos durch die Beklagten Kenntnis gehabt hätten, kann nicht als bescheinigt angenommen werden.
Die Erstklägerin ist Künstlerin und Gymnasiallehrerin in Laufen. Die Idee der Verwendung des Namens Securo für das Zaunbauunternehmen des Zweitklägers stammt von ihr, wobei sie diesen Namen aus dem Lateinischen ableitete. Gleiches gilt für die Ausgestaltung des streitgegenständlichen Schriftzuges Securo Zaunbau mit orangefarbenem Hintergrund. Diese Ausgestaltung stammt ebenfalls von der Erstklägerin, die ihren Entwurf dem Zweitkläger und Ewald P*** vorlegte, damit diese ihre Meinung dazu äußern konnten. Nicht als bescheinigt angenommen werden kann, dass der Zweitkläger und/oder Ewald P*** auf die Ausgestaltung des Logos Einfluss nahmen.
Der Zweitkläger ließ für seine Tätigkeit im Zaunbaugewerbe Visitenkarten,
Prospekte und Briefpapier drucken. Nicht als bescheinigt angenommen werden kann,
dass er im Rahmen seiner Tätigkeit die als Beilage ./J vorgelegten Unterlagen
[Visitenkarte, Geschäftspapier und Prospektblatt] verwendete.
Der Zweitkläger war mit seinem Unternehmen in Oberbayern und im Raum Salzburg
tätig; er erhielt in Salzburg keine größeren Aufträge, lediglich kleinere
Einfriedungen wurden von seiner Firma hergestellt. Die Durchführung oblag Ewald
P***. Dieser beriet den Zweitkläger, führte Kundenbesuche durch und verrichtete
die Kalkulation. Er verfügte aufgrund seiner Tätigkeit bei einer Firma, die sich
mit Zaunbau beschäftigte, über langjährige Erfahrung. Der Zweitkläger war jedoch
mit der Tätigkeit des Ewald P*** nicht zufrieden, weil dieser wegen seiner
Beschäftigung bei der Firma Pelz-Gitter nicht viel Zeit für ihn erübrigen
konnte, weshalb sich der Zweitkläger entschloss, das Gewerbe wieder abzumelden.
In weiterer Folge arbeitete Ewald P*** mit Manfred B***, dem Rechtsvorgänger
der Erstbeklagten, zusammen. Über Rat des Ewald P*** gründete B*** ein
Einzelunternehmen, zumal P*** aufgrund seiner Tätigkeit bei Pelz-Gitter noch
einer vertraglichen Konkurrenzklausel Folge zu leisten hatte. Manfred B***
verwendete das Logo der Erstklägerin zunächst mit orange, später mit grünem
Hintergrund.
Erst ab Juli 1991 wurde Ewald P*** selbständig gewerblich tätig.
Das klagsgegenständliche Logo mit orange Hintergrund wird vom Sohn des Ewald
P***, der seinen Firmensitz in L*** hat, verwendet.
In rechtlicher Beurteilung dieses als bescheinigt angenommenen Sachverhalts
verneinte das Erstgericht wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Kläger, weil
zwischen den Streitteilen kein Wettbewerbsverhältnis vorliege und die Kläger den
Namen Securo und das Logo seit 1988 nicht mehr verwendet hätten. Mangels
Eigentümlichkeit und Individualität des Firmenlogos bestünden auch keine
Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz. Ein langgezogenes S werde häufig in
Firmenlogos verwendet. Selbst wenn das Vorliegen eines Werkes im Sinn des
Urheberrechtsgesetzes zu bejahen wäre, wäre nur die Erstklägerin
klagslegitimiert, weil der Zweitkläger nicht als Urheber angesehen werden
könnte. Mangels Verwendung des Namens Securo stünden den Klägern auch Ansprüche
nach § 43 ABGB nicht zu.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Kläger wegen unrichtiger
Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung aufgrund unrichtiger rechtlicher
Beurteilung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem
Abänderungsantrag auf Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung; in
eventu wird Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht begehrt.
Die Beklagten beantragen mit ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs der Kläger
nicht Folge zu geben und machen ihrerseits das Fehlen wesentlicher
Feststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Unter dem Rekursgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung
aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung machen die Kläger das Fehlen von
Feststellungen zur unzulässigen Verwertung und zum Urheberrechtseingriff
geltend, also „sekundäre Feststellungsmängel”. Mit den dazu vorgetragenen
Rechtsausführungen bekämpfen sie die Rechtsansicht des Erstgerichtes unter
Beibehaltung des Standpunktes, das streitgegenständliche Logo und der Schriftzug
„Securo Zaunbau” sei ein Werk im Sinn der Bestimmungen des
Urheberrechtsgesetzes.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden:
Gemäß §§ 1, 3 Abs 1 UrhG genießen auch eigentümliche geistige Schöpfungen auf
dem Gebiet des Kunstgewerbes Urheberrechtsschutz. Nach herrschender Ansicht (vgl
die zahlreichen Nachweise in 4 Ob 36/92 „Bundesheer-Formblatt”) fallen unter die
„Werke der bildenden Künste” iSd
§ 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche, deren
Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch „nur” die sogenannte
„Gebrauchsgrafik” - ist. Eine bestimmte Werkhöhe ist nicht erforderlich; die
Leistung muss aber individuell eigenartig sein: Sie muss sich vom Alltäglichen,
Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben; beim Werkschaffenden
müssen persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch
die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen. Keinen Urheberrechtsschutz
genießen daher Darstellungen, die sich weder durch einen neuen Gedanken noch
durch eine originelle Ausgestaltung auszeichnen. Kommt aber in der Gestaltung
eine gedankliche Bearbeitung zum Ausdruck, welche ihr eine persönliche,
unverwechselbare Note gibt und diese daher von anderen Erzeugnissen ähnlicher
Art abhebt, so liegt ein Werk der bildenden Kunst iSd §§ 1, 3 Abs 1 UrhG vor (4
Ob 58/95 „Pfeildarstellung” mwN). Vergleicht man nun den vorliegenden
Sachverhalt mit ähnlich gelagerten Fällen, in denen der Oberste Gerichtshof das
Vorliegen eines Werks im urheberrechtlichen Sinn verneint hat, nämlich die in
den Entscheidungen 4 Ob 36/92 („Bundesheer-Formblatt") und 4 Ob 34/93
(„Flügelsymbol") zu beurteilenden Sachverhalte, so ist der Ansicht des
Erstgerichtes beizutreten. Richtig ist zwar, dass es nicht darauf ankommen kann,
ob derzeit (vgl die Beilagen ./11 bis ./14 über den Internetauftritt
verschiedener Firmen, deren Logo ebenfalls ein langgezogenes S aufweist) ähnlich
gestaltete Logos üblich sind, sondern, ob dies zum Zeitpunkt der Schaffung durch
die Erstklägerin im Jahr 1986 der Fall war. Doch stellt weder die Verwendung des
Buchstabens S in langgezogener Form noch die Einfügung des Wortes Zaunbau in den
solcherart geschaffenen oberen Balken dieses Buchstabens - auch bezogen auf den
Zeitpunkt 1986 - einen sonderlich neuen Gedanken oder eine besonders originelle
Ausgestaltung dar, die es zum Werk im Sinne der urheberrechtlichen Vorschriften
machen würde. Daran können auch die kunsttheoretischen Überlegungen des Rekurses
zum künstlerischen Gedanken bei Schaffung des streitgegenständlichen Logos
nichts ändern, kommt es für den Werkcharakter nach §§ 1, 3 Abs 1 UrhG doch
darauf an, ob dieser künstlerische Gedanke auch zum Ausdruck kommt. Letzteres
muss im vorliegenden Fall verneint werden, zumal sich das klagsgegenständliche
Logo vom Alltäglichen, Landläufigen und üblicherweise Hervorgebrachten nicht
abhebt.
Ist nun die Werkeigenschaft des von der Erstklägerin geschaffenen Signets zu
verneinen, so bedurfte es keiner Feststellung zur Frage der unzulässigen
Verwertung und zum Urheberrechtseingriff (1.1. des Rekurses).
Ebensowenig entscheidend ist daher die Miturheberschaft des Zweitklägers (vgl
1.2. des Rekurses). Der Vollständigkeit halber sei zur Bekämpfung der
Non-Liquet-Feststellung des Erstgerichtes zu dieser Frage allerdings gesagt,
dass das Erstgericht diese Feststellung aufgrund der Aussagen der Erst- und des
Zweitklägers getroffen hat, somit aufgrund in erster Instanz unmittelbar
aufgenommener Beweise, die das Rekursgericht nach ständiger höchstgerichtlicher
Rechtsprechung nicht umwürdigen darf, weil dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz
entgegensteht. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn zur Bescheinigung einer
Tatsache unmittelbar und mittelbar aufgenommene Bescheinigungsergebnisse
verwendet werden (Kodek in Rechberger3 § 526 ZPO Rz 4; SZ 66/164 [verstärkter
Senat]; MietSlg 49.642). Wenn es das Erstgericht daher als nicht bescheinigt
angenommen hat, dass der Zweitkläger und/oder Ewald P*** auf die Ausgestaltung
des streitgegenständlichen Logos Einfluss genommen haben, so ist dies in
Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz unanfechtbar.
Zu den dazu vorgetragenen Rechtsausführungen ist zu sagen, dass den zitierten
Entscheidungen 4 Ob 133/04v sowie
4 Ob 19/06g nicht zu entnehmen ist, das bloße
Ausüben einer „Kontrollfunktion”, wie der Zweitkläger seine Tätigkeit in seiner
Aussage geschildert hat, stelle bereits einen geringfügigen Beitrag dar, um
Miturheberschaft zu begründen, sodass diesen Überlegungen der Rekurswerber auch
rechtliche Gründe entgegenstehen.
Darauf, dass dem Zweitkläger als Ehemann der Erstklägerin aufgrund des deutschen Ehegüterrechts ein gesetzlicher Anspruch an der Verwertung des klägerischen Signets zukomme, da dieses während aufrechter Ehe geschaffen worden sei, woraus sich nicht nur die Miturheberschaft, sondern auch eine unmittelbare Teilhabe des Zweitklägers an den vermögenshältigen Verwertungsrechten nach §§ 14 ff UrhG und den Ausschließlichkeitsrechten nach § 81 ff UrhG, ergäbe; weshalb das Erstgericht feststellen hätte müssen, dass „die beiden Kläger deutsche Staatsangehörige seien und in aufrechter Ehe miteinander lebten”, haben sich die Kläger in erster Instanz nicht berufen, sodass es sich um unbeachtliche Neuerungen handelt.
Schließlich (1.3. des Rekurses) bekämpfen die Kläger, dass es das Erstgericht
nicht als bescheinigt angenommen hat, dass der Zweitkläger im Rahmen seiner
Tätigkeit die als Beilage ./J vorgelegten Unterlagen verwendete. Im Gegensatz
zur Auffassung des Rekurses ist diese etwas missverständlich formulierte
Feststellung naturgemäß so zu verstehen, dass der Zweitkläger solche Unterlagen,
wie sie als Beilage ./J vorgelegt wurden, während seiner geschäftlichen
Tätigkeit nicht verwendet hat. Im Übrigen hält diese Feststellung auch einer
Überprüfung durch das Rekursgericht stand, hat das Erstgericht doch in
nachvollziehbarer Weise seine Beweggründe dargelegt, die es zu dieser
Non-Liquet-Feststellung veranlasst haben: nämlich einerseits, dass in der
vorgelegten Visitenkarte Ewald P*** als Geschäftsführer angeführt wird, obwohl
er im Jahr 1986 noch bei einem Konkurrenzunternehmen beschäftigt war; und sich
in dem Prospekt ein Hinweis auf Elektroantriebe für verschiedene Tore findet,
die nach der eidesstättigen Erklärung des Franz Oichtner erst ab Anfang der
90er-Jahre im Verkauf gewesen seien. Hinzuzufügen ist, dass die Kläger als
Beilage ./N eine Rechnung vom 15.9.2006 über die Herstellung eines Stempels für
„Securo Zaunbau H. Strohhammer ...” vorgelegt haben, die einen Aufdruck des
hergestellten Stempels aufweist, der das klagsgegenständliche Signet nicht
enthält; vielmehr ist die Wortfolge „Securo Zaunbau” in schlich¬ten gleich
großen Großbuchstaben geschrieben. Daraus ist abzuleiten, dass der Zweitkläger
rund drei Monate nach Gewerbeanmeldung sich einen nicht das klagsgegenständliche
Logo aufweisenden Geschäftsstempel herstellen hat lassen, was der Annahme, er
hätte Unterlagen, wie als Beilage ./J vorgelegt, während seiner geschäftlichen
Tätigkeit in den Jahren 1986 bis 1988 verwendet, entgegensteht. Aus diesen
Überlegungen erachtet das Rekursgericht die bekämpfte Non-Liquet-Feststellung
des Erstgerichtes für unbedenklich.
In ihrer Rechtsrüge halten die Rekurswerber ihren Rechtsstandpunkt aufrecht, ihr
Unterlassungsanspruch sei auch aus § 9 UWG und
§ 43 ABGB abzuleiten.
Dazu ist zu sagen:
Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma, die besondere Bezeichnung
eines Unternehmens oder eines Druckwerks, für das
§ 80 UrhG nicht gilt, oder
eine registrierte Marke in einer Weise benützt, die geeignet ist,
Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung
hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der besonderen Bezeichnung eines
Unternehmens stehen Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des
Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen, insbesondere auch
Ausstattungen von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung und von
Geschäftspapieren, gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als
Kennzeichen des Unternehmens gelten (§ 9 Abs 1 und 3 UWG).
Unternehmenskennzeichen dienen als geschäftliches Individualisierungsmittel
dazu, ein Unternehmen und seine Waren bzw. Dienstleistungen von anderen
Unternehmern und deren Angebot zu unterscheiden. Sie sind Signale, die es dem
Abnehmer ermöglichen, sich in der Fülle verschiedener Waren bzw.
Dienstleistungen zu Recht zu finden und ohne nähere Prüfung diejenigen zu
wählen, mit denen er gute Erfahrungen gemacht hat oder zu machen hofft. Ein
Kennzeichen hat damit Unterscheidungs-, Herkunfts-, Garantie- und Werbefunktion
und kann, je nach seinem Bekanntheitsgrad, einen entsprechenden materiellen Wert
besitzen. Zweck der Bestimmung des § 9 UWG ist es daher, befugten Verwendern
derartiger unternehmensbezogener Kennzeichen die Ausschließlichkeit des
Zeichengebrauchs zu gewährleisten und sie gegen Ausbeutung und Behinderung zu
schützen (Duursma in M. Gumpoldsberger/Baumann (Hg.) UWG, § 9 Rz 1 mwN;
4 Ob
96/97i, 4 Ob 257/00y).
Richtig ist zwar, dass § 9 UWG kein aktuelles Wettbewerbsverhältnis zwischen
den Beteiligten voraussetzt (4 Ob 344/82 = ÖBI 1983, 110; Duursma aaO Rz 55 mwN),
doch werden nur die Kennzeichen eines lebenden Unternehmens geschützt; wird
dessen Betrieb aufgegeben, dann erlischt auch der Zeichenschutz, sofern nicht
nur eine vorübergehende Betriebsunterbrechung vorliegt (4 Ob 344/82 = ÖBI
1983/110; 4 Ob 332/59 = ÖBI 1960/30). Nach dem vom Erstgericht als bescheinigt
angenommenen Sachverhalt hat der Zweitkläger seine geschäftliche Betätigung im
Gewerbe des Zaunbaus im Jahr 1988 eingestellt, seitdem nicht wieder aufgenommen
und seitdem auch den Namen Securo und das streitgegenständliche Logo nicht mehr
verwendet. Somit kann sich der Zweitkläger nicht mehr auf den Kennzeichenschutz
des § 9 UWG berufen. Hinsichtlich der Erstklägerin scheidet diese
Rechtsgrundlage schon deshalb aus, weil sie selbst unter der Bezeichnung Securo
und mit dem von ihr geschaffenen Logo niemals geschäftlich tätig war.
Soweit im Rekurs argumentiert wird, die Kennzeichenbenutzung der Kläger habe mit
der Gewerbeabmeldung des Zweitklägers im April 1988 nicht aufgehört, sondern
dauere nach wie vor an, weil die Zaunbauaktivitäten in Deutschland und
Österreich zunächst von Ewald P*** und nunmehr von dessen Sohn Günther P***
fortgesetzt würden, denen die Benützung des von den Klägern geschaffenen Signets
ausdrücklich gestattet worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die
Kennzeichenverletzung nur vom betroffenen Unternehmer selbst geltend gemacht
werden kann (Duursma aaO). Selbst wenn die Kläger Ewald P*** und dieser seinem
Sohn Günther P*** die Benutzung des klagsgegenständlichen Kennzeichens gestattet
hätten, würde dies nichts daran ändern, dass die Kläger mangels aufrechten
Betriebes eines Unternehmens nicht mehr in den Genuss des Kennzeichenschutzes
des § 9 UWG kommen. Inwieweit Ewald und Günther P*** sich darauf berufen
könnten, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Aus der Entscheidung des
Oberlandesgerichtes Wien zu 5 R 158/04y ist für die Rekurswerber nichts zu
gewinnen, lagen dieser Entscheidung im Provisorialverfahren zwischen der Witwe
des Martin B*** und Günther P*** doch andere bescheinigte Tatsachen zugrunde und
war dort auch die Frage nicht zu prüfen, ob die Kläger dieses Verfahrens (noch)
vom Kennzeichenschutz des § 9 UWG umfasst sind. Ist dies nicht der Fall, so sind
die klagsgegenständlichen Ansprüche der Kläger zu verneinen, ohne dass es darauf
ankäme, ob die Beklagten zur Benützung und/oder Veränderung des
streitgegenständlichen Logos berechtigt sind.
Zuletzt beruft sich die Erstklägerin noch darauf, sie sei festgestelltermaßen
„Erfinderin” des Namens „Securo”, weshalb sich ihre Ansprüche auch aus
§ 43 ABGB
herleiten ließen. Dazu ist einerseits zu sagen, dass
§ 43 ABGB neben dem
bürgerlichen Namen und dem Künstlernamen (einer natürlichen Person) zwar auch
den Handelsnamen (die Firma, selbst wenn sie vom bürgerlichen Namen abweicht)
erfasst, doch fallen in seinen Schutzbereich nur Namen, nicht jedoch andere
Kennzeichen (vgl Duursma aaO Rz 51). Wie die Rekurswerber selbst erkennen, ist
nach den Feststellungen des Erstgerichtes die Erstklägerin (lediglich)
„Erfinderin” des Namens „Securo”, ist unter diesem Namen aber niemals
aufgetreten, sodass schon des deshalb der namensrechtliche Schutz des
§ 43 ABGB
versagt. Andererseits - in Ansehung des Zweitklägers - endet der Schutz des
§ 43
ABGB für geschäftliche Kennzeichen mit Namensfunktion (Aicher in Rummel' § 43
ABGB Rz 20) mit der Beendigung des Unternehmens und der Einstellung des Betriebs
des Unternehmens (Aicher aaO Rz 43 zum Erlöschen des Namensrechts der
juristischen Person).
Damit scheidet auch § 43 ABGB als Rechtsgrundlage für den Sicherungsantrag der
Kläger aus.
Aus den dargelegten Erwägungen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Den Beklagten ist die Abwehr des Sicherungsantrages gelungen, weshalb sie
gemäß §§ 78, 402 EO, §§ 41, 52 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer
Rekursbeantwortung haben.
Der Bewertungsausspruch orientiert sich an der von den Klägern angegebenen Höhe
ihres Interesses am Unterlassungsbegehren.
Die Voraussetzungen für die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses nach §
528 Abs 1 ZPO iVm § 402 Abs 1 EO liegen nicht vor, weil den Fragen des
Urheberrechtsschutzes und Kennzeichenschutzes der Kläger für das
klagsgegenständliche Signet über diesen Einzelfall hinaus keine Bedeutung
zukommt.
Oberlandesgericht Linz, Abt. 2,
am 12.4.2007