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palettenbörse.com

OGH, Beschluss vom 5.4.2005, 4 Ob 13/05y

EuGVVO, Art 5 Art. 24, Art. 26

*****   Zusammenfassung   *****

Die Klägerin tritt seit mehr als fünf Jahren unter verschiedenen Domains mit dem Schlagwort "palettenbörse" auf und ist auch Inhaberin der Wortmarke. Der im Ausland wohnende Beklagte hat die Domain "palettenbörse.com" registriert, betreibt aber darunter keinen Dienst und verlangt für die Freigabe der Domain Geld. Die Klägerin stützte die internationale Zuständigkeit für die Unterlassungsklage auf Art. 5 Z 3 EuGVVO.

Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück. Das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH hebt die Entscheidungen auf und weist das Erstgericht an, das Zustellverfahren einzuleiten. Das angerufene Gericht darf im Anwendungsbereich des Übereinkommens eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern hat dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen.

*****   Entscheidung   *****

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Handelsagentur E. L*****, vertreten durch DDr. Gerald Fürst KEG, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Mödling, gegen die beklagte Partei Yilmaz K*****, wegen Unterlassung (Streitwert 20.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. November 2004, GZ 3 R 158/04h-5, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 5. August 2004, GZ 34 Cg 57/04w-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht wird die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens durch Zustellung der Klage aufgetragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, die Verwendung der Bezeichnung „Palettenbörse" im geschäftlichen Verkehr als Domainname im Internet zu unterlassen und in die Übertragung des zu seinen Gunsten registrierten Domainnamens „Palettenbörse.com" auf die Klägerin - in eventu in die Löschung der Registrierung dieses Domainnamens - einzuwilligen. Die Klägerin trete sei mehr als fünf Jahren unter den Domains „palettenboerse.at", „palettenboerse.com" und seit kurzen auch unter der Domain „palettenbörse.at" auf. Sie habe die Bezeichnung „Palettenbörse" auch als Wortmarke beim Österreichischen Patentamt angemeldet. Der Beklagte - er betreibe selbst kein Unternehmen - habe am 14. 12. 2003 die Domain „palettenbörse.com" für sich registrieren lassen. Er biete unter dieser Adresse weder einer Internetdienst an noch beabsichtige er dies. Er sei jedoch nur gegen Bezahlung eines Ablösebetrags bereit, die Registrierung zu löschen oder die Domain an die Klägerin zu übertragen. Sein Vorgehen verwirkliche - abgesehen von einer Verletzung der Namens- und Markenrechte der Klägerin - den Tatbestand des Domain Grabbing und verstoße gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes werde auf Art. 5 Z 3 EuGVVO gestützt.

Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück. Nach den Klageangaben befinde sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten nicht im Sprengel des angerufenen Gerichts. Anhaltspunkte dafür, dass das schädigende Ereignis in seinem Sprengel eingetreten wäre, seien den Klagebehauptungen nicht zu entnehmen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Erfolgsort im Inland schon dadurch begründet werde, dass der Zeichenberechtigte gehindert sei, unter der strittigen Domain im Inland im Internet abrufbar zu sein. Nach Art 5 Z 3 EuGVVO sei für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei oder einzutreten drohe. Diese Bestimmung werde nach der Rechtsprechung des EuGH dahin ausgelegt, dass sowohl der Ort des Schadenseintritts als auch jener des ursächlichen Geschehens in Frage komme. Als „Erfolgsort" werde jener Ort angesehen, an dem das geschützte Rechtsgut verletzt werde, wobei es auf den Erstschaden ankomme. Nach dem Klagevorbringen komme eine Markenverletzung im Inland schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte die für ihn bloß registrierte Domain nicht zu Geschäftszwecken nutze und keine Internetdienste anbiete. Die bloße Registrierung des Zeichens als Domain bedeute regelmäßig noch keine Benutzung im markenrechtlichen Sinn. Der „Erstschade" bestehe im vorliegenden Fall darin, dass eine Registrierung der Klägerin unter „palettenbörse.com" verhindert werde. Der behauptete Eingriff habe nämlich zur Folge, dass die Klägerin diese Domain (bei der in den USA gelegenen Registrierungsstelle) nicht für sich registrieren lassen könne. Erst in weiterer Folge sei die Klägerin gehindert, im Internet unter dieser Domain aufzutreten. Die Zuständigkeit werde aber nicht dadurch begründet, dass unabhängig vom Ort des Erstschadens in der Folge auch an einem weiteren Ort in einem anderen Vertragsstaat ein Vermögensschade oder eine Verschlimmerung eintrete. Die Klägerin habe es überdies unterlassen, schon in ihrer Klage konkret jene Tatsachen zu behaupten, die den in Anspruch genommenen besonderen Gerichtsstand begründen könnten. Sie habe sich nicht darauf berufen, einen Schaden dadurch zu erleiden, dass sie im Internet nicht auffindbar oder abrufbar sei und dass ihr dadurch potenzielle Vertragspartner entgingen. Einem derartigen Vorbringen stünde auch entgegen, dass sie nach den Klageangaben ohnehin unter ihren Domains „palettenboerse.at" und „palettenboerse.com" sowie „palettenbörse.at" im Internet auffindbar sei.

Rechtssatz

Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.

Nach Art. 24 EuGVVO wird das Gericht eines Mitgliedstaats (sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist oder ein ausschließlicher Gerichtsstand nach Art 22 zum Tragen kommt) zuständig, wenn sich der Beklagte - ohne den Mangel der Zuständigkeit sogleich geltend zu machen - auf das Verfahren einlässt. Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und der vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats geklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das angerufene Gericht - sollte seine Zuständigkeit nach dieser Verordnung nicht begründet sein - von Amts wegen für unzuständig zu erklären (Art. 26 EuGVVO). Rechtsprechung und Schrifttum verstehen diese, auch in den §§ 18 und 20 LGVÜ inhaltsgleich enthaltenen Bestimmungen, seit jeher dahin, dass das angerufene Gericht die Klage auch dann zuzustellen hat, wenn es bei Klageeinbringung der Auffassung ist, unzuständig zu sein. Es darf im Anwendungsbereich der Verordnung eine internationale Unzuständigkeit daher nicht von Amts wegen wahrnehmen und die Klage a limine zurückzuweisen, sondern es hat vielmehr dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen (SZ 71/206; Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art 26 Rz 1 mwN).

Die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts kann daher im vorliegenden Verfahrensstadium noch nicht abschließend beurteilt werden; das angerufene Gericht hat die Klage selbst dann zuzustellen, wenn es nach den Klageangaben unzuständig ist (SZ 71/206). Lässt sich der Beklagte in einem solchen Fall in das Verfahren ein, heilt die (Un)zuständigkeit. Bestreitet er die Zuständigkeit rechtzeitig, kann die Klage gegebenenfalls wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen werden. Lässt sich der Beklagte jedoch nicht in das Verfahren ein, so hat das Gericht seine Zuständigkeit vor Fällung eines Versäumungsurteils zu prüfen und die Klage gegebenenfalls zurückzuweisen (SZ 71/206; Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek aaO Art 26 Rz 1 mwN; Schoibl in Fasching I² Anh § 42 JN Rz 13, 14 und 19 f).

Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens durch Zustellung der Klage aufzutragen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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