Katalog und Folder
OGH, Beschluss vom 21.3.2000, 4 Ob 77/00b
UrhG § 24
***** Zusammenfassung *****
Der Kläger räumte 1997 den Beklagten die Werknutzungsrechte an seinen Fotos für "Katalog und Folder" ein. Die Beklagte verwendete diese später auch für ihren Internetauftritt.
Die Unterinstanzen gaben dem Sicherungsbegehren statt.
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Es wurden Bilder für eine Website verwendet, für welche lediglich eine Werknutzungsberechtigung „für Katalog und Folder“ übertragen wurde. Der Grundsatz ist, dass das Urheberrecht so weit wie möglich beim Urheber verbleibt und die Werknutzungsberechtigung nur „für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung“ übertragen wird. Es liegt daher eine eigene Nutzungsart vor, die separat abzugelten ist.
***** Entscheidung *****
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Clemens C*****, vertreten durch Dr. Hans-Peter Benischke und Dr. Edwin Anton Payr, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei S***** GmbH,*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Kodolitsch und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert 300.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 13. Jänner 2000, GZ 6 R 211/99t-16, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Von den als erheblich geltend gemachten Rechtsfragen hängt die Entscheidung nicht ab:
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Kläger der Beklagten 1997 die Werknutzungsrechte an den von ihm hergestellten Lichtbildern "für Katalog und Folder" und nicht, wie die Beklagte behauptet, ganz allgemein für "Werbung" eingeräumt. Für die Entscheidung ist es daher unerheblich, ob die Einräumung von Werknutzungsrechten dann auch die Nutzung im Internet umfasst, wenn als Verwendungszweck "Werbung" vereinbart wird.
Auch ein Widerspruch zur Rechtsprechung, wonach das Ausmaß der Befugnisse des Werknutzungsberechtigten im Zweifel nicht weiter reicht, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich ist (MR 1995, 185 [Walter] mwN; MR 1997, 33 [Walter] = ÖBl 1997, 38 - Buchstützen), liegt nicht vor, und zwar auch dann, wenn dem Rechtssatz auch entnommen wird, dass die Rechtseinräumung jedenfalls so weit reicht, als es der Zweck der Werknutzung erfordert. Werden nämlich - wie hier - die Werknutzungsrechte für einen bestimmten Verwendungszweck eingeräumt (Katalog und Folder), dann kann es schon begrifflich zur Erfüllung dieses Zwecks nicht erforderlich sein, das Werk auch für einen davon unabhängigen Zweck - Verwendung im Internet - zu nutzen.