Gebrauchsmustergesetz

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Bundesgesetz über den Schutz von Gebrauchsmustern (Gebrauchsmustergesetz - GMG) BGBl. Nr. 211/1994 idF BGBl. I Nr. 143/2001

§§   1  2   3   4   5  6   7  8   9  10   11  12   13  14   15  15a   16  16a   16b  17   18  19   20  21   22  23   24  25   26  27   28  29   30  31   32  33   34  35   36  37   38  39   40  41   42  43   44  45   46  47   48  49   50  51   52  52a   53  54

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I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Gegenstand

§ 1. (1) Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen geschützt, die neu sind (§ 3), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Als Erfindung im Sinne des Abs. 1 wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt.

(3) Als Erfindungen im Sinne des Abs. 1 werden insbesondere nicht angesehen:
1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2. ästhetische Formschöpfungen;
3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4. die Wiedergabe von Informationen.

(4) Abs. 3 steht dem Schutz der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für sie als solche Schutz begehrt wird.

Ausnahmen

§ 2. Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:
1. Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten ist;
2. Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung von Menschen und Diagnostizierverfahren an Menschen; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe und Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren;
3. Pflanzensorten und Tierarten (Tierrassen) einschließlich Mikroorganismen sowie im wesentlichen biologische Verfahren zu deren Züchtung.

Neuheit

§ 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer
1. Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
2. Patentanmeldungen auf Grund des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259,
3. internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge-Einführungsgesetzes erfüllt sind, und
4. europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, sofern die Voraussetzungen des Artikels 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, oderund, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, des Artikels 158 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens erfüllt sind,
in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, werden solche prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.

(3) Die Schutzfähigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch Abs. 1 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Z 2 oder in einem derartigen Verfahren für Tiere bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.

(4) Für die Anwendung des Abs. 1 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor dem Anmeldetag erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:
1. auf den Anmelder oder seinen Rechtsvorgänger oder
2. auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers.

Wirkung

§ 4. (1) Das Gebrauchsmuster berechtigt den Gebrauchsmusterinhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen; bei einem Verfahren erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Gegenstände.

(2) Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der geltenden Ansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Art. 69 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf Fahrzeuge und auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend aus Anlaß ihrer Benützung im Verkehr in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung eines Gebrauchsmusters nicht.

Vorbenützerrecht

§ 5. (1) Die Wirkung des Gebrauchsmusters tritt gegen denjenigen nicht ein, der die Erfindung bereits vor dem Prioritätstag gutgläubig im Inland benützt oder hiefür die erforderlichen Veranlassungen getroffen hat (Vorbenützer).

(2) Der Vorbenützer darf die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Unternehmens in eigenen oder fremden Betriebsstätten weiterbenützen.

(3) Diese Befugnis kann nur gemeinsam mit dem Unternehmen vererbt oder veräußert werden.

(4) Der Vorbenützer kann verlangen, daß seine Befugnis vom Gebrauchsmusterinhaber schriftlich anerkannt wird. Die anerkannte Befugnis ist auf Antrag des Vorbenützers in das Gebrauchsmusterregister einzutragen.

(5) Wird die Anerkennung verweigert, so hat darüber auf Antrag das Patentamt zu entscheiden und gegebenenfalls die Eintragung der Befugnis in das Gebrauchsmusterregister zu verfügen.

Schutzdauer

§ 6. Der Gebrauchsmusterschutz beginnt mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung des Gebrauchsmusters (§ 23) und endet spätestens zehn Jahre nach dem Ende des Monats, in dem das Gebrauchsmuster angemeldet worden ist.

Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz

§ 7. (1) Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger.

(2) Die §§ 6 bis 17 und 19 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.

Nennung als Erfinder

§ 8. (1) Der Erfinder hat Anspruch, bei der amtlichen Veröffentlichung, im Gebrauchsmusterregister, in der Gebrauchsmusterschrift, in der Gebrauchsmusterurkunde und in den vom Patentamt auszustellenden Prioritätsbelegen als Erfinder genannt zu werden.

(2) Der Anspruch kann weder übertragen noch vererbt werden. Ein Verzicht auf den Anspruch ist ohne rechtliche Wirkung.

(3) Der Antrag auf Nennung kann vom Erfinder, vom Anmelder oder vom Gebrauchsmusterinhaber gestellt werden. Sind hiezu mehrere Personen berechtigt, so ist, wenn der Antrag nicht von allen Berechtigten gemeinsam gestellt wird, die Zustimmung der übrigen Berechtigten nachzuweisen. Soll neben dem bereits als Erfinder Genannten oder an dessen Stelle ein anderer genannt werden, so ist auch die Zustimmung des bisher als Erfinder Genannten nachzuweisen.

(4) Verweigert der Anmelder, der Gebrauchsmusterinhaber oder der bereits als Erfinder Genannte die Zustimmung, so hat das Patentamt auf Antrag über den Anspruch auf Nennung als Erfinder zu entscheiden. Auf Grund der dem Antrag stattgebenden rechtskräftigen Entscheidung ist der Erfinder gemäß Abs. 1 zu nennen.

Verhältnis mehrerer Gebrauchsmusterinhaber zueinander

§ 9. Das Rechtsverhältnis mehrerer Gebrauchsmusterinhaber zueinander bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Das Recht, Dritten die Benützung eines Gebrauchsmusters zu gestatten, steht im Zweifel nur der Gesamtheit der Gebrauchsmusterinhaber zu; jeder einzelne ist aber befugt, gegen Verletzer des Schutzrechtes gerichtlich vorzugehen.

Übertragung

§ 10. (1) Das Recht aus der Anmeldung eines Gebrauchsmusters und das Gebrauchsmuster können zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden.

(2) Ein Heimfallsrecht (§ 760 ABGB) besteht nicht.

Pfandrecht

§ 11. Das Gebrauchsmuster kann Gegenstand eines Pfandrechtes sein.

Erlöschen

§ 12. (1) Das Gebrauchsmuster erlischt
1. mit Erreichung seiner Höchstdauer;
2. bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Jahresgebühr;
3. bei Verzicht des Gebrauchsmusterinhabers auf das Gebrauchsmuster.

(2) Betrifft der Verzicht nur einzelne Teile des Gebrauchsmusters (Einschränkung), so bleibt das Gebrauchsmuster hinsichtlich der übrigen Teile aufrecht. Eine Prüfung durch das Patentamt, ob die übrigen Teile noch den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und die Einschränkung zulässig ist, findet hiebei nicht statt.

(3) Das Erlöschen wirkt im Fall des Abs. 1 Z 1 mit dem auf die Erreichung der Höchstdauer, im Fall des Abs. 1 Z 2 mit dem auf den Ablauf des letzten Gültigkeitsjahres und im Fall des Abs. 1 Z 3 mit dem auf die Bekanntgabe des Verzichtes an das Patentamt folgenden Tag.

 

 

II. ANMELDEVERFAHREN

Anmeldung

§ 13. (1) Die Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Gebrauchsmusters hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen. Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.

(2) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann.

(3) Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen enthalten, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

§ 14. (1) Die Anmeldung muß enthalten:
1. den Namen und den Sitz bzw. den Wohnsitz des Anmelders sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
2. den Antrag auf Registrierung eines Gebrauchsmusters;
3. eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der Erfindung (Titel);
4. eine Beschreibung der Erfindung;
5. einen oder mehrere Ansprüche (Abs. 2);
6. die zum Verständnis der Erfindung nötigen Zeichnungen;
7. eine Zusammenfassung (Abs. 3).

(2) Die Ansprüche müssen genau und in unterscheidender Weise angeben, wofür Schutz begehrt wird. Sie müssen von der Beschreibung gestützt sein.

(3) Die Zusammenfassung muß eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen Offenbarung enthalten. Sie dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke herangezogen werden, insbesondere nicht zur Bestimmung des Schutzbereiches.

(4) Die im Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung sind in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Sie können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefaßt sein. Werden Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefaßt, so ist binnen drei Monaten nach dem Anmeldetag eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Anmeldeverfahren zugrunde zu legen; ihre Richtigkeit wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft. Wird eine Übersetzung nicht fristgerecht vorgelegt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

§ 15. Durch Verordnung sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der Ausgabe der Gebrauchsmusterschrift Bedacht zu nehmen.

Abzweigung

§ 15a. (1) Der Anmelder oder Inhaber eines mit Wirkung für die Republik Österreich angemeldeten oder erteilten Patentes kann für dieselbe Erfindung während des gesamten Anmeldeverfahrens sowie bis zum Ablauf einer Frist
1. von zwei Monaten, nachdem die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, oder
2. von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, oder
3. von zwei Monaten, nachdem das Patent gemäß § 107 des Patentgesetzes 1970 als erteilt gilt, oder
4. von elf Monaten, nachdem die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wirksam geworden ist, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder
5. von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über einen rechtzeitig erhobenen Einspruch
eine Gebrauchsmusteranmeldung einreichen und als Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung den Anmeldetag der Patentanmeldung in Anspruch nehmen (Abzweigungserklärung). Für die Patentanmeldung beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten.

(2) Die Abzweigungserklärung ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Einlangen der Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt abzugeben. Dabei ist der Anmeldetag und das Aktenzeichen der Patentanmeldung anzugeben und eine Abschrift der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie, wenn die Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht wurde, deren Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(3) Dem Anmelder ist zur Behebung von Mängeln eine verlängerbare Frist von zwei Monaten zu setzen. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, gilt die Abzweigungserklärung als zurückgenommen.

Priorität

§ 16. (1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung eines Gebrauchsmusters erlangt der Anmelder das Prioritätsrecht.

(2) Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund der §§ 16a oder 16b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Anspruch können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden.

(3) Die Anmeldegebühr ist in dem der Zahl aller beanspruchten Prioritäten der Anmeldung entsprechenden Vielfachen ihres Ausmaßes zu zahlen. Wird die volle Zahlung nicht innerhalb der hiefür gesetzten Frist ordungsgemäß (Anm.: richtig: ordnungsgemäß) nachgewiesen (§ 49), so bestimmt sich die Priorität der Anmeldung nach dem Tag ihres Einlangens beim Patentamt (Abs. 1), und der eingezahlte Teilbetrag ist, soweit er die einfache Anmeldegebühr übersteigt, zurückzuzahlen.

§ 16a. Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für eine dieselbe Erfindung betreffende spätere Gebrauchsmusteranmeldung das Recht der Priorität der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu (innere Priorität). Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973.

§ 16b. Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung, die bei einer Anmeldestelle eingereicht wurde, die nicht vom Geltungsbereich einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Anerkennung der Priorität erfaßt ist, für eine dieselbe Erfindung betreffende spätere Gebrauchsmusteranmeldung im Inland das Recht der Priorität der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu, wenn eine entsprechende Gegenseitigkeit mit dieser Anmeldestelle durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist. Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973.

§ 17. (1) Die auf Grund der §§ 16a oder 16b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen eingeräumten Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzuführen.

(2) Die Prioritätserklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die beanspruchte Priorität berichtigt werden. Für die Berichtigung ist eine Gebühr im Ausmaß der Hälfte der Anmeldegebühr (§ 46 Abs. 1) zu zahlen. Bei Teilprioritäten (§ 16 Abs. 2) beträgt diese Gebühr das der Anzahl der zu berichtigenden Prioritäten entsprechende Vielfache.

(3) Hängt die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.

(4) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig abgegeben, werden die Prioritätsbelege nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht bekanntgegeben, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung im Inland.

Gesetzmäßigkeitsprüfung

§ 18. (1) Jede Anmeldung ist vom Patentamt auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Eine Prüfung auf Neuheit, erfinderischen Schritt, gewerbliche Anwendbarkeit sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat, erfolgt im Anmeldeverfahren jedoch nicht. Bestehen gegen die Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters keine Bedenken, ist gemäß § 19 ein Recherchenbericht zu erstellen.

(2) Ergibt die Gesetzmäßigkeitsprüfung, daß gegen die Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich hiezu binnen zwei Monaten zu äußern. Wird nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Veröffentlichung und Registrierung festgestellt, so ist die Anmeldung zurückzuweisen.

(3) Bestehen die Bedenken gemäß Abs. 2 darin, daß die Ansprüche uneinheitlich sind, ist dem Anmelder aufzutragen, innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist die Einheitlichkeit (§ 13 Abs. 3) herzustellen und eine neue einheitliche Fassung aller aufrechterhaltenen Ansprüche in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Wird diesen Aufträgen nicht entsprochen, ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.

(4) Erfolgt innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist eine gesonderte Anmeldung des in der ursprünglichen Anmeldung nicht mehr weiterverfolgten Teiles (Abs. 3) und wird hiebei der Tag als Anmeldetag beansprucht, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist, so kommt der gesonderten Anmeldung dieser Tag als Anmeldetag zu.

(5) Werden geänderte Anmeldeunterlagen vorgelegt, so wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft, ob dadurch über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung hinausgegangen wird.

Recherchenbericht

§ 19. (1) Bestehen gegen die Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters keine Bedenken, erstellt das Patentamt den Recherchenbericht, in dem die vom Patentamt zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes ermittelten Schriftstücke genannt werden, die zur Beurteilung der Neuheit und des erfinderischen Schritts in Betracht gezogen werden können.

(2) Dem Recherchenbericht sind die Ansprüche zugrunde zu legen. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Der Recherchenbericht ist möglichst binnen sechs Monaten ab dem Anmeldetag zu erstellen.

(3) Stellt der Anmelder keinen Antrag auf beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung (§ 27), so ist der Recherchenbericht dem Anmelder mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Berichtes die Veröffentlichungsgebühr (§ 46 Abs. 2) zu zahlen und die Zahlung ordnungsgemäß nachzuweisen (§ 49). Die Frist ist auf begründeten Antrag einmal um zwei Monate zu verlängern.

(4) Der Anmelder kann innerhalb der im Abs. 3 vorgesehenen Frist die Ansprüche ändern, wobei er eine neue Fassung aller aufrechterhaltenen Ansprüche in zwei Ausfertigungen vorzulegen hat. Eine Ergänzung oder Änderung des Recherchenberichtes erfolgt in einem solchen Fall nicht. Es wird nicht geprüft, oh die geänderten Ansprüche einheitlich (§ 13 Abs. 3) sind. § 18 Abs. 5 ist anzuwenden.

(5) Ist die rechtzeitige Zahlung der Veröffentlichungsgebühr nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden (Abs. 3) oder sind die geänderten Ansprüche (Abs. 4) mangelhaft, ist dem Anmelder zur Behebung der Mängel eine einmonatige Frist zu setzen. Werden die Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben, ist die Anmeldung zurückzuweisen.

Freiwillige Teilung

§ 20. Der Anmelder kann bis zum Ablauf der im § 19 Abs. 3 vorgesehenen Frist die Anmeldung freiwillig teilen. Bei der Teilung ist zur ursprünglichen Anmeldung eine neue Fassung aller aufrechterhaltenen Ansprüche in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Erfolgt die gesonderte Anmeldung des in der ursprünglichen Anmeldung nicht mehr weiterverfolgten Teiles gleichzeitig mit der Teilung der ursprünglichen Anmeldung und wird hiebei der Tag als Anmeldetag beansprucht, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist, so kommt der gesonderten Anmeldung dieser Tag als Anmeldetag zu.

Umwandlung

§ 21. Der Anmelder kann bis zum Ablauf der im § 19 Abs. 3 vorgesehenen Frist die Umwandlung der Anmeldung in eine Patentanmeldung im Sinne des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, beantragen. Dieser Patentanmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist.

Veröffentlichung und Registrierung

§ 22. Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 18 und 19, sind die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (§ 23) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (§ 24) zu verfügen.

§ 23. Die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters geschieht durch Bekanntmachung der im § 24 genannten Angaben im Gebrauchsmusterblatt (§ 40).

§ 24. Bei der Registrierung, die gleichzeitig mit der Veröffentlichung (§ 23) zu erfolgen hat, sind in das vom Patentamt geführte Gebrauchsmusterregister (§ 31) aufzunehmen:
1. die Registernummer;
2. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität;
3. der Beginn der Schutzdauer (§ 6);
4. der Titel der Erfindung;
5. der Name und der Sitz bzw. der Wohnsitz des Gebrauchsmusterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters;
6. gegebenenfalls der Name sowie der Wohnsitz des Erfinders.

Gebrauchsmusterschrift

§ 25. (1) Das Patentamt gibt zu jedem registrierten Gebrauchsmuster eine Gebrauchsmusterschrift aus, in die insbesondere aufgenommen werden:
1. die im § 24 genannten Angaben;
2. die der Verfügung der Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters (§§ 22, 27 Abs. 2) zugrunde liegende Fassung der Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung;
3. der Recherchenbericht, sofern nicht gemäß § 27 Abs. 3 eine gesonderte Ausgabe des Recherchenberichtes erfolgt.

(2) Öffentlich-rechtlichen Institutionen kann über Ansuchen je ein Exemplar aller ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens ausgegebenen Gebrauchsmusterschriften und gesondert ausgegebenen Recherchenberichte kostenlos überlassen werden, wenn diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Gebrauchsmusterurkunde

§ 26. Das Patentamt stellt dem Gebrauchsmusterinhaber eine Gebrauchsmusterurkunde aus. Die Urkunde enthält eine Bestätigung über die Registrierung des Gebrauchsmusters sowie eine Ausfertigung der Gebrauchsmusterschrift.

Beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung

§ 27. (1) Der Anmelder kann die sofortige, vom Zeitpunkt der Fertigstellung des Recherchenberichtes unabhängige Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters beantragen. Dieser Antrag kann bis zum Tag vor Zustellung des Recherchenberichtes gestellt werden. Gleichzeitig mit dem Antrag ist die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr (§ 46 Abs. 2) und der Zuschlagsgebühr für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung (§ 46 Abs. 3) ordnungsgemäß nachzuweisen (§ 49), andernfalls gilt der Antrag als nicht gestellt.

(2) Bestehen auf Grund der Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 18) gegen die Veröffentlichung und Registrierung keine Bedenken, sind die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (§ 23) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (§ 24) sofort zu verfügen.

(3) Ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters der Recherchenbericht noch nicht fertiggestellt, wird dieser nicht in die Gebrauchsmusterschrift (§ 25) aufgenommen, sondern gesondert ausgegeben. Der Recherchenbericht wird dem Gebrauchsmusterinhaber übermittelt.

 

III. NICHTIGERKLÄRUNG, ABERKENNUNG UND ABHÄNGIGERKLÄRUNG

Nichtigerklärung

§ 28. (1) Jedermann kann die Nichtigerklärung eines Gebrauchsmusters beantragen, wenn
1. das Gebrauchsmuster den §§ 1 bis 3 nicht entspricht;
2. die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, die der Verfügung gemäß § 22 oder § 27 Abs. 2 zugrunde liegen, die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann;
3. der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag begründenden Fassung hinausgeht.

(2) Treffen die Nichtigkeitsgründe nur teilweise zu, so wird das Gebrauchsmuster nur teilweise nichtig erklärt.

(3) Durch die rechtskräftige Nichtigerklärung gelten die im § 4 vorgesehenen Wirkungen des Gebrauchsmusters in dem Umfang, in dem das Gebrauchsmuster nichtig erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten. Wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach § 3 Abs. 2 nicht schutzfähig war, bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Gebrauchsmusterregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3) betroffen sind, unberührt; dies unbeschadet der sich hieraus gegen den Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters ergebenden Ersatzansprüche.

Aberkennung

§ 29. (1) Wer behauptet,
1. daß er anstelle des Gebrauchsmusterinhabers Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat (§ 7), oder
2. daß der wesentliche Inhalt des Gebrauchsmusters seinen Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen oder einem von ihm angewendeten Verfahren ohne seine Einwilligung entnommen worden ist,
kann begehren, daß das Gebrauchsmuster dem Gebrauchsmusterinhaber aberkannt und daß es dem Antragsteller übertragen wird. Wird keine Übertragung begehrt, so endet der Gebrauchsmusterschutz mit Rechtskraft der die Aberkennung aussprechenden Entscheidung.

(2) Trifft der Aberkennungsgrund (Abs. 1) nur teilweise zu, so wird das Gebrauchsmuster nur teilweise aberkannt oder übertragen.

(3) Der Anspruch verjährt gegenüber dem gutgläubigen Gebrauchsmusterinhaber innerhalb dreier Jahre ab dem Tag seiner Eintragung in das Gebrauchsmusterregister.

(4) Die aus der Aberkennung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsansprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

(5) Bei einer Übertragung gemäß Abs. 1 bleiben die vom früheren Gebrauchsmusterinhaber rechtmäßig bestellten, von dritten Personen redlich erworbenen und seit mindestens einem Jahr im Gebrauchsmusterregister eingetragenen Lizenzrechte auch gegenüber dem neuen Gebrauchsmusterinhaber unbeschadet der hieraus gegen den bisherigen Gebrauchsmusterinhaber entspringenden Ersatzansprüche aufrecht, sofern sie durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3) betroffen sind.

Abhängigerklärung

§ 30. Der Inhaber eines prioritätsälteren Gebrauchsmusters oder eines prioritätsälteren Patentes kann die Entscheidung beantragen, daß die gewerbliche Verwendung eines Gebrauchsmusters die vollständige oder teilweise Benützung seiner als Gebrauchsmuster oder Patent geschützten Erfindung voraussetzt.

 

IV. GEBRAUCHSMUSTERREGISTER

§ 31. (1) In das Gebrauchsmusterregister sind außer den im § 24 erwähnten Angaben das Erlöschen des Gebrauchsmusterschutzes, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung, die Nennung als Erfinder sowie die Übertragung von Gebrauchsmustern, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an Gebrauchsmustern, Lizenzrechte, das Benützungsrecht des Dienstgebers, Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sowie Hinweise auf nach § 41 in sinngemäßer Anwendung des § 156 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, übermittelte Urteile einzutragen.

(2) Das Gebrauchsmusterregister steht jedermann zur Einsicht offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter Registerauszug auszustellen.

§ 32. (1) Dingliche Rechte an Gebrauchsmustern sowie das Gebrauchsmuster selbst im Fall seiner Übertragung (§ 10) werden mit der Eintragung in das Gebrauchsmusterregister erworben.

(2) Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein.

(3) Rechtsstreitigkeiten, die Gebrauchsmuster betreffen, sind auf Antrag im Gebrauchsmusterregister einzutragen (Streitanmerkung).

(4) Im übrigen sind § 43 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 (Eintragungen in das Patentregister), § 44 (Belastungen) und § 45 Abs. 2 (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.

(5) Auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung eines Gebrauchsmusters sind der Abs. 2 sowie § 43 Abs. 5 und 7 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.

 

V. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN

Allgemeines

§ 33. (1) Zur Beschlußfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt sind zuständig:
1. die Technische Abteilung für das Anmeldeverfahren, die Erstellung des Recherchenberichtes und die Kenntnisnahme eines Verzichts auf ein Gebrauchsmuster;
2. die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Gebrauchsmusteranmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf registrierte Gebrauchsmuster - mit Ausnahme der Erstellung des Recherchenberichtes und der Kenntnisnahme eines Verzichts auf ein Gebrauchsmuster - oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
3. die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren;
4. die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes und über Feststellungsanträge;
5. die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen sowie aller nicht in die Zuständigkeit einer anderen Abteilung fallenden Angelegenheiten.

(2) Die §§ 51 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b bis 59, 60 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 61, 64, 66 bis 69, 76 Abs. 1, 4 und 5, §§ 77 bis 79, 82 bis 86, 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 34. (1) Mit den Beschlüssen und Verfügungen der Technischen Abteilung ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (Prüfer) betraut.

(2) Auf die Beschlüsse und die Verfügungen der Rechtsabteilung ist § 62 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Prüfer hat bei Beschlüssen gemäß Abs. 1 vorher die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern über die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters auf Grund des § 2 oder über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist.

Beschwerde

§ 35. (1) Die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde hat einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten und ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Beschlusses beim Patentamt einzubringen.

(2) Rechtzeitig eingebrachte Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Beschwerden sind von der in erster Instanz zuständigen Abteilung zurückzuweisen. Unzulässige Beschwerden sowie Beschwerden, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, sind von der Beschwerdeabteilung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; doch darf eine Beschwerde wegen Formgebrechen erst zurückgewiesen werden, nachdem der Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert worden ist.

(3) Die Beschwerdeabteilung verhandelt und entscheidet in Senaten, die
1. bei Beschwerden gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung aus drei fachtechnischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied und
2. bei Beschwerden gegen Beschlüsse der Rechtsabteilung aus drei Mitgliedern, von denen zwei rechtskundige Mitglieder sein müssen, bestehen.

(4) Sofern über Beschwerden gegen Beschlüsse der Rechtsabteilung entschieden werden soll, muß der Vorsitzende der Beschwerdeabteilung rechtskundig sein.

(5) Für Zwischenentscheidungen in der Beschwerdeabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern.

(6) Gegen die Entscheidung der Beschwerdeabteilung findet ein weiterer Rechtszug sowie eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht statt. Die Abänderung von vorbereitenden Verfügungen des Referenten und von Zwischenentscheidungen kann allerdings bei der Beschwerdeabteilung selbst beantragt werden.

(7) § 71 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 72 und 73 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.

Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung

§ 36. (1) Die Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im § 33 Abs. 1 Z 4 genannten Anträge und Ansprüche vorbehaltlich Abs. 3 in sinngemäßer Anwendung der §§ 112 bis 125 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in Senaten, die jeweils aus zwei rechtskundigen und drei fachtechnischen Mitgliedern bestehen.

(2) Die Vorsitzenden der Nichtigkeitsabteilung müssen rechtskundig sein. Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern.

(3) Bringt der Gebrauchsmusterinhaber bei einem Antrag auf Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters (§ 28) innerhalb der ihm gemäß Abs. 1 in Verbindung mit § 115 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, eingeräumten Frist keine Gegenschrift ein, hat die Nichtigkeitsabteilung das Gebrauchsmuster im beantragten Umfang nichtig zu erklären.

Oberster Patent- und Markensenat

§ 37. (1) Gegen Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat offen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung beim Patentamt schriftlich einzubringen. Sie hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

(2) Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Berufungen oder Berufungen, die keinen begründeten Berufungsantrag enthalten oder innerhalb der von der Nichtigkeitsabteilung gesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen.

(3) Vorbereitende Verfügungen und Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung können nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre Abänderung bei der Abteilung selbst beantragt werden. Mit Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat können sie nur angefochten werden, wenn sie die Endentscheidung beeinflußt haben.

(4) Die §§ 74, 75, 138 Abs. 4, § 139 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie §§ 140 bis 145 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.

Akteneinsicht

§ 38. (1) Die an einem Verfahren Beteiligten sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten berechtigt.

(2) In Akten, die veröffentlichte Gebrauchsmuster (§ 23) betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.

(3) Dritten ist in Akten, die nicht veröffentlichte Gebrauchsmuster betreffen, nur mit Zustimmung des Anmelders Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, dem gegenüber sich der Anmelder auf seine Gebrauchsmusteranmeldung berufen hat. Nach der Veröffentlichung eines Gebrauchsmusters, das auf einer gesonderten Anmeldung beruht, kann jedermann ohne Zustimmung des Anmelders in die Akten der früheren Anmeldung Einsicht nehmen.

(4) Das Recht auf Akteneinsicht umfaßt auch das Recht, Kopien anzufertigen. Diese sind auf Antrag vom Patentamt zu beglaubigen.

(5) Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber, wann, unter welchem Titel, von wem und gegebenenfalls durch welchen Vertreter ein Gebrauchsmuster angemeldet wurde, welches Aktenzeichen die Anmeldung hat, welcher Patentklasse sie angehört, welche Priorität beansprucht wird, welches Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung trägt, gegebenenfalls wer als Erfinder genannt ist, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie ob und an wen das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen.

(6) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen. Auf Antrag können bei Vorliegen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes auch Aktenteile von der Einsicht ausgenommen werden, deren Offenlegung nicht zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.

Vertreter

§ 39. (1) Wer in Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat als Vertreter einschreitet, muß seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Für jede Gebrauchsmusteranmeldung ist eine gesonderte Vollmacht vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn ein Vertreter bezüglich eines veröffentlichten Gebrauchsmusters bevollmächtigt wird. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

(2) Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Eine Bevollmächtigung zur Übertragung eines Gebrauchsmusters ist jedoch in jedem Fall durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die ordnungsgemäß beglaubigt sein muß.

(3) Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein oder, im Fall des Abs. 2, ohne sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.

(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist; dies gilt nicht für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes.

(5) Der Ort, an dem der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische Niederlassung hat, und in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz oder inländischer Niederlassung der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat, gilt für die das Gebrauchsmuster betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder Niederlassung eines Gebrauchsmusterinhabers, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat.

(6) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat geltend zu machen, insbesondere Gebrauchsmuster anzumelden, Anmeldungen einzuschränken oder zurückzuziehen, auf Gebrauchsmuster zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

(7) Die Bevollmächtigung gemäß Abs. 6 kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben./p>

(8) Soll ein Vertreter, der nicht Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ist, auch ermächtigt sein, auf ein Gebrauchsmuster ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein.

Gebrauchsmusterblatt

§ 40. Das Patentamt hat ein periodisch erscheinendes amtliches Gebrauchsmusterblatt herauszugeben, in das insbesondere Veröffentlichungen gemäß § 23, Veröffentlichungen über das Ende des Gebrauchsmusterschutzes, über Teilverzichte, über Änderungen des Firmenwortlautes und der Person des Gebrauchsmusterinhabers sowie jene Veröffentlichungen aufzunehmen sind, die nach § 33 Abs. 2 in sinngemäßer Anwendung der §§ 128 und 133 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zu erfolgen haben.

 

VI. GEBRAUCHSMUSTERVERLETZUNGEN UND FESTSTELLUNGSANTRÄGE

Gebrauchsmusterverletzungen

§ 41. Wer In seinem Gebrauchsmuster (§ 4) verletzt worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes und Rechnungslegung; auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 157 und 164 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 42. (1) Wer ein Gebrauchsmuster verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Gebrauchsmusterverletzung nicht verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person, so ist die Bestimmung auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen haftet das Unternehmen zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.

(3) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten satt.

(4) Für das Strafverfahren gelten die §§ 160, 161 und 164 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß.

Auskunftspflicht

§ 43. Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Gebrauchsmusterschutz genießen, hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, auf welches Gebrauchsmuster sich die Bezeichnung stützt.

Zuständigkeit

§ 44. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 2 JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen.

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

Feststellungsanträge

§ 45. (1) Wer einen Gegenstand betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht, ein Verfahren betriebsmäßig anwendet oder solche Maßnahmen beabsichtigt, kann gegen den Inhaber eines Gebrauchsmusters oder einer ausschließlichen Lizenz beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß der Gegenstand oder das Verfahren weder ganz noch teilweise unter das Gebrauchsmuster fällt.

(2) Der Inhaber eines Gebrauchsmusters oder einer ausschließlichen Lizenz kann gegen jemanden, der einen Gegenstand betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht, ein Verfahren betriebsmäßig anwendet oder solche Maßnahmen beabsichtigt, beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß der Gegenstand oder das Verfahren ganz oder teilweise unter das Gebrauchsmuster fällt.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 sind zurückzuweisen, wenn der Antragsgegner nachweist, daß ein zwischen denselben Parteien früher anhängig gemachtes Verletzungsverfahren, welches dasselbe Gebrauchsmuster und denselben Gegenstand oder dasselbe Verfahren betrifft, noch anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist.

(4) Der Antrag kann sich nur auf ein einzelnes Gebrauchsmuster beziehen. Mit dem Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung des Gegenstandes oder des Verfahrens und erforderlichenfalls Zeichnungen in vier Ausfertigungen zu überreichen. Eine Ausfertigung dieser Beschreibung, gegebenenfalls samt Zeichnungen, ist der Endentscheidung anzuheften.

(5) Bei der Beurteilung des Schutzbereiches des Gebrauchsmusters, das Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist, hat das Patentamt den Inhalt des Anmeldeaktes und den von den Parteien nachgewiesenen Stand der Technik zu berücksichtigen.

(6) Die Verfahrenskosten sind vom Antragsteller zu tragen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben und den Anspruch innerhalb der ihm für die Gegenschrift gesetzten Frist anerkannt hat.

(7) Im übrigen gelten für das Feststellungsverfahren die Bestimmungen über das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung (§ 36).

 

VII. GEBÜHREN

Anmeldegebühr, Veröffentlichungsgebühr, Zuschlagsgebühr

§ 46. (1) Bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Anmeldegebühr von 50 € zu zahlen. Eine Rückzahlung der Anmeldegebühr erfolgt nicht.

(2) Für die Veröffentlichung eines Gebrauchsmusters ist eine Veröffentlichungsgebühr von 72 € zu zahlen.

(3) Für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters (§ 27) ist eine Zuschlagsgebühr von 50 € zu zahlen.

Jahresgebühren

§ 47. (1) Für jedes Gebrauchsmuster sind für das zweite und jedes weitere Jahr, gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Erfolgt die Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters erst nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, so sind nur für die nach der Veröffentlichung und Registrierung liegenden Jahre Jahresgebühren zu zahlen.

(2) Die Jahresgebühr beträgt
für das zweite Jahr .................................. 43 €,
für das dritte Jahr .................................... 65 €,
für das vierte Jahr .................................... 87 €,
für das fünfte Jahr .................................. 109 €,
für das sechste Jahr .............................. 130 €,
für das siebente Jahr ............................. 152 €,
für das achte Jahr ................................. 174 €,
für das neunte Jahr ............................... 196 €,
für das zehnte Jahr ............................... 218 €.

(3) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen. Der Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.

(4) Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren bis einschließlich jener für das fünfte Jahr kann eine Pauschalgebühr von 261 € gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hiefür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr anzuwenden sind (Abs. 1 und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist kein Zuschlag zu zahlen.

(5) Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren für das sechste bis zehnte Jahr kann eine Pauschalgebühr von 784 € gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hiefür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die Jahresgebühr für das sechste Jahr anzuwenden sind (Abs. 1 und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben dieser Pauschalgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.

(6) Die Gebühren nach den Abs. 2, 4 und 5 können von jeder an dem Gebrauchsmuster interessierten Person eingezahlt werden.

(7) Alle eingezahlten, noch nicht fällig gewordenen Gebühren gemäß Abs. 2, 4 und 5 werden zurückerstattet, wenn auf das Gebrauchsmuster verzichtet wird oder wenn es sonst vor Fälligkeit in Wegfall kommt.

Verfahrensgebühren

§ 48. (1) Die Gebühren betragen für:
1. die Beschwerde (§ 35) ............................................................................... 65 €;
2. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag ........................ 210 €;
3. die Berufung (§ 37) .................................................................................. 319 €;
4. den Antrag auf Eintragung des Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 5),
auf Übertragung unter Lebenden (§ 10),
auf Eintragung einer Lizenz oder einer Lizenzübertragung oder
auf eine der sonst im § 32 Abs. 1 vorgesehenen Eintragungen in das Gebrauchsmusterregister .. 58 €;
5. den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3) ..................... 23 €.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1 bis 5 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Gebrauchsmuster zu zahlen, die Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages sind.

(3) Die Beschwerdegebühr (Abs. 1 Z 1) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 unter Z 2 und 3 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 Z 4 und 5 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird.

(4) Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Gebrauchsmusterurkunden, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 23 € nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 des Patentgesetzs (Anm.: richtig: Patentgesetzes) 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.

(5) Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt werden.

Art der Gebühreneinzahlung

§ 49. Die Art der Einzahlung der im Wirkungsbereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren sowie des Zahlungsnachweises ist mit Verordnung festzulegen, in der insbesondere zu bestimmen ist, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern anstelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und andererseits auf eine einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.

Stempelgebühren

§ 50. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes ausgefertigten Gebrauchsmusterurkunden sind stempelfrei. Im übrigen bleiben die Vorschriften über Stempel- und unmittelbare Gebühren unberührt.

 

VIII. GEBRAUCHSMUSTERANMELDUNGEN AUFGRUND DES VERTRAGES ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

§ 51. (1) Wird auf Grund einer internationalen Anmeldung im Sinn des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, Gebrauchsmusterschutz begehrt, sind die §§ 16, 17 und 20 bis 23 des Patentverträge-Einführungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle der Anmeldegebühr gemäß § 166 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, auf die im § 16 des Patentverträge-Einführungsgesetzes verwiesen wird, die Anmeldegebühr gemäß § 46 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes tritt.

(2) Auf Anmeldungen gemäß Abs. 1 sind ergänzend zu den Bestimmungen des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, BGBl. Nr. 348/1979, und den Bestimmungen des Patentverträge-Einführungsgesetzes, auf die im Abs. 1 verwiesen wird, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

 

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 52. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 52a. Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1994 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

(3) §§ 3, 4 Abs. 3, § 15a samt Überschrift, § 16 Abs. 2, §§ 16a, 16b und 17 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Z 2 und 3, § 28 Abs. 3, § 33 Abs. 1 Z 5, § 38 Abs. 6 sowie §§ 52 und 52a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 4 Abs. 3 und 5 sowie § 28 Abs. 1 Z 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft. (4) § 46 Abs. 1 bis 3, § 47 Abs. 2, 4 und 5, § 48 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 54. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung,
2. hinsichtlich § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 29 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970, soweit er die Entscheidung über die Entschädigungsklage betrifft, § 29 Abs. 4, §§ 41 bis 44 in Verbindung mit den §§ 147 bis 156 und §§ 160, 161 und 164 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Justiz,
3. hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 des Patentgesetzes 1970 die Bundesregierung,
4. hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
5. hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich § 37 Abs. 4 in Verbindung mit § 74 Abs 2 und 3 des Patentgesetzes 1970, soweit er die Bestellung der Richter betrifft, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Justiz,
6. hinsichtlich § 48 Abs. 4 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
7. hinsichtlich § 50 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,
8. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

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