Verwertungsgesellschaftengesetz |
Bundesgesetz, betreffend Unternehmen zur Nutzbarmachung von Vortrags-, Aufführungs- oder Senderechten an Sprachwerken und an Werken der Tonkunst StF: BGBl. Nr. 112/1936
§§ 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28
zur neuen Version 2006 (ab 1.7.2006)
Verwertungsgesellschaften.
§ 1. (1) Ein Unternehmen, das darauf gerichtet ist, Vortrags- oder Senderechte an Sprachwerken oder Aufführungs- oder Senderechte an Werken der Tonkunst (§§ 17 und 18 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936) dadurch nutzbar zu machen, daß den Veranstaltern von öffentlichen Vorträgen, von konzertmäßigen Aufführungen oder von Rundfunksendungen die dazu erforderlichen Werknutzungsbewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, darf nur mit besonderer Genehmigung des Bundesministers für Unterricht (§ 28, Absatz 2) betrieben werden. Ausgenommen sind Rundfunksendungen von Bühnenwerken, wenn die Sendung eine Bühnenaufführung oder eine nach Art einer solchen Aufführung für Sendezwecke vorgenommene Wiedergabe des Werkes zum Gegenstand hat, sowie Rundfunksendungen von Hörspielen.
(2) Unter konzertmäßigen Aufführungen von Werken der Tonkunst versteht dieses Gesetz öffentliche Aufführungen aller Art (§ 18 des Urheberrechtsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 111/1936) mit Ausnahme von Aufführungen der die Vertonung von Bühnenwerken bildenden Werke der Tonkunst in Verbindung mit bühnenmäßigen Aufführungen der vertonten Werke. Öffentliche Aufführungen von Werken der Tonkunst bloß als Einlagen, Zwischenaktmusik oder auf ähnliche Art gelegentlich der Bühnenaufführung eines Werkes der Literatur sowie öffentliche Aufführungen von Werken der Tonkunst in Verbindung mit Filmwerken oder anderen kinematographischen Erzeugnissen zählen zu den konzertmäßigen Aufführungen.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen durch den Urheber selbst oder durch die Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist.
§ 2. Wird ein Unternehmen ohne die nach § 1 erforderliche Genehmigung betrieben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb einzustellen. Zur Eintreibung des Entgeltes für die im Betrieb eines solchen Unternehmens erteilten Werknutzungsbewilligungen der im § 1, Absatz 1, bezeichneten Art steht dem Inhaber des Unternehmens kein Klagerecht zu. Auch kann er im Fall einer Verletzung des ihm zustehenden ausschließlichen Rechtes, ein Sprachwerk öffentlich vorzutragen oder durch Rundfunk zu senden oder ein Werk der Tonkunst konzertmäßig aufzuführen oder durch Rundfunk zu senden, die Ansprüche und Privatanklagerechte nicht geltend machen, die das Urheberrechtsgesetz dem Verletzten gewährt.
§ 3. (1) Die nach § 1 erforderliche Genehmigung darf nur inländischen Körperschaften (Verwertungsgesellschaften) erteilt werden, die volle Gewähr dafür bieten, daß sie die ihnen nach diesem Gesetze zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen werden.
(2) Die Verwertungsgesellschaften haben die im § 1 bezeichneten Rechte inländischer und ausländischer Urheber und Werknutzungsberechtigter wirksam zu wahren und nutzbar zu machen; sie haben aber auch den Veranstaltern von öffentlichen Vorträgen, von konzertmäßigen Aufführungen und von Rundfunksendungen die Erlangung der dazu erforderlichen Werknutzungsbewilligungen gegen angemessenes Entgelt tunlichst zu erleichtern. Sie haben ferner durch Verbindung mit den gleiche Zwecke verfolgenden ausländischen Unternehmen auch im Ausland für die Wahrung und Nutzbarmachung der genannten Rechte österreichischer Bundesbürger in möglichst weitgehendem Maße vorzusorgen. Die Verwertungsgesellschaften haben für die Aufteilung der ihnen als Entgelt für die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen zufließenden Beträge auf die Bezugsberechtigten feste Regeln aufzustellen, die ein willkürliches Vorgehen bei der Aufteilung ausschließen und dem Grundsatz entsprechen, daß das Schaffen kulturell hochwertiger Werke zu fördern ist; Bearbeitungen sind geringer zu bewerten als Originalwerke.
§ 4. (1) Die Genehmigung wird ohne zeitliche Beschränkung erteilt. Sie wird vom Bundesminister für Unterricht (§ 28, Absatz 2) widerrufen, wenn eine Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten trotz vorheriger Mahnung nicht gehörig erfüllt.
(2) Wird die Genehmigung widerrufen, so hat der Bundesminister für Unterricht (§ 28, Absatz 2) die zur Wahrung und Nutzbarmachung der der Verwertungsgesellschaft zustehenden Vortrags-, Aufführungs- oder Senderechte notwendigen einstweiligen Annordnungen durch Verordnung zu treffen.
(3) Die Erteilung der Genehmigung und ihr Widerruf sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
§ 5. (1) Die Verwertungsgesellschaften unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht. Die Kosten der Aufsicht sind von den Verwertungsgesellschaften dem Bundesministerium für Unterricht in dem von diesem festgesetzten Ausmaße zu ersetzen.
(2) Für jede Verwertungsgesellschaft wird vom Bundesminister für Unterricht (§ 28, Absatz 2) ein Staatskommissär und erforderlichenfalls ein Stellvertreter bestellt.
(3) Der Staatskommissär hat darauf zu achten, daß die Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllt. Die Organe und Angestellten der Verwertungsgesellschaft sind verpflichtet, dem Staatskommissär die von ihm verlangten Auskünfte über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten zu erteilen und ihm in die Geschäftsbücher und die übrigen Schriften der Verwertungsgesellschaft Einsicht zu gewähren. Der Staatskommissär hat über seine Wahrnehmungen dem Bundesminister für Unterricht nach dessen Weisungen, mindestens aber einmal in jedem Jahre zu berichten.
Gesamtverträge und Satzungen.
§ 6. (1) Der Inhalt der Verträge, wodurch eine Verwertungsgesellschaft den Veranstaltern öffentlicher Vorträge oder konzertmäßiger Aufführungen die dazu erforderlichen Werknutzungsbewilligungen erteilt, ist tunlichst in Gesamtverträgen festzusetzen, die von der Verwertungsgesellschaft mit den nach ihrem sachlichen Wirkungsbereich dazu berufenen öffentlich-rechtlichen Berufsorganisationen abgeschlossen werden, deren räumlicher Wirkungsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt.
(2) Soweit solche Berufsorganisationen nicht bestehen, sind die Gesamtverträge mit freien Vereinigungen von Veranstaltern öffentlicher Vorträge oder konzertmäßiger Aufführungen abzuschließen, denen der Bundesminister für Unterricht (§ 28, Absatz 2) die Befähigung zum Abschlusse von Gesamtverträgen mit einer Verwertungsgesellschaft zuerkennt. Diese Befähigung soll, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Ausnahme erheischen, nur solchen Vereinigungen zuerkannt werden, deren örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfaßt. Vor der Zuerkennung der Befähigung ist die Verwertungsgesellschaft zu hören. Die Befähigung kann vom Bundesminister für Unterricht (§ 28, Absatz 2) jederzeit aberkannt werden. Das hat insbesondere dann zu geschehen, wenn eine Vereinigung die ihr nach einem Gesamtvertrag oder nach einer Satzung (§ 11) obliegenden Pflichten gröblich verletzt.
(3) Die nach Absatz 1 zum Abschluß von Gesamtverträgen berufenen öffentlich-rechtlichen Berufsorganisationen und die nach Absatz 2 dazu befähigten freien Vereinigungen werden im folgenden Veranstalterorganisationen genannt.
§ 7. (1) Gesamtverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
(2) Sie haben insbesondere Bestimmungen über die Höhe sowie über die Art der Berechnung und Entrichtung des Entgeltes zu enthalten, das von den Mitgliedern der Veranstaltungsorganisationen für die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen zu leisten ist.
(3) Im Gesamtvertrag soll Vorsorge dafür getroffen werden, daß Streitigkeiten, die zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Mitgliedern der Veranstalterorganisation entstehen, tunlichst auf gütliche Art beigelegt werden. Der Gesamtvertrag kann insbesondere bestimmen, daß bei Streitigkeiten, die bei den auf den Abschluß oder die Abänderung von Einzelverträgen über Werknutzungsbewilligungen abzielenden Verhandlungen hinsichtlich der Bemessung des Entgeltes, namentlich hinsichtlich der Einreihung in Tarifklassen entstehen, vor Erhebung einer Klage eine gütliche Beilegung des Streites im Wege von Verhandlungen der Veranstalterorganisation mit der Verwertungsgesellschaft oder auf eine andere geeignete Art zu versuchen ist. Auch kann in einem Gesamtvertrag vereinbart werden, daß über Rechtsstreitigkeiten dieser Art Schiedsgerichte zu entscheiden haben. Die Zulässigkeit der Anrufung eines solchen Schiedsgerichtes durch ein Mitglied der Veranstalterorganisation ist auf Verlangen der Verwertungsgesellschaft im Gesamtvertrag davon abhängig zu machen, daß die Veranstalterorganisation die Vertretung des Mitgliedes vor dem Schiedsgericht übernimmt.
(4) Auf Verlangen der Verwertungsgesellschaft ist im Gesamtvertrag dafür vorzusorgen, daß ihr regelmäßig Verzeichnisse der Werke mitgeteilt werden, die von den Mitgliedern der Veranstalterorganisation bei öffentlichen Vorträgen und konzertmäßigen Aufführungen benutzt worden sind. Dabei sind die Verhältnisse zu berücksichtigen, die Ausnahmen von dieser Mitteilungspflicht bei den mit Hilfe von Schallträgern vorgenommenen Vorträgen und Aufführungen erheischen. Ausgenommen von dieser Mitteilungspflicht sind Vorträge und Aufführungen, die mit Benutzung von Rundfunksendungen vorgenommen werden.
§ 8. (1) Der Abschluß eines Gesamtvertrages ist von der Verwertungsgesellschaft unverzüglich in der "Wiener Zeitung" zu verlautbaren. In der Verlautbarung sind die Parteien, der Gegenstand, der örtliche und sachliche Geltungsbereich und der Geltungsbeginn des Gesamtvertrages anzugeben. Die Kosten der Kundmachung sind, wenn der Gesamtvertrag nichts anderes bestimmt, von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.
(2) Sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die Veranstalterorganisation ist verpflichtet, in ihren Geschäftsräumen während der Geschäftsstunden den Mitgliedern der Veranstalterorganisation in Abschriften des Gesamtvertrages Einsicht zu gewähren. Die Veranstalterorganisationen haben ihren Mitgliedern auf Verlangen Abdrücke des Gesamtvertrages zum Selbstkostenpreis auszufolgen. Hierauf ist in der durch Absatz 1 vorgeschriebenen Kundmachung hinzuweisen.
(3) Gibt die Veranstalterorganisation ein Nachrichtenblatt für ihre Mitglieder heraus, so hat sie darin den Gesamtvertrag auf ihre Kosten unverzüglich zu verlautbaren.
(4) Die die Beziehungen der Verwertungsgesellschaft zu den Mitgliedern der Veranstalterorganisation regelnden Bestimmungen des Gesamtvertrages treten eine Woche nach der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Verlautbarung seines Abschlusses in Kraft. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn dadurch die von dieser Verlautbarung an laufende Frist verlängert wird.
(5) Für Verträge, die einen Gesamtvertrag abändern, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Wird ein Gesamtvertrag außer Kraft gesetzt, so ist dies nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Absätze 1 und 3 zu verlautbaren.
§ 9. (1) Die Bestimmungen eines Gesamtvertrages gelten vom Tage seines Inkrafttretens (§ 8, Absatz 4) an innerhalb seines Geltungsbereiches als Bestandteil jedes von der Verwertungsgesellschaft mit einem Mitgliede der Veranstalterorganisation abgeschlossenen Einzelvertrages über die Bewilligung öffentlicher Vorträge oder konzertmäßiger Aufführungen. Vom Gesamtvertrag abweichende Vereinbarungen sind, soweit sie der Gesamtvertrag nicht ausschließt, nur dann gültig, wenn sie für den Veranstalter günstiger sind und die Veranstalterorganisation dieser Begünstigung zustimmt; über Gegenstände, die im Gesamtvertrage nicht geregelt sind, können Sondervereinbarungen getroffen werden.
(2) Soweit ein Gesamtvertrag nichts anderes bestimmt, erstreckt sich die ihm nach Absatz 1 zukommende Wirkung auch auf Einzelverträge, die vor seinem Inkraftreten abgeschlossen worden sind.
§ 10. Bleiben die auf den Abschluß eines Gesamtvertrages abzielenden Verhandlungen erfolglos, so kann sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die Veranstalterorganisation verlangen, daß die Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand des Gesamtvertrages bilden sollen, von der Schiedskommission (§ 14) durch eine Satzung geregelt werden. Diese hat die Wirkung, die nach § 9 einem Gesamtvertrag zukommt.
§ 11. (1) Ein Gesamtvertrag kann nur auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen sind ungültig.
(2) Die Parteien können einen Gesamtvertrag jederzeit durch Vereinbarung außer Kraft setzen, abändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag ersetzen. Wird das Verlangen einer Partei, den Gesamtvertrag abzuändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag zu ersetzen, abgelehnt, so kann sie die Aufstellung einer Satzung (§ 10) beantragen. Doch ist ein solcher Antrag vor dem Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesamtvertrages nur mit Bewilligung des Bundesministers für Unterricht (§ 28, Absatz 2) zulässig.
(3) Hört die Veranstalterorganisation, die einen Gesamtvertrag abgeschlossen hat, zu bestehen auf oder wird ihr die Befähigung zum Abschluß von Gesamtverträgen aberkannt, so erlischt der Gesamtvertrag. Doch bleiben die gemäß § 9 in vorher abgeschlossene Einzelverträge übergegangenen Bestimmungen des Gesamtvertrages als Bestandteile dieser Einzelverträge bis zu deren Auflösung oder Änderung in Geltung, wenn sie nicht durch das Erlöschen der übrigen Bestimmungen des Gesamtvertrages undurchführbar werden.
§ 12. Die Verwertungsgesellschaften haben dem Staatskommissär den Abschluß, jede Änderung und das Erlöschen eines Gesamtvertrages unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige von dem Abschluß oder der Abänderung eines Gesamtvertrages ist dem Staatskommissär eine vom Vorstande der Verwertungsgesellschaft beglaubigte Abschrift des Vertrages vorzulegen.
§ 13. (1) Für Verträge, wodurch eine Verwertungsgesellschaft der den allgemeinen Inlandsrundspruchdienst besorgenden öffentlichen Telegraphenanstalt die Bewilligung erteilt, Sprachwerke oder Werke der Tonkunst durch Rundfunk zu senden, gelten die Vorschriften der §§ 7, 11, Absatz 1 und 2, und des § 12 entsprechend.
(2) Bleiben die auf den Abschluß eines solchen Vertrages abzielenden Verhandlungen erfolglos, so kann jeder Teil verlangen, daß die Schiedskommission (§ 14) die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft, der Telegraphenanstalt das Senden von Werken durch Rundfunk zu gestatten, und die Gegenleistungen der Telegraphenanstalt durch eine Satzung regelt.
Schiedskommission.
§ 14. (1) Über Anträge, eine Satzung (§§ 10 und 13, Absatz 2) aufzustellen, entscheidet eine von den Parteien zu berufende Schiedskommission.
(2) Diese Schiedskommission entscheidet ferner über Streitigkeiten, die zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Veranstalterorganisation oder der den allgemeinen Inlandsrundspruchdienst besorgenden öffentlichen Telegraphenanstalt aus einem Gesamtvertrag, einem Vertrag über die Bewilligung, Sprachwerke oder Werke der Tonkunst durch Rundfunk zu senden, oder aus einer Satzung entstehen.
(3) Rechtssachen, für die hienach die Schiedskommission zuständig ist, sind den ordentlichen Gerichten entzogen.
§ 15. (1) Die Parteien können im Gesamtvertrag oder in einem besonderen, schriftlich errichteten Vertrage die Zahl der Mitglieder der Schiedskommission festsetzen und die Art ihrer Berufung regeln sowie auch die Mitglieder der Schiedskommission benennen. In die Schiedskommission können auch im Dienststande befindliche Richter berufen werden.
(2) Haben die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen, so gelten für die Bildung der Schiedskommission die in den folgenden Absätzen enthaltenen Vorschriften.
(3) Die Schiedskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von jeder Partei bestellt. Diese beiden Mitglieder wählen die übrigen drei Mitglieder. Diese müssen an der Sache unbeteiligte Personen sein und dürfen zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen läßt. Aus den drei gewählten Mitgliedern wird der Vorsitzende von allen Mitgliedern der Schiedskommission mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt.
(4) Die Partei, die die Schiedskommission anrufen will, hat dem Gegner den Gegenstand des Antrages, den sie zu stellen beabsichtigt, kurz mitzuteilen und das von ihr bestellte Mitglied mit der Aufforderung namhaft zu machen, binnen acht Tagen gleichfalls ein Mitglied zu bestellen und hievon der auffordernden Partei Mitteilung zu machen. Diese Aufforderung sowie die Mitteilung der Gegenpartei ist mit eingeschriebenem Schreiben vorzunehmen.
(5) Der Vorsitzende der Schiedskommission hat deren Zusammentritt längstens binnen vier Wochen nach dem Einlangen der im Sinne des Absatzes 4 ergangenen Aufforderung bei der Gegenpartei beiden Parteien schriftlich anzuzeigen.
§ 16. (1) Kommt die Gegenpartei der Aufforderung, ein Mitglied der Schiedskommission zu bestellen und der auffordernden Partei bekanntzugeben, nicht rechtzeitig nach, kommt über die zu wählenden Mitglieder eine Einigung nicht zustande oder tritt die Schiedskommission aus anderen Gründen nicht binnen vier Wochen (§ 15, Absatz 5) oder binnen der von den Parteien vereinbarten kürzeren Frist zusammen, so kann jede Partei beim Bundesminister für Justiz den Antrag zu stellen, die Mitglieder der Schiedskommission zu bestellen. Dieser Antrag kann auch gestellt werden, wenn ein Mitglied der Schiedskommission die Erfüllung seiner durch die Annahme der Bestellung übernommenen Verpflichtung verweigert oder wenn das Verfahren vor der Schiedskommission ungebührlich verzögert wird.
(2) Wird ein solcher Antrag beim Bundesminister für Justiz gestellt, so darf, solange der Antrag nicht abgewiesen oder zurückgezogen ist, das Verfahren vor einer Schiedskommission, deren Mitglieder nicht vom Bundesminister für Justiz bestellt worden sind, nicht eingeleitet und ein schon eingeleitetes Verfahren nicht fortgesetzt werden.
§ 17. (1) Gibt der Bundesminister für Justiz dem auf Grund des § 16 gestellten Antrage statt, so hat er unverzüglich im Einvernehmen mit den Bundesministern für Unterricht und für Handel und Verkehr die Mitglieder der Schiedskommission zu bestellen und davon beide Parteien zu benachrichtigen. Die Schiedskommission besteht in diesem Falle, auch wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben, aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende und zwei Beisitzer müssen an der Sache unbeteiligte Personen sein und dürfen zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen läßt; einer dieser Beisitzer muß ein im Dienststande befindlicher Richter, der Vorsitzende ein im Dienst- oder Ruhestande befindlicher Richter oder Verwaltungsbeamter sein. Von den übrigen zwei Beisitzern muß der eine zu den Mitgliedern oder Angestellten der einen Partei gehören und der andere in einem solchen Verhältnis zu der Gegenpartei stehen.
(2) Die vom Bundesminister für Justiz bestellten Mitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
§ 18. Nach Abschluß des Verfahrens vor einer Schiedskommission sind die Akten darüber vom Vorsitzenden dem Staatskommissär der beteiligten Verwertungsgesellschaft zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 19. Für die von einer Schiedskommission aufgestellten Satzungen gelten die Vorschriften des § 11 entsprechend.
§ 20. Die in Streitsachen (§ 14, Absatz 2) gefällten Entscheidungen einer Schiedskommission haben die Wirkung rechtskräftiger gerichtlicher Urteile.
§ 21. Die Entscheidungen einer Schiedskommission und die vor ihr abgeschlossenen Vergleiche sind, soweit ihrem Inhalte nach eine Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit solcher Entscheidungen und Vergleiche erteilt der Staatskommissär der Verwertungsgesellschaft.
§ 22. Das Mitglied einer Schiedskommission, das seine durch die Annahme der Bestellung übernommene Verpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, haftet den Parteien für allen durch seine schuldbare Weigerung oder Verzögerung verursachten Schaden.
§ 23. Die näheren Vorschriften über die Bestellung, Enthebung und Entlohnung der Mitglieder der Schiedskommission im Falle des § 17, ferner über die Ablehnung von Mitgliedern einer Schiedskommission, über das Verfahren vor den Schiedskommissionen, über die Abfassung, Verlautbarung und das Inkrafttreten ihrer Entscheidungen sowie über deren Nichtigerklärung durch gerichtliches Urteil und über den Kostenersatz werden durch Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministern für Unterricht und für Handel und Verkehr erlassen.
§ 24. (1) (Anm.: Gegenstandslos.)
(2) Urkunden über Gesamtverträge (§ 6) und über die im § 13 bezeichneten Verträge sowie Urkunden über Vereinbarungen, womit ein solcher Vertrag, ein Gesamtvertrag oder eine Satzung aufgehoben oder abgeändert wird, unterliegen der festen Gebühr von 1 S von jedem Bogen. Dasselbe gilt für die im Zuge des Verfahrens vor einer Schiedskommission abgeschlossenen Vergleiche.
Ergänzende Vorschriften über die Pflichten der Verwertungsgesellschaften.
§ 25. Die Verwertungsgesellschaften haben den Tarif, wonach sie das Entgelt für die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen an solche Veranstalter berechnen, für die weder ein Gesamtvertrag noch eine Satzung oder eine besondere Vereinbarung gilt, sowie jede Änderung dieses Tarifs spätestens eine Woche vor der Anwendung der neuen Tarifbestimmungen in der "Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
§ 26. Kommt ein die Erteilung einer Werknutzungsbewilligung betreffender Vertrag zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einem Veranstalter von öffentlichen Vorträgen oder konzertmäßigen Aufführungen nur deshalb nicht zustande, weil keine Einigung über die Bemessung des Entgeltes erzielt werden kann, so muß dem Veranstalter die Werknutzungsbewilligung erteilt werden, wenn er eine der Höhe des von der Verwertungsgesellschaft verlangten Entgeltes entsprechende Sicherheit leistet.
§ 27. (1) Jede Verwertungsgesellschaft hat ein Verzeichnis der Namen (Decknamen) aller Urheber, deren Vortrags-, Aufführungs- oder Senderechte sie im Sinne des § 1 nutzbar zu machen hat, anzulegen und fortlaufend richtigzustellen. Die Verwertungsgesellschaften haben in ihren Geschäftsräumen während der Geschäftsstunden den Veranstaltern von öffentlichen Vorträgen, von konzertmäßigen Aufführungen und von Rundfunksendungen sowie den Veranstalterorganisationen Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren.
(2) Die Veranstalterorganisationen und die im § 13 genannte Telegraphenanstalt sind berechtigt, von jeder Verwertungsgesellschaft Auskunft darüber zu verlangen, ob diese im Inland das ausschließliche Recht für sich in Anspruch nimmt, ein bestimmtes Sprachwerk öffentlich vorzutragen oder durch Rundfunk zu senden oder ein bestimmtes Werk der Tonkunst konzertmäßig aufzuführen oder durch Rundfunk zu senden. Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, solche Anfragen mit tunlichster Beschleunigung zu beantworten, wenn sie den Vorschriften des Absatzes 3 entsprechen.
(3) Die Anfragen sind schriftlich zu stellen. Eine Anfrage darf nicht mehr als zehn Werke umfassen. In den Anfragen sind die Titel der Werke, die Urheber und Bearbeiter und, wenn es sich um erschienene Werke handelt, auch die Verleger und Verlagsorte nach den auf den Werkstücken gemachten Angaben anzuführen.
(4) Die Verwertungsgesellschaften können für die Beantwortung solcher Anfragen die Bezahlung eines von ihnen mit Genehmigung des Bundesministers für Unterricht (§ 28, Absatz 2) festgesetzten Bauschbetrages verlangen und die Erteilung einer Auskunft von dessen Vorausbezahlung abhängig machen.
(5) Kommt eine Verwertungsgesellschaft einer ihr nach den Absätzen 1 und 2 obliegenden Verpflichtung nicht nach, so kann die anfragende Partei den Staatskommissär um Abhilfe ersuchen.
Schlußbestimmungen.
§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1936 in Kraft. Doch können auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossene Gesamtverträge und aufgestellte Satzungen nicht vor dem 1. Juli 1936 wirksam werden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Unterricht und für Justiz, mit der Vollziehung des § 24 aber der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministern betraut, deren Wirkungskreis durch den Gegenstand der Regelung berührt wird. Der Bundesminister für Unterricht hat bei der Vollziehung der in § 1, Absatz 1, § 4, § 5, Absatz 2, § 6, Absatz 2, § 11, Absatz 2, § 19 und § 27, Absatz 4, enthaltenen Vorschriften im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Handel und Verkehr vorzugehen.
(3) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können Verordnungen von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; doch treten sie frühestens mit diesem Gesetz in Kraft. Dasselbe gilt für die Erteilung der nach § 1 erforderlichen Genehmigung und für die Zuerkennung der im § 6, Absatz 2, bezeichneten Befähigung. Das verfassungsmäßige Zustandekommen dieses Bundesgesetzes wird beurkundet.