Northland - internationale Zuständigkeit bei Markenverletzung
OGH, Beschluss vom 8.7.2003, 4 Ob 122/03z
EuGVÜ Art. 5 Nr. 3
***** Zusammenfassung *****
Die österreichische Klägerin vertreibt unter der internationalen Marke
"Northland" Bekleidung. Die Erstbeklagte produziert in Italien Damenoberkleidung
unter der Marke "Northland" und verkauft diese auch an österreichische Händler.
Das Erstgericht wies die Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung, Zahlung,
Beseitigung und Urteilsveröffentlichung wegen Unzuständigkeit zurück, die zweite
Instanz bestätigte diese Entscheidung.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und verwirft die Einrede der mangelnden
internationalen Zuständigkeit: Die Erstbeklagte hat zwar die Marke in Österreich
nicht benutzt, haftet aber als Gehilfin der österreichischen Händler und kann
daher in Österreich geklagt werden, weil die unerlaubte Handlung im Inland
begangen wurde. Der Gerichtsstand des Art 5 Nr
3 EuGVÜ steht schon seinem klaren Wortlaut nach für Ansprüche aus
unerlaubten Handlungen zur Verfügung; er unterscheidet insbesondere nicht
danach, worauf die Ansprüche im einzelnen gerichtet sind und welches
Rechtsschutzziel sie verfolgen. Daraus folgt, dass im Fall von
Markenrechtsverletzungen nicht nur Unterlassungsansprüche, sondern auch
Ansprüche im Sinne einer Stufenklage auf Rechnungslegung und Zahlung des sich
daraus errechnenden angemessenen Entgelts am Gerichtsstand nach Art 5 Z 3 EuGVÜ
geltend gemacht werden können. Örtlich zuständig für derartige Klagen ist das
"Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist". Diese
Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom dahin
auszulegen, dass sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als
auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint.
***** Entscheidung *****
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** KG, ***** vertreten durch Dr. Harold Schmid und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. G***** sas, ***** 2. Giancarlo Z*****, beide vertreten durch Petsch, Frosch & Klein, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 34.156,23 EUR), Beseitigung (Streitwert 1.090,09 EUR), Urteilsveröffentlichung (Streitwert 1.090,09 EUR) und Rechnungslegung (Streitwert 7.267,28 EUR), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei (Revisionsrekursinteresse 7.267,28 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 10. Februar 2003, GZ 2 R 264/02m-30, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 20. August 2002, GZ 39 Cg 49/00z-26, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird
Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss, der in seinem abändernden Teil als
nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, wird in seinem bestätigenden Teil
dahin abgeändert, dass die von den Beklagten erhobene Einrede der mangelnden
internationalen Zuständigkeit zur Gänze verworfen wird.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei
die mit 3.837,91 EUR (darin 639,65 EUR USt) bestimmten Kosten des
Zwischenstreits über die Prozesseinrede der fehlenden internationalen
Zuständigkeit binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Klägerin ist eine inländische Kommanditgesellschaft mit Sitz in Graz. Sie ging durch Umwandlung iSd §§ 1ff UmwG aus der P*****-GmbH hervor, die Markeninhaberin der im Inland seit 16. 11. 1995 und nach dem Madrider Markenschutzabkommen international seit dem 25. 1. 1996 geschützten Wort-Bildmarke "Northland" ist. Die Klägerin vertreibt unter der Marke "Northland" Bekleidungsstücke im Groß- und Einzelhandel.
Die Erstbeklagte, deren persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeklagte ist, ist eine - einer Kommanditgesellschaft österreichischen Rechts vergleichbare - Personengesellschaft nach italienischem Recht und ist in der Handelskammer von Padua eingetragen. Sie besteht seit 11. 2. 1983 und hat zuletzt kaum eine Geschäftstätigkeit entfaltet. Sie produziert Damenoberbekleidung (Strickware) mit dem Kennzeichen "Northland", die sie in Italien auch vertrieb. Mit Anmeldung vom 13. 12. 1998 beantragte die Erstbeklagte beim italienischen Marken- und Patentamt in Rom die Registrierung der Wortmarke "Northland". Den Verkauf ihrer Produkte wickelte die Erstbeklagte ausschließlich über das Verkaufshaus T*****, Provinz Bologna, Italien, als Distributionsstelle ab. In diesem Verkaufshaus wurden auch von der Erstbeklagten hergestellte Bekleidungsstücke mit der Marke "Northland" an Vertreter der T***** GmbH in Wien 1, und an Mag. Gabriele S*****, Inhaberin der nicht registrierten Firma P***** in Wien 6, veräußert und übergeben. Diese Erwerber transportierten ihre bei der Erstbeklagten in Italien gekauften Strickwaren zum Teil in eigenen Fahrzeugen nach Österreich; zum anderen Teil wurde die gekaufte Ware im Auftrag und auf Kosten der Käufer von einem Speditionsunternehmen nach Österreich befördert. Die Rechnungen über diese Verkaufsgeschäfte, in denen die Erstbeklagte als Verkäuferin aufscheint, wurden den Käufern (mit Ausnahme der Rechnung vom 17. 3. 1999, die als Telefax nachgesandt wurde) noch in Italien übergeben. Im Frühjahr 1999 stellten Mitarbeiter der Klägerin fest, dass die T***** GmbH im Inland Bekleidungsstücke mit "Northland"-Label am Kragen und "Northland"-Preisschild zum Kauf anbietet. Nach einigen Testeinkäufen in Geschäftslokalen der T***** GmbH brachte die Klägerin beim Erstgericht zu 39 Cg 118/99t eine Klage gegen die T***** GmbH wegen Zeichenverletzungen ein. Im Zuge einer außergerichtlichen Korrespondenz zwischen der Klägerin und der T***** GmbH legten deren Vertreter die Identität ihrer Lieferantin, der nunmehrigen Erstbeklagten, durch die Übermittelung von Fakturen offen. Auch bei einem Testkauf im Unternehmen der Mag. Gabriele S***** entdeckte die Klägerin Bekleidungsstücke, in deren Kragen die Markenbezeichnung "Northland" samt umkreistem "R" und entsprechendem Anhänger angebracht waren. Dass die Beklagten Kataloge oder anderes Werbematerial in Österreich auflegen ließen oder aufgelegt haben, steht nicht fest.
Die Klägerin begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen,
1. es im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu unterlassen, die beim
Österreichischen Patentamt eingetragene Marke "Northland" und/oder dieser Marke
ähnliche, verwechselbare Bezeichnungen für die Klasse 25 (Bekleidungsstücke) zu
benutzen;
2. Der Klägerin binnen 14 Tagen Rechnung über den Verkauf sämtlicher, mit der
Marke "Northland" versehenen Kleidungsstücke in Österreich seit dem 1. 6. 1997
zu legen;
3. der Klägerin binnen 14 Tagen die sich aufgrund der Rechnungslegung zu
errechnende angemessene 5 %ige Lizenzgebühr vom Verkaufspreis im Sinne des § 53
Abs 1 MSchG zu zahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens
bis zur erfolgten Rechnungslegung vorbehalten wird;
4. die unbefugt angebrachte Marke "Northland" von sämtlichen in Österreich
befindlichen, zum Verkauf feilgebotenen Bekleidungsstücken zu beseitigen, auch
wenn dies die Vernichtung der Gegenstände zur Folge hätte.
Zugleich beantragt die Klägerin Urteilsveröffentlichung und die Erlassung einer
mit dem Unterlassungsbegehren inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung.
Die Erstbeklagte vertreibe ohne Zustimmung und Wissen der Klägerin - bei Warenklassenidentität - Waren unter Ausnutzung und Ausbeutung der zugunsten der Klägerin registrierten Marke. Sie verstoße gegen § 1 und § 9 UWG sowie gegen § 2 UWG, weil sie das Publikum über die Herkunft der Produkte in die Irre führe; darüber hinaus verstoße sie auch gegen die einschlägigen Bestimmungen des MSchG iVm dem PatG. Die Erstbeklagte habe rund 1800 Artikel unter der Marke "Northland" über zumindest zwei Einzelhändler im Inland angeboten. Die Beklagten hätten gewusst oder wissen müssen, dass die mit der Marke "NORTHLAND" versehenen Waren von den Käufern in Österreich weiter veräußert würden. Die Beklagten seien Beitragstäter. § 83c Abs 3 JN sei in Anlehnung an Art 1 Produktpiraterieverordnung (PPV) gemeinschaftsrechtskonform auszulegen. Die beanstandeten Eingriffsgegenstände seien mit dem Wissen des ausländischen Erzeugers (oder Händlers) bestimmungsgemäß nach Österreich gekommen. Da der Unternehmer für seinen Vermittlungsagenten, seinen Handelsvertreter und deren Gehilfen hafte, müssten sich die Beklagten die Tätigkeit ihrer Verkaufsstelle gem § 18 UWG zurechnen lassen.
Die Beklagten erhoben die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit. Beide Beklagten hätten ihren (Wohn-)Sitz in Italien. Auch der Ort des in der Klage behaupteten schädigenden Ereignisses liege in Italien, sodass auch aus Art. 5 EuGVÜ keine Zuständigkeit österreichischer Gerichte abgeleitet werden könne. Die beanstandeten Waren seien in Italien verkauft worden, dort sei auch das Eigentum an den Waren auf die Käufer übergegangen. Diese hätten die in Italien erworbenen Waren sodann eigenverantwortlich nach Österreich gebracht. Den Beklagten würden unerlaubte Handlungen vorgeworfen, die - wenn überhaupt - ausschließlich in Italien begangen worden seien. Auch der allfällige Erfolgsort des schädigenden Ereignisses liege ausschließlich in Italien, weil den Beklagten der dem Verkauf ihrer Waren in Italien nachfolgende Export nach Österreich nicht zugerechnet werden könne. Die Beklagten bestreiten das Klagebegehren auch in der Sache selbst, machen mangelnde Zeichen- und Warenähnlichkeit sowie Kennzeichnungskraft der Marke geltend und beantragen die Abweisung von Klagebegehren und Sicherungsantrag.
Das Erstgericht wies auch im zweiten Rechtsgang - nach Aufhebung der Vorentscheidungen durch den Obersten Gerichtshof als nichtig infolge Entscheidung über die Prozesseinrede ohne mündliche Verhandlung - die Klage und den Sicherungsantrag zurück. Art. 5 Z 3 EuGVÜ werde vom EuGH dahin ausgelegt, dass unter dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, sowohl der Ort zu verstehen sei, an dem der Schaden eingetreten sei, wie auch der Ort des ursächlichen Geschehens. Der Schaden sei hier nicht erst in Österreich eingetreten. Durch den Verkauf von mit dem international geschützten Zeichen "Northland" versehenen Bekleidungsstücken sei ein Erstschaden in Italien eingetreten; ein in der Folge in einem anderen Vertragsstaat (hier allenfalls in Österreich) eingetretener (weiterer) Schaden begründe keine internationale Zuständigkeit nach dem EuGVÜ. Die allenfalls unerlaubten Handlungen seien ausschließlich in Italien begangen worden, weil die Kaufgeschäfte in Bozen (richtig: Provinz Bologna) abgewickelt worden seien. Daran ändere auch nichts, dass die österreichischen Erwerber in der Folge auf ihre eigenen Kosten oder mit eigenen Fahrzeugen die Waren nach Österreich befördert hätten oder befördern hätten lassen. Auch das Ausstellen einer Rechnung ohne USt in Italien sei keine Benützungshandlung des geschützten Zeichens im Inland. Das Eigentum an den Strickwaren sei bereits in Italien übergegangen. Die Geschäftstätigkeit der Beklagten habe nicht auf einen Vertrieb der Waren im Ausland abgezielt. Mit dem Anbieten und dem Verkauf ihrer Produkte in Italien hätten die Beklagten im Inland keine Benutzungs- oder Verletzungshandlung iSd § 9 UWG oder § 10 MSchG vorgenommen. Das einmalige Nachsenden einer Rechnung mittels Telefax, auf dem das strittige Zeichen enthalten war, sei als zu unbedeutender Anknüpfungspunkt an das Inland nicht als kennzeichenmäßige Benützung in Geschäftspapieren gemäß § 10a MSchG zu beurteilen. § 83c Abs 3 JN sei gegenüber dem EuGVÜ nachrangig. Es mangle an der inländischen Gerichtsbarkeit oder internationalen Zuständigkeit.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss, soweit damit die Klage hinsichtlich des Rechnungslegungs- und Zahlungsbegehrens zurückgewiesen worden ist; im Übrigen verwarf es in teilweiser Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die Unzuständigkeitseinrede und "hob" gleichzeitig diesen Beschluss "auf" und trug "dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf"; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei; es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Art. 5 Z 3 EuGVÜ im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche und markenschutzrechtliche Vorschriften in Fällen, in denen die Veräußerung und Übergabe der Ware noch im Ausland erfolgt sei, wobei dem Verkäufer habe bewusst sein müssen, dass ein Weiterverkauf durch den Erwerber an Endverbraucher in Österreich erfolgen werde. Es könnten zwar Unterlassungsklagen auf den Gerichtsstand für Deliktsklagen gem Art. 5 Z 3 EuGVÜ gestützt werden, wozu infolge des engen sachlichen Zusammenhanges wohl auch Ansprüche auf Beseitigung und Urteilsveröffentlichung zählten; dies gelte aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht für Bereicherungsansprüche, selbst wenn diese aus einem Eingriff in Rechtsgüter des Entreicherten herrührten, weil mit ihnen nur die Rückgängigmachung der Bereicherung, nicht aber Schadenersatz begehrt werde. Bei Ansprüchen gem § 53 Abs 1 MSchG handle es sich ihrer Natur nach um Bereicherungsansprüche; das Rechnungslegungsbegehren sei ein Hilfsanspruch zur Feststellung der Bereicherung. Weil kein weiterer Anknüpfungspunkt für die inländische Gerichtsbarkeit bestehe, habe das Erstgericht die Klage hinsichtlich der Ansprüche auf Rechnungslegung und Zahlung zu Recht zurückgewiesen. Im fortgesetzten Verfahren werde inhaltlich über die Begehren auf Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung sowie über den Sicherungsantrag der Klägerin zu entscheiden sein.
Rechtssatz
Der Revisionsrekurs der Klägerin, der sich nur gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses richtet, ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihre Ansprüche auf Rechnungslegung samt sich daraus ergebendem Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Entgelts iSd § 53 MSchG fielen (als Annex- und/oder Hilfsansprüche zur Markenrechtsverletzung) wegen ihres engen Zusammenhangs mit einer unerlaubten Handlung unter den Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Dazu ist zu erwägen:
Die von der Klägerin behauptete Markenverletzung ist eine deliktische Handlung; für sie kann daher der Gerichtsstand für Deliktsklagen in Anspruch genommen werden. Da die Beklagten ihren (Wohn-)Sitz in Italien und damit im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des EuGVÜ haben und die Klage noch vor dem Inkrafttreten der Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVO) am 1. 3. 2002 anhängig gemacht worden ist, ist die Frage der Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts nach diesem Übereinkommen zu beurteilen.
Nach Art. 5 Z 3 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat geklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der EuGH definiert Klagen aus "unerlaubten Handlungen" als Klagen, "mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen 'Vertrag' im Sinne des Art 5 Z 1 anknüpfen" (EuGH Slg 1988, 5565 - Kalfelis/Schröder). Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten (Mayr in Rechberger, ZPO² § 92a Rz 5 mwN; 4 Ob 110/01g = EvBl 2001/194 S 848 = ÖBl 2002, 145 - BOSS). Örtlich zuständig für derartige Klagen ist das "Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" (Art 5 Z 3 EuGVÜ). Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom dahin auszulegen, dass sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint (4 Ob 110/01g = EvBl 2001/194 S 848 = ÖBl 2002, 145 - BOSS mwN; Mayr aaO; Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht Rz 2.81; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht4 § 3 z 193).
Nach dem festgestellten Sachverhalt bringen die Beklagten das mit der österreichischen Marke der Klägerin übereinstimmende Zeichen "Northland" in Italien auf Kleidungsstücken an und bringen diese Strickwaren in Italien in den Verkehr. Auch österreichische Händler kauften solche Kleidungstücke bei der Erstbeklagten und vertrieben sie in Österreich; sie haben damit die österreichischen Markenrechte der Klägerin verletzt, weil sie die Marke ohne deren Einwilligung für gleichartige Waren benutzt haben. Für diesen Markeneingriff haben die Beklagten dann einzustehen, wenn sie als Gehilfen daran beteiligt waren und einen Tatbeitrag dazu (etwa durch den Verkauf der mit der Marke versehenen Waren an die österreichischen Händler) geleistet haben (eine Haftung als Mittäter scheidet hingegen aus, weil die Beklagten die Marke in Österreich nicht benutzt haben).
Die Haftung als Gehilfe setzt voraus, dass der Täter bewusst gefördert wird (stRsp ua ÖBl 1995, 84 - Telefonstudien; ÖBl 1996, 122 - Gratisflugreisen II; ÖBl 2001, 30 - fpo.at uva). Eine bewusste Förderung des Markeneingriffs der österreichischen Händler durch die Erstbeklagte ist hier schon deshalb zu bejahen, weil dieser aufgrund der Menge der erworbenen Waren bewusst sein musste, dass die Kleidungsstücke zum Weiterverkauf bestimmt waren. Der Erstbeklagten musste auch bewusst sein, dass ein Vertrieb in Österreich beabsichtigt war, weil die Käufer österreichische Händler waren, deren Identität ihr - wie die von ihr als Verkäuferin ausgestellten Rechnungen zeigen - bekannt war. Ob die Erstbeklagte auch die Markenrechte der Klägerin kannte, ist unerheblich, weil der Markeneingriff kein Verschulden voraussetzt und der Täter auch dann haftet, wenn er nicht weiß, dass er eine fremde Marke benutzt. Haftet aber die Erstbeklagte als Gehilfin einer Markenrechtsverletzung der österreichischen Händler, kann sie - ebenso wie der Zweitbeklagte als ihr persönlich haftender Gesellschafter - in Österreich geklagt werden, weil der Markenrechtseingriff (und damit die unerlaubte Handlung iSd Art. 5 Z 3 EuGVÜ) im Inland begangen wurde. Die Vorinstanzen haben das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gerichtsstands für das Begehren auf Unterlassung (einschließlich dem Begehren auf Beseitigung und Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung) deshalb im Ergebnis zutreffend bejaht.
Die Frage, welche materiellrechtlichen Ansprüche dem Verletzten aus einem Markenrechtseingriff zustehen, richtete sich allein nach der zur Anwendung berufenen nationalen Rechtsordnung; demgegenüber wird die Frage, an welchem Gerichtsstand solche Ansprüche verfolgt werden können, in dessen Geltungsbereich ausschließlich im EuGVÜ geregelt. Der Gerichtsstand des Art. 5 Nr 3 EuGVÜ steht daher schon seinem klaren Wortlaut nach für [erg: sämtliche] Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zur Verfügung; er unterscheidet insbesondere nicht danach, worauf die Ansprüche im einzelnen gerichtet sind und welches Rechtsschutzziel sie verfolgen.
Daraus folgt, dass im Fall von Markenrechtsverletzungen nicht nur Unterlassungsansprüche, sondern auch Ansprüche im Sinne einer Stufenklage auf Rechnungslegung und Zahlung des sich daraus errechnenden angemessenen Entgelts am Gerichtsstand nach Art. 5 Z 3 EuGVÜ geltend gemacht werden können, handelt es sich doch auch dabei um Ansprüche, die - anders als ein "reiner" Bereicherungsanspruch - auf einer unerlaubten Handlung (hier: einer Markenrechtsverletzung) beruhen.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war der angefochtene Beschluss dahin abzuändern, dass die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten zur Gänze verworfen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat im Zwischenstreit über eine Prozesseinrede obsiegt. Kosten des Zwischenstreits waren jene für die Verhandlung am 14. 1. 2002 sowie für Rekurs und Revisionsrekurs im zweiten Rechtsgang.