amtskalender.at
OGH, Beschluss vom 29.1.2002, 4 Ob 291/01z
UrhG § 80
***** Zusammenfassung *****
Der Verlag Österreich bringt als Nachfolger der früheren Österreichischen Staatsdruckerei seit 68 Jahren den Österreichischen "Amtskalender" als Lexikon der Behörden und Institutionen in Papierform und seit einigen Jahren auch als CD-ROM heraus. Die Beklagte registrierte die Domain "amtskalender.at".
Das Erstgericht erließ die Unterlassungs-EV, das Rekursgericht bestätigte. Die Verwendung der Bezeichnung „Amtskalender“ als Domain Name durch eine Online-Verlags GmbH sei geeignet, Verwechslungen mit dem Titel des von der Klägerin herausgegeben Buches „Österreichischer Amtskalender“ hervorzurufen. Bei einer Anmeldung eines Domain Namens durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei regelmäßig von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr auszugehen, weil der Umstand des Tätigwerdens einer Kapitalgesellschaft klar die kommerzielle Absicht zum Ausdruck bringe. Die Registrierung der Domain „amtskalender.at“ greife daher in den Schutzbereich der Wortfolge „Österreichischer Amtskalender“ als Teil eines Buchtitels gem § 80 UrhG ein.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs ohne Ausführungen zur Sache als unzulässig zurück.
- Entscheidung im Hauptverfahren 4 Ob 257/02a
***** Entscheidung *****
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** Großhandelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Millauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Löschung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 15. Oktober 2001, GZ 4 R 139/01t-14, mit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 5. März 2001, GZ 18 Cg 20/01g-3, bestätigt wurde, und über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 15. Oktober 2001, GZ 4 R 140/01i-15, mit dem der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 30. April 2001, GZ 18 Cg 20/01g-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 15. Oktober 2001, GZ 4 R 139/01t-14, wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 15. Oktober 2001, GZ 4 R 140/01i-15, wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin ist als „Verlag Österreich GmbH“ das Nachfolgeunternehmen der „Österreichischen Staatsdruckerei: 1804 wurde die Errichtung einer eigenen „Hof- und Staatsdruckery zur Besorgung sämtlicher Hof- und Staatsdruckereiarbeiten“ angeordnet. 1844 wurde der Verlag der staatlichen Druckerei ins Leben gerufen. Nach dem Zusammenbruch der Monarchie erfolgte die Umbenennung der k.k. Hof- und Staatsdruckerey in „Österreichische Staatsdruckerei“. 1993 erhielt der „Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei“ den neuen Namen „Verlag Österreich“. Die Österreichische Staatsdruckerei wurde in eine Aktiengesellschaft eingebracht und 1999 in Print Media Austria AG umbenannt. Durch Einbringungsvertrag vom 26.9.2000 hat die Print Media Austria AG ihren Teilbetrieb „juristischer Fachverlag“ in die Verlag Österreich GmbH eingebracht. Diese Einbringung ist am 17.10.2000 unter FN 135894w in das Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen worden.
Die Verlag Österreich GmbH ist Herausgeberin des Österreichischen „Amtskalenders“ und Inhaberin sämtlicher Rechte an diesem Werk. Vorläufer war der ab 1806 von der Hof- und Staatsdruckerey herausgegebene „Hof- und Staatsschematismus“. 1844 wurde der Hof- und Staatsschematismus in „Hof- und Staatshandbuch“ später in „Österreichischer Amtskalender“ unbenannt. 1866 wurde erstmals der niederösterreichische „Amtskalender“ herausgegeben. Der im September 2000 erschienen „Österreichische Amtskalender 2000/2001“ wird als 68. Jahrgang des Amtskalenders und als 1245. Jahrgang des niederösterreichischen Amtskalenders geführt. Das Buch erscheint jährlich in einer Auflage von 6.000 Stück. „Der Amtskalender“ ist der Amtsbehelf durch und für österreichische Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden, die Verkehrsgeltung der Bezeichnung ist gerichtsbekannt.
Dieses Lexikon der Behörden und Institutionen, wird vom Verlag Österreich seit einigen Jahren auch in der Form einer CD-ROM herausgegeben. Dadurch können über 250.000 Personen in 25.000 Behörden, Ämtern, Kammern, Standes- und Interessenvertretungen am Bildschirm aufgefunden werden. Die Gliederung erfolgt nach Bund, Bundesländern, Bezirkshauptmannschaften, Gerichtsbezirken, Gemeinden und wirtschaftlichen Einrichtungen.
Zugunsten der beklagten Partei, der T**** Verlagsgmbh, wurde der Internet Domain Name „amtskalender.at“ registriert.
Zur Sicherung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs beantragte die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, im World-Wide-Web des Internet die Bezeichnung "amtskalender.at" als Adresse (Domain-Name) bzw Adressenteil zu benützen und die entgeltliche oder unentgeltliche Abtretung oder 'Übertretung' (sic) von Rechten an dem von nic.at Internet Verwaltungs- und BetriebsgesmbH zugunsten der Beklagten registrierten Domain-Namen 'amtsblatt.at' (sic) an Dritte vorzunehmen.
Die Klägerin sei Herausgeberin des österreichischen Amtskalenders und besitze sämtliche Rechte an diesem Werk, das im 68. Jahrgang erscheine und verkehrsbekannt sei. Die Beklagte habe den Domain-Namen "amtskalender.at" für sich registrieren lassen und verletze dadurch §§ 2, 9 UWG iVm § 80 UrhG.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Das Produkt der Klägerin trage die Bezeichnung "Österreichischer Amtskalender"; mit dem für die Beklagte registrierten Domain-Namen werde in keine Rechte der Klägerin eingegriffen.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß (Beschluss ON 3) und berichtigte deren Spruch infolge eines Antrags der Klägerin (Beschluss ON 10) dahin, dass es dort anstelle von 'Übertretung' nunmehr "Übertragung" und anstelle von 'amtsblatt.at' nunmehr "amtskalender.at" zu lauten habe. Aufgrund eines vorangegangenen Parteifehlers sei dem Gericht eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, die berichtigungsfähig sei. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergebe sich zweifelsfrei, welche Wörter sie gemeint habe.
Das Erstgericht gelangte zur Auffassung, dass nach § 80 Abs 1 UrhG im geschäftlichen Verkehr (u.a.) der Titel eines Werkes der Literatur für kein anderes Werk auf eine Weise verwendet darf, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Wer im geschäftlichen Verkehr (u.a.) die besondere Bezeichnung eines Druckwerkes, für das § 80 UrhG nicht gilt, in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, handelt rechtswidrig gemäß § 9 Abs 1 UWG und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Unabhängig davon, ob die Beklagte das bekannte Kennzeichen des vom klagenden Unternehmen herausgegebenen und angebotenen Druckwerkes von vornherein in der Absicht als Domain Name registrieren ließ, um es der Klägerin dann zum Kauf anzubieten, oder ob die Beklagte den guten Ruf des „Amtskalenders“ ausbeuten will, um damit im Internet Kunden zu gewinnen, ist das Kennzeichenrecht der Klägerin bereits durch das bloße Reservierthalten des Domain Namens „amtskalender.at“ verletzt. Der Klägerin wird dadurch die Möglichkeit genommen, dieses Zeichen als Domain Name registrieren zu lassen und den österreichischen Amtskalender auch über die logische Domain „amtskalender.at“ im Internet zugänglich zu machen. Ziel des wettbewerbsrechtlichen Anspruchs nach § 9 UWG ist aber gerade die Gewährung des alleinigen Zeichengebrauches für den berechtigten Kennzeicheninhaber.
Bei einer Anmeldung eines Domain Namens durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist regelmäßig von einem Handeln im geschäftlichen verkehr auszugehen, weil der Umstand des Tätigwerdens einer Kapitalgesellschaft klar die kommerzielle Absicht zum Ausdruck bringt. Im gegenständlichen Fall liegt eben nicht die Registrierung eines Domain Namens zugunsten einer Privatperson ausschließlich für private Zwecke vor. [...]
Darüber hinaus verwirklicht die Vorgangsweise der Beklagten auch den Tatbestand des § 2 UWG. Die beanstandete Verwendung als Domain Name ist geeignet, einen nicht unbeträchtlichen Teil der Internetbenutzer, jedenfalls jenen Teil, dem das von der Klägerin herausgegebene Werk bekannt ist, dahingehend i die Irre zu führen, dass ihr Werk nunmehr unter der Domain „amtskalender.at“ im Internet angeboten werde. Internet-user, die Abnehmer des gedruckten „Amtskalenders“ sind, werden zu einem überwiegenden Teil zu der Annahme verleitet, durch Eingabe des Domain Namens „amtskalender.at“ würden sie auf einer vom klägerischen Unternehmen eingerichteten Homepage „landen“. ...[Jedermann ist] bemüht, den im Internet für ihn registrierten Domain Name so kurz und prägnant wie möglich zu halten, sodass kein Anwender, der das Produkt der Klägerin im Internet sucht, davon ausgehen wird, dass es unter „österreichischeramtskalender.at“ zu finden ist, sondern er wird direkt „amtskalender.at“ eingeben.
Das Rekursgericht bestätigte die einstweilige Verfügung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei (ON 14); es bestätigte auch den Berichtigungsbeschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei (ON 15).
Den Einwand der Beklagten, dem klägerischen Titel fehle jegliche Kennzeichnungskraft, weil er bloß den Inhalt eines Werkes angebe, nur eine Gattungsbezeichnung darstelle und unter dem Suchbegriff „amtskalender“ ca. 130 Dokumente als Treffer einer Internet-Suchmaschine vorlägen, verwarf das RekursG. „Amtskalender“ gilt innerhalb der beteiligten Verkehrskreise (einerseits der Behörden und ihren Mitarbeitern, die im Amtskalender aufgelistet werden, andererseits der Unternehmer, die den Amtskalender kaufen, um aktuelle Informationen über Behörden zu erhalten) als Kennzeichen eines Produktes des Unternehmens der Klägerin. Der überwiegende Anteil der Angehörigen der relevanten Personengruppe, also der Abnehmer des Druckwerkes, denkt sofort an das von der Klägerin herausgegebene Produkt, wenn er wo auch immer, so auch im Internet – mit dem Wortzeichen „Amtskalender“ konfrontiert ist. Er ordnet „Amtskalender“ dem Produkt der Klägerin zu. „Amtskalender“ genießt daher Verkehrsgeltung.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das ErstG auch richtig das Bestehen der Gefahr einer Zuordnungsverwirrung (Gefahr der Fehlzuordnung) aufgezeigt. Das ErstG geht richtig davon aus, dass die Verwendung der Bezeichnung „amtskalender“ als Domainname durch die Beklagte geeignet ist, Verwechslungen mit dem Titel des von der Klägerin herausgegeben Buches „Amtskalender“ hervorzurufen und zumindest jenen Käuferkreis, dem das von der Klägerin herausgegebene Werk bekannt ist, zu der unrichtigen Annahme zu verleiten, der Inhalt dieses Werkes sei nunmehr auch über die Internet Domain „amtskalender.at“ abrufbar. Die Verwechslungsgefahr liegt vor, weil auf Grund der Identität der beiden Zeichen der Eindruck entsteht, die zeichenführenden Unternehmen seien identisch. Bei vollständiger Übernahme fremder geschützter Zeichen als Domainname ist die Verwechslungsgefahr regelmäßig zu bejahen. [...]
Beide Revisionsrekurse sind unzulässig.
Rechtssatz
1. Zum Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der einstweiligen Verfügung: Gemäß § 419 Abs 1 ZPO können Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil berichtigt werden. Diese Vorschrift findet gem § 78 EO, § 430 ZPO auch auf im Sicherungsverfahren ergangene Beschlüsse Anwendung. Eine Urteilsberichtigung im Sinn des § 419 ZPO setzt offenbare Unrichtigkeiten im Urteil oder dessen Begründung voraus. Sie ist nur dann zulässig, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtes offensichtlich nicht entsprochen hat, somit eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem vorlag (JBl 1979, 38; SZ 65/116; 6 Ob 225/01h uva; Rechberger in Rechberger, ZPO2 § 419 Rz 2); andernfalls würde nämlich mit einer Berichtigung in die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung eingegriffen werden (6 Ob 159/98w; 2 Ob 251/00a; 6 Ob 22501h).
Die zur Berichtigung berechtigende Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem muss sich für Gericht und Parteien aus dem ganzen Zusammenhang der Entscheidung offenkundig ergeben. Aus dem Inhalt der Entscheidung muss offenkundig sein, dass das, was ausgesprochen wurde, dem wahren Willen des Gerichtes nicht entsprochen hat. Eine rechtlich unrichtige, aber so gewollte Entscheidung ist nicht berichtigungsfähig (SZ 65/116; 9 Ob 67/01w). Ein Gerichtsfehler kann auf einem offensichtlichen Übersehen eines Fehlers in einem bei Anfertigung der Urschrift verwendeten Formularvordruck (JBl 1986, 257 [zust. Pfersmann] = ImmZ 1986, 308), aber auch auf dem Übersehen von einer Partei selbst bei Verfassung eines Schriftsatzes unterlaufenen Fehlern beruhen.
Das Rekursgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen, wenn es die vom Erstgericht bei Erlassung der einstweiligen Verfügung aus dem Sicherungsantrag übernommenen offensichtlichen Schreibfehler der gefährdeten Partei („Übertretung“ statt „Übertragung“; „amtsblatt“ statt „amtskalender“) bei Berücksichtigung der gesamten Entscheidung und des gesamten Vorbringens im Sicherungsantrag als berichtigungsfähige offenbare Unrichtigkeiten (des Gerichts und der gefährdeten Partei) beurteilt und den Berichtigungsbeschluss des Erstgerichts bestätigt hat. Die Entscheidung im Sicherungsverfahren beruht demnach - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht auf einem unzulässigen Berichtigungsbeschluss. Auch sonst wird eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt.
2. Zum Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des Berichtigungsbeschlusses: Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, das die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass - ungeachtet der Ausführungen im JAB (991 BlgNR 17. GP 69), wonach die im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse jene seien, durch die der Rechtschutzanspruch überhaupt verneint wird - davon nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst seien (SZ 66/118). Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen. Die Berichtigung von offensichtlichen Schreibfehlern einer Partei, die das Gericht bei seiner Entscheidung übernommen hat, ist keine solch Verweisung des Zugangs zu Gericht an sich (so schon MietSlg 48.677 im Fall der Berichtigung der Parteienbezeichnung) und kann auch der Bestätigung der Zurückweisung einer Klage nicht gleichgehalten werden. Eine analoge Anwendung kommt im vorliegenden Fall daher nicht in Betracht. Auch § 402 Abs 1 EO ist nicht anzuwenden. Diese Bestimmung wurde durch die 3. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien BGBl 1992/756 ins Gesetz aufgenommen. Nach dem Ausschussbericht (718 BlgNR XVIII. GP) sollte der Rechtsmittelausschluss gegen bestätigende Entscheidung in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - vorbehaltlich des § 402 Abs 2 EO - für die genannten Entscheidungen im Provisorialverfahren beseitigt werden, weil diesen Entscheidungen wiederholt richtungsweisende Bedeutungen zukommen und darin oft Rechtsfragen gelöst werden, die für das (anschließende) meritorische Verfahren Bedeutung haben, in dem wegen der unterschiedlichen Revisions- und Revisionsrekursbestimmungen diese Rechtsmittelbeschränkung nicht gilt. Dass diese Motive des Gesetzgebers auf die aufgrund einer einstweiligen Verfügung zu erlassenden Vollzugsanordnungen nicht zutreffen, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (7 Ob 636/95); für Beschlüsse, mit denen eine einstweilige Verfügung berichtigt wird, gilt nichts anderes.
Ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, kann ein Auftrag an das Gericht zweiter Instanz, den im Gesetz vorgesehenen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nachzuholen, unterbleiben (EvBl 1994/3). Eine Nichtigkeit wird durch das Fehlen dieses Ausspruchs jedenfalls nicht begründet, zumal sich aus dem am selben Tag ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ON 14 ohnedies ergibt, von welcher Bewertung es in diese Rechtssache ausgegangen ist. Der Beschluss ist - entgegen den Rechtsmittelausführungen - in seinem Ausspruch über die Zulässigkeit eines weiteren Rechtszugs nicht unbegründet, weil er auf die entsprechende Gesetzesbestimmung verweist.
Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, dann können damit aber auch nicht erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Revisionsrekursrechts an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (4 Ob 182/00v).