stubaital.at, stubai.at, neustift.at
OLG Innsbruck, Beschluss vom 11.7.2001, 2 R 148/01h
***** Zusammenfassung *****
Die Tourismusverbände Stubai und Neustift (ein TVB Stubaital existiert nicht) klagen M., der unter den drei Domains seit drei Jahren eine Website mit touristischen Informationen über das Stubaital betreibt und für etwa 120 Tourismusbetriebe gegen Entgelt Werbung und Buchungsservice durchführt. Bis Ende 2000 waren auch die Kläger auf dieser Website vertreten, danach erstellten sie eigene Websites. Seit 27.3.2001 fand sich auf der Homepage des Beklagten ein Hinweis, dass die Website unabhängig von den TVBs Neustift und Stubai sei. Der Beklagte schien nicht als Betreiber auf und es war aus der Gestaltung nicht ersichtlich, dass es sich um kein "offizielles" Angebot handelt. Die Kläger stützen ihre Klage darauf, dass sie als Körperschaften öffentlichen Rechts die wirtschaftlichen Interessen ihre (Zwangs-)Mitglieder vertreten und für die wichtige Werbung im Internet die Domains benötigen würden; der Beklagte erwecke den irreführenden Eindruck eines offiziellen Internetauftritts des Stubaitals, während nur ein Teil der Anbieter auf seiner Website vertreten sei.
Das Erstgericht wies Haupt- und Sicherungsbegehren ab.
Das Berufungsgericht ändert ab und gibt beidem statt. Die Klägerinnen können
mangels Kennzeichnungskraft weder aus §
43 ABGB noch aus § 9 Abs. 1 UWG
Unterlassungsansprüche ableiten. Der Entscheidung berneroberland.ch des
Schweizerischen Bundesgerichtes folgend ist aber auszuführen, dass das Stubaital
ebenso als Fremdenverkehrsregion bekannt ist und durch die Website des Beklagten
der Eindruck einer Tourismusorganisation erweckt wird, sodass ein Verstoß gegen
§ 2 UWG vorliegt.
Aufgrund einer Einigung der Parteien wurde das Verfahren nicht mehr
weitergeführt.
***** Entscheidung *****
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungs- und Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Bernd Rückl als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Wolfgang Salzmann und Dr. Ulrich Heller als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) TOURISMUSVERBAND STUBAI, 2) TOURISMUSVERBAND NEUSTIFT im Stubaital, beide vertreten durch DDr. Meinhard Ciresa, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A. M*****, vertreten durch Dr. Ruth Hörtnagl, Rechtsanwältin in Fulpmes, wegen Unterlassung (Streitwert S 400.000.--), Übertragung (Streitwert S 90.000.--), Veröffentlichung (Streitwert S 100.000.--;) sowie Erlassung einer einstweiligen Verfügung über die Berufung und den Rekurs der klagenden Parteien gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.4.2001, 8 Cg 25/01 d-7, in nichtöffentlicher Sitzung
beschlossen
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, sodass er zu lauten hat wie folgt:
"Zur Sicherung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung wird der beklagten Partei ab sofort und bis zur Rechtskraft des über den Unterlassungsanspruch ergehenden Urteils geboten, die Verwendung der Domains "stubaital.at, stubai.at und neustift.at" im world-wide-web, mit oder ohne content, zu unterlassen.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 19.588,14 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten S 3.264,69 an USt) zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt den Betrag von S 260.000.--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
II) zu Recht erkannt:
"Die beklagte Partei ist schuldig,
1) die Verwendung der Domains "stubaital.at, stubai.at und neustift.at" im
world-wide-web, mit oder ohne content, zu unterlassen,
2) die Domains "stubaital.at, stubai.at" auf die Erstklägerin und die Domain
"neustift.at" auf die Zweitklägerin binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses
Urteils durch eine entsprechende Erklärung zu Handen der nic.at
Internetverwaltungs- und Betriebs GesmbH, 5020 Salzburg,
Jakob-Haringer-Straße 8, zu übertragen,
3) den Klägerinnen binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit S
100.268,08 bestimmten Verfahrenskosten (darin enthalten S 15.448,18 an USt
und S 7.579.-- an Barauslagen) zu ersetzen,
4) die Klägerinnen werden ermächtigt, auf Kosten der beklagten Partei das
über das Unterlassungsbegehren sowie das Veröffentlichungsbegehren ergehende
Urteil binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils in der Tiroler
Tageszeitung in einer Samstagausgabe in den üblichen drucktechnischen
Hervorhebungen sowie auf der eigenen Hompage für die Dauer von acht Wochen
ab Rechtskraft des Urteils zu veröffentlichen und zwar in
Fettdruckurnrahmung, fettgedruckten Prozessparteien, in der Größe von
zumindest einer halben Bildschirmseite."
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen die mit S 48.688,05 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten S 10.600.-- an Barauslagen und S 5.441,15 an USt) zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt den Betrag von S 260.000.--
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die beiden klagenden Parteien sind Körperschaften öffentlichen Rechts im Sinne des Tiroler Tourismusgesetzes 1991. Sie bieten - ebenso wie andere österreichische Tourismusverbände - unter der Level-Domain discover.com unter "discover.com/Neustift" (Zweitklägerin) bzw "discover.com/Fulpmes" (Erstklägerin) als Internetadresse touristisch interessante Informationen an.
Der Beklagte hat unter dem österreichischen top-level, Domain "at" schon seit mindestens drei Jahren die Internet-Domains "stubaital.at, stubai.at und neustift.at" bei der privaten Vergabestelle nic.at in Salzburg registrieren lassen. Er hatte die Zukunft des Internet für den Tourismus rechtzeitig erkannt, betreibt aber selbst kein Reisebüro, sondern bietet als EDV-Berater und Software-Entwickler mit dem Wohnsitz in Fulpmes den Zwangsmitgliedern der klagenden Parteien vertraglich die Verwendung der vorgenannten drei Internetadressen für Direktbuchungen von Gästen aus dem europäischen Raum, insbesondere aus Deutschland, an.
Auf den Websites der drei vorgenannten Internetadressen bietet der Beklagte dem potentiellen Gast Informationen über das touristische Angebot im Stubaital an. Diese mit einigem finanziellen Aufwand entwickelten Websites werden vom Beklagten immer wieder aktualisiert, die Websites sind jedoch insbesondere bei Wochenendinformationen nicht immer tagesaktuell. Auf diesen Websites sind auch nicht sämtliche Tourismusbetriebe des Stubaitals vertreten, sondern nur etwas mehr als 120 Betriebe, mit denen eben der Beklagte entsprechende Verträge hat. Bis einschließlich 2000 schienen auch die klagenden Parteien auf den genannten Websites auf, für das Jahr 2001 gibt es diesbezüglich keinen Vertrag zwischen den Streitteilen mehr, weshalb die beiden Klägerinnen auch in den Websites 2001 nicht mehr aufscheinen.
Seit mindestens 27.3.2001 findet sich auf der obersten Website, auf die ein Internetbenützer beim Anklicken der vorgenannten Domains des Beklagten stößt, bei seinem Computerbildschirm folgender - in Kleindruck gehaltener - Zusatz: "Diese Website ist unabhängig von Tourismusverbänden Neustift und Stubai". Der Beklagte selbst scheint als Inhaber der Internetadresse auf dieser "ersten Seite" nicht auf. Auf den Folgeseiten des Homepage-Programms ist aber des Öfteren von "Copyright" c 2001 am Computersystems" die Rede; Inhaber dieser nicht registrierten Firma ist der Beklagte. Dass die Homepage des Beklagten keinen "offiziellen" Charakter hat, ist für einen Internetbenutzer, welcher nur die Suchworte Stubai, Neustift oder Stubaital in seinen Computer eingegeben hat, auf seinem Bildschirm nicht ersichtlich.
Das Stubaital ist als Fremdenverkehrsregion weltweit bekannt. Die stark vertretenen internationalen Gäste erkundigen sich über das touristische Anbot in diesem Tal immer mehr über das Internet. Dabei werden häufig Suchworte wie "stubai" oder "stubaital" verwendet und zwar im Zusammenhang mit dem top-level "at". Dass die Internetabfrage über diese Passwörter von am Stubaital interessierten Gästen aus aller Welt erfolgen wird, war dem Beklagten als Informatiker frühzeit bewusst, weshalb er insbesondere diese Domains, aber auch jenes von "neustift" unter dem top-level "at" spätestens 1997 bei der nic.at Internetverwaltungs GesmbH in Salzburg registrieren ließ.
Dass der Beklagte die beanstanden Domains im Internet auch für die Zukunft verwenden darf, wurde von Seiten der Klägerinnen oder deren Rechtsvorgängerinnen dem Beklagten ausdrücklich nie zugestanden.
Dass der nicht vorinformierte Internetbenutzer, der nicht weiß, dass für amtliche Informationen zum top-level Domain "at" links das second-level-domain "gv" zuzuklicken ist, die Homepage des Beklagten bei deren ersten Betrachtung als amtliche Information betrachtet, ist weder erwiesen noch bescheinigt.
Für den Fall, dass dem Beklagten die nunmehr beanstandeten Domains gerichtlich verboten werden, hätte er zum Vertrieb seiner Tourismussoftware noch vier privat registrierte Domains:
"stubaital-online.at, stubaital.online.com, stubai.online.at und stubai.online.com".
Dieser Sachverhalt ist unstrittig.
Die klagenden Parteien begehren vom Beklagten, die Unterlassung der Verwendung der Domains stubaital.at, stubai.at und neustift.at im world-wide-web, mit oder ohne content sowie die Übertragung der Domains stubaital.at, stubai.at auf die Erstklägerin und die Domain neustift.at auf die Zweitklägerin durch eine entsprechende Erklärung zu Handen der nic.at Internetverwaltungs- und Betriebs GesmbH; weiters stellten sie ein mit S 10.000.-- bewertetes Veröffentlichungsbegehren und beantragten in weiterer Folge zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruches, dem Beklagten ab sofort und bis zur Rechtskraft des über den Unterlassungsanspruch ergehenden Urteils aufzutragen, die Verwendung der Domains stubaital.at, stubai.at und neustift.at im worid-wide-web zu unterlassen.
Zur Begründung ihrer Begehren brachten die klagenden Parteien zusammengefasst vor, sie würden als Körperschaften öffentlichen Rechts die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder, das seien alle Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes mit einer Betriebsstätte in ihrem Gebiet vertreten, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftliphen Nutzen aus dem Tourismus erzielen. In diesem Zusammenhang unternähmen die klagenden Partei vielfältige Bemühungen und Anstrengungen, das Stubaital und seine Orte mit ihrem touristischen Angebot breitesten Kreisen im In- und Ausland bekannt zu machen. Die in jüngster Zeit enorm bedeutungsvoll gewordene Informationsschiene sei das Internet, wozu man auch eine einfach zu merkende und einfach auffindbare Internetadresse (Domgin) wie stubaital.at, stubai.at oder neustift.at benötige. Diese Domains hätten die klagenden Parteien nicht rechtzeitig für sich registrieren lassen können, da der Beklagte zuvorgekommen sei.
Der Beklagte biete unter den genannten Domains ebenfalls touristische Informationen an, doch seien diese nur selektiv - so habe er nur diejenigen Beherberger auf seiner Website, die mit ihm einen Vertrag über Internetdienstleistungen abgeschlossen hätten, - und nicht tagesaktuell, weil er nicht über alle Informationen verfüge, über die die klagenden Parteien aufgrund ihrer Funktion als Tourismusverbände verfügten. Der Beklagte erwecke den irreführenden Eindruck, es handle sich um einen offiziellen Internet-Auftritt des Stubaltals. Der Surfer erfahre gar nicht, dass es wesentlich mehr Beherberger in dem Gebiet gebe als die auf der Website des Beklagten angeführten. Dass dies zu massiven Wettbewerbäberzerrungen führe, liege auf der Hand. Entweder man unterwerfe sich dem Diktat des Beklagten oder man sei nicht auf der vom Beklagten betriebenen Website vertreten. Die Ansprüche der klagenden Parteien würden sowohl auf § 43 ABGB, als auch auf §§ 1, 2 und 9 Abs 1 UWG gestützt.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren sowie das Sicherungsbegehren, beantragte deren Abweisung und wandte im Wesentlichen ein, sie stünde mit den klagenden Parteien in keinem Wettbewerbsverhältnis, da sich die beklagte Partei als EDV-Unternehmen hauptsächlich mit Dienstleistungen im EDV-Bereich, insbesondere im Internet sowie mit der Softwareherstellung und deren Verkauf im Bereich Tourismus beschäftige.
Seit 1996 werde von der beklagten Partei finanziell und auch persönlich sehr viel in den Aufbau dar Domains "stubaitai.at, stubai.at und neustift.at" investiert. So sei es der beklagten Partei gelungen, dass die angeführten Domains in sehr vielen Suchmaschinen aufschienen und auch sehr häufig aufgerufen würden und gerade deswegen seien diese Domains auch nunmehr so begehrt.
Inzwischen habe die beklagte Partei unter diesen Domains auch einen Kundenstock von mehr als 120 Kunden, die laufend betreut würden und auch eine eigene Homepage hätten. Bei den Auftraggebern handle es sich um Hotels, Privatzimmervermieter, Banken, Lifte usw, die auch Pflichtmitglieder der klagenden Parteien seien.
Eine Verletzung des Namensrechts der klagenden Partei liege ebenso wenig vor wie die von der klagenden Partei behauptete Verwechslungsgefahr. Kein Internetnutzer könne und werde bei Eingabe der Suchwörter stubai, stubaital oder neustift nur offizielle Domainen erwarten und schon gar nicht nur Tourismusverbände. Es sei allgemein bekannt, dass die Domains, die offiziellen Stellen vorbehalten seien, den Zusatz "gv.at" aufwiesen. Die Ausführungen der klagenden Parteien, die Websiten der beklagten Partei würden einen irreführenden Eindruck erwecken, seien daher unrichtig,
Das Erstgericht hat sowohl Haupt- als auch Sicherungsbegehren vollinhaltlich abgewiesen und dies - ausgehend von dem zuvor dargelegten unstrittigen Sachverhalt -im Wesentlichen damit begründet, dass die Wortkombination "stubaital" bzw "stubai" oder "neustift" keinen beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des Beklagten oder der Klägerinnen enthalte, sodass daher weder ein Namensschutz nach § 43 ABGB noch ein Unternehmenskennzeichenschutz nach § 9 UWG in Betracht komme. Die beanstandeten Domains seien zwar geeignet, Internetnutzer, weiche sich über das touristische Anbot des Stubaitais interessieren, auf die vom Beklagten über seine Tourismussoftware betreuten Tourismusbetriebe zu "kanalisieren". Dem Beklagten komme derzeit noch das bessere Recht gegenüber den Klägern zu, und zwar wegen der relativ langen und intensiven Nutzung der Software des Beklagten auch durch die Stubaitaier Tourismusbetriebe. Dass das internationale Internet-Publikum das "stubaital" oder das "stubai" automatisch mit Tourismus assoziiere, sei von den klagenden Parteien nicht erwiesen worden. Es sei zwar erwiesen, dass das Stubaital bzw das Stubai als Tourismusgebiet europaweit bekannt sei, woraus für die klagenden Parteien jedoch nichts gewonnen sei. Die Klägerinnen hätten nämlich nicht nachgewiesen, dass über die Homepage des Beklagten der Eindruck eines von ihnen, den Tourismusverbänden des Stubaitales - stammenden Anbotes sich ergebe. Ein komplettes Tourismusanbot mit entsprechender Individualisierung des Anbotes könne sich der typische Internetbenutzer jedoch nicht erwarten. Diesbezüglich fehle eine eindeutige gesetzliche Regelung. Bei einem von einem Internetbenutzer zu erwartenden entsprechenden Studium wäre es aber aufgefallen, dass als hinter der Homepage stehende Person weder eine Gemeinde des Stubaitals noch ein Tourismusverband des Stubaitals aufscheine, sodass hier also zumindest gut möglich nicht eine öffentliche Institution im Bereich des Tourismusmarketing auftrete.
Gegen diese Entscheidung richten sich Rekurs und Berufung der Klägerinnen, die unter Geltendmachung einer Rechtsrüge deren Abänderung im Sinn einer vollinhaltlichen Stattgebung des Provisorialantrages sowie des Klagebegehrens beantragen.
Die beklagte Partei hat beantragt, den Rechtsmitteln der Gegenseite keine Folge zu geben.
Da keiner der beiden Streitteile - betreffend das Hauptverfahren - die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hat, und das Berufungsgericht eine solche auch für entbehrlich erachtete, war auch über die Berufung gemäß § 492 Abs 2 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden.
Beiden Rechtsmitteln kommt Berechtigung zu:
Das in § 43 ABGB geregelte Namensrecht ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 16 ABGB. Geschützt wird der Name als Kennzeichen einer bestimmten Person, es wird nicht der Name an sich geschützt, sondern die damit identifizierte Persönlichkeit. § 43 ABGB räumt dem Namensträger das Recht ein, seinen Namen zu führen und jeden anderen vom Gebrauch auszuschließen. Der darauf gestützte Unterlassungsanspruch setzt eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers durch unbefugten Gebrauch seines Namens durch einen Dritten voraus. Hiebei genügt es, dass der Namensträger zu Unrecht mit bestimmten Handlungen des anderen in Zusammenhang gebracht wird oder der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehung zwischen dem verletzten Namensträger und dem Dritten erweckt wird (4 Ob 320/99h - ortig). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, dass Internet-Domains, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten, Kennzeichnungs- und Namensfunktion haben (4 Ob 39/01s - Rechnungshof mwN). Namen bzw Firmen sowie Etablissementbezeichnungen sind jedoch schon (aber auch nur) dann schutzfähig, wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen, also Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden. Geografischen Bezeichnungen fehlt aber diese zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens erforderliche Unterscheidungskraft. Sie können nur ausnahmsweise zum "Unternehmenskennzeichen" im Sinne des § 9 Abs 1 UWG oder zu einer nach § 43 ABGB geschützten geschäftlichen Bezeichnung werden, wenn und soweit sie Verkehrsgeltung erlangt haben, die angesprochenen Verkehrskreise also in ihnen einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken. Da aber an solchen rein beschreibenden Wörtern schon ein legitimes "Freihaltbedürfnis" der Allgemeinheit besteht und jede Anerkennung eines ausschließlichen Benützungsrechtes notwendigerweise den freien Sprachgebrauch aller übrigen Mitbewerber einengt, muss an den Nachweis der Verkehrsgeltung in diesen Fällen ein strenger Maßstab angelegt werden (4 Ob 12/92 mwN). Auf eine solche Verkehrsgeltung der Begriffe "stubaital, stubai oder neustift" haben sich die klagenden Parteien jedoch gar nicht berufen, sie ist auch den Feststellungen nicht zu entnehmen.
Mangels Kennzeichnungskraft für ein bestimmtes Unternehmen dieser Branche können die klagenden Parteien daher weder aus § 43 ABGB noch aus § 9 Abs 1 UWG ihren geltend gemachten Unterlassungsanspruch ableiten.
Das Berufungsgericht schließt sich jedoch der im CRI 1/2001, 22 ff wiedergegebenen Rechsmeinung des Schweizerischen Bundesgerichtes an, das in der Entscheidung "berner oberland.ch" einen völlig gleichgelagerten Sachverhalt zu entscheiden hatte. Das Schweizerische Höchstgericht hat darin ausgesprochen, dass das Berner Oberland notorisch als traditionelle Fremdenverkehrs-Region bekannt und der geografische Begriff "Berner Oberland" beim Publikum mit Tourismus assoziiert wird. Da das Internet gerade für touristische Angebote zunehmend genutzt werde, sei es naheliegend, dass Interessenten unter dem Domainnamen "www.berneroberland.ch" entsprechende Werbung und Angebote für den Fremdenverkehr erwarten. Die Bezeichnung "berneroberland" ohne präzisierenden Zusatz erwecke beim Benützer zudem den Eindruck eines offiziellen oder zumindest offiziösen Anbieters. Damit sei jedoch eine Verwechslungsgefahr mit der klagenden Tourismusorganisation gegeben.
Auch Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Stubaital als Fremdenverkehrsregion weltweit bekannt ist und dass die stark vertretenen internationalen Gäste sich über das touristische Angebot in diesem Tal immer mehr über das Internet informieren. Auch in diesem Zusammenhang muss unterstellt werden, dass die drei vom Beklagten für sich registrierten Domainbezeichnungen beim Internet-User den Eindruck eines offiziellen oder zumindest offiziösen Anbieters erwecken, was jedoch auf den Beklagten als Privatperson nicht zutrifft. Der Beklagte erweckt damit bei den Internetbenutzern Iden unzutreffenden Eindruck, als Tourismusorganisation tätig zu werden, womit er jedoch gegen die Bestimmung des § 2 Abs 1 UWG verstößt. Dass der Beklagte die Eignung der Domainnamen zur Irreführung kannte, manifestiert sich bereits dadurch, dass er - allerdings erst nach Klagseinbringung - einen in Kleindruck gehaltenen Zusatz auf die Website setzte, worin er auf die Unabhängigkeit dieser Website von den Tourismusverbänden Neustift und Stubai hinwies. Allerdings ist dieser Hinweis, der aufgrund seiner Größe leicht übersehbar ist, nicht geeignet, die Gefahr der angesprochenen Irreführung zu beseitigen, dies umso weniger, als es der Beklagte auch unterließ, auf die Internetpräsenz der klagenden Parteien hinzuweisen. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenem, der der Entscheidung 4 Ob 198/OOx (Bundesheer) zugrundegelegen ist.
Das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen ergibt sich bereits dadurch, dass beide Seiten wenn auch in unterschiedlichem Umfang touristische Informationen über das Internet anbieten.
Der Anspruch der klagenden Parteien auf Übertragung der Internet-Domains ergibt sich aus § 15 UWG, jener auf Urteilsveröffentlichung aus § 25 UWG.
In Stattgebung des Rekurses sowie der Berufung war daher die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen sowie dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes bestand keine Veranlassung, von der unbeanstandeten Bewertung in der Klage abzuweichen.
Der ordentliche Revisionsrekurs sowie die ordentliche Revision waren zuzulassen, da sich die vorliegende Entscheidung an einer Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichtshofes orientiert hat, da - soweit überschaubar - zu dieser Frage keine Entscheidung des OGH vorliegt.
Oberlandesgericht Innsbruck
Abt. 2, am 11. Juli 2001