"Gratis"- Angebote mit rechtswidrigen Klauseln:
OGH, Urteil vom 1.4.2009, 9 Ob 66/08h
***** Zusammenfassung *****
Die deutsche Beklagte betreibt verschiedene Websites, die mit Angeobten wie "100 SMS gratis" für kostenlose Testabos werden, die allerdings nur bis 24 Uhr des gleichen Tages gelten und sich dann auf die Dauer von 24 Monaten verlängern. Sie klärt auch mangelhaft über das Rücktrittsrecht auf und verwendet eine ganze Reihe problematischer Klauseln. Der Verein für Konsumenteninformation klagt auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der Revision in einem Punkt Folge und bestätigt den Großteil.
- Franz Schmidbauer, Gratis oder nicht gratis? 11/2006 Artikel auf Internet4jurists
- Anmerkung: Unterstellt man, was bei realistischer Betrachtung geboten wäre, den Vorsatz, möglichst viele Internetnutzer zu täuschen, würde der Sachverhalt auch den Tatbestand des gewerbsmäßigen Betruges nach § 148 StGB erfüllen. Ein konsequentes strafrechtliches Vorgehen gegen die Hintermänner wäre viel effizienter, weil die Betreiber den zivilrechtlichen Folgen durch Gründung immer neuer Gesellschaften, insbesondere auch im Ausland, ausweichen. In Deutschland ist leider ein solches Verfahren eingestellt worden, was aber kein Hindernis für die österreichischen Staatsanwälte sein sollte.
***** Entscheidung *****
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Andreas S*****, 2.) Manuel S*****, beide vertreten durch Dr. Johannes Öhlböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung nach dem KSchG (Streitwert 21.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 4.500 EUR), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Juli 2008, GZ 2 R 86/08v-17, mit dem infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25. Jänner 2008, GZ 39 Cg 61/06y-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die im Übrigen einschließlich des
Kostenpunktes unberührt bleiben, werden im Punkt I lit a Z 1 dahin abgeändert,
dass sie unter Verbleib der übrigen bestätigten Teile der Entscheidungen als
Punkt A als nachfolgender Punkt B zu lauten haben:
Das Klagebegehren, die Beklagten sind schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit
Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihnen
geschlossenen Verträgen zu Grunde legen und/oder in hiebei verwendeten
Vertragsformblättern die Klausel
„Der Kunde ist verpflichtet, persönliche Passwörter und Login-Kennungen vor dem
Zugriff Dritter zu schützen. Bei unberechtigter Nutzung durch dritte Personen
haftet der Kunde für einen eventuellen Missbrauch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem
er den Dienstleister schriftlich oder telefonisch zur Sperrung aufgefordert hat.
Vorgenanntes gilt nicht, sofern Zugriff wie auch der Missbrauch ohne Verschulden
des Kunden erfolgt sind."
oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen; sie sind ferner
schuldig, es zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannte Klausel zu
berufen,
wird abgewiesen.
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 1.614,89 EUR
(darin enthalten 269,15 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung
binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist ein zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigter
Verein. Die Beklagten sind Gesellschafter einer in Deutschland ansässigen
Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese gründeten sie im Jahr 2003 und betreiben
seit Jänner 2006 diverse Internet-Websites mit verschiedenen Diensten, die sie
auf individuellen Abruf im Online-Verkehr bereitstellen. Sie sind Gesellschafter
dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der sie auch die grundlegenden
Entscheidungen treffen. Sei betreiben ihr Unternehmen im Fernabsatz von
Deutschland aus. Die Websites sind deutschsprachig und wurden und werden auch
von österreichischen Kunden genutzt. Verschiedene von ihnen locken etwa mit
Angeboten wie „100 SMS gratis" zu kostenlosen Testabos, die allerdings jeweils
nur bis 24 Uhr des jeweiligen Registrierungstages durchgeführt werden. Danach
verlängert sich das Abo automatisch für die Dauer von 24 Monaten um den Preis
von 7 EUR monatlich. 12 Monate müssen im Voraus bezahlt werden. Beim klagenden
Verein gab es seit Anfang des Jahres 2006 viele Beschwerden österreichischer
Verbraucher, die Mahnungen erhielten, obwohl sie vom Vertrag zurückgetreten
waren. Auch wurden Rechnungen ausgestellt für ein zweites Vertragsjahr, obwohl
rechtzeitig gekündigt worden war. Die Verbraucher waren auch überrascht, dass
ihnen 84 EUR in Rechnung gestellt wurden, obwohl auf der Website mit „100 SMS
gratis" geworben wurde. Die von der Gesellschaft verwendeten
Geschäftsbedingungen wurden zuletzt am 16. 6. 2006 geändert. Derzeit arbeitet
sie bei den unterschiedlichen Websites mit zwei verschiedenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Eine schriftliche Bestätigung über die in den §§ 5c ff
KSchG angeführten Informationen stellte sie nicht aus. In den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen waren unter anderem folgende - von der Klägerin bekämpfte -
Klauseln enthalten:
I. § 4 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
...
2.) Der Kunde ist verpflichtet, persönliche Passwörter und Login-Kennungen vor
dem Zugriff Dritter zu schützen. Bei unberechtigter Nutzung durch dritte
Personen haftet der Kunde für einen eventuellen Missbrauch bis zu dem Zeitpunkt,
zu dem er den Dienstleister schriftlich oder telefonisch zur Sperrung
aufgefordert hat. Vorgenanntes gilt nicht, sofern Zugriff oder Missbrauch ohne
Verschulden des Kunden erfolgt sind.
II. § 6 Zahlungsbedingungen
1.) Die Kosten belaufen sich auf 7 EUR inklusive MwSt monatlich und berechtigen
zum Zugang zum Memberbereich. Der Mitgliedsbeitrag wird dem Kunden jeweils für
12 Monate im Voraus in Rechnung gestellt.
...
III. § 8 Gewährleistung
1.) Der Dienstleister übernimmt keine Gewährleistung für durch den Besuch des
Memberbereichs am PC des Kunden auftretende eventuelle Schäden, die der
Dienstleister oder eine Person, für die er einzustehen hat, leicht fahrlässig
verschuldet hat.
...
IV. § 10 Kündigung
1.) Die Vertragslaufzeit beträgt 24 Monate
V. § 10 Kündigung
1.) ...
Eine Kündigung des Vertrags ist erstmals zum Ende der Laufzeit des Vertrags
möglich. Der Vertrag verlängert sich vorbehaltlich einer anderweitigen Abrede
oder einer Kündigung jeweils um ein weiteres Jahr, sofern auf diesen Umstand per
E-Mail - die zwei Monate vor dem Ende der Laufzeit des Vertrags an die vom
Kunden angegebene E-Mail-Adresse gesendet wird - besonders hingewiesen wurde und
sich der Kunde innerhalb eines Monats nach Absendung der E-Mail nicht
ausdrücklich gegenteilig erklärt hat.
VI. § 3 Vertragsleistungen
1.)
...
2.) Der Teilnehmer ist berechtigt, am Tag der Anmeldung bis 24:00 Uhr gratis den
Zugang zum Memberbereich zu nutzen.
3.) Ihre Gratistestzeit verändert sich nach Ablauf des Anmeldetages (ab „24:00
Uhr") zu einem Abo. Die Kosten finden Sie unter § 6 Zahlungsbedingungen.
VII. § 7 Zahlungsverzug/Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
1.)
...
2.) Bei Zahlungsverzug ist der Gesamtbetrag für die Restlaufzeit des Vertrags
sofort in voller Höhe fällig, sofern der Kunde trotz einer weiteren
Zahlungsaufforderung des Dienstleisters den geschuldeten Betrag nicht leistet.
VIII. § 7 Zahlungsverzug/Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
...
3.) Die Aufrechnung und die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden
gegen Forderungen des Dienstleisters nur dann gestattet, wenn die Forderung des
Kunden von dem Dienstleister nicht bestritten wird oder sie rechtskräftig
festgestellt ist.
IX. § 12 Anwendbares Recht/ Schlussbestimmungen
1.)
...
2.) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser Regelung
ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke
enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher
Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen
treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
X. § 3 Vertragsleistungen
1.)
...
2.)
...
Sofern der Kunde die Testmitgliedschaft nicht innerhalb von 14 Tagen kündigt,
verlängert sich der Vertrag in eine Mitgliedschaft mit einer
Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten. Der SMS-Versand wird dann im Sinne des §
6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenpflichtig.
XI. § 5 Widerrufsrecht
1.) Der Kunde kann, sofern er Verbraucher im Sinn des § 13 BGB ist, die
Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform
(zB Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt
dieser Belehrung.
...
XII. § 5 Widerrufsrecht
1.)
...
2.) Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt vorzeitig, wenn der Dienstleister mit
der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor
Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Kunde diese selbst veranlasst hat.
... Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, die Beklagten schuldig zu erkennen,
die Verwendung der dargestellten Klauseln (vgl auch Beil ./F ./J und ./L) oder
sinngleicher Klauseln zu unterlassen und es ebenfalls zu unterlassen, sich auf
diese Klauseln zu berufen, soweit diese unzulässig vereinbart wurden. Weiters
begehrt sie die Beklagten dazu zu verpflichten, es im geschäftlichen Verkehr mit
Verbrauchern zu unterlassen, im Zusammenhang mit Diensten der
Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr sowie im
Zusammenhang mit Abschlüssen im Fernabsatz, insbesondere im Internet, Verträge
abzuschließen, ohne den gesetzlich vorgesehenen Informationspflichten
nachzukommen, insbesondere ohne rechtzeitig eine Bestätigung der in §§ 5c ff
KSchG genannten Informationen (insbesondere ordnungsgemäße Belehrung über das
zustehende Rücktrittsrecht) in der vorgesehenen Form (dauerhafter Datenträger)
auszustellen und den Verbrauchern die ihnen zustehenden Rücktrittsrechte zu
verwehren. Darüber hinaus stellte die Klägerin ein näher präzisiertes
Veröffentlichungsbegehren in einer Tageszeitung und auf Websites.
Sie stützte die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte darauf, dass die
Beklagten ihre Dienstleistungen auch gegenüber österreichischen Verbrauchern im
Fernabsatz anbiete. Nach Art 5 Z 3 der EuGVVO sei die inländische
Gerichtsbarkeit gegeben, da im Sprengel des Erstgerichts auch entsprechende
Schädigungen der Konsumenten eingetreten seien.
Die Passivlegitimation der beiden Gesellschafter gründete die Klägerin darauf,
dass nach österreichischem Recht eine GesbR nicht parteifähig sei und auch nach
deutschem Recht die gesetzlichen Vertreter als Organe persönlich auf
Unterlassung nach dem UWG in Anspruch genommen werden könnten. Die beiden
Beklagten haben die inkriminierten Vorgehensweisen auch entweder persönlich
vorgenommen oder in Auftrag gegeben und seien über sämtliche Vorgänge innerhalb
der GesbR informiert.
Der Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG und § 28a KSchG ergebe sich aus der
Verwendung der verpönten Klauseln. Allein eine nachträgliche Änderung der AGB
bewirke keinen Wegfall der Wiederholungsgefahr. Die Beklagten haben die Klauseln
teilweise auch weiter verwendet und trotz Abmahnverfahren keine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben. Auch verteidige sie weiter die Rechtmäßigkeit
der Klauseln. Dabei sei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass es auch darum gehe,
dass keine Berufung auf unzulässige Klauseln in alten Verträgen erfolgen solle.
Die Klägerin erstattete dann ein umfangreiches Vorbringen zu den einzelnen
Klauseln, auf das im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch näher eingegangen
wird. Im Wesentlichen stützte sie deren Unwirksamkeit auf Bestimmungen des KSchG
insbesondere des § 6 Abs 1 Z 1, 2, 7 bis 9 sowie § 6 Abs 3 KSchG, § 13 KSchG, §
15 Abs 1 KSchG sowie § 864a ABGB und § 879 Abs 3 ABGB. Hinsichtlich des
Unterlassungsanspruchs betreffend die mangelnde formell ausreichende Belehrung
der Verbraucher stützte sich die Klägerin vor allem auf die §§ 5d ff KSchG.
Die von den Beklagten verwendeten - hier bekämpften Klauseln - seien entweder
gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, überraschend im Sinne
des § 864a ABGB bzw würden gegen § 6 Abs 1 KSchG oder § 15 KSchG verstoßen. Die
Belehrung und deren formelle Voraussetzungen hinsichtlich des Rücktrittsrechts
seien in den §§ 5e ff KSchG ausdrücklich geregelt.
Die Beklagten wendeten vorweg die mangelnde Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ein. Die Beklagte habe in Österreich keine Verträge unter Verwendung
der beanstandenden Klauseln abgeschlossen. Es sei hier auch kein schädigendes
Ereignis eingetreten oder drohe einzutreten. Ebenso wenig sei hier eine
unerlaubte Handlung gesetzt worden.
Ihre Passivlegitimation bestritten die Beklagten unter Hinweis darauf, dass nach
deutschem Recht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aktiv und passiv
parteifähig sei und daher die Gesellschafter einer derartigen Gesellschaft auch
keine Parteistellung haben. Auch die Beklagten erstatteten ein umfangreiches
Vorbringen zu den verschiedenen beanstandeten Vertragsklauseln in denen sie
weitgehend die Ansicht vertrat, dass diese ohnehin weder gröblich
benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB noch überraschend im Sinne des §
864a ABGB seien und auch nicht gegen die genannten Bestimmungen des KSchG
verstoßen. Auch darauf wird im Wesentlichen bei der Behandlung der Rechtsrüge zu
den einzelnen Klauseln eingegangen werden. Die Beklagten bestritten auch
ausdrücklich die Wiederholungsgefahr, da sie ab 16. 6. 2006 neue Klauseln
verwendeten. Auch hätten sie einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich
angeboten. Ihrer gesetzlichen Informationspflicht komme die GesbR nach.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es ging
zusammengefasst von der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts
aus, da das schädigende Ereignis in dessen Sprengel stattgefunden habe. Auch sei
österreichisches Recht anzuwenden und die Gesellschafter einer GesbR persönlich
haftbar.
Die I. Klausel sei wegen der allgemeinen Freizeichnung auch für grobe
Fahrlässigkeit als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB
unzulässig.
Der II. Klausel stehe § 864a ABGB entgegen. Sie sei im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nur kleingedruckt sichtbar gewesen, während die auf der
Website gestellte Aufschrift „100 SMS gratis !!!" deutlich wahrnehmbar gewesen
sei. Auch sei für den Kunden nicht vorhersehbar, dass für die Leistung des
SMS-Versendens 7 EUR monatlich, und zwar 12 Monate im Voraus, geleistet werden
müssten.
Der III. Klausel stehe die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, die den
Ausschluss der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nicht
zulasse, entgegen.
Die IV. Klausel verstoße gegen die Kündigungsmöglichkeit nach § 15 Abs 1 KSchG,
weil sie eine 24-monatige Bindungsfrist vorsehe. Die V. Klausel widerspreche der
Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, die eine derartige Erklärungsfiktion nicht
zulasse. Als nachteilig und überraschend im Sinne des § 864a ABGB sei die VI.
Klausel einzustufen, da ein Kunde der sich unter der Prämisse des
„Gratiszugangs" anmelde, nicht mit einem gebührenpflichtigen Abonnement rechnen
müsse. Die Erklärungsfiktion verstoße auch gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG.
§ 13 KSchG stehe der VII. Klausel hinsichtlich des Terminsverlusts entgegen und
§ 6 Abs 1 Z 8 KSchG der VIII. Klausel betreffend das Verbot der Aufrechnung, das
selbst für den Fall der Zahlungsunfähigkeit gelten sollte.
Die IX. Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, da nach
der in der Klausel angeordneten Regelung, dass im Fall der Unwirksamkeit von
Bestandteilen des Vertrags die gesetzlichen Regelungen gelten sollten, ein
unklares Bild für die Vertragssituation des Konsumenten entstehe.
§ 6 Abs 1 Z 2 KSchG und § 864a ABGB stünden der X. Klausel entgegen, da diese
ebenfalls eine Erklärungsfiktion enthalte. Da § 5e KSchG bei Dienstleistungen
ein Widerrufsrecht für 7 Tage ab dem Vertragsabschluss vorsehe, verstoße die XI.
Klausel gegen § 6 Abs 3 KSchG, da sie auf die Absendung der E-Mail durch die
Beklagten abstelle.
Da § 5f Z 1 KSchG vorsehe, dass der Verbraucher nur dann bei Beginn der
Ausführung des Vertrags innerhalb von sieben Tagen ab Vertragsabschluss kein
Rücktrittsrecht habe, wenn die Vereinbarung über die vorzeitige Ausführung
aufgrund einer entsprechenden Information durch den Unternehmer getroffen wurde,
bedeute dies, dass eine bloße Information auf der Website nicht ausreichend sei,
weshalb auch die XII. Klausel über das Erlöschen des Widerrufsrechts unzulässig
sei.
Wegen des Interesses der betroffenen Verbraucherkreise sei auch eine
entsprechende Urteilsveröffentlichung geboten und berechtigt. Das
Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung der
Beklagten nicht Folge. Es erachtete die Beweisrüge hinsichtlich der Stellung der
Beklagten in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als nicht dem Gesetz
entsprechend ausgeführt und verwies darauf, dass die Zurechnung des Verhaltens
an die Beklagten eine Frage der rechtlichen Beurteilung sei. Grundsätzlich sei
auf Personengesellschaften das Recht des tatsächlichen Sitzes der
Hauptverwaltung anzuwenden, hier also das deutsche Recht. Auch wenn nach
deutschem Recht eine (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit
besitze, ändere dies aber nichts daran, dass nach § 28 Abs 1 KSchG nicht nur der
Unternehmer selbst, sondern auch „Mittäter, Anstifter und Gehilfen" passiv
klagslegitimiert seien. Es sei bei Personengesellschaften ein persönlich
haftender Gesellschafter auch dann passiv klagslegitimiert, wenn er zumindest
die Möglichkeit hatte, den Wettbewerbsverstoß zu unterbinden, jedenfalls aber
dann, wenn er aktiv am Wettbewerbsverstoß mitwirkte. Hier sei aber davon
auszugehen, dass die Beklagten an der Geschäftsführung mitwirkten und auch als
Verwender der AGB im Sinne des § 28 Abs 1 KSchG anzusehen und daher auch passiv
klagslegitimiert seien.
Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Gesetz- bzw Sittenwidrigkeit der
einzelnen Klauseln durch das Erstgericht schloss sich das Berufungsgericht
dessen Rechtsauffassung an. Ergänzend verwies es darauf, dass der Oberste
Gerichtshof bereits umfassend zu den Informationspflichten im Fernabsatz
Stellung genommen habe. Daraus ergebe sich, dass die Übermittlung eines Links
auf einer Internetseite jedenfalls nur dann genüge, wenn ein durchschnittlich
informierter und verständiger Verbraucher schon aus der Gestaltung der
Bestätigungs-E-Mail erkenne, dass die Information zum Rücktrittsrecht dort zu
finden sei. Dem entspreche aber die Vorgangsweise der Beklagten, wonach nur
entsprechende Informationen als Dateien „heruntergeladen" werden könnten, nicht.
Dabei sei auch darauf zu verweisen, dass die verärgerten Vertragspartner
typischerweise gerade nicht mehr auf die Internetseiten des ehemaligen
Geschäftspartners zurückkehrten. Insoweit sei auch die Veröffentlichung in der
Zeitung berechtigt. Die Wiederholungsgefahr sei durch eine bloße Änderung der
AGB nicht weggefallen. Eine vollständige Unterwerfung der Beklagten unter den
Anspruch der Kläger liege nicht vor.
Auch die internationale Zuständigkeit bejahte das Berufungsgericht in
Übereinstimmung mit dem Erstgericht. Bei Delikten im Internet sei der Erfolgsort
am Aufenthaltsort des Nutzers anzunehmen, wenn dort die Interessen des
Verletzten beeinträchtigt sind. Dazu komme noch, dass hier die Äußerungen
bestimmungsgemäß auf den österreichischen Staat ausgerichtet gewesen seien.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, da eine
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, inwieweit Gesellschafter
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff BGB für eine Klage nach §
28 Abs 1 KSchG passiv legitimiert seien, nicht vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist aus dem vom
Berufungsgericht genannten Grund zulässig.
Die Revision ist aber weitgehend nicht berechtigt.
I Zur internationalen Zuständigkeit
Vorweg ist darauf einzugehen, dass die Beklagten erneut geltend machen, dass das
Erstgericht mangels inländischer Gerichtsbarkeit nicht zuständig sei und Art 5
Abs 3 EuGVVO nicht anzuwenden wäre. Die Deliktszuständigkeit bei Delikten im
Internet dürfe nicht zu Lasten der Wohnsitzzuständigkeit ausufern.
Das Berufungsgericht hat über Einwand der Beklagten erneut die internationale
Zuständigkeit geprüft und - so wie das Erstgericht - ausdrücklich bejaht. Nach
ständiger Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof an die Entscheidung des
Berufungsgerichts über das Vorliegen eines Prozesshindernisses selbst bei
amtswegiger Prüfung auch dann gebunden, wenn dieses nur in den Gründen der
Entscheidung verneint wurde (RIS-Justiz RS0039226 mwN insb 9 Ob 1548/95, 8 Ob
54/03d; allgemein zur Nichtigkeit RIS-Justiz RS0042981; RS0035572 mwN insb 1 Ob
2088/96g, 9 ObA 130/98b, 2 Ob 232/98a oder 6 Ob 103/05y). Schon deshalb ist es
dem Obersten Gerichtshof verwehrt, erneut auf diese Frage einzugehen.
II Zur Passivlegitimation
Im Folgenden relevieren die Beklagten die Frage ihrer Passivlegitimation. Sie
gehen dabei in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht davon aus, dass zufolge
der §§ 10, 12 IPRG das Personalstatut der Personenverbindung entscheidend ist,
und zwar das Recht des Staats, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz
seiner Hauptverwaltung hat. Dies ist hier unstrittig Deutschland, sodass also
beide Streitteile übereinstimmend mit dem Berufungsgericht insoweit von der
Anwendung deutschen Rechts ausgehen. Das Berufungsgericht hat sich aber gar
nicht darauf gestützt, dass die deutsche GesbR nicht rechtsfähig und daher
„Verwender" im Sinne des § 28 KSchG wäre, sondern darauf, dass „zusätzlich" auch
die persönlich haftenden Gesellschafter jedenfalls dann, wenn sie - wie hier
nach den Feststellungen - auch unmittelbar an den Verstößen beteiligt sind, in
Anspruch genommen werden können. Einer näheren Auseinandersetzung, inwieweit auf
diese Frage österreichisches oder deutsches Recht zur Anwendung gelangt, bedarf
es hier deshalb nicht, weil beide Rechtsordnungen im Sachergebnis übereinstimmen
(vgl allgemein RIS-Justiz RS0042945 mzwN zuletzt 2 Ob 95/08x). Ist doch gerade
auch der von den Beklagten zitierten deutschen Literatur, und zwar Köhler (in
Hefermehl/Köhler/Bornkam, Wettbewerbsrecht26 § 8 UWG Rz 2.21) zu entnehmen, dass
die persönlich haftenden Gesellschafter dann bei Wettbewerbsverstößen in
Anspruch genommen werden können, wenn sie diese pflichtwidrig nicht verhindert
oder selbst begangen haben. Dann sollen sie auch im Sinne der deutschen Lehre
mitverantwortlich und passiv legitimiert sein. Zur österreichischen Rechtslage
hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst allgemein daran festgehalten, dass die
Passivlegitimation nach § 28 Abs 1 KSchG grundsätzlich den „Verwender", also
„nur" denjenigen erfasst, der Partei des Vertrags ist (vgl 8 Ob 110/08x mwN).
Allerdings wurde dies schon dort auf Fälle erweitert, in denen ein Vertreter des
Verwenders selbst erhebliches Eigeninteresse hat oder wie im entschiedenen Fall
die Muttergesellschaft bei den von ihrer Tochtergesellschaft abgeschlossenen
Verträgen auch Rechte und Pflichten erwirbt (8 Ob 110/08x). Dies ist aber
jedenfalls auch auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach deutschem Recht
zu erstrecken, sodass auch deren Gesellschafter, die aktiv an den Verstößen
beteiligt sind als passiv klagslegitimiert einzustufen sind (allgemein zum UWG
RIS-Justiz RS0113859 mwN; zum Begriff des „Verwenders" in § 28 KSchG Krejci in
Rummel ABGB3 §§ 28 bis 30 KSchG Rz 15; Apathy in Schwimann ABGB3 §§ 28 bis 30
KSchG, Rz 12; Kathrein in KBB2 § 38 Rz 5 uva).
Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang die Feststellungen des Erstgerichts
bekämpfen, wonach die Beklagten auch selbst an den Verstößen beteiligt waren,
sind sie darauf zu verweisen, dass diese Einwände bereits im Berufungsverfahren
erfolglos waren und eine Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Obersten
Gerichtshof ausgeschlossen ist (vgl RIS-Justiz RS0043371 mzwN ebenso RIS-Justiz
RS0043162 uva).
III Allgemein zu § 28 KSchG
Wer im geschäftlichen Verkehr in AGB Bedingungen vorsieht, die gegen ein
gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach § 28 Abs 1
KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot
ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise
vereinbart wurde. Der Unterlassungsanspruch nach § 28 Abs 1 KSchG ist nicht
allein auf die Kontrolle und Durchsetzung der Verbote des § 6 KSchG (und des §
879 ABGB) beschränkt, sondern umfasst auch die Verletzung weiterer
zivilrechtlicher wie auch öffentlich-rechtlicher Vorschriften (Kathrein in KBB²
§ 28 KSchG Rz 3; Apathy in Schwimann³ §§ 28 bis 30 ff KSchG Rz 10; Krejci in
Rummel³ §§ 28 bis 30 KSchG Rz 12; Eccher in Klang³ § 28 KSchG Rz 8). § 28a KSchG
erweitert den Anwendungsbereich der Verbandsklagen auf gesetzwidrige
Geschäftspraktiken von Unternehmen im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern.
Die Anwendung des KSchG wird in der Sache selbst auch von den Beklagten nicht in
Frage gestellt (vgl Verschraegen in Rummel ABGB3 Art 5 EVÜ Rz 32 f; im Übrigen
auch Art 6 der Verordnung 593/2008/EG und Nemeth in Klang3 § 13a KSchG Rz 26
ff).
Zu der Beurteilung der verschiedenen Klauseln ist allgemein voranzustellen, dass
nach ständiger Rechtsprechung eine in AGB enthaltene Vertragsbestimmung im
„Verbandsprozess" im „kundenfeindlichsten Sinn" auszulegen ist (RIS-Justiz
RS0016590 mzwN zuletzt etwa 4 Ob 227/06w). Auch eine geltungserhaltende
Reduktion wird nach ständiger Rechtsprechung als nicht möglich erachtet (RIS-Justiz
RS0038205 mwN Krejci in Rummel ABGB3 §§ 28 bis 30 KSchG Rz 15; Apathy in
Schwimann ABGB3 §§ 28 bis 30 KSchG Rz 12; Kathrein in KBB2 § 28 Rz 5; Eccher in
Klang3 § 28 KSchG Rz 9 uva). Es ist also bei der Beurteilung der hier bekämpften
Klausel etwa unter dem Aspekt der §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB, aber auch der
jeweils herangezogenen Bestimmungen des KSchG von der Auslegungsvariante
auszugehen, die für den Kunden die nachteiligste ist.
Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene
Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt,
nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil
gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt
einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte
Willensfreiheit". Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab,
liegt eine gröbliche Benachteiligung jedenfalls dann vor, wenn die dem
Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis
zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (Krejci in Rummel ABGB3 §
879 Rz 240, Bollenberger in KBB3 § 879 Rz 23; RIS-Justiz RS0016914 mwN).
Zufolge § 864a ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in AGB oder in
Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet, nicht Vertragsbestandteil,
wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen nach den Umständen,
vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen
brauchte, es sei denn, der eine Vertragsteil hätte den anderen besonders darauf
hingewiesen. Als objektiv ungewöhnlich wird eine Klausel dann beurteilt, wenn
sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, sodass er nach
den Umständen mit ihr vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Klausel
muss also einen Überrumpelungs- oder gar Übertölpelungseffekt haben (RIS-Justiz
RS0014646; ähnlich Rummel in Rummel ABGB3 § 864a Rz 5; Bollenberger in KBB2 §
864a Rz 10 mwN). Weiters ist einleitend für die Beurteilung der Klauseln auf § 6
Abs 3 KSchG zu verweisen. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in AGB oder
Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar
oder unverständlich abgefasst ist. Durch diese Bestimmung wurde die
Vertragsklausel-RL 93/13/EWG umgesetzt (RIS-Justiz RS0037107 mwN; Krejci aaO § 6
Rz 202 f). Es sollte damit ausdrücklich das sogenannte Transparenzgebot für
Verbrauchergeschäfte festgelegt werden. Damit soll eine durchschaubare,
möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen
sichergestellt werden. Der typische Verbraucher soll nicht von der Durchsetzung
seiner Rechte dadurch abgehalten werden, dass ihm ein unzutreffendes oder
unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (RIS-Justiz
RS0115217 und RIS-Justiz RS0115219 jeweils mwN etwa 4 Ob 88/05b, 7 Ob 233/06z;
Kathrein aaO § 6 Rz 32). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von
gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt
werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild
seiner vertraglichen Position vermitteln (RIS-Justiz RS0115219 mwN etwa 5 Ob
247/07w; Leitner, Das Transparenzgebot, 51). Einzelwirkungen des
Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das
Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das
Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot, und
das Gebot der Vollständigkeit (RIS-Justiz RS0115217, RIS-Justiz RS0115219
jeweils 1 Ob 241/06g; Faber, Die Inhaltskontrolle Allgemeiner
Versicherungsbedingungen, 38). Dass Letzteres nur soweit gelten kann, als es
sich um unmittelbar im Zusammenhang stehende Fragen handelt, ergibt sich schon
aus dem Gebot der Verständlichkeit und Erkennbarkeit (Übersichtlichkeit). Die
AGB müssen also so gestaltet sein, dass sie dem Verbraucher eine klare und
verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition vermitteln (RIS-Justiz RS0115217
mwN etwa 10 Ob 67/06k; Schurr in Klang3 § 6 KSchG Rz 29 ff).
Ebenfalls allgemein voranzustellen ist, dass allein der Umstand, dass nun die
AGB teilweise geändert wurden, die Beklagten im Wesentlichen aber weiter auf der
Rechtmäßigkeit der früheren Klauseln beharren, noch nicht bewirkt, dass die
Wiederholungsgefahr weggefallen wäre (vgl RIS-Justiz RS0119007 mwN insb 10 Ob
47/08x). Eine Unterwerfungserklärung im Sinne des § 28 Abs 2 KSchG wurde von den
Beklagten abgelehnt (vgl dazu RIS-Justiz RS0111640 mwN). Es ist darauf
hinzuweisen, dass die Beurteilung des Bestehens der Wiederholungsgefahr stets
die Gesamtheit des Verhaltens der Beklagten heranziehen muss. Es müssen
gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagten ernstlich gewillt
sind, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (vgl RIS-Justiz RS0012087; zur
Bedeutung des Verhaltens im Rechtsstreit RIS-Justiz RS0079692). Davon kann aber
hier bei den Rechtfertigungsversuchen der Beklagten selbst noch im Prozess nicht
ausgegangen werden.
IV Zu den einzelnen Klauseln
IV a. Zur Abweisung
Die I. Klausel wurde von der Klägerin damit bekämpft, dass sie nach § 879 Abs 3
ABGB gröblich benachteiligend sei, weil sie dem Verbraucher jegliche Haftung
auferlege, selbst für den Fall, dass den Unternehmer ein Mitverschulden treffe.
Dieser Rechtsansicht sind die Vorinstanzen gefolgt.
Die Beklagten machen nunmehr erneut geltend, dass selbst im Sinne einer
„verbraucherfeindlichsten" Auslegung die Haftung bei einem Mitverschulden des
Unternehmers nicht anzunehmen sei. In der Klausel ist allgemein festgelegt, dass
bei unberechtigter Nutzung der persönlichen Passwörter und Login-Kennungen durch
dritte Personen der Kunde für einen eventuellen Missbrauch bis zu dem Zeitpunkt,
zu dem er den Dienstleister schriftlich oder telefonisch zur Sperrung
aufgefordert hat, haftet. Dies soll dann nicht gelten, wenn den Verbraucher
daran kein Verschulden trifft (vgl allgemein zur Haftung beim Zugriff
unberechtigter Dritter etwa bei Kredit- oder Bankomatkarten und zur
Risikoverteilung RIS-Justiz RS0113753 mwN etwa 4 Ob 221/06p). Auch im Sinne des
einleitend dargestellten Grundsatzes, dass für die Beurteilung der Klausel im
Verbandsprozess unter dem Aspekt des § 879 Abs 3 ABGB die für den Verbraucher
ungünstigste Auslegungsvariante heranzuziehen ist, kann aber nicht davon
ausgegangen werden, dass mit dieser Klausel eine Regelung über ein allfälliges
Mitverschulden der GesbR und eines daraus zulässigerweise erhobenen Einwands
oder Anspruchs getroffen wird. Geht es bei der Klausel doch um die Regelung von
Verhaltenspflichten des Verbrauchers beim Schutz vor dem Zugriff Dritter. Damit
werden aber keine Verhaltenspflichten oder Obliegenheiten der GesbR
angesprochen. Ebensowenig kann der Regelung entnommen werden, dass der
Verbraucher im Falle seines Verschuldens jedenfalls den „vollen" Schaden zu
tragen hätte (vgl dazu 10 Ob 70/07b zu Klausel 2). Es kann also im Ergebnis
weder davon ausgegangen werden, dass mit dieser Klausel eine Regelung der
Verhaltenspflichten des Unternehmers beim Schutz vor dem unberechtigten Zugriff
Dritter getroffen und dabei die Haftungen für deren Verletzung abbedungen werden
sollte, noch dass sich dies daraus ergeben würde, dass - unbeschadet des
Verhaltens des Unternehmers - der Verbraucher im Falle seines Verschuldens
jedenfalls für alle Nachteile einzustehen hätte. Damit kann aber auch nicht
davon ausgegangen werden, dass diese Klausel den Einwand eines Mitverschuldens
des Unternehmers ausschließt und deshalb als gröblich benachteiligend gegen §
879 Abs 3 ABGB verstößt (vgl dazu etwa 10 Ob 70/07b zu Klausel 11).
Nur unter diesem Aspekt wurde die Klausel bekämpft, sodass auf allfällige
weitere Fragen, etwa im Zusammenhang mit dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3
KSchG oder der Beweislast, hier nicht einzugehen ist.
Insoweit war also die Revision der Beklagten berechtigt und waren die
Entscheidungen der Vorinstanzen im klagsabweisenden Sinne abzuändern. IV b. Zur
Bestätigung
Die Bekämpfung der II. Klausel hat die Klägerin auf § 864a ABGB gestützt, unter
anderem auch deshalb, weil es ungewöhnlich sei, dass der Hinweis auf die Kosten
in Höhe von 7 EUR monatlich im Kleingedruckten erfolge und diese noch dazu für
ein Jahr im Voraus zu bezahlen seien. Dies sei nachteilig und für den
Konsumenten überraschend und damit unwirksam. Das sei auch daraus abzuleiten,
dass der Slogan „100 SMS gratis" blickfangartig hervorgehoben werde. Auch
insoweit haben sich die Vorinstanzen übereinstimmend der Rechtsansicht der
Klägerin angeschlossen. Wenn die Beklagten nunmehr vermeinen, dass die
Unzulässigkeit nur aus der Verbindung mit dem Slogan „100 SMS gratis" abgeleitet
worden sei, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass vielmehr auch darauf abgestellt
wurde, dass es nachteilig, ungewöhnlich und überraschend sei, dass der Preis von
7 EUR bereits für ein Jahr im Vorhinein geleistet werden muss. Warum es hier -
wie die Beklagten ausführen - unmöglich sein sollte, ihre Geschäftstätigkeit,
ohne eine Festlegung derartige Vorauszahlung in den AGBs auszuüben, vermögen sie
nicht darzustellen. Ob nunmehr die Werbung geändert wurde oder nicht, ist im
Hinblick auf die Problematik der Vorauszahlung ohne Relevanz. Zu Letzterem
nehmen die Beklagten auch gar nicht weiter Stellung.
Hinsichtlich der III. Klausel relevieren die Beklagten Änderungen, sodass sie
insoweit auf die einleitenden Ausführungen zum mangelnden Wegfall der
Wiederholungsgefahr verwiesen werden können. Zur IV. Klausel betreffend die
Festlegung der Vertragslaufzeit mit 24 Monaten hat die Klägerin vor allem einen
Verstoß gegen § 15 Abs 1 KSchG und das darin vorgesehene Auflösungsrecht nach
Ablauf des ersten Jahres releviert, sich im Weiteren aber auch auf eine
Unangemessenheit im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB sowie § 6 Abs 1 Z 1 KSchG
gestützt. Die Vorinstanzen haben einen gemischten Vertrag angenommen, der
einerseits in der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen und -diensten
sowie Abfragemöglichkeiten besteht und andererseits auch die
Zurverfügungstellung von Informationsdiensten umfasst, die außerhalb des
Internets als Werkleistungen erbracht werden.
In ihrer Revision monieren die Beklagten nun, dass hier das Charakteristikum
eines Werkvertrags vollkommen fehle, weil der Kunde das Recht auf Zugang behalte
und permanent Informationen abrufen bzw SMS an beliebige Personen versenden
könne. Es handle sich um die Bereitstellung eines Telekommunikationsnetzes, die
nicht unter die Bestimmung des § 15 Abs 1 KSchG falle.
Allgemein legt § 15 Abs 1 KSchG fest, dass Verträge, durch die sich Unternehmer
zur wiederholten Leistung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie
oder zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten
Geldleistungen verpflichtet und die für eine unbestimmte oder ein Jahr
übersteigende Zeit geschlossen worden sind, vom Verbraucher unter Einhaltung
einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres; nachher zum Ablauf
jeweils eines halben Jahres, gekündigt werden können. Im Wesentlichen soll diese
Schutzbestimmung die Verbraucher vor schwer auflösbaren überlangen
Vertragsbindungen schützen (vgl allgemein Krejci in Rummel ABGB3 § 15 Rz 1
ebenso Apathy in Schwimann ABGB3 § 15 Rz 1; Kathrein aaO § 15 Rz 1 oder Lehofer
in Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayr/Langer § 15 Rz 1). Die hier entscheidende Frage
ist, ob die vorliegenden Verträge als Verträge über „wiederholte Werkleistungen"
im Sinne des § 15 Abs 1 KSchG verstanden werden können. Dabei ist es wesentlich
darauf hinzuweisen, dass es der Annahme eines Werkvertrags mit wiederholten
Werkleistungen und wiederholten Geldzahlungen nicht entgegensteht, dass die
einzelnen Teilleistungen des Unternehmers vom Verbraucher nicht speziell
abgegolten werden, sondern eine periodenweise Abrechnung erfolgt (vgl Krejci in
Rummel aaO Rz 2, Apathy in Schwimann aaO Rz 3; Mayrhofer in Klang3 § 15 Rz 5).
Bei Mischverträgen ist für die Anwendbarkeit des § 15 KSchG entscheidend, ob die
werkvertraglichen oder kaufvertraglichen Elemente nicht bloß eine untergeordnete
Rolle spielen (vgl RIS-Justiz RS0115412; Kathrein in KBB2 § 15 Rz 2).
Im Verfahren 6 Ob 69/05y ging es um einen Mobilfunkvertrag. Der Oberste
Gerichtshof führte damals dazu aus, dass der Netzbetreiber keinen Erfolg schulde
und kein Werk herstelle, weil das Netz mit den technischen Einrichtungen schon
bestehe und damit die mietrechtlichen Vertragselemente deutlich überwiegen. Es
bestehe auch eine Vereinbarung über ein verbindungsunabhängiges Grundentgelt und
daher keine erfolgsbezogene Leistungsverpflichtung. Der wesentliche
Leistungsinhalt liege vielmehr darin, dass dem Kunden das gesamte Funknetz samt
technischer Einrichtung als unverbrauchbare Gesamtsache im Sinne des § 1090 ABGB
über die Mietverträge zum Verbrauch zur Verfügung gestellt werde und der
Verbraucher dafür ein Nutzungsentgelt bezahle. Dabei nahm der Oberste
Gerichtshof auch auf die Begriffsbestimmung des § 3 Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bezug, die ebenfalls auf das Bereitstellen eines Kommunikationsnetzes abstellt.
Nach § 3 Z 9 TKG 2003 ist ein Kommunikationsdienst, eine gewerbliche
Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über
Kommunikationsnetze besteht, einschließlich Telekommunikations- und
Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte
über Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle
über sie ausüben. Ausgenommen davon sind Dienste der Informationsgesellschaft im
Sinne von § 1 Abs 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes BGBl I 183/1999, die nicht
ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze
bestehen.
Ausgehend davon kann aber jedenfalls unter den hier angebotenen
Informationsdiensten bei denen Inhalte über Kommunikationsnetze und -dienste
angeboten werden, kein Kommunikationsdienst im Sinne des TKG gesehen werden (zu
den Schutzbestimmungen des TKG betreffend AGBs § 25 TKG vgl etwa Ruhle/Freund/Kronegger/Schwarz,
Das neue österreichische Telekommunikations- und Rundfunkrecht, 505).
Entscheidend ist, welche Leistungen als Hauptdienstleistungen und als
überwiegend anzusehen sind (Zanger/Schöll, Telekommunikationsgesetz § 3 Rz 98
ff, Vartian Telekommunikationsrecht, 22, auch zur Abgrenzung zum E-Commerce
Gesetz; dazu, dass danach Datenbanken erfasst sind:
Zankl, E-Commerce Gesetz, 85; Laga/Sehrschön/Ciresa, E-Commerce Gesetz, 11).
Hier werden jedoch Monat für Monat aktuelle Informationen zur Verfügung gestellt
und dafür periodisch auch ein entsprechendes Entgelt geleistet. Dies ist aber
als wiederholte Werkleistung im Sinne des § 15 KSchG zu verstehen.
Zur V. Klausel relevieren die Beklagten wieder das Vorliegen unrichtiger
Tatsachenfeststellungen und kann insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen
werden.
Im Wesentlichen sieht die hier bekämpfte Klausel vor, dass sich vorbehaltlich
einer anderweitigen Abrede oder einer Kündigung der Vertrag jeweils um ein Jahr
verlängert, sofern auf diesen Umstand per E-Mail „die zwei Monate vor dem Ende
der Laufzeit des Vertrags an die vom Kunden angegebene E-Mailadresse gesendet
wird" (Hervorhebung nicht im Originaltext) hingewiesen wurde und der Kunde
innerhalb eines Monats nach Absendung der E-Mail nicht ausdrücklich
Gegenteiliges erklärt. In der Klausel wird also ausdrücklich auf die „Absendung"
abgestellt. Nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG ist eine Klausel verpönt, wonach ein
bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer
Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hiefür
vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und
hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist. Dabei kann
es sich aber nicht um eine Aufklärung handeln, die bloß abgesendet wurde, aber
möglicherweise nie angekommen ist, sondern der Unternehmer muss seiner
Hinweispflicht jedenfalls faktisch nachkommen (Krejci in Rummel ABGB3 § 6 KSchG
Rz 45; Apathy in Schwimann ABGB3 § 6 KSchG, Rz 13 uva).
Im Sinne des einleitend dargestellten Grundsatzes, dass für die Beurteilung der
Zulässigkeit der Klauseln im Verbandsprozess nach § 28 KSchG der für den
Verbraucher nachteiligste Sinn zugrundezulegen ist, kann an der von den
Vorinstanzen vorgenommene Auslegung, dass hier nur auf das „Absenden" des
aufklärenden Hinweises abgestellt wird, ebenso wenig ein Zweifel hervorgerufen
werden, wie, dass die Klausel insgesamt dann als unzulässig im Sinne des § 6 Abs
1 Z 2 KSchG anzusehen ist.
Zur VI. Klausel relevieren die Beklagten wieder eine unrichtige
Tatsachenfeststellung. Sie sind zur Unzulässigkeit einer solchen Bekämpfung der
Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen auf die obigen Ausführungen zu
verweisen. Warum sich die Klausel, nach der sich unmittelbar nach dem Tag der
Anmeldung und der Gratistestzeit bis 24 Uhr, diese in ein „Abo" verwandelt,
nicht als überraschend und nachteilig im Sinne des § 864a ABGB darstellen
sollte, wird in der Rechtsrüge der Beklagten nicht näher ausgeführt.
Die VII. Klausel sieht für den Zahlungsverzug vor, dass der Gesamtbetrag für die
Restlaufzeit sofort in voller Höhe fällig wird, sofern der Kunde trotz einer
weiteren Zahlungsaufforderung des Dienstleisters den geschuldeten Betrag nicht
leistet. Die Vorinstanzen haben in dieser Klausel einen Verstoß gegen § 13 KSchG
gesehen. § 13 KSchG legt als Voraussetzung für einen wirksamen Terminsverlust
unter anderem fest, dass nicht nur eine Leistung seit mindestens 6 Wochen fällig
sein muss, sondern der Unternehmer den Verbraucher auch durch Androhung des
Terminsverlusts und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen
erfolglos gemahnt haben muss. Die Anwendbarkeit des § 13 KSchG wird von den
Beklagten nicht in Frage gestellt (vgl zu Geschäften mit wiederkehrenden
Leistungen auch Krejci in Rummel ABGB3 § 13 KSchG Rz 8; RIS-Justiz RS0065629 mwN;
Rz 8 Kosesnik-Wehrle in Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayr/Langer aaO § 13 Rz 1;
Mayrhofer in Klang3 § 13 Rz 5 uva). Ausgehend davon sieht aber die Klausel keine
klaren Regelungen vor, die den Vorgaben des § 13 KSchG entsprechen, weil weder
der Zahlungsverzug um 6 Wochen noch die Androhung des Terminsverlusts und die
Nachfrist von mindestens zwei Wochen festgehalten wurde.
Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang aber auch hinsichtlich der Klauseln
VIII., IX. und X. geltend machen, dass sie mittlerweile die AGB geändert hätten,
sind sie auf die obigen Ausführungen zum mangelnden Wegfall der
Wiederholungsgefahr zu verweisen. Im Übrigen wird zu diesen Klauseln eine
Rechtsrüge nicht konkret ausgeführt. Die XI. Klausel bezieht sich auf das
Widerrufsrecht und räumt eine 14-tägige Frist ein. Zufolge dieser Klausel
beginnt „die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Die Vorinstanzen
haben darauf abgestellt, dass die Klausel gegen § 5e KSchG im Zusammenhang mit
dem „Transparenzgebot" des § 6 Abs 3 KSchG verstoße.
§ 5e KSchG bestimmt in seinem Abs 1, dass der Verbraucher von einem im
Fernabsatz geschlossenen Vertrag bis zum Ablauf der in den folgenden Absätzen
genannten Fristen zurücktreten kann, wozu die Absendung der Rücktrittserklärung
reicht. Nach Abs 2 des § 5e KSchG beträgt die Rücktrittsfrist grundsätzlich
sieben Werktage und beginnt bei Verträgen über Dienstleistungen mit dem Tag des
Vertragsabschlusses. Ist keine Information im Sinne des § 5d Abs 1 und 2 KSchG
erfolgt, so beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate. Der schriftlichen
Bestätigung über die in § 5c Abs 1 Z 1 bis 6 KSchG genannten Informationen steht
zufolge des letzten Satzes des § 5d Abs 1 KSchG eine solche auf einem für den
Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger gleich. Dass Letzteres der Fall
gewesen wäre, relevieren die Beklagten aber in diesem Zusammenhang gar nicht.
Auch wurde ausdrücklich festgestellt, dass eine schriftliche Bestätigung der im
§ 5c KSchG angeführten Informationen nicht erfolgte. Das Berufungsgericht hat
auch zutreffend auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 4 Ob 18/08p
verwiesen, wonach es für die Erfüllung der formellen Erfordernisse der
Information nach § 5d Abs 2 KSchG („dauerhafter Datenträger") jedenfalls nicht
ausreicht, dem Verbraucher die Informationen bloß auf einer Website zur
Verfügung zu stellen, ohne darauf klar hinzuweisen. Damit ist aber von einem
3-monatigen Rücktrittsrecht auszugehen.
In diesem Zusammenhang kann auch auf die XII. Klausel eingegangen werden, die
wegen des Verstoßes gegen § 5d iVm § 5e und 5f Z 1 KSchG als unzulässig
eingestuft wurde. Nach dieser Klausel erlischt das Widerrufsrecht des Kunden
vorzeitig, wenn der Dienstleister mit der Ausführung der Dienstleistung mit
ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat
oder der Kunde diese selbst veranlasst hat. Auch dies setzt aber eine den
Kriterien des § 5d KSchG entsprechende Information voraus. Zufolge des in Abs 1
dieser Bestimmung vorgesehenen Verweises ua auf § 5c Abs 1 Z 6 KSchG hat diese
Information auch das Rücktrittsrecht und dessen allfälligen Ausschluss ua im
Falle des § 5f Z 1 KSchG, also wegen des vereinbarten Beginns der Ausführung zu
enthalten. Hier erfolgte festgestelltermaßen überhaupt keine schriftliche
Bestätigung der in § 5c KSchG angeführten Informationen. Damit fehlt es aber
auch an der Voraussetzung für die Einschränkung des Rücktrittsrechts nach § 5f Z
1 KSchG (vgl Schurr aaO § 5f Rz 4 unter Hinweis auf die RV). Insgesamt vermögen
die Ausführungen der Revision - soweit sie nicht überhaupt nur eine unzulässige
Tatsachenrüge darstellen - keine Bedenken an der rechtlichen Beurteilung der
Vorinstanzen betreffend die Unzulässigkeit der bekämpften II. bis XII. Klauseln
hervorzurufen.
V Zur unterlassenen Belehrung
Insoweit machen die Beklagten einen vom Berufungsgericht verneinten Mangel des
erstgerichtlichen Verfahrens geltend. Dieser kann aber nach ständiger
Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden (RIS-Justiz
RS0042963; RS0043111 jeweils mwN). VI Zur Urteilveröffentlichung
Soweit sich die Beklagten letztlich gegen den Ausspruch auf
Urteilsveröffentlichung wenden, können sie ebenfalls auf die Begründung der
Vorinstanzen verwiesen werden, die das Interesse an der Aufklärung über die
gesetzwidrigen Verhaltensweisen der Beklagten unter Anwendung des § 30 Abs 1
KSchG iVm § 25 Abs 3 bis 7 UWG bejaht haben.
Allgemein hat die Urteilsveröffentlichung den Zweck, nicht nur eine schon
bestehende unrichtige Meinung zu unterbinden, sondern auch deren weiteres
Umsichgreifen zu verhindern und das durch die rechtswidrigen Maßnahmen
irregeführte Publikum aufzuklären (RIS-Justiz RS0079764 mwN, zuletzt etwa 10 Ob
47/08x). In seiner Vorentscheidung zu 4 Ob 18/08p hat der Oberste Gerichtshof
bereits darauf verwiesen, dass voraussichtlich nicht alle ehemaligen Kunden
eines Unternehmens, die ein objektives Interesse an der Information über dessen
bedenkliche Geschäftspraktiken bei Vertragsabschlüssen haben, neuerlich die
Internetseite dieses Unternehmens aufsuchen und dass daher ein
Unterlassungsurteil im Regelfall nicht nur auf der Internetseite zu
veröffentlichen ist (vgl RIS-Justiz RS0123550). Soweit sich die Beklagten darauf
beziehen, dass dann, wenn eine bestimmte Werbung verboten ist, es als
ausreichend erachtet wird, die Urteilsveröffentlichung in der Form und
Aufmachung zu publizieren, in der die beanstandeten Ankündigungen veröffentlicht
wurden (RIS-Justiz RS0079630 mwN), so geht es in dem Fall der verpönten Werbung
darum, den unzulässigen Werbeeffekt wieder rückgängig zu machen, hier aber um
die angemessene Information der beeinträchtigten Verbraucher. Insgesamt vermögen
die Ausführungen der Revision jedenfalls keine Bedenken gegen die
übereinstimmende Beurteilung der Vorinstanzen hervorzurufen.
Der Revision war dementsprechend insoweit nicht Folge zu geben. Die
Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 43 Abs 2 ZPO. Die Beklagten
sind nur bei einem der Begehren mit einem insgesamt unverhältnismäßig
geringfügigen Teil, der keine besonderen Kosten verursachte durchgedrungen.
Insoweit war auch eine Neuberechnung der Kosten der Vorinstanzen nicht
erforderlich.