taeglichalles.at
OGH, Beschluss vom 12.6.2001, 4 Ob 139/01x
***** Zusammenfassung *****
Die Verlegerin der Tageszeitung "täglich Alles", die nach einer früheren Papierausgabe ausschließlich im Internet erschien und deren Titel Verkehrsgeltung genoss, klagte Monika M., eine in Slowenien wohnhafte Hausfrau, auf die die ursprünglich von Mario M. registrierte Domain "taeglichalles.at" Anfang 2000 übertragen worden war, nachdem dieser von der Klägerin zur Unterlassung aufgefordert worden war. Unter der Domain war kein Inhalt abrufbar.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag der Klägerin statt, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und weist den Sicherungsantrag ab. Die Beklagte habe sich zwar vom begründeten Verdacht einer sittenwidrigen Domain-Blockade nicht entlastet, der Antrag auf einstweilige Verfügung sei aber dennoch abzuweisen, weil das Begehren der Klägerin auf ein Verbot gerichtet sei, die strittige Domain zur Kennzeichnung einer Internet-Homepage zu verwenden oder jemandem anderen für den genannten Zweck die Verwendung dieser Bezeichnung einzuräumen; der Beklagten könne aber nur etwas verboten werden, bezüglich dessen Wiederholungsgefahr bestehe. Dies sei nicht der Fall, weil sie die Domain bisher nicht verwendet habe.
Ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Aspekt des Domain-Grabbing setzt voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer Übertragung der Domain) vorliegen; diese Absicht muss das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv zum Rechtserwerb sein. Aus Anlass der Registrierung fremder Kennzeichen als Domain mit Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht wird ein Wettbewerbsverhältnis ad hoc begründet. Dies gilt auch für Privatpersonen, die mit Handlungen der beschriebenen Art die private Sphäre verlassen und als Teilnehmer im Wettbewerb agieren. Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht.
***** Entscheidung *****
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Monika M*****, vertreten durch DDr. Meinhard Ciresa, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. März 2001, GZ 2 R 157/00y-8, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 14. Juni 2000, GZ 17 Cg 9/00f-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung
wie folgt zu lauten hat:
"Der Antrag, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur
Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Bezeichnung
"taeglichalles" zur Kennzeichnung einer Internet-Homepage zu verwenden oder
jemand anderem für den genannten Zweck die Verwendung dieser Bezeichnung
einzuräumen, insbesondere durch Verwendung der Domain "taeglichalles.at", wird
abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 14.241,60 S
(darin 2.373,60 S USt) bestimmten Äußerungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 39.182,40 S
(darin 6.530,40 S USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14
Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Klägerin ist Verlegerin der Tageszeitung "täglich Alles", die vorerst als Print-Medium erschien, nunmehr jedoch ausschließlich im Internet unter der Domain "www.taeglich-alles.at" abrufbar ist. Mitte 2000 erreichte die Zeitung (als Print-Medium) täglich über 600.000 Leser; ihr Titel genießt Verkehrsgeltung. In Vorbereitung der ersten Internet-Ausgabe ihrer Zeitung wollte die Klägerin die Domain "www.taeglichalles.at" anmelden und musste feststellen, dass diese Domain seit 3. 11. 1999 zugunsten des in Wien wohnhaften Mario M***** registriert ist; mit Wirkung vom 26. 1. 2000 wurde die Domain auf die Beklagte, eine in Slowenien wohnhafte Hausfrau, übertragen. Die Beklagte hat unter der strittigen Domain keinen abrufbaren Inhalt ins Netz gestellt; bei Ansteuern dieser Adresse wird die Anzeige "Socket Error Host name lookup for "www.taeglichalles.at" failed" sichtbar.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Bezeichnung "taeglichalles" zur Kennzeichnung einer Internet-Homepage zu verwenden oder jemand anderem für den genannten Zweck die Verwendung dieser Bezeichnung einzuräumen, insbesondere durch Verwendung der Domain "taeglichalles.at". Mit Schreiben vom 13. 1. 2000 hätten die Rechtsvertreter der Klägerin Mario M***** aufgefordert, die Verwendung der strittigen Domain zu unterlassen und in deren Löschung einzuwilligen; in der Folge habe Mario M***** die Domain auf die Beklagte übertragen. Die Beklagte verletze den der Klägerin zustehenden Titelschutz nach § 80 UrhG und verstoße zudem gegen § 1 UWG, weil sie durch die Wahl der strittigen Domain bewusst die Gefahr von Verwechslungen mit der Zeitung der Klägerin herbeiführe, obwohl ihr die Registrierung einer anderen Domain zumutbar gewesen sei. Schon durch Erwerb und Registrierung der Domain habe die Beklagte in der Absicht gehandelt, die Klägerin in ihrer Geschäftstätigkeit zu behindern; es liege Domain-Grabbing vor.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Bis zur Zustellung der Klage sei ihr die Klägerin unbekannt gewesen; diese habe auch nicht vorgebracht, ihre Zeitung in Slowenien zu vertreiben. Die Beklagte beabsichtige nicht, die Klägerin zu behindern oder sich von ihr die strittige Domain abkaufen zu lassen; sie habe auch nicht die Registrierung der Domain vorgenommen oder vornehmen lassen. Der Erwerb einer Domain in Unkenntnis, dass ein Dritter bereits Anspruch darauf erhoben habe, sei nicht rechtswidrig. Die Domain werde nicht verwendet; unter dieser Adresse sei nämlich kein Inhalt abrufbar. Ein urheberrechtlicher Eingriff liege somit nicht vor. Die Beklagte stehe nicht im Wettbewerb mit der Klägerin, ihr Handeln könne daher nicht sittenwidrig iSd § 1 UWG sein. Die Klägerin verfüge über eine Domain und werde durch die Beklagte in ihrer Präsentation im Internet nicht behindert.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Der Titel der Zeitung der Klägerin genieße auf Grund seiner originellen Wortkombination Urheberrechtsschutz, auch sei Verkehrsgeltung gegeben. Eine Übertragung der Domain auf sie sei nur mit Zustimmung der Beklagten möglich. Schon die bloße Mitwirkung der Beklagten an der Erlangung des Besitzstandes an der strittigen Domain sei urheberrechts- und sittenwidrig; für den Unterlassungsanspruch komme es auf ein Verschulden nicht an.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Registrierung einer Domain durch einen Privaten als Handeln im geschäftlichen Verkehr zu beurteilen sei.
Eine Verletzung des Titelschutzes gem § 80 UrhG sei - ebenso wie ein Verstoß gegen § 9 Abs 1 UWG - schon deshalb zu verneinen, weil die Beklagte den Namen der Zeitung der Klägerin nicht in verwechslungsfähiger Weise verwende; die Internet-Webpage unter der strittigen Domain habe nämlich keinen Inhalt. Es liege aber ein Fall bösgläubiger Blockierung einer Domain ohne Nutzung durch einen Privaten ("Cybersquatting") vor: Die Beklagte sei eine slowenische Hausfrau und habe einen Bezug zwischen ihr und der strittigen Domain mit der Top-Level-Domain "at" nicht einmal behauptet; weder benütze sie die Domain, noch habe sie auch nur angedeutet, was sie mit deren Registrierung bezwecke. Es sei eine Parallele zur Anmeldung und Eintragung eines (Sperr-)Kennzeichens zu ziehen. Die Reservierung und Nutzung einer Domain in der Absicht, einen Dritten von der Benutzung auszuschließen, sei als Behinderung iSd § 1 UWG anzusehen.
An den Nachweis der Behinderungsabsicht seien ganz allgemein keine übertriebenen Anforderungen zu stellen; eine solche läge insbesondere dann vor, wenn jemand trotz Abmahnung an der Domain festhalte oder wenn die Domain zwar reserviert, aber über einen längeren Zeitraum nicht benutzt werde und eine Nutzung auch nicht beabsichtigt sei; hier liege wohl beides vor. Die Schädigungsabsicht ergäbe sich aus den Feststellungen in Verbindung mit dem Vorbringen, wobei sich die Beklagte das Handeln des Mario M***** in gleicher Weise zurechnen lassen müsse, wie ein Eigentumserwerb an einer gestohlenen Sache (von den Fällen der Ersitzung abgesehen) auch bei Gutgläubigkeit des Erwerbers nicht möglich sei.
Auch habe die Beklagte im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Die private Sphäre werde - nach der Rechtsprechung zum Domain-Grabbing - dann verlassen, wenn die Registrierung einer Domain in der Absicht erfolge, die Domain später dem Betroffenen zum Kauf anzubieten; schon mit der Registrierung trete der Private in solchen Fällen in ein ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis ein.
Das Belegen ohne Nutzung der Domain durch einen Privaten (das "Cybersquatting") sei ebenso zu behandeln. Wer als Privater eine für ein Unternehmen wertvolle Domain belege, sie aber nicht nutze und sie auch nicht verkaufen wolle, schade dem Unternehmen noch mehr, als jener, der sich seine Rechte an der Domain teuer abkaufen lassen wolle, weil im ersteren Fall dem Unternehmer der Zugang zum Internet unter der als wertvoll empfundenen Adresse, die außerhalb des Internet schon Verkehrsgeltung erlangt habe, auf Dauer verwehrt sei. Dieses Handeln sei ökonomisch irrational, schikanös und widerstreite noch viel mehr den guten Sitten als der Fall des Domain-Grabbing. Bestimmte Top-Level-Domains unterstünden schon jetzt dem einheitlichen Regime einer weltweit tätigen Schlichtungsstelle, die Domain-Grabbing und Cybersquatting gleich behandle; zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und Wettbewerbsverzerrungen müssten diese Grundsätze daher auch für Streitigkeiten um Domains mit der top-Level-Domain "at" gelten.
Rechtssatz
Der Revisionsrekurs ist zur Fortentwicklung der Rechtsprechung in der Frage der Verteilung der Beweislast im Zusammenhang mit dem Vorwurf wettbewerbswidrigen Blockierens einer Domain zulässig; das Rechtsmittel ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Anmerkung: richtig muss es heißen: "...im Ergebnis auch berechtigt" ;-)
Die Beklagte vertritt die Auffassung, beide Tatsacheninstanzen hätten keine Feststellungen zu einer allfälligen Behinderungsabsicht der Beklagten getroffen; das Rekursgericht begnüge sich diesbezüglich mit der Interpretation von Indizien und gehe zu Unrecht von einer Abmahnung der Beklagten aus, welche aber nur gegenüber dem Rechtsvorgänger der Beklagten erfolgt sei. Die Beklagte müsse sich aber dessen Verhalten nicht zurechnen lassen. Auch der Vorwurf, die Beklagte habe die strittige Domain längere Zeit nicht benützt, sei unbegründet, weil zwischen Rechtserwerb und Klageführung nicht einmal drei Wochen lägen. Handeln im geschäftlichen Verkehr liege nicht schon dann vor, wenn eine Privatperson eine einzige Domain auf sich überschreiben lassen und nicht einmal den Versuch unternehme, sie einem in Frage kommenden Unternehmen zum Kauf anzubieten.
Dazu ist zu erwägen:
Jede Partei trägt grundsätzlich die Behauptungs- und Beweis(Bescheinigungs)last
für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer ihr günstigen
Rechtsnorm, auf die sie ihren Anspruch stützt; dieser Grundsatz gilt auch dann,
wenn dem Kläger im Einzelfall der Nachweis schwierig oder sogar unmöglich ist
(MR 1991, 205 - Werbeständer; ARD 4938/9/98). Der Oberste Gerichtshof hat aber -
zuerst für den Bereich der Alleinstellungswerbung - auch schon ausgesprochen,
dass eine Verschiebung der Beweislast dann möglich ist, wenn für den Kläger im
Einzelfall ganz besondere Beweisschwierigkeiten bestehen, wobei es jedoch
entscheidend darauf ankommt, ob die Umstände des konkreten Falles eine solche
Überwälzung der Beweislast auf den Beklagten als gerechtfertigt erscheinen
lassen (ÖBl 1973, 53 - Stahlrohrgerüste).
Dieser Grundsatz wurde in der Folge über den Bereich der Alleinstellungswerbung hinaus ganz allgemein in all jenen Fällen angewendet, in denen es bei einer als irreführend beanstandeten Werbebehauptung dem außerhalb des Geschehensablaufes stehenden Kläger im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der entsprechenden Tatumstände unmöglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären, während andererseits dem Beklagten die entsprechenden Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben (stRsp ua SZ 50/20 = ÖBl 1977, 71 - Fernschul-Gruppenunterricht; ecolex 1994, 824 = ÖBl 1995, 17 = WBl 1995, 39 - Führerschein auf Anhieb; ecolex 1995, 568 = WBl 1995, 250 = GRURInt 1996, 750 - Persil Megaperls).
Schließlich wurde auch schon im Zusammenhang mit dem Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens iSd § 1 UWG ausgesprochen, dass dieser Grundsatz der Beweislastumkehr ganz allgemein gilt (SZ 69/284 = ÖBl 1997, 161 - 20 Jahre dm). An dieser Rechtsprechung ist auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Domain-Grabbing festzuhalten. Terminologisch ist vorauszuschicken, dass - entgegen der vom Rekursgericht gepflogenen Verwendung - in der Literatur die Begriffe "Domain-Grabbing" und "Cyber-Squatting" überwiegend als gleichbedeutend verwendet werden (Bücking, Update Domainrecht: Aktuelle Entwicklungen im deutschen Recht der Internetdomains, MMR 2000, 656ff, 656; Pfeiffer, Cyberwar gegen Cybersquatter, GRUR 2001, 92ff, 92, 93; Stockinger/Kranebitter, Kriterien für den rechtmäßigen Gebrauch von Internet-Domain-Bezeichnungen, MR 2000, 3ff, 4; aA ohne überzeugende Differenzierung Seidelberger, Wettbewerbsrecht und Internet, RdW 2000, 518ff, 519); dem ist zu folgen.
Domain-Grabbing wird in Lehre und Rechtsprechung (vgl die Zusammenfassung bei Fallenböck/Stockinger, Domain Namen und Wettbewerbsrecht, in Mayer-Schönberger/Galla/Fallenböck, Das Recht der Domain Namen, 13ff, 15 mwN) unter die Fallgruppe des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs eingereiht und in den beiden Sachverhaltsvarianten der Domain-Vermarktung (jemand bewirkt, ohne selbst Mitbewerber des Kennzeicheninhabers zu sein, die Registrierung einer Domain ausschließlich deshalb, um vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der aus seinem Kenzeichen gebildeten Domain zu erlangen) und der Domain-Blockade (eine Domain wird nur zum Schein oder überhaupt nicht benützt, sondern nur belegt, um derart ein Vertriebshindernis für einen Dritten zu errichten) behandelt. Ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Aspekt des Domain-Grabbing setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat (ÖBl 1998, 241 - jusline; ÖBl 2000, 72 - format; MR 2000, 322 - gewinn.at).
Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer Übertragung der Domain) vorliegen; diese Absicht muss das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv zum Rechtserwerb sein (Fallenböck/Stockinger aaO 19 mwN). Aus Anlass der Registrierung fremder Kennzeichen als Domain mit Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht wird ein Wettbewerbsverhältnis ad hoc begründet (Kapferer/Pahl, Kennzeichenschutz für Internet-Adressen ["domains"], ÖBl 1998, 275ff, 281; Fallenböck/Stockinger aaO 19 mwN; zweifelnd Völker/Weidert, Domain-Namen im Internet, WRP 1997, 652ff, 660). Dies gilt auch für Privatpersonen, die mit Handlungen der beschriebenen Art die private Sphäre verlassen und als Teilnehmer im Wettbewerb agieren (aA Bücking, Namens- und Kennzeichenrecht, Rz 201f).
Das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing ist - wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung - für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar; der Vorsatz kann sich aber aus Indizien ergeben (vgl die bei Fallenböck/Stockinger aaO 19f angeführten Beispiele). Es muss daher genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht (Bücking, Update Domainrecht, MMR 2000, 656ff, 657).
Hier hat die Klägerin bescheinigt, dass sich die Beklagte, eine in Slowenien wohnhafte Hausfrau, eine Domain mit der Top-Level-Domain "at" von einem Inländer nach dessen Abmahnung durch die Klägerin übertragen lassen hat, die mit dem Titel einer im Inland weit bekannten Tageszeitung übereinstimmt; die Beklagte benützt die Domain nicht. Die Klägerin hat damit einen Sachverhalt bescheinigt, der dem äußeren Tatbild einer Domain-Blockade entspricht und - entsprechend der Lebenserfahrung - eine Blockadeabsicht der Beklagten indiziert. Bei dieser Sachlage wäre es nunmehr - den oben aufgezeigten Grundsätzen zur Beweislast entsprechend - der Beklagten oblegen, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die erforderliche und ihr zumutbare Aufklärung zu geben, welche Verwendung der Domain sie zukünftig beabsichtigt, und so ein eigenes berechtigtes Interesse an der strittigen Domain zu behaupten und zu bescheinigen. Dies entspricht auch der in § 178 ZPO begründeten echten Rechtspflicht der Parteien, die rechtserheblichen Umstände wahrheitsgemäß, vollständig und bestimmt anzugeben, also weder etwas "ins Blaue" zu behaupten noch etwas zu verschweigen, damit das Ziel des Zivilprozesses erreicht wird, die Entscheidung im Rahmen der Parteianträge auf möglichst vollständiger und richtiger Tatsachengrundlage zu treffen (Fucik in Rechberger, ZPO**2 § 178 Rz 1 mwN). Die Beklagte hat in die aufgezeigte Richtung kein Vorbringen erstattet und Bescheinigungsmittel angeboten. Sie hat sich damit von dem nach dem äußeren Sachverhalt hinreichend bescheinigten Verdacht einer Domain-Blockade nicht entlastet.
Der Sicherungsantrag ist aber dennoch unberechtigt: Nach dem Inhalt des begehrten Unterlassungsgebots soll der Beklagten nämlich verboten werden, die strittige Domain zur Kennzeichnung einer Internet-Homepage zu verwenden oder jemandem anderen für den genannten Zweck die Verwendung dieser Bezeichnung einzuräumen. Der Beklagten kann aber nur ein solches Verhalten verboten werden, bezüglich dessen Wiederholungsgefahr besteht oder das unmittelbar drohend bevorsteht (ÖBl 1989, 57 - Bioren uva); keiner dieser Fälle liegt hier vor. Bescheinigt ist nämlich weder, dass die Beklagte die Domain zur Kennzeichnung einer Homepage verwendet, noch dass Begehungsgefahr dahin bestünde, die Beklagte werde in unmittelbarer Zukunft dies tun oder die Domain für diesen Zweck auf einen Dritten übertragen.
Der Sicherungsantrag erweist sich damit als unberechtigt. Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und der Sicherungsantrag abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 41 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.