Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) |
Bundesgesetz vom 22. Mai 1969 über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969 idF BGBl. I Nr. 85/2004, 128/2004, 53/2005, 68/2005, 8/2006 und 111/2007
§§ 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 23a 24 25 26 27 TP1 TP2 TP3 TP4 TP5 TP6 TP7 TP8 TP9
Gegenstand des Tarifs
§ 1. (1) Die Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren und im schiedsrichterlichen Verfahren nach den §§ 577 ff. der Zivilprozeßordnung sowie in Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Die sich auf Grund von im Tarif angeordneten Rechenoperationen ergebenden Tarifansätze sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden.
(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei als auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat, und zwar auch dann, wenn dem Rechtsanwalt in eigener Sache Kosten vom Gegner zu ersetzen sind. Sie gelten auch dann, wenn die darin bezeichneten Leistungen von Notaren verrichtet werden, sofern der Notar zu einer solchen Leistung befugt und die Entlohnung nicht im Notariatstarif oder im Tarif über die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes geregelt ist.
Einschränkung der Geltung des Tarifs
§ 2. (1) Durch den Tarif wird das Recht der freien Vereinbarung nicht berührt.
(2) Auch wenn eine Entlohnung nicht vereinbart wurde, kann der Rechtsanwalt einen durch besondere Umstände oder durch eine von seiner Partei veranlaßte besondere Inanspruchnahme gerechtfertigten höheren Anspruch als im Tarif vorgesehen gegen diese Partei geltend machen.
Bemessungsgrundlage
§ 3. Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches (§ 13), im Konkurs- und Ausgleichsverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Leistung bezieht, zu berechnen.
§ 4. Die Bemessungsgrundlage (§ 3) richtet sich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, nach den Vorschriften der §§ 54 bis 59 der Jurisdiktionsnorm.
§ 5. (1) Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil maßgebend. Wird der Überschuß in Anspruch genommen, der sich aus der Vergleichung der Forderungen ergibt, die beiden Parteien gegeneinander zustehen, so ist der Betrag des eingeklagten Überschusses maßgebend.
(2) Streitigkeiten nach § 37 der Exekutionsordnung sind nach dem Wert des Anspruches (§ 13) zu bewerten, wegen dessen Exekution geführt wird, wenn aber die in Exekution gezogenen Sachen einen geringeren Wert haben, nach diesem. Richtet sich die Klage gegen mehrere Beklagte und wird über die Verpflichtung zum Kostenersatz in einer Entscheidung erkannt, so hat für gemeinschaftliche Leistungen als Bemessungsgrundlage der höchste der Ansprüche, wenn aber der Wert der in Exekution gezogenen Sachen geringer ist, dieser zu gelten. Die Kosten sind nach dem Verhältnis der für die einzelnen Beklagten maßgebenden Streitwerte aufzuteilen.
§ 6. Ansprüche in ausländischer Währung sind nach dem Kurs im Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleiches über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu bewerten.
§ 7. Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes nach den §§ 56 oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zu mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Das Gericht hat mangels einer Einigung der Parteien, möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Dieser Beschluß kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
§ 8. (1) Ändert sich im Lauf eines Prozesses der Wert eines nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes derart, daß die vom Kläger nach den §§ 56 oder 59 der Jurisdiktionsnorm vorgenommene Bewertung den gegenwärtigen Wertverhältnissen offenbar nicht mehr entspricht, so ist mangels einer Einigung der Parteien die Bemessungsgrundlage auf Antrag einer Partei vom Gericht nach § 7 neu festzusetzen. Im Verfahren vor dem Revisionsgericht kann dieser Antrag in der Revisionsschrift oder in der Revisionsbeantwortung gestellt werden; wenn der Antrag in der Revisionsbeantwortung gestellt wird, kann das Revisionsgericht eine Äußerung des Revisionswerbers einholen.
(2) Wurde im Lauf eines Prozesses die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 geändert, so ist bei Bestimmung der Kosten des gesamten dieser Kostenbestimmung vorangegangenen Verfahrens der im Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleiches über die Verpflichtung zum Kostenersatz geltende Streitwert maßgebend.
(3) Abs. 2 gilt auch im Rechtsmittelverfahren, für die Kosten der im Instanzenzug untergeordneten Gerichte jedoch nur dann, wenn diese Kosten von dem Gericht höherer Instanz bestimmt werden. Wurden die Entscheidungen untergeordneter Gerichte im Instanzenzug ganz oder teilweise aufgehoben, so ist der neuen Entscheidung über die Hauptsache auch bei der Bestimmung der Kosten jener Gerichte, deren Entscheidungen aufgehoben worden sind, der zuletzt festgesetzte Streitwert zugrunde zu legen.
(4) Abs. 3 gilt auch dann, wenn der nach § 6 für die Bewertung maßgebende Umrechnungskurs sich während des Instanzenzuges geändert hat.
§ 9. (1) Ansprüche auf Leistung von Unterhalts- oder Versorgungsbeträgen und auf Zahlung von Renten im Falle von Körperbeschädigungen oder der Tötung eines Menschen sind mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Wird der Anspruch für eine kürzere Zeit als für drei Jahre geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der für diese Zeit beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage.
(2) Wird eine Erhöhung oder Verminderung der in Abs. 1 genannten Beträge gefordert, so ist die dreifache Jahresleistung der geforderten Erhöhung oder Verminderung als Bemessungsgrundlage anzunehmen.
(3) Ansprüche auf Leistung von Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt einschließlich der Ansprüche auf Leistung des einstweiligen Unterhalts sind mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten. Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß.
§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:
1. in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen mit 580 Euro;
2. in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen
a) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2
übersteigt, und bei sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den letzten 12
Monaten vor Einbringung der Aufkündigung oder der Klage ergebenden
Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese
Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder Klage nicht ziffernmäßig geltend
gemacht wird, mit 1740 Euro,
b) bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2 übersteigt und die nicht unter lit. a
fallen, mit 870 Euro,
c) bei kleineren Wohnungen mit 440 Euro;
3. im Verfahren außer Streitsachen wegen Erhöhung des Mietzinses mit dem doppelten Jahresbetrag der beantragten Zinserhöhung; richtet sich der Antrag gegen mehrere Mieter, so sind die auf sämtliche Mieter, die sich nicht vor Anrufung des Gerichtes mit der begehrten Mietzinserhöhung einverstanden erklärt haben, entfallenden Beträge zusammenzurechnen;
4. a) in Ehesachen mit 4360 Euro,
b) in Streitigkeiten über die eheliche Abstammung und in Streitigkeiten über die
Vaterschaft zu einem unehelichen Kind mit 1740 Euro; der Streitwert der mit
Streitigkeiten nach lit. a und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ist
hinzuzurechnen;
5. in Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters,
falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital,
mindestens aber mit folgenden Beträgen:
a) bei Einzelfirmen mit 2180 Euro,
b) bei Aktiengesellschaften mit 70000 Euro,
c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit 35000 Euro,
d) bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften mit 14530 Euro;
6. in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus
einem Geldbetrag besteht,
a) wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1 Z 1
Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens mit 19620 Euro,
b) ansonsten höchstens mit 8720 Euro;
6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG höchstens mit 21800 Euro;
6b. in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 ZPO mindestens ...... mit 4.500 Euro;
7. in Strafsachen über eine Privatanklage
a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit 4360
Euro,
b) wegen sonstiger Vergehen mit 8720 Euro;
8. in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2) mit 8720 Euro;
9. in Strafsachen für die Vertretung von
Privatbeteiligten:
a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit 2180
Euro,
b) wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen mit 4360 Euro.
§ 11. (1) Soweit die Kosten nicht gegeneinander aufzuheben sind, dient bei Verfahren über Anträge auf Kostenbestimmung der Kostenbetrag als Bemessungsgrundlage, dessen Zuspruch beantragt wird. Bemessungsgrundlage im Kostenrekursverfahren ist der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs beantragt wird.
(2) Übersteigt in den Fällen des Abs. 1 der begehrte Betrag nicht 100 Euro, so besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen im Verhältnis des Obsiegens.
§ 12. (1) Bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in derselben Klage sind die Werte der Streitgegenstände zusammenzurechnen. Dasselbe gilt für die Dauer der Verbindung mehrerer Rechtsstreite und für die Verbindung von Klage und Widerklage zur gemeinsamen Verhandlung.
(2) Wird über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt, so ist während der Dauer der Trennung für jede der getrennten Verhandlungen der entsprechende Teilwert maßgebend.
(3) Eine Änderung in dem Wert des Streitgegenstandes infolge einer Änderung einer Klage, infolge einer Einschränkung des Klagebegehrens oder infolge einer teilweisen Erledigung des Streites ist für die der Wertänderung nachfolgenden Leistungen und, sofern die Änderung durch eine Parteierklärung bewirkt wird, auch schon für den betreffenden Schriftsatz zu berücksichtigen. Wird der Streitwert während einer Tagsatzung geändert, so ist die Änderung bereits für jene Stunde der Tagsatzung, in der die Änderung eintritt, zu berücksichtigen.
(4) Wird das Klagebegehren auf Nebengebühren eingeschränkt,
so sind folgende Streitwerte, jedoch nie mehr als die Hälfte des ursprünglichen
Streitwertes, anzunehmen:
a) in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem Senat verhandelt werden,
1450 Euro,
b) in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem Einzelrichter verhandelt
werden, 730 Euro,
c) in Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht 150 Euro.
Das gleiche gilt, wenn das Klagebegehren
a) in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem Senat verhandelt werden,
auf weniger als 1450 Euro,
b) in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem Einzelrichter verhandelt
werden, auf weniger als .. 730 Euro,
c) in Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht auf weniger als 150 Euro
eingeschränkt wird.
§ 13. (1) Im
Exekutions(Sicherungs)verfahren ist Bemessungsgrundlage
a) für den betreibenden Gläubiger oder sonstigen Berechtigten der Wert des
Anspruchs an Kapital; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu
berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu
sichernden Anspruchs bilden; eine Änderung der Bemessungsgrundlage tritt während
des Verfahrens nicht ein;
b) für den Verpflichteten der Wert des durch seinen Antrag betroffenen
Anspruches;
c) für den Drittschuldner der Wert der gepfändeten Forderung, wenn dieser
niederer ist als der Anspruch des betreibenden Gläubigers, sonst der in lit. a
angegebene Wert;
d) für den Bieter und für den Ersteher der Wert des erzielten Meistbotes.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)
§ 14. Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach
den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu
legen:
a) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, 21800
Euro,
b) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden
sind, 7270 Euro,
c) in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht 730 Euro.
Erhöhung der Entlohnung bei mehreren Personen
§ 15. Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung
seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (§ 1)
mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung
beträgt:
a) wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm
gegenüberstehende Personen vorhanden sind 10 v. H.,
b) für jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm
gegenüberstehende Person je 5 v. H., jedoch nie mehr als insgesamt 50 v. H. der
Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes;
Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen
hiebei nicht zur Verdienstsumme.
Auslagen
§ 16. Die Auslagen für Gerichts-, Stempel- und Postgebühren sowie andere Auslagen, einschließlich der Umsatzsteuer, sind, soweit § 23 nicht anderes bestimmt, gesondert zu vergüten. Ebenso gesondert zu vergüten sind zusätzliche Auslagen, die einer Partei durch Beiziehung eines Einvernehmensrechtsanwalts nach § 5 Abs. 1 EuRAG entstehen, jedoch nicht mehr als 25 vH der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.
Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise
§ 17. Bei Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise sind die Reisekosten auf die einzelnen Geschäfte im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen zu verteilen.
Kostenverzeichnisse
§ 18. Der Rechtsanwalt hat für die Verfassung des Kostenverzeichnisses oder der Honorarnote an die von ihm vertretene Partei keinen Anspruch auf Entlohnung.
Entlohnung bei gemeinschaftlicher Tätigkeit mehrerer Rechtsanwälte
§ 19. Für Leistungen, die von einer Partei mehreren Rechtsanwälten gemeinschaftlich übertragen werden, hat jeder Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Partei für seine Leistungen den vollen Anspruch nach dem Tarif.
Zustellungsbevollmächtigter
§ 20. Der Rechtsanwalt, der zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt worden ist, hat bloß Anspruch auf Vergütung der Auslagen für die Übersendung von Schriftstücken und auf die Entlohnung für die Verfassung und Abfertigung von Briefen.
Prüfung durch das Gericht; Entlohnung über das Maß des Tarifs
§ 21. (1) Die richterliche Befugnis, die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Leistungen zu prüfen, bleibt unberührt. Wenn im einzelnen Falle die Leistung des Rechtsanwaltes nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt, ist die Entlohnung dafür unabhängig vom Tarif, insbesondere unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und Mühe, angemessen festzusetzen.
(2) Unter die Ansätze des Tarifs darf, auch bei gerichtlicher Bestimmung der Entlohnung für Leistungen gleicher oder ähnlicher Art, die dem Tarif nicht unterliegen, nur heruntergegangen werden, wenn der Rechtsanwalt keine höhere Entlohnung verlangt.
Abgesonderte Schriftsätze
§ 22. Im Zivilprozeß und im Exekutions(Sicherungs)verfahren werden Schriftsätze nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt.
Einheitssatz für Nebenleistungen
§ 23. (1) Bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, gebührt an Stelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und an Stelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz.
(2) Der Rechtsanwalt kann jedoch gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen im Abs. 1 angeführten Nebenleistungen verrechnen.
(3) Der Einheitssatz beträgt bei einem Streitwert bis einschließlich 10170 Euro 60 vH, bei einem Streitwert über 10170 Euro 50 vH der Verdienstsumme ausschließlich der Reisekosten, der Entschädigung für Zeitversäumnis und der sonstigen Auslagen.
(4) Der Einheitssatz umfaßt nicht solche Nebenleistungen im Zug außergerichtlicher mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen, die vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens zur Vermeidung eines Rechtsstreites oder zur Herbeiführung eines Vergleiches vorgenommen worden sind, falls sie einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht haben. Sie sind nach der für jede einzelne Leistung geltenden Tarifpost zu entlohnen. Das gleiche gilt für Nebenleistungen, wenn die Rechtssache beendet worden ist, ehe die den Nebenleistungen entsprechende Hauptleistung verrichtet wurde.
(5) Für Leistungen, die unter die Tarifpost 3 A Abschnitt II, Tarifpost 3 B Abschnitt II, Tarifpost 3 C Abschnitt II oder Tarifpost 4 Abschnitt I Z. 5, 6, Abschnitt II fallen, ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt oder mit der Vornahme dieser Leistung einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis geltend macht oder das Gericht ihm einen solchen Anspruch nicht zuerkennt, weil er sich durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können.
(6) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist oder in denen die Beantwortung der Klage nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung aufgetragen wird, ist – vorbehaltlich des Abs. 7 – auch für die Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.
(7) In Rechtsstreitigkeiten, in denen die Zahlung eines 360 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird und ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, gebührt für die in der Tarifpost 2 genannten Klagen der Einheitssatz nach Abs. 3. Wird gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben, so ist stattdessen für die Klage der doppelte Einheitssatz zuzusprechen.
(8) Für Anträge auf Exekutionsbewilligung sowie für Anträge des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt I Z 2 ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.
(9) In Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, ist für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach - im Fall der Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach Abs. 5 vierfach - zuzusprechen; damit sind auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten.
(10) Der Abs. 9 gilt nicht für Berufungsverfahren, in denen § 501 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist.
Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr
§ 23a. Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,20 Euro; dieser Betrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (§ 23) und des Streitgenossenzuschlags (§ 15) nicht zu berücksichtigen. Werden in Grundbuch- und Firmenbuchsachen sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder Firmenbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine weitere Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro.
Abgekürzte Verzeichnung der Kosten (Normalkostentarif)
§ 24. (1) Der Bundesminister für Justiz wird
ermächtigt, durch Verordnung eine Berechnung der Entlohnung, die dem
Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig
wiederkehrenden Fällen gebührt, zusammenzustellen (Normalkostentarif). Dieser
Tarif darf sich nur erstrecken
a) im Zivilprozeß auf Versäumungsurteile,
b) im Exekutionsverfahren auf Tagsatzungen zur Ablegung des Offenbarungeides,
c) im Zivilprozeß und im Exekutionsverfahren auf Anträge, über die ohne
mündliche Verhandlung vom Gericht entschieden wird, mit Ausnahme von
Rechtsmitteln.
(2) In den im Abs. 1 genannten Fällen können die Kosten in der Weise verzeichnet werden, dass der Ersatz der Kosten und Gebühren nach dem Normalkostentarif verlangt wird.
Festsetzung von Zuschlägen
§ 25. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates, durch Verordnung zu den im Tarif als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen und zu dem im § 23a angeführten Betrag einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendig ist, um den Rechtsanwälten eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Entlohnung zu sichern. Die sich hienach ergebende Entlohnung ist in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1969 in Kraft.
(2) Es ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1969 bewirkt werden, es sei denn, daß die Höhe der Entlohnung mit der Partei vereinbart worden ist.
(3) Mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:
1. das Bundesgesetz vom 4. Juni 1923, BGBl. Nr. 305, über den
Rechtsanwaltstarif,
2. die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 14. Jänner 1954, BGBl.
Nr. 33, über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der Verordnung vom 23.
August 1961, BGBl. Nr. 218, der Kundmachung vom 30. August 1963, BGBl. Nr. 232,
und der Verordnung vom 20. Juli 1964, BGBl. Nr. 177.
§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Tarif
Tarifpost 1
I. In allen Verfahren für folgende Schriftsätze:
a) bloße Anzeigen, Urkundenvorlagen und Mitteilungen an das Gericht;
b) Ansuchen bei Gericht und bei anderen Behörden um Erteilung von Auskünften,
Bestätigungen, Zeugnissen, Abschriften oder Ausfertigungen, um Akteneinsicht
oder um Rückstellung von Beilagen;
c) Ansuchen und Erklärungen, die Fristen, Tagsatzungen, Zustellungen und
ähnliche Vorgänge des Verfahrens betreffen;
d) Anträge auf Kostenbestimmung;
e) Widerruf oder Kündigung von Vollmachten;
f) Zurücknahme von Anträgen oder Rechtsmitteln, Verzichtserklärungen;
g) Nachweis des Einvernehmens und Mitteilung dessen Widerrufs nach § 5 Abs. 2
EuRAG;
II. im Zivilprozeß:
a) Anträge auf Bestellung eines Kurators für den Prozeßgegner;
b) Beitrittserklärungen des Nebenintervenienten;
c) Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 7
und 8 und Äußerungen hiezu;
d) Zurücknahme von Klagen;
e) Einsprüche gegen den Zahlungsbefehl, die sich bloß auf die Erhebung des
Einspruchs beschränken;
f) Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens, Anträge
auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach § 398
Abs. 2 der Zivilprozeßordnung;
g) Anträge auf Berichtigung von Urteilen oder Beschlüssen;
h) schriftliche Berufungsanmeldungen;
i) Berufungsbeantwortungen, die bloß den Antrag auf Anberaumung einer
mündlichen Berufungsverhandlung ohne weitere Ausführungen zum Gegenstand
enthalten;
III. im Exekutionsverfahren:
a) Anträge auf Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach §
14 Abs. 2 EO;
b) Anträge auf neuerlichen Exekutionsvollzug oder auf Anberaumung einer
neuerlichen Versteigerung;
c) Erklärungen betreffend die Übernahme der Schuld nach § 170a Z 2 EO und § 223
Abs. 1 EO;
d) Angabe des Entschädigungsbetrags nach § 211 EO;
e) Einsprüche nach § 54c EO und Titelvorlagen nach § 54d EO;
f) Einstellungsanträge und Einschränkungsanträge nach § 39 Abs. 1 Z. 6 oder § 200 Z. 3 der
Exekutionsordnung;
g) Anträge nach §§ 47 oder 48 EO einschließlich der Anträge auf Ergänzung oder
Klarstellung des Vermögensverzeichnisses sowie der Anregungen nach § 47 Abs. 4
EO;
h) Forderungsanmeldungen;
IV. im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:
Konkurseröffnungsanträge und Forderungsanmeldungen, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 fallen:
bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 40 Euro ... 2,70 Euro,
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro ... 3,80 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro ... 4,90 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro ... 5,50 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro ... 6,00 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro ... 7,30 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro ... 9,70 Euro,
über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro ... 10,60 Euro,
über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro ... 11,90 Euro,
über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro ... 14,20 Euro,
über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro ... 17,60 Euro,
über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro ... 23,30 Euro,
über 10 170 Euro bis einschließlich 34 820 Euro für je angefangene weitere 1 450
Euro um 2,70 Euro mehr,
über 34 820 Euro bis einschließlich 36 340 Euro um 2,70 Euro mehr,
über 36 340 Euro bis einschließlich 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag über 36
340 Euro ... 0,1 vT,
über 363 360 Euro überdies vom Mehrbetrag über 363 360 Euro ... 0,05 vT, jedoch
nie mehr als 208,20 Euro.
Anmerkung zu Tarifpost 1:
In Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und auf Geldforderungen werden mit der Entlohnung des Exekutionsantrags bzw. des Antrags des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt I Z 2 auch alle innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter Tarifpost 1 fallenden Schriftsätze des betreibenden Gläubigers abgegolten.
Tarifpost 2
I. Für folgende Schriftsätze:
1. im Zivilprozeß:
a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983)
b) Saldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher
Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung von
Versicherungsprämien oder Beiträge zu Körperschaften, Klagen auf Bezahlung des
Bestandzinses, Mandatsklagen, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche
Rückgriffsklagen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist;
c) Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche
gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge, soweit diese
Schriftsätze nicht unter Tarifpost 1 fallen und sich auf die bloße Bestreitung
der Angaben in der Klage und auf den Antrag auf Abweisung der Klage oder auf
Aufhebung des Zahlungsauftrages beschränken;
ferner Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile,
Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge, sofern
sie sich auf Klagen nach lit. b beziehen, nicht unter Tarifpost 1 fallen und
eine kurze Darstellung der Tatsachen und Umstände, auf welche sich die
Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, möglich ist.
d) Aufkündigungen und Anträge nach § 567 der Zivilprozeßordnung sowie
Einwendungen dagegen, wenn sich diese Schriftsätze auf die Anführung oder
Bestreitung der Kündigungsgründe beschränken und keine Sachverhaltsdarstellung
enthalten;
e) sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
2. im Exekutionsverfahren: für alle Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
3. im außerstreitigen Verfahren:
a) kurze Eingaben um Eintragungen im Grundbuch oder in öffentlichen Registern;
b) Anträge auf Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden;
c) Erlagsgesuche und Ausfolgungsanträge;
4. im Konkurs- und Ausgleichsverfahren: für alle Schriftsätze eine Gläubigers, die nicht in den Tarifposten 1 oder 3 genannt sind:
bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 40 Euro ... 11,90 Euro,
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro ... 17,60 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro ... 23,30 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro ... 25,70 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro ... 29,10 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro ... 34,90 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1090 Euro ... 46,40 Euro,
über 1090 Euro bis einschließlich 1820 Euro ... 52,30 Euro,
über 1820 Euro bis einschließlich 3630 Euro ... 58,00 Euro,
über 3630 Euro bis einschließlich 5450 Euro ... 69,60 Euro,
über 5450 Euro bis einschließlich 7270 Euro ... 86,80 Euro,
über 7270 Euro bis einschließlich 10170 Euro ... 115,80 Euro,
über 10170 Euro bis einschließlich 34820 Euro für je angefangene weitere 1450
Euro um 11,90 Euro mehr,
über 34820 Euro bis einschließlich 36340 Euro um 11,90 Euro mehr,
über 36340 Euro bis einschließlich 363360 Euro überdies vom Mehrbetrag über
36340 Euro ... 0,5 vT,
über 363360 Euro überdies vom Mehrbetrag über 363360 Euro ... 0,25 vT, jedoch
nie mehr als 1039,70 Euro;
II. für folgende Tagsatzungen:
1. im Zivilprozeß:
a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2003)
b) Tagsatzungen, die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;
c) Tagsatzungen, die, ehe es zur Erörterung des Sachverhaltes gekommen ist, zu
einem Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder zum Abschluß eines
Vergleichs führen;
d) Tagsatzungen, die bloß zum Zweck eines Vergleichsabschlusses angeordnet
worden sind;
e) Tagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die
Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden
Personen unterblieben ist;
2. im Exekutionsverfahren:
a) Tagsatzungen, bei denen die Parteien außerhalb der Verhandlung lediglich
vernommen werden und die nicht der Beweisaufnahme dienen, soweit sie nicht unter
Tarifpost 3 fallen;
b) (aufgehoben BGBl I 68/2005)
3. im außerstreitigen Verfahren: Tagsatzungen, bei denen die Parteien bloß vernommen werden und die nicht Beweiszwecken dienen, soweit sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;
4. im Konkurs- und Ausgleichsverfahren: Tagsatzungen, bei denen der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers auftritt:
für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 1039,70 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 520 Euro.
Anmerkungen zu Tarifpost 2:
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)
2. Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung nach
einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede
weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach
Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 6 Euro für die halbe Stunde.
3. Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung erschienen,
von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels
Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der
Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 11,90 Euro.
Tarifpost 3
3 A
I. Für folgende Schriftsätze:
1. im Zivilprozeß:
a) Klagen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
b) Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche
gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge, soweit diese
Schriftsätze weder unter Tarifpost 1 noch unter Tarifpost 2 fallen;
c) Aufkündigungen und Anträge nach § 567 der Zivilprozeßordnung sowie
Einwendungen dagegen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
d) vorbereitende Schriftsätze, die nach § 257 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung
zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden;
e) Anträge auf Sicherung von Beweisen;
2. im Exekutionsverfahren: Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet worden sind, wenn sie mit einem Exekutionsantrag verbunden sind, und Widersprüche gegen die Vollstreckbarerklärung.
3. im außerstreitigen Verfahren: alle Schriftsätze, soweit sie nicht unter Tarifpost 1 oder 2 fallen;
4. im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:
a) Anträge auf Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens;
b) Schriftsätze, in denen ein Absonderungs- oder ein Aussonderungsrecht geltend
gemacht wird;
5. in allen Verfahren:
a) Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, Äußerungen des Gegners der
gefährdeten Partei zu solchen Anträgen und Widersprüche gegen die bewilligte
einstweilige Verfügung;
b) Kostenrekurse und Kostenrekursbeantwortungen:
bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 40 Euro ... 23,30 Euro,
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro ... 34,90 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro ... 46,40 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro ... 51,20 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro ... 58,00 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro ... 69,60 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1 090 Euro ... 92,70 Euro,
über 1 090 Euro bis einschließlich 1 820 Euro ... 104,10 Euro,
über 1 820 Euro bis einschließlich 3 630 Euro ... 115,80 Euro,
über 3 630 Euro bis einschließlich 5 450 Euro ... 138,90 Euro,
über 5 450 Euro bis einschließlich 7 270 Euro ... 173,50 Euro,
über 7 270 Euro bis einschließlich 10 170 Euro ... 231,20 Euro,
über 10170 Euro bis einschließlich 34820 Euro für je angefangene weitere 1 450
Euro um 23,30 Euro mehr,
über 34820 Euro bis einschließlich 36340 Euro um 23,30 Euro mehr,
über 36340 Euro bis einschließlich 363360 Euro überdies vom Mehrbetrag über 36
340 Euro ... 1 vT,
über 363360 Euro überdies vom Mehrbetrag über 363360 Euro ... 0,5 vT, jedoch nie
mehr als 13 860,20 Euro;
II. für folgende Tagsatzungen:
1. im Zivilprozeß:
für alle Tagsatzungen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
2. im Exekutionsverfahren und im außerstreitigen Verfahren:
a) Tagsatzungen mit Beweisaufnahmen;
b) Tagsatzungen, an denen mehrere nicht durch denselben Rechtsanwalt
vertretene Parteien oder Beteiligte teilnehmen oder bei denen über
widerstreitende Anträge verhandelt wird:
für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte
Entlohnung, jedoch nie mehr als 13860,20 Euro, für jede weitere, wenn auch
nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch
nie mehr als 6930,20 Euro.
III. Für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige gebührt in allen Verfahren die im Abschnitt II festgesetzte Entlohnung, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts erfolgt.
3 B
I. Für Berufungen, Berufungsbeantwortungen, soweit diese nicht unter Tarifpost 1 fallen, Vorstellungen, Rekurse und Rekursbeantwortungen, soweit sie nicht unter Abschnitt A oder C fallen, sowie Beschwerden:
bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 40 Euro ... 29,10 Euro,
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro ... 43,50 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro ... 58,00 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro ... 64,00 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro ... 72,40 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro ... 86,80 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1090 Euro ... 115,80 Euro,
über 1090 Euro bis einschließlich 1820 Euro ... 130,10 Euro,
über 1820 Euro bis einschließlich 3630 Euro ... 144,60 Euro,
über 3630 Euro bis einschließlich 5450 Euro ... 173,50 Euro,
über 5450 Euro bis einschließlich 7270 Euro ... 216,70 Euro,
über 7270 Euro bis einschließlich 10170 Euro ... 289,00 Euro,
über 10170 Euro bis einschließlich 34820 Euro für je angefangene weitere 1450
Euro um 29,10 Euro mehr,
über 34820 Euro bis einschließlich 36340 Euro um 29,10 Euro mehr,
über 36340 Euro bis einschließlich 363360 Euro überdies vom Mehrbetrag über 36
340 Euro ... 1,25 vT,
über 363360 Euro überdies vom Mehrbetrag über 363360 Euro ... 0,625 vT, jedoch
nie mehr als 17 325,30 Euro;
Ia. für Schriftsätze nach § 473a ZPO die Hälfte der in Abschnitt I festgesetzten Entlohnung;
II. für mündliche Verhandlungen über eine Berufung: für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 17325,30 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 8662,70 Euro.
3 C
I. Für Revisionen, Revisionsbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:
bei einer
Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 40 Euro ... 34,90 Euro,
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro ... 52,30 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro ... 69,60 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro ... 76,60 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro ... 86,80 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro ... 104,10 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1090 Euro ... 138,90 Euro,
über 1090 Euro bis einschließlich 1820 Euro ... 156,30 Euro,
über 1820 Euro bis einschließlich 3630 Euro ... 173,50 Euro,
über 3630 Euro bis einschließlich 5450 Euro ... 208,20 Euro,
über 5450 Euro bis einschließlich 7270 Euro ... 260,10 Euro,
über 7270 Euro bis einschließlich 10170 Euro ... 346,70 Euro,
über 10170 Euro bis einschließlich 34820 Euro für je angefangene weitere 1450
Euro um 34,90 Euro mehr,
über 34820 Euro bis einschließlich 36340 Euro um 34,90 Euro mehr,
über 36340 Euro bis einschließlich 363360 Euro überdies vom Mehrbetrag über 36
340 Euro ... 1,5 vT,
über 363360 Euro überdies vom Mehrbetrag über 363360 Euro ... 0,75 vT, jedoch
nie mehr als 20 790,40 Euro;
II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen: für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 20790,40 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 10395,20 Euro;
III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt II ergebenden Entlohnung.
3 D
In Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG, in denen ein Rechtsanwalt beide Parteien vertritt, gebührt dem Rechtsanwalt, sofern der Scheidung durchschnittliche familien- und vermögensrechtliche Verhältnisse zugrunde liegen, die nach Art und Umfang durchschnittliche rechtsanwaltliche Leistungen erfordern, insgesamt gegenüber beiden Parteien für die Verfassung der schriftlichen Vereinbarung nach § 55a EheG und des Scheidungsantrags, für die Verrichtung der mündlichen Verhandlung sowie für die im Zusammenhang damit vorgenommenen Nebenleistungen nach den Tarifposten 5 bis 8 eine Entlohnung von 1145 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen. Ist Gegenstand eines derartigen Verfahrens auch eine durchschnittlichen Vermögensverhältnissen entsprechende Liegenschaft, so gebührt dem Rechtsanwalt eine Entlohnung von 2290 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen, die auch die einfache grundbücherliche Durchführung der Vereinbarung einschließlich der dafür erforderlichen abgabenrechtlichen Abwicklung umfaßt.
Anmerkungen zu Tarifpost 3:
1. Die in Tarifpost 3 C genannten Beträge umfassen auch die Entlohnung für an
das Berufungs- oder Rekursgericht gestellte Anträge auf Abänderung des
Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
2. Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung nach
einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede
weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach
Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 11,90 Euro für die halbe Stunde; die Zeit der
Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
3. Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung erschienen,
von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels
Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der
Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als
23,30 Euro.
4. Bei Verbindung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen mit der
Klage oder mit einem Exekutionsantrag gebührt bei Anträgen auf Bewilligung des
abgesonderten Wohnortes in Ehesachen eine Erhöhung um 10 v. H., bei anderen
Anträgen um 25 v. H. der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.
5. Bei Verbindung der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einem Rechtsmittelschriftsatz
gebührt, wenn die Anregung eingehend rechtlich begründet ist, eine Erhöhung um
50 vH der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.
Tarifpost 4
I.) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:
1. für Anklagen
a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der
Bezirksgerichte fallen 123,10 Euro;
b) wegen sonstiger Vergehen 205,20 Euro;
2. für selbständige Anträge nach den §§ 8, 33 Abs. 2 und 34 Abs. 3 Mediengesetz, Anträge nach den §§ 14, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach § 20 Mediengesetz 205,20 Euro;
3. für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Z 4 dieser Tarifpost oder unter Tarifpost 1 fallen: die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache oder um Folgeanträge nach § 20 Mediengesetz handelt, die Hälfte;
4. a) für schriftliche Rechtsmittelanmeldungen: ein Zehntel der für Anklagen (Anträge nach Z 2)
festgesetzten Entlohnung;
b) für Beschwerden mit Ausnahme von Kostenbeschwerden, für Einsprüche, für
Wiedereinsetzungsanträge und für Wiederaufnahmeanträge: die für Anklagen
(Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung;
c) für Berufungsausführungen und für Nichtigkeitsbeschwerden sowie
Gegenausführungen dazu: das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Z 2)
festgesetzten Entlohnung;
d) für Kostenbeschwerden: die in Tarifpost 2 festgesetzte Entlohnung, jedoch nie
mehr als die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung; der Wert
des Gegenstandes ist nach § 11 zu berechnen;
5. für Hauptverhandlungen (Verhandlungen nach dem Mediengesetz) oder für die Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer sonstigen Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung, ferner an einer gerichtlichen Beschlagnahme: für die erste halbe Stunde die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;
6. für Verhandlungen zweiter Instanz: für die erste halbe Stunde das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;
II.) für die Vertretung von Privatbeteiligten:
a) bei Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen: die
Hälfte der im Abschnitt I Z 1 lit. a und Z 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;
b) bei anderen Vergehen und bei Verbrechen: die Hälfte der im Abschnitt 1 Z 1
lit. b und Z 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung; für Kostenbeschwerden gilt
Abschnitt 1 Z 4 lit. d sinngemäß.
Anmerkungen zu Tarifpost 4:
1. Für die Zeit des Zuwartens zu einer Verhandlung oder zur Vornahme einer sonstigen Amtshandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung oder der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 6 Euro und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 11,90 Euro; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
2. Ist der Rechtsanwalt zu einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 11,90 Euro und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 23,30 Euro.
3. Wird ein wegen eines Verbrechens oder eines nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens Angeklagter nur eines Vergehens, das in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, für schuldig erkannt, so gebührt im Kostenersatzverfahren nur eine Entlohnung nach Abschnitt I Z 1 lit. a dieser Tarifpost.
Tarifpost 5
Für die Verfassung und Abfertigung von einfachen Schreiben (Mahnschreiben, kurze Berichte und andere kurze Mitteilungen, Einladungen, Empfangsbestätigungen u. dgl.):
bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 70 Euro ... 2,70 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 180 Euro ... 3,60 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro ... 4,10 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro ... 4,90 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1 820 Euro ... 6,00 Euro,
über 1820 Euro bis einschließlich 2 910 Euro ... 7,10 Euro,
über 2910 Euro für je angefangene weitere 1450 Euro um 2,10 Euro mehr,
jedoch nie mehr als 69,60 Euro.
Tarifpost 6
Für die Verfassung und Abfertigung von Briefen anderer Art, mit Ausnahme solcher, die sich als Rechtsgutachten oder Vertragsurkunden darstellen: das Doppelte der in Tarifpost 5 festgesetzten Entlohnung, jedoch nie mehr als 138,90 Euro.
Anmerkung zu den Tarifposten 5 und 6:
Als Entlohnung für die Information aus den Akten oder mit der Partei gebührt überdies die Hälfte der Entlohnung nach diesen Tarifposten.
Tarifpost 7
(1) Für die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 138,90 Euro für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Z 4; außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 277,50 Euro für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.
(2) Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Abs. 1 letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.
(3) Nach Abs. 1 letzter Satz sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.
Tarifpost 8
(1) Für Besprechungen aller Art, auch im Fernsprechwege, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde:
bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 70 Euro ... 9,70 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 180 Euro ... 14,20 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro ... 18,90 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro ... 23,30 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1 820 Euro ... 34,90 Euro,
über 1820 Euro bis einschließlich 20670 Euro für je angefangene weitere 1
450 Euro um 7,30 Euro mehr,
über 20670 Euro bis einschließlich 21800 Euro um 7,30 Euro mehr,
über 21800 Euro für je angefangene weitere 1450 Euro um 3,80 Euro mehr,
jedoch nie mehr als 462,30 Euro für die halbe Stunde.
(2) Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Abs. 1, jedoch nie mehr als 185 Euro.
Anmerkung zu Tarifpost 8:
Sehr kurze Mitteilungen im Fernsprechwege, mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen, sind nach Tarifpost 5 zu entlohnen.
Tarifpost 9
Bei Vornahme von Geschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, gebühren außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäftes folgende Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn der Ort der Geschäftsvornahme vom Ort, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, mehr als zwei Kilometer entfernt ist:
1. als Reisekosten
a) die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn,
Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug u. dgl.); einem Rechtsanwalt oder einem
Rechtsanwaltsanwärter gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn, mit einem
Schiff oder mit einem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem
anderen Bediensteten des Rechtsanwaltes für die nächstniedrigere tatsächlich
geführte Klasse;
b) sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden
Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für ein Kraftfahrzeug
(Wagen);
c) in allen anderen Fällen eine Wegentschädigung für jede, wenn auch nur
begonnene Stunde von 11,90 Euro;
2. als Verpflegskosten, wenn die Abwesenheit vom Wohnort des Rechtsanwaltes mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag, an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherweise fallenden Hauptmahlzeiten ortsüblich entsprechender Betrag;
3. als Übernachtungskosten, wenn eine Übernachtung außerhalb des Wohnortes des Rechtsanwaltes notwendig ist, für jede Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung ortsüblich entsprechender Betrag;
4. als Entschädigung für Zeitversäumnis für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, die auf dem Wege zum oder vom Ort der Geschäftsvornahme oder an diesem Ort außer der für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde, ein Betrag von 24.10 Euro.
Anmerkungen zu Tarifpost 9:
1. In Orten, in welchen eine Straßenbahn oder ein Autobus die einzelnen Ortsteile verbindet, ist der Fahrpreis für diese Massenbeförderungsmittel auch bei Vornahme von Geschäften innerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, ohne Rücksicht auf die Entfernung vom Ort der Geschäftsvornahme zu vergüten.
2. Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Wagens) gebührt die gleiche Vergütung wie nach Z. 1 dieser Tarifpost.
Artikel IV und V In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 2002 in Kraft. 2. Die Art. I Z 1 bis 14 und 16 bis 23 (§§ 1, 10, 11, 12, 14, 23, 23a und 25 sowie TP 1, TP 2, TP 3 A, TP 3 B, TP 3 C, TP 3, TP 4, TP 5, TP 6, TP 7, TP 8 und TP 9 Rechtsanwaltstarifgesetz) sind auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 bewirkt werden. 3. Der Art. I Z 15 (TP 3 D Rechtsanwaltstarifgesetz) ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Scheidungsantrag nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingebracht wird. (Rest betrifft frühere Novellen)