Telekommunikationsgesetz 2003 |
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird - BGBl I Nr. 70/2003, idF BGBl I Nr. 178/2004, 133/2005, 65/2009, 50/2010, 23/2011, 27/2011 und 102/2011
§§ 1 5 10 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 70 75 80 85 90 95 100 105 110 115 120 125 130 135
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeines
2. Abschnitt
Leitungs- und Mitbenutzungsrechte
- § 5 Leitungsrechte
- § 6 Verfahren zur Einräumung von Leitungsrechten, Abgeltung
- § 7 Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen
- § 8 Mitbenutzungsrechte
- § 9 Verfahren zur Einräumung von Mitbenutzungsrechten
- § 10 Ausübung von Rechten nach den §§ 5, 7, und 8, Ausästungen, Durchschläge, Verlegung in den Boden
- § 11 Verfügungsrecht der Belasteten
- § 12 Übergang von Rechten nach den §§ 5, 7 und 8
- § 12a Verfahren zur Einräumung von Leitungs- und Mitbenutzungsrechten
- § 13 Enteignung
- § 13a Infrastrukturverzeichnis
3. Abschnitt
Kommunikationsdienste, Kommunikationsnetze
- § 14 Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten
- § 15 Anzeigepflicht
- § 16 Errichtung und Betrieb von Kommunikationsnetzen
- § 16a Sicherheit und Integrität
- § 17 Dienstequalität
- § 18 Teilnehmerverzeichnis und Auskunftsdienst
- § 19 Zusätzliche Dienstemerkmale
- § 20 Notrufe
- § 21 Getrennte Rechnungsführung, Finanzberichte
- § 22 Interoperabilität
- § 23 Nummernübertragbarkeit
- § 24 Tariftransparenz
- § 24a Maßnahmen gegen den Missbrauch bei Mehrwertdiensten
- § 25 Geschäftsbedingungen und Entgelte
- § 25a Kostenbeschränkung
- § 25b Besondere Informationspflichten
- § 25c Tarifvergleich
- § 25d Mindestvertragsdauer
4. Abschnitt
Universaldienst
- § 26 Begriff und Umfang
- § 27 Qualität
- § 28 Betreiberübergreifendes Teilnehmerverzeichnis
- § 29 Ausgabenkontrolle
- § 30 Erbringer
- § 31 Finanzieller Ausgleich
- § 32 Universaldienstfonds
- § 33 Umsatzmeldungen
5. Abschnitt
Wettbewerbsregulierung
- § 34 Regulierungsziele
- § 35 Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
- § 36 Marktdefinitionsverfahren
- § 37 Marktanalyseverfahren
- § 37a Verfahrensgrundsätze
- § 38 Gleichbehandlungsverpflichtung
- § 39 Transparenzverpflichtung
- § 40 Getrennte Buchführung
- § 41 Zugang zu Netzeinrichtungen und Netzfunktionen
- § 42 Entgeltkontrolle und Kostenrechnung für den Zugang
- § 43 Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer
- § 44 Bereitstellung von Mietleitungen
- § 45 Pflichten für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht hinsichtlich Endkundenentgelte
- § 46 Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl
- § 47 Weitergehende Verpflichtungen und Verfahrensvorschriften
- § 47a Funktionelle Trennung
- § 47b Freiwillige funktionelle Trennung
- § 48 Pflicht zur Zusammenschaltung
- § 49 Umfang der Zusammenschaltung
- § 50 Anrufung der Regulierungsbehörde
6. Abschnitt
Frequenzen
- § 51 Frequenzverwaltung
- § 52 Frequenznutzungsplan
- § 53 Frequenzzuteilungsplan
- § 54 Frequenzzuteilung
- § 55 Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
- § 56 Überlassung von Frequenzen, Änderung der Eigentümerstruktur
- § 57 Änderung der Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
- § 58 Frequenznutzung
- § 59 Frequenznutzungsentgelt
- § 60 Erlöschen der Zuteilung
7. Abschnitt
Adressierung und Nummerierung
- § 61 Begriffe
- § 62 Ziel
- § 63 Plan für Kommunikationsparameter
- § 64 Planänderungen
- § 65 Zuständigkeit zur Zuteilung von Kommunikationsparametern, Verfahren
- § 66 Nutzung
- § 67 Nutzungsentgelt
- § 68 Erlöschen der Zuteilung
8. Abschnitt
Schutz der Nutzer
- § 69 Rechte der Nutzer und Teilnehmer
- § 70 Zahlungsverzug
- § 71 Überprüfung der Entgelte
- § 72 Abschaltung
9. Abschnitt
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
- § 73 Technische Anforderungen
- § 74 Errichtung und Betrieb von Funkanlagen
- § 75 Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen
- § 76 Typenzulassung von Funkanlagen
- § 77 Kennzeichnung
- § 78 Verwendung
10. Abschnitt
Verfahren, Gebühren
- § 79 Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung
- § 80 Widerruf einer Zulassung oder Typenzulassung
- § 80a Anzeigeverfahren
- § 81 Bewilligungsverfahren
- § 82 Gebühren
- § 83 Ablehnung
- § 84 Nachträgliche Änderungen der Bewilligung
- § 85 Erlöschen der Bewilligung
- § 85a Untersagung
11. Abschnitt
Aufsichtsrechte
- § 86 Umfang
- § 87 Durchsuchung
- § 88 Aufsichtsmaßnahmen
- § 89 Einstellung des Betriebes
- § 90 Informationspflichten
- § 91 Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde
- § 91a Sperre von Mehrwertdiensten
12. Abschnitt
Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz
- § 92 Allgemeines
- § 93 Kommunikationsgeheimnis
- § 94 Technische Einrichtungen
- § 95 Datensicherheitsmaßnahmen
- § 95a Sicherheitsverletzungen
- § 96 Datenschutz - Allgemeines
- § 97 Stammdaten
- § 98 Auskünfte an Betreiber von Notrufdiensten
- § 99 Verkehrsdaten
- § 100 Entgeltnachweis
- § 101 Inhaltsdaten
- § 102 Andere Standortdaten als Verkehrsdaten
- § 102a Vorratsdaten
- § 102b Auskunft über Vorratsdaten
- § 102c Datensicherheit, Protokollierung und Statistik
- § 103 Teilnehmerverzeichnis
- § 104 Anzeige der Rufnummer des Anrufers
- § 105 Automatische Anrufweiterschaltung
- § 106 Fangschaltung, belästigende Anrufe
- § 107 Unerbetene Nachrichten
13. Abschnitt
Strafbestimmungen
- § 108 Verletzung von Rechten der Benützer
- § 109 Verwaltungsstrafbestimmungen
- § 110 Veröffentlichung des Straferkenntnisses
- § 111 Abschöpfung der Bereicherung
14. Abschnitt
Behörden
- § 112 Fernmeldebehörden
- § 113 Zuständigkeit
- § 114 Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung
- § 115 Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
- § 115a Regulierungskonzept
- § 116 Telekom-Control-Kommission
- § 117 Aufgaben
- § 118 Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission
- § 119 Vorsitzender und Geschäftsordnung
- § 120 Zuständigkeit der KommAustria
- § 121 Verfahrensvorschriften, Instanzenzug
- § 122 Streitbeilegung
- § 123 Transparenz
- § 124 Information durch die Regulierungsbehörde
- § 125 Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
- § 126 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
- § 127 Antragsrechte beim Kartellgericht
- § 128 Konsultationsverfahren
- § 129 Koordinationsverfahren
- § 130 Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten
- § 131 Telekommunikationsbeirat
15. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 132 Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften
- § 133 Übergangsbestimmungen
- § 134 Verweisungen
- § 135 Verlautbarungen
- § 136 Vollziehung
- § 136a Sprachliche Gleichbehandlung
- § 137 In-Kraft-Treten
Artikel I
1. Abschnitt
Allgemeines
Zweck
§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der elektronischen Kommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.
(2) Durch Maßnahmen der Regulierung sollen folgende Ziele erreicht werden:
1. Schaffung einer modernen elektronischen Kommunikationsinfrastruktur zur
Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;
2. Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs bei der
Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Kommunikationsdiensten
einschließlich bei der Bereitstellung von Inhalten durch
a) Sicherstellung größtmöglicher Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preis und
Qualität für alle Nutzer, wobei den Interessen behinderter Nutzer, älterer
Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen besonders Rechnung zu
tragen ist;
b) Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen;
c) Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Innovationen sowie die
Sicherstellung von bestehenden und zukünftigen Investitionen in
Kommunikationsnetze und -dienste;
d) Sicherstellung einer effizienten Nutzung und Verwaltung von Frequenzen und
Nummerierungsressourcen;
e) effiziente Nutzung von bestehenden Infrastrukturen.
3. Förderung der Interessen der Bevölkerung, wobei den Interessen behinderter
Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen
besonders Rechnung zu tragen ist, durch
a) Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes;
b) Schutz der Nutzer insbesondere durch ein einfaches und kostengünstiges
Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sowie ein hohes Datenschutzniveau;
c) Bereitstellung von Informationen, insbesondere in Form von transparenten
Entgelten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
d) Sicherstellung von Integrität und Sicherheit von öffentlichen
Kommunikationsnetzen.
(2a) Die Regulierungsbehörden haben bei der Verfolgung
der in den Abs. 2 genannten Ziele objektive, transparente, nicht
diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze anzuwenden, indem
sie unter anderem
1. die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über
angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept
beibehalten;
2. gewährleisten, dass Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten unter
vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;
3. den Wettbewerb zum Nutzen der Teilnehmer schützen und gegebenenfalls den
infrastrukturbasierten Wettbewerb fördern;
4. effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter
Infrastrukturen, auch dadurch fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei jeglicher
Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend
Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur
Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangswerbern
zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem
Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden;
5. die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Teilnehmern,
die in den verschiedenen geografischen Gebieten herrschen, berücksichtigen;
6. regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen
wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockern
oder aufheben, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist.
(3) Die in Abs. 2 und 2a genannten Maßnahmen sind weitestgehend technologieneutral zu gestalten. Innovative Technologien und Dienste sowie neu entstehende Märkte unterliegen nur jener Regulierung, die erforderlich ist, um Verzerrung des Wettbewerbs zu vermeiden und die erforderlich ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
(4) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union
umgesetzt:
1. Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24.
April 2002, S 33, in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG, ABl. Nr. L 337 vom
18.12.2009, S. 37,
2. Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze
und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 21,
in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 37,
3. Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei
elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie),
ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 51, in der Fassung der Richtlinie
2009/136/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 11,
4. Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen
und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie),
ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 7, in der Fassung der Richtlinie
2009/140/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 37,
5. Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den
Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
(Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. Nr. L 201 vom 31.
Juli 2002, S 37, in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG, ABl. Nr. L 337 vom
18.12.2009, S. 11,
6. Richtlinie 2002/77/EG über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste, ABl. Nr. L 249 vom 19.9.2002, S. 21 und
7. Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der
Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder
öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur
Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, ABl. Nr. L 105 vom 13. April 2006, S 54.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Kommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen), die ausschließlich für Zwecke der Landesverteidigung errichtet und betrieben werden. Die Frequenznutzung ist jedoch mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einvernehmlich festzusetzen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Kommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen), die ausschließlich für Zwecke der Fernmeldebehörden errichtet und betrieben werden.
(3) Auf das Anbieten von Kommunikationsdiensten und das Betreiben von Kommunikationsnetzen findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.
(4) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes, des Bundeskartellanwaltes sowie der Bundeswettbewerbsbehörde bleiben unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
1. (entfällt - BGBl I 102/2011)
2. “Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes” ein Unternehmen, das ein
derartiges Netz errichtet, betreibt, kontrolliert oder zur Verfügung stellt;
3. “Betreiber eines Kommunikationsdienstes” ein Unternehmen, das die rechtliche
Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung des jeweiligen
Kommunikationsdienstes notwendig sind ausübt und diese Dienste anderen anbietet;
4. “Betreiber eines Kommunikationsnetzes” ein Unternehmen, das die rechtliche
und tatsächliche Kontrolle über die Gesamtheit der Netzfunktionen ausübt.
Betreiben eines Kommunikationsnetzes im Sinne dieses Gesetzes liegt nicht vor,
wenn die Verbindung zu anderen öffentlichen Kommunikationsnetzen ausschließlich
über jene Schnittstellen erfolgt, die allgemein für den Teilnehmeranschluss
Anwendung finden;
5. "Endnutzer" einen Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder
öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienste bereitstellt;
6. "Funkanlage" ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem
für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum
durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als
Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels
Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;
7. “funktechnische Störung” einen Störeffekt, der für das Funktionieren eines
Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr
darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden
internationalen, unionsrechtlichen oder nationalen Regelungen betrieben wird,
anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
7a. „Frequenzzuweisung“: die Benennung eines bestimmten Frequenzbandes für die
Nutzung durch einen Dienst oder mehrere Arten von Funkdiensten, gegebenenfalls
unter genau festgelegten Bedingungen;
8. "geografisch gebundene Nummer" eine Nummer, bei der ein Teil der Ziffernfolge
einen geografischen Bezug enthält, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum
physischen Standort des Netzabschlusspunktes benutzt wird;
8.a „GEREK“ das mit Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 eingerichtete Gremium
Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
9. "Kommunikationsdienst" eine gewerbliche Dienstleistung, die ganz oder
überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze besteht,
einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen,
jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über Kommunikationsnetze und -dienste
anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. Ausgenommen davon
sind Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 des
Notifikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 183/1999, die nicht ganz oder überwiegend in
der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze bestehen;
10. “Kommunikationslinie” unter- oder oberirdisch geführte Übertragungswege
(Kommunikationsanlagen) einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker-
oder Verzweigungseinrichtungen, Stromzuführungen, Verkabelungen in Gebäuden,
Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre,
Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
11. “Kommunikationsnetz” Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs-
und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der
nicht aktiven Netzbestandteile –, die die elektronische Übertragung von Signalen
über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen
ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und
paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze,
Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für
Hörfunk und Fernsehen sowie Kabelrundfunknetze (Rundfunknetze), unabhängig von
der Art der übertragenen Informationen;
12. "Mietleitungen" Einrichtungen, die transparente Übertragungskapazität
zwischen Netzabschlusspunkten zur Verfügung stellen, jedoch ohne
Vermittlungsfunktionen, die der Benutzer selbst als Bestandteil des
Mietleitungsangebots steuern kann (on-demand switching);
13. "Netzabschlusspunkt" den physischen Punkt samt den entsprechenden
technischen Spezifikationen, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem
öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine
Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand
einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines
Teilnehmers verknüpft sein kann;
14. "Nutzer" eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich
zugänglichen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt oder beantragt;
15. "öffentliche Sprechstelle" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes
Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen,
Kredit-/Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode,
verwendet werden können;
16.“öffentlicher Telefondienst” ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender
Dienst für das Führen von aus- und eingehenden Inlandsgesprächen oder Inlands-
und Auslandsgesprächen direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern in
einem nationalen oder internationalen Telefonnummernplan;
17. "öffentliches Kommunikationsnetz" ein Kommunikationsnetz, das ganz oder
überwiegend zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste
dient;
18. “öffentliches Telefonnetz” ein Kommunikationsnetz, das zur Bereitstellung
öffentlicher Telefondienste genutzt wird;
19. “Teilnehmer” eine natürliche oder juristische Person, die mit einem
Betreiber einen Vertrag über die Bereitstellung eines Kommunikationsdienstes
geschlossen hat;
20. “Teilnehmeranschluss” die physische Verbindung, mit der der
Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen
Einrichtung im festen öffentlichen Kommunikationsnetz verbunden wird;
21. "Telekommunikationsdienst" ein Kommunikationsdienst mit Ausnahme von
Rundfunk;
22. "Telekommunikationsendeinrichtung" ein die Kommunikation ermöglichendes
Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der für den mit jedwedem Mittel
herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von
öffentlichen Telekommunikationsnetzen bestimmt ist;
23. “Zugang” die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von
Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten
Bedingungen zur Erbringung von Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung
zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder
Rundfunkinhaltsdiensten. Darunter fallen unter anderem: Zugang zu
Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht
feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den
Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die
erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang
zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren oder Masten; Zugang
zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die
Betriebsunterstützung; Zugang zu informationstechnischen Systemen oder
Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderungen
von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; Zugang zur
Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere um Roaming zu ermöglichen;
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu
Diensten für virtuelle Netze;
23a. „zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Kommunikationsnetz oder einem
Kommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten
über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen bzw. dazu in
der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder
Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und
elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang
mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
24. "zugehörige Einrichtungen" diejenigen mit einem Kommunikationsnetz und/oder
einem Kommunikationsdienst verbundenen Einrichtungen, welche die Bereitstellung
von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder
unterstützen;
25. "Zusammenschaltung" die physische und logische Verbindung öffentlicher
Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt
werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben
oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen
Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen. Dienste können von den
beteiligten Betreibern erbracht werden oder von anderen Betreibern, die Zugang
zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird
zwischen Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze hergestellt.
Ausnahmebewilligung
§ 4. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen zum Zweck der technischen Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.
(2) Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Ausnahmebewilligung erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des § 51 Abs. 3 ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.
2. Abschnitt
Leitungs- und Mitbenutzungsrechte
Leitungsrechte
§ 5. (1) Leitungsrechte umfassen
unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden
Verpflichtungen das Recht
1. zur Errichtung und zur Erhaltung von Kommunikationslinien mit Ausnahme der
Errichtung von Antennentragemasten im Sinne des § 8 Abs 6,
2. zur Errichtung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten,
Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten oder anderem Zubehör,
3. zur Einführung, Führung und Durchleitung von Kabelleitungen (insbesondere
Glasfaser und Drahtleitungen) sowie zu deren Erhaltung in Gebäuden, in
Gebäudeteilen (insbesondere in Kabelschächten und sonstigen Einrichtungen zur
Verlegung von Kabeln) und sonstigen Baulichkeiten,
4. zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Z 1, 2 und 3
angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt,
sowie
5. zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und
das Fällen einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen
durch Waldungen.
Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus der Vereinbarung oder
aus der Entscheidung der Regulierungsbehörde.
(2) Den mit der Errichtung und Erhaltung der unter Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlagen Beauftragten ist das Betreten des Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, nur bei Tageszeit und nach vorheriger Anmeldung bei dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter und nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.
(3) Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und den darüber liegenden Luftraum, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu nehmen. Unentgeltlichkeit im Sinne dieser Bestimmung betrifft nicht die bereits am 1. August 1997 bestanden habenden rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben.
(4) Bereitsteller eines öffentlichen
Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte an privaten Liegenschaften
in Anspruch zu nehmen, sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und
wenn
1. die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder
nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
2. eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach §
8 Abs. 1, 1c oder 2 nicht möglich oder nicht tunlich ist.
(5) Dem Eigentümer einer gemäß Abs. 4 belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
Inanspruchnahme und Abgeltung von Leitungsrechten
§ 6. (1) Nimmt der Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes gemäß § 5 Abs. 3 Leitungsrechte in Anspruch, so hat er dem Verwalter des öffentlichen Gutes das dort beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekannt zu geben. Hat der Verwalter des öffentlichen Gutes gegen das Vorhaben Einwendungen, so hat er dem Bereitsteller binnen vier Wochen nach Einlangen der Verständigung schriftlich die Gründe darzulegen und einen Alternativvorschlag zu unterbreiten, widrigenfalls mit dem Bau begonnen werden kann.
(2) Werden Leitungsrechte in den nicht in Abs. 1 geregelten Fällen in Anspruch genommen, so hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer der Liegenschaft das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß § 5 Abs. 5 anzubieten. Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.
(3) Kommt zwischen dem gemäß § 5 Abs. 4 Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Leitungsrecht an privaten Liegenschaften oder über die Abgeltung binnen einer Frist von vier Wochen ab nachweislicher Bekanntmachung des Vorhabens nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
(4) entfällt BGBl 102/2011)
(5) entfällt BGBl 102/2011)
(6) entfällt BGBl 102/2011)
Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen
§ 7. (1) Wird auf einem Grundstück eine durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage vom Inhaber auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien genutzt, ist dies vom Eigentümer zu dulden, wenn durch die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung der Kommunikationslinie die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen, sofern nicht eine solche bereits für eine Nutzung zu Zwecken der Kommunikation geleistet wurde.
(2) Die Regulierungsbehörde legt im Einvernehmen mit Vertretern der betroffenen Parteien mit Verordnung einen bundesweit einheitlichen Richtsatz zur angemessenen einmaligen Abgeltung fest.
(3) Sobald dem Grundeigentümer ein Angebot auf Abgeltung gemäß dem einheitlichen Richtsatz gelegt wird oder sofern eine solche Abgeltung bereits für eine Nutzung für Kommunikationslinien geleistet wurde, ist die Nutzung des Grundstücks für die in Abs. 1 genannten Zwecke nicht gehemmt. Kommt zwischen dem gemäß Abs. 1 Berechtigten und dem Grundeigentümer eine Vereinbarung über die Ausübung des Nutzungsrechts oder die Abgeltung binnen einer Frist von vier Wochen ab dem Angebot auf Abgeltung nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
Mitbenutzungsrechte
§ 8. (1) Wer ein Wege-,
Leitungs- oder Nutzungsrecht nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Bundes-
oder Landesgesetzen auf Grund eines Bescheides oder einer Vereinbarung mit dem
Berechtigten ausübt, muss die Mitbenützung dieser Rechte oder der auf Grund
dieser Rechte errichteten Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen Baulichkeiten,
für Kommunikationslinien nutzbaren Anlagen, Leitungen oder sonstigen
Einrichtungen wie Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen,
Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte,
Einstiegsschächte oder Verteilerkästen oder von Teilen davon für
Kommunikationslinien insoweit gestatten, als ihm dies wirtschaftlich zumutbar
und es technisch vertretbar ist.
(1a) Unter den Voraussetzungen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der
technischen Vertretbarkeit hat auch ein Inhaber von Kabelschächten, Rohren oder
Teilen davon die Mitbenutzung für Kommunikationslinien zu gestatten.
(1b) Bei Ausübung der Rechte nach Abs. 1 und Abs. 1c sind die Nutzung
bestehender Einrichtungen sowie künftige technische Entwicklungen, welche die
vorläufige Freihaltung von Leitungs-, Verrohrungs- und Schachtkapazitäten
erfordern, zu berücksichtigen.
(1c) Eigentümer von Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen Baulichkeiten müssen
die Mitbenutzung ihrer innerhalb dieser verlegten Verkabelungen, oder sofern der
erste Konzentrations- oder Verteilungspunkt außerhalb des Gebäudes,
Gebäudeteiles oder der sonstigen Baulichkeit liegt, bis zu diesem ersten
Konzentrations- oder Verteilungspunkt, durch Bereitsteller eines öffentlichen
Kommunikationsnetzes für Kommunikationslinien insoweit gestatten, als ihnen dies
wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist und eine Verdopplung
dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre.
(2) Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes oder
eines Starkstromleitungsmastes müssen dessen Mitbenutzung durch Bereitsteller
eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, durch Feuerwehren, Rettungsdienste
sowie Sicherheitsbehörden gestatten, sofern ihnen dies wirtschaftlich zumutbar
und es technisch, insbesondere frequenztechnisch möglich ist. Aus diesem Grund
erforderliche technische Änderungen hat der Eigentümer oder sonst
Nutzungsberechtigte durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn es sich um
geringfügige Änderungen handelt und der Mitbenutzungswerber die Kosten dafür
übernimmt. Das Recht zur Mitbenutzung beinhaltet auch die Mitbenutzung der für
den Betrieb notwendigen Infrastruktur. Der Eigentümer oder sonst
Nutzungsberechtigte darf seine Verfügungsgewalt über die Anlage nicht zu
Ungunsten des Mitbenutzers ausüben.
(3) Befindet sich auf einem Grundstück eine Einrichtung, deren Eigentümer oder
sonst Nutzungsberechtigter gemäß Abs. 1, 1a, 1c oder 2 verpflichtet ist,
Mitbenutzung zu gestatten, ist auch diese Mitbenutzung vom Eigentümer oder sonst
Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu dulden, wenn dadurch die widmungsgemäße
Verwendung des Grundstückes nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Falls
durch diese zusätzliche Mitbenutzung eine vermehrte physische Beanspruchung des
Grundstückes nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann hat der Eigentümer
oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes ein Zustimmungsrecht.
(4) Dem durch ein Mitbenutzungsrecht Belasteten ist eine angemessene geldwerte
Abgeltung zu leisten. Dabei sind jedenfalls die Kosten für die Errichtung der
mitbenutzten Anlage, einschließlich der Kosten der Akquisition, die laufenden
Betriebskosten und die mit der Mitbenützung verbundenen sonstigen Kosten sowie
die Marktüblichkeit von Entgelten angemessen zu berücksichtigen.
(5) Starkstromleitungsmasten sind Tragwerke samt Fundamenten, Erdungen,
Isolatoren, Zubehör und Armaturen, die zum Auflegen von Leitungen oder
Leitungssystemen mit einer Betriebsspannung von 110 kV oder mehr zur Fortleitung
von elektrischer Energie dienen.
(6) Antennentragemasten sind Masten oder sonstige Baulichkeiten, die zu dem
Zweck errichtet wurden oder tatsächlich dazu verwendet werden, um Antennen, das
sind jene Teile einer Funkanlage, die unmittelbar zur Abstrahlung oder zum
Empfang von elektromagnetischen Wellen dienen, zu tragen.
Einräumung von Mitbenutzungsrechten
§ 9. (1) Jeder gemäß § 8 Abs. 1,
1a und 1c Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen
Kommunikationsnetzes auf Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben. Jeder
gemäß § 8 Abs. 2 Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen
Kommunikationsnetzes sowie Feuerwehren, Rettungsdiensten sowie
Sicherheitsbehörden auf Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben. Alle
Beteiligten haben hiebei das Ziel anzustreben, Mitbenutzung zu ermöglichen und
zu erleichtern.
(2) Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung
über das Mitbenützungsrecht oder die Abgeltung binnen einer Frist von vier
Wochen ab Einlangen der Nachfrage nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten
die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
(3) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind verpflichtet,
Rahmenvereinbarungen für die Mitbenutzung der von ihnen genutzten
Antennentragemasten zu erstellen.
(4) Rahmenvereinbarungen gemäß Abs. 3 sind der Regulierungsbehörde vorzulegen
und von dieser zu veröffentlichen. Vereinbarungen über Mitbenutzungsrechte gemäß
§ 8 sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
Ausübung von Rechten nach den §§ 5, 7, und 8, Ausästungen, Durchschläge, Verlegung in den Boden
§ 10. (1) Bei Ausübung von
Rechten nach den §§ 5, 7 und 8 ist mit tunlichster Schonung der benützten
Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile oder Baulichkeiten bzw. der in Anspruch
genommenen Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen und der Rechte
Dritter sowie in möglichst wenig belästigender Weise vorzugehen. Insbesondere
hat der Berechtigte während der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten für die
tunlichste Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der benützten
Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile oder Baulichkeiten bzw. der in Anspruch
genommenen Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen zu sorgen und nach
Beendigung der Arbeiten schleunigst einen klaglosen Zustand herzustellen. Auch
ist auf andere bestehende oder genehmigte Arbeiten Rücksicht zu nehmen.
(2) Ausästungen können nur in dem für die Errichtung, die Erhaltung, den
Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung der in § 5 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3
angeführten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen unumgänglich
notwendigen Umfang beansprucht werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen
können von dem Berechtigten nur verlangt werden, wenn sich keine andere
wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und
forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Die Ausästungen und Durchschläge sind, insoweit zwischen den Beteiligten nicht ein Übereinkommen zustande kommt, auf Aufforderung des Berechtigten vom Belasteten (Verwaltung des benützten öffentlichen Gutes oder Eigentümer der benützten privaten Liegenschaft) in angemessener Frist vorzunehmen; bei Versäumnis der Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Ausästung vom Berechtigten durchgeführt werden.
(4) Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind vom Berechtigten zu tragen.
(5) Die Berechtigten sind mit Ausnahme des Falles gemäß § 7 verpflichtet, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen ihre Kommunikationslinien in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer (Nutzungsberechtigte) gegen eine Verlegung im Luftraum über seinem Grund ausspricht.
Verfügungsrecht der Belasteten
§ 11. (1) Durch die Rechte nach
den §§ 5, 7 und 8 werden die Belasteten in der freien Verfügung über ihre
Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile oder Baulichkeiten bzw. der in Anspruch
genommenen Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen (Veränderung,
Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen, die die Inanspruchnahme nach §§ 5, 7
oder 8 unzulässig erscheinen lassen) nicht behindert. Erfordert eine solche
Verfügung die Entfernung oder Änderung einer Anlage des Berechtigten oder kann
eine solche dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den Berechtigten in
angemessener Frist vor Beginn der Arbeiten hiervon zu verständigen. Der
Berechtigte hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch
die Entfernung oder Verlegung seiner Anlage auf eigene Kosten durchzuführen. Der
Berechtigte kann dem Belasteten einen Alternativvorschlag unterbreiten. Die
Beteiligten haben auf eine einvernehmliche kostengünstige Lösung hinzuwirken.
(2) Wurde die Anzeige durch Verschulden des Anzeigepflichtigen nicht rechtzeitig
erstattet und der Bestand oder Betrieb der Anlage durch die Maßnahmen des
Anzeigepflichtigen geschädigt, so ist dieser zum Schadenersatz verpflichtet.
(3) Der Belastete ist ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich
durch eine unrichtige Anzeige die Entfernung oder Verlegung einer Anlage
herbeigeführt hat oder wenn der Berechtigte binnen zweier Wochen nach Empfang
der Anzeige eine andere Ausführung der beabsichtigten Veränderung, bei der die
Anlage ohne Beeinträchtigung des angestrebten Zweckes hätte unverändert bleiben
können, unter Anbot der Übernahme allfälliger Mehrkosten, die dem Belasteten
erwachsen wären, vorgeschlagen hat und der Belastete darauf ohne triftigen Grund
nicht eingegangen ist.
(4) Kommt zwischen dem Belasteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über
die Beendigung oder Abänderung des Rechtes nach §§ 5, 7 und 8 oder die damit
verbundenen Rechtsfolgen binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der
Verständigung gemäß Abs. 1 nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die
Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
Übergang von Rechten nach den §§ 5, 7 und 8
§ 12. (1) Rechte
(Duldungsverpflichtungen) nach den §§ 5, 7 und 8 gehen samt den mit ihnen
verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer der auf
ihrer Basis errichteten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen bzw.
Kommunikationslinien und den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des
Antennentragemastes oder des Starkstromleitungsmastes über.
(2) Sie sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Grundstücke,
Gebäude, Gebäudeteile oder Baulichkeiten bzw. der in Anspruch genommenen
Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen bzw. Kommunikationslinien
wirksam.
(3) Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung,
ihre Ausübung begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(4) Unbeschadet sonst erforderlicher Bewilligungen und Genehmigungen ist der
Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes berechtigt, die ihm nach
den §§ 5, 7 und 8 erwachsenen Rechte ganz oder teilweise dritten Personen zur
Errichtung zur Erhaltung, zum Betrieb, zur Erweiterung und zur Erneuerung dieses
Kommunikationsnetzes zu übertragen.
Verfahren zur Einräumung von Leitungs- und Mitbenutzungsrechten
§ 12a. (1) Wird die Regulierungsbehörde nach den
§§ 6, 7, 9 oder 11 angerufen, gibt sie dem Antragsgegner unverzüglich
schriftlich und nachweislich die Gelegenheit, binnen zwei Wochen seine
Einwendungen gegen den Antrag darzulegen. Auf begründeten Antrag kann die
Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls verlängern. In ihrer
Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechte Einwendungen zu
berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme
ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Über den Antrag hat die Regulierungsbehörde unverzüglich, jedenfalls aber
binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Stellungnahme des Antragsgegners oder
dem Ablauf der Frist zur Stellungnahme, gegebenenfalls auch mit
Zwischenbescheid, zu entscheiden. Die Anordnung ersetzt die nicht zu Stande
gekommene Vereinbarung.
(3) Bis zur Rechtskraft ihrer Entscheidung darf, unbeschadet von § 7 Abs. 3, der
Bau des beabsichtigten Vorhabens nicht begonnen werden.
(4) Die Kosten für die einem nichtamtlichen Sachverständigen zustehenden
Gebühren sind vom Berechtigten zu tragen. Diese Kosten können in angemessenem
Verhältnis geteilt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Enteignung
§ 13. (1) Liegt die Errichtung einer Kommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle im öffentlichen Interesse und führt die Inanspruchnahme der Rechte nach §§ 5, 7 oder 8 nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel, ist eine Enteignung zulässig.
(2) Die Errichtung einer Kommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle durch den Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes gilt jedenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen.
(3) Bei der Enteignung hat das jeweils gelindeste Mittel Anwendung zu finden. Wird durch die Enteignung die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes unmöglich oder unzumutbar, ist auf Verlangen des Grundstückseigentümers die zu belastende Grundfläche gegen angemessene Entschädigung in das Eigentum des Enteignungsberechtigten zu übertragen.
(4) Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf sein Verlangen das ganze Grundstück abzulösen.
(5) Für die Durchführung der Enteignung und die Bemessung der vom Enteignungsberechtigten zu leistenden Entschädigung sind von der Regulierungsbehörde die Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, sinngemäß anzuwenden. Zur Enteignung von Liegenschaften, die dem öffentlichen Eisenbahn- oder Luftverkehr dienen, ist die Zustimmung der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde erforderlich.
Infrastrukturverzeichnis
§ 13a. (1) Die Regulierungsbehörde hat ein
detailliertes Verzeichnis der Art, Verfügbarkeit und geografischen Lage sowohl
der vorhandenen als auch der neu errichteten für Kommunikationslinien nutzbaren
Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen wie Gebäudezugänge,
Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen,
Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen
zu errichten und zu führen. Das Verzeichnis ist im Umfang der Abs. 2 und 3 zu
führen.
(2) Die für die Errichtung und laufende Führung des Infrastrukturverzeichnisses
erforderlichen Daten hat die Regulierungsbehörde im Ausmaß des Abs. 5 im Wege
der Amtshilfe (Art. 22 B-VG) anzufordern.
(3) Darüber hinaus ist Infrastruktur im Sinne des. Abs. 1 insoweit in das
Verzeichnis aufzunehmen, als sie Gegenstand von Entscheidungen nach §§ 6, 7 und
9 Abs. 2 sind. In diesem Ausmaß ist die Aufnahme der Infrastruktur in das
Verzeichnis durch die Betroffenen zu dulden.
(4) Die nach Abs. 2 und 3 ermittelten Daten des Infrastrukturverzeichnisses sind
nach dem jeweiligen Stand der Technik vor dem Zugriff Unberechtigter zu
schützen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag Informationen aus dem
Infrastrukturverzeichnis Bereitstellern eines Kommunikationsnetzes soweit zu
übermitteln, als der Antragsteller der Regulierungsbehörde glaubhaft macht,
diese Informationen für ein konkretes Vorhaben zu benötigen. Dies gilt auch für
jene Antragsteller, die die beabsichtigte Aufnahme einer solchen Tätigkeit
glaubhaft machen. Die Übermittlung der Informationen ist auf jenes Ausmaß zu
beschränken, welches für die Umsetzung des glaubhaft gemachten konkreten
Vorhabens notwendig ist. Über die Ablehnung der Übermittlung hat die
Regulierungsbehörde auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
(6) Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes, über dessen Netz Informationen aus
dem Infrastrukturverzeichnis erteilt wurden, sind über die Tatsache und den
Umfang der Abfrage binnen angemessener Frist, längstens jedoch binnen eines
Monats nach dem Zeitpunkt der Abfrage, zu informieren.
3. Abschnitt
Kommunikationsdienste, Kommunikationsnetze
Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten
§ 14. Jedermann ist berechtigt, Kommunikationsnetze und -dienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bereitzustellen.
Anzeigepflicht
§ 15. (1) Die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und insbesondere folgende Angaben
zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Bereitstellers,
2. gegebenenfalls Rechtsform des Unternehmens,
3. Kurzbeschreibung des Netzes oder Dienstes,
4. voraussichtlicher Termin der Aufnahme, Änderung oder Einstellung des
Dienstes.
(3) Die Regulierungsbehörde stellt binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige aus. In dieser Bestätigung ist auch auf die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechte und Pflichten hinzuweisen.
(4) Besteht für die Regulierungsbehörde auf Grund der vollständig eingebrachten Anzeige Grund zur Annahme, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, hat sie dies binnen einer Woche dem Anzeiger mitzuteilen und weitere Ermittlungen durchzuführen. Ergibt das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, ist, falls die Partei dies beantragt, binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige ein Feststellungsbescheid zu erlassen oder das Verfahren einzustellen. Anderenfalls ist eine Bestätigung gemäß Abs. 3 auszustellen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat die gemäß Abs. 3 ausgestellten Bestätigungen sowie die gemäß Abs. 4 erlassenen Bescheide zu veröffentlichen.
(6) Auf Betreiber von Kommunikationsdiensten, die den gesamten Umfang ihrer Kommunikationsdienstleistungen den Endnutzern ausschließlich in ihren Geschäftsräumlichkeiten anbieten, finden - sofern diese Dienstleistungen nicht unter § 26 Abs. 2 fallen - die Bestimmungen der §§ 17, 18, 19, 22, 23, 24, 24a, 25, 25a, 25b, 25c, 25d, 70, 71 und 72 keine Anwendung.
Errichtung und Betrieb von Kommunikationsnetzen
§ 16. (1) Die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetzen ist bewilligungsfrei. Die Bestimmungen über die Nutzung von Frequenzen und Kommunikationsparametern, über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Schnittstellenbeschreibungen von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie § 15 bleiben unberührt.
(2) Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetze, die zur
Zusammenschaltung mit öffentlichen Kommunikationsnetzen oder zur Erbringung
eines öffentlichen Kommunikationsdienstes bestimmt sind, müssen in ihrem Aufbau
und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend die
1. Sicherheit des Netzbetriebes,
2. Aufrechterhaltung der Netzintegrität,
3. Interoperabilität von Diensten und
4. Einhaltung der gemäß § 5 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, veröffentlichten
Schnittstellenbeschreibungen entsprechen.
3) (entfällt BGBl I 102/2011)
(4) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die Maßnahmen bestimmen, die erforderlich sind, um auch bei Vollausfall des öffentlichen Telefonfestnetzes oder in Fällen höherer Gewalt die Verfügbarkeit von öffentlichen Telefonfestnetzen und von öffentlichen Telefondiensten an festen Standorten sicherzustellen.
(5) (entfällt BGBl I 102/2011)
Sicherheit und Integrität
§ 16a. (1) Betreiber öffentlicher
Kommunikationsnetze haben geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität
ihrer Netze zu ergreifen und die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze
erbrachten Dienste sicher zu stellen.
(2) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze oder -dienste haben unter
Berücksichtigung des Standes der Technik durch angemessene technische und
organisatorische Maßnahmen ein Sicherheitsniveau zu gewährleisten, das zur
Beherrschung der Risiken für die Netzsicherheit geeignet ist. Die Maßnahmen
müssen insbesondere geeignet sein, Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für
Nutzer und zusammengeschaltete Netze zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu
halten.
(3) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze oder -dienste sind verpflichtet,
der Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben nach
Aufforderung die zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität ihrer Dienste
und Netze erforderlichen Informationen, einschließlich Unterlagen über ihre
Sicherheitsmaßnahmen, zu übermitteln.
(4) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen
Aufgaben bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen diese
Bestimmung Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und -dienste verpflichten,
sich auf deren Kosten einer Sicherheitsüberprüfung durch die Regulierungsbehörde
oder durch eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu
unterziehen.
(5) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze oder -dienste haben der
Regulierungsbehörde Sicherheitsverletzungen oder einen Verlust der Integrität in
der von der Regulierungsbehörde vorgeschriebenen Form mitzuteilen, sofern
dadurch beträchtliche Auswirkungen auf den Netzbetrieb oder die
Dienstebereitstellung eingetreten sind.
(6) Die Regulierungsbehörde, kann Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten
oder die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) über
eine erfolgte Mitteilung nach Abs. 5 informieren, soweit dies für die ihnen
übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(7) Liegt die Bekanntgabe der Verletzung im öffentlichen Interesse, kann die
Regulierungsbehörde die Öffentlichkeit selbst in geeigneter Weise darüber
informieren oder den betroffenen Betreiber zur Information der Öffentlichkeit
auffordern.
(8) Bis 31. März des Folgejahres hat die Regulierungsbehörde der Europäischen
Kommission und der ENISA einen zusammenfassenden Bericht über die nach Abs. 5
eingegangenen Mitteilungen und die ergriffenen Maßnahmen vorzulegen.
(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann nach
Anhörung der Regulierungsbehörde unter Bedachtnahme auf die relevanten
internationalen Vorschriften, auf die Art des Netzes oder des Dienstes, auf die
technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten und auf
sonstige schutzwürdige Interessen von Nutzern mit Verordnung die näheren
Bestimmungen zur Umsetzung der §§ 16 und 16a über
1. die Sicherheit des Netzbetriebes,
2. die Aufrechterhaltung der Netzintegrität,
3. die Interoperabilität von Diensten,
4. vorbeugende Sicherheitsmaßnahmen,
5. die Ausgestaltung von Sicherheitsrichtlinien, insbesondere Identitäts-,
Zutritts- und Zugriffsverwaltung, sowie
6. die Vorgehensweise bei Sicherheitsverletzungen von Betreibern öffentlicher
Kommunikationsnetze oder -dienste festzulegen.
(10) Eine Verordnung gemäß Abs. 9 ist in Bezug auf Rundfunknetze und die
Übertragung von Rundfunksignalen von der KommAustria zu erlassen.
(11) Die Regulierungsbehörde hat sich in jenen Fällen, in denen auch die
Zuständigkeit der Datenschutzkommission berührt ist, mit der
Datenschutzkommission abzustimmen und die gewonnenen Informationen
auszutauschen.
(12) Die Bestimmungen des § 95a und des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr.
165/1999, bleiben unberührt.
Dienstequalität
§ 17. (1) Betreiber von
öffentlichen Kommunikationsdiensten haben vergleichbare, angemessene und
aktuelle Informationen über die Qualität ihrer Dienste sowie über die zur
Gewährung der Gleichwertigkeit beim Zugang zu öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten für behinderte Nutzer getroffene Maßnahmen zu
veröffentlichen und der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung vor der
Veröffentlichung bekannt zu geben.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit
Verordnung unter Bedachtnahme auf internationale Verpflichtungen, den Stand der
Technik, die wirtschaftlichen Gegebenheiten, die Erfahrungen der
Regulierungsbehörde sowie darauf, dass die Informationen vergleichbar, im Umfang
angemessen und aktuell sind und dem Endnutzer dienen, die näheren Bestimmungen
über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen der Veröffentlichung sowie die
Dienstequalität beschreibende Parameter, mindestens jedoch jene in § 27 Abs. 1
genannten, festsetzen. Dabei können insbesondere geeignete
Qualitätszertifizierungsmechanismen vorgeschrieben werden. In dieser Verordnung
können auch geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden, die unter Bedachtnahme
auf die Bedürfnisse behinderter Nutzer und im Einklang mit den einschlägigen
Rechtsvorschriften behinderte Benutzer in die Lage versetzen, in gleichem Ausmaß
wie nicht behinderte Nutzer Telekommunikationsdienste in Anspruch zu nehmen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Betreibern, die öffentliche
Kommunikationsnetze bereitstellen, Mindestanforderungen an die Dienstequalität
auferlegen, insbesondere um eine Verschlechterung der Dienste und eine
Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern.
Dabei ist insbesondere auf den Stand der Technik und die wirtschaftlichen
Gegebenheiten abzustellen. Ein Entwurf dieser Verordnung ist samt Begründung der
Europäischen Kommission sowie dem GEREK zu übermitteln. Für den Fall, dass die
Europäische Kommission rechtzeitig hierzu eine Stellungnahme abgibt, ist dieser
bei Erlass der Verordnung weitestgehend Rechnung zu tragen.
(4) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, unabhängige Überprüfungen der
Leistungskennwerte durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Richtigkeit
und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Information überprüfen zu können. Die
Regulierungsbehörde kann die bereitgestellten Informationen sowie das Ergebnis
der Überprüfungen der Leistungskennwerte veröffentlichen.
(5) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Instrumente und
Kontrollmöglichkeiten anzubieten, mit denen der Teilnehmer in die Lage versetzt
wird, die Angaben gemäß § 25 Abs. 4 Z 2, 3 und 4 zu überprüfen.
Teilnehmerverzeichnis und Auskunftsdienst
§ 18. (1) Betreiber eines öffentlichen
Telefondienstes haben
1. ein auf aktuellem Stand zu haltendes Verzeichnis ihrer Teilnehmer zu führen,
welches in gedruckter Form (Buch), als telefonischer Auskunftsdienst, als
elektronischer Datenträger oder in einer anderen technischen Kommunikationsform
gestaltet sein kann und jedenfalls die nach § 69 Abs. 3
ermittelten Daten zu enthalten hat, wobei dieser Bestimmung auch dann
entsprochen wird, wenn der Erbringer gewährleistet, dass ein solches
Teilnehmerverzeichnis herausgegeben wird,
2. einen telefonischen Auskunftsdienst über den Inhalt ihres
Teilnehmerverzeichnisses zu unterhalten, wobei dieser Bestimmung auch dann
entsprochen wird, wenn der Erbringer gewährleistet, dass ein anderer
telefonischer Auskunftsdienst diese Auskünfte erteilt,
3. ihren Teilnehmern Zugang zu telefonischen Auskunftsdiensten anderer Erbringer
und zum telefonischen Auskunftsdienst im Sinne des § 28
Abs. 2 zu gewähren,
4. auf Nachfrage von anderen Betreibern eines öffentlichen Telefondienstes
diesen ihr Teilnehmerverzeichnis mit den Daten nach § 69
Abs. 3, sowie auf Nachfrage von Herausgebern betreiberübergreifender
Teilnehmerverzeichnisse oder betreiberübergreifender Auskunftsdienste diesen ihr
Teilnehmerverzeichnis mit den Daten nach § 69 Abs. 3 und 4
online oder zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form gegen
kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen und
5. den Zugang zu Vermittlungs- und Hilfsdiensten zur Verfügung zu stellen.
(2) Betreiber, die Dienste über Verbindungsnetze erbringen, unterliegen hinsichtlich dieser Dienste nicht den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4.
(3) Kommt zwischen dem Betreiber und den in Abs. 1 Z 4 Berechtigten eine Vereinbarung über das Zurverfügungstellen der Daten im Ausmaß des § 69 Abs. 3 und 4 binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen. Eine Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
(4) Soweit ein Teilnehmer wünscht, dass die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis zu unterbleiben hat, dürfen diese Daten außer in den Fällen der §§ 90 Abs. 6 und 98 auch nicht an Dritte weitergegeben werden.
Zusätzliche Dienstemerkmale
§ 19. Betreiber eines öffentlichen Telefonnetzes oder -dienstes haben Endnutzern Mehrfrequenzwahlverfahren sowie die Anzeige der Rufnummer zur Verfügung zu stellen, soweit dies technisch durchführbar ist.
Notrufe
§ 20. (1) Betreiber eines
öffentlichen Telefonnetzes oder Betreiber, die einen Kommunikationsdienst für
das Führen ausgehender Anrufe zu Rufnummern des österreichischen Rufnummernplans
bereitstellen, haben die Herstellung der Verbindung zu allen Notrufnummern auch
für behinderte Nutzer (§ 17 Abs. 2) zu gewährleisten.
(2) Betreiber gemäß Abs. 1 haben für Endnutzer die kostenlose Verbindung zu
allen Notrufnummern zu gewährleisten.
(3) Betreiber gemäß Abs. 1 haben sicherzustellen, dass beim Notrufträger die
Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht.
(4) Betreiber gemäß Abs. 1 haben Teilnehmer über jede Änderung des Zugangs zu
Notrufdiensten oder der Angaben zum Anruferstandort bei dem Dienst, bei dem sie
angemeldet sind, zu informieren.
(5) Betreiber von Notrufdiensten haben für behinderte Nutzer nach Maßgabe einer
gemäß § 17 Abs. 2 erlassenen Verordnung einen Zugang zu Diensten, der jenem der
Mehrheit der anderen Endnutzer gleichwertig ist, zu gewährleisten.
Getrennte Rechnungsführung, Finanzberichte
§ 21. (1) Betreiber von öffentlichen
Kommunikationsnetzen oder -diensten, die
1. innerhalb des Gebietes des Europäischen Wirtschaftsraums besondere oder
ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren
innehaben und
2. deren Jahresumsatz aus der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und
-diensten im Bundesgebiet mindestens 50 Millionen Euro beträgt, sind
verpflichtet, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von
Kommunikationsnetzen oder -diensten strukturell auszugliedern oder über die
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen oder
-diensten in jenem Umfang getrennt Buch zu führen, der erforderlich wäre, wenn
sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeübt würden. Dabei sind alle
Kosten- und Erlösbestandteile dieser Tätigkeiten mit den entsprechenden
Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurechnungsmethoden, einschließlich
einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der
strukturbedingten Kosten, offenzulegen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet sind, ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen, aufzufordern, ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen und zu veröffentlichen.
Interoperabilität
§ 22. (1) Betreiber
öffentlicher Telefonnetze oder -dienste haben Interoperabilität zwischen den
Teilnehmern aller öffentlichen Telefonnetze oder –dienste herzustellen.
(2) Betreiber öffentlicher Telefonnetze oder -dienste haben im Rahmen der
technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten die Interoperabilität für
1. Anrufe zu allen Rufnummern der EWR-Staaten und der Schweiz sowie
2. Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum sowie zu universellen
internationalen gebührenfreien Rufnummern
sicherzustellen, sofern der angerufene Teilnehmer nicht Anrufe aus bestimmten
geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat.
(3) Betreiber nach Abs. 1 und 2 haben auf Nachfrage für Herstellung und
Sicherstellung der Interoperabilität angemessene Entgelte zu vereinbaren, sofern
nicht eine Verpflichtung nach § 48 besteht.
Nummernübertragbarkeit
§ 23. (1) Betreiber
öffentlicher Telefondienste haben sicherzustellen, dass ihren Teilnehmern die
Möglichkeit des Wechsels des Telefondiensteanbieters unter Beibehaltung der
Rufnummern ohne Änderung der für den betreffenden Rufnummernbereich spezifischen
Nutzungsart und bei geografisch gebundenen Rufnummern die Möglichkeit des
Wechsels des Standortes innerhalb des für den Nummernbereich festgelegten
geografischen Gebietes eingeräumt wird.
(1a) Endet das Vertragsverhältnis zwischen Teilnehmer und aufnehmendem Betreiber
und stellt der Teilnehmer keinen Antrag auf Übertragung der Rufnummer und gibt
es keinen Antrag auf Übertragung des Telefonanschlusses an einen anderen
Teilnehmer, hat der aufnehmende Betreiber die Rufnummer innerhalb von einem
Monat rückzuübertragen. Die Rückübertragung erfolgt an den Betreiber, dem diese
Rufnummer ursprünglich zugeteilt worden ist oder dem der dazugehörige
Rufnummernblock zwischenzeitlich übertragen wurde. Anderenfalls erfolgt die
Rückübertragung an die Regulierungsbehörde.
(2) Betreiber haben die Höhe der aus Anlass einer Nummernübertragung
entstehenden Entgeltansprüche kostenorientiert zu vereinbaren. Vom portierenden
Teilnehmer darf für die Übertragung der Nummer kein abschreckendes Entgelt
verlangt werden.
(3) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen
betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobilfunknetzen festsetzen.
Dabei ist insbesondere auf internationale Vereinbarungen, die technischen
Möglichkeiten, die hiefür erforderlichen Investitionen sowie darauf Bedacht zu
nehmen, dass die Funktionsfähigkeit portierter Nummern auch bei Wegfall des
betreffenden Teilnehmernetzes gewährleistet ist und die Nummer des portierenden
Teilnehmers so schnell wie möglich, längstens aber innerhalb eines Arbeitstages
nach der Vereinbarung über die Portierung im Netz des aufnehmenden Betreibers
aktiviert wird.
(4) Die Übertragung der Rufnummer des Teilnehmers ist ohne seine zumindest in
elektronischer Form erteilte Zustimmung, unzulässig.
(5) Für die Dauer eines Verfahrens nach § 68 Abs. 2 Z 3 steht dem Teilnehmer das
Recht auf eine Portierung der von ihm genutzten Rufnummer nicht zu, soweit diese
Rufnummer anhängiger Verfahrensgegenstand ist.
Tariftransparenz
§ 24. (1) Die
Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festlegen über
1. Entgelte, die für das Erbringen von Telekommunikationsdiensten in
Rufnummernbereichen mit geregelten Tarifobergrenzen verrechnet werden dürfen,
2. Rufnummern, hinsichtlich derer Eventtarifierung besteht,
3. die Modalitäten der Mitteilung über die Höhe der Entgelte, die für das
Erbringen von Diensten verrechnet werden, soweit für diese eine besondere
Preisgestaltung gilt oder ein besonderer Bedarf der Nutzer nach erhöhter
Tariftransparenz besteht,
4. die Berechnungsart der Entgelte.
Dabei ist auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, Transparenz der
Entgelte für die Teilnehmer, leichte Erkennbarkeit der Entgelte anhand der
verwendeten Rufnummer bei rufnummeradressierten Diensten, auf die technischen
Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben
steuern können.
(2) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen über
eine transparente und den erforderlichen Schutz der Nutzer beachtende Erbringung
von zeitabhängigen und eventtarifierten Mehrwertdiensten festzulegen. Hierbei
können insbesondere Zugangskontrollen hinsichtlich bestimmter Nutzergruppen,
Bestimmungen hinsichtlich der Bewerbung, Zeitbeschränkungen bei Verbindungen zu
Mehrwertdiensten, Regelungen über Dialer-Programme sowie Entgeltinformationen,
Preisobergrenzen und Berechnungsart der Entgelte, sofern sie über die in einer
Verordnung gemäß Abs. 1 geregelten Inhalte hinausgehen, festgesetzt werden.
Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die
technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre
Ausgaben steuern können. Die Regulierungsbehörde hat jährlich im Rahmen des
Berichtes gemäß § 34 Abs. 2 über unlautere Praktiken und die dazu getroffenen
Maßnahmen zu informieren.
(3) Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis der Rufnummern für
Mehrwertdienste zu führen, aus welchem auch Name und Anschrift des Erbringers
des Mehrwertdienstes hervorgehen. Die Regulierungsbehörde hat dieses Verzeichnis
zu veröffentlichen sowie über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Maßnahmen gegen den Missbrauch bei Mehrwertdiensten
§ 24a. (1) Die Regulierungsbehörde kann bei
begründetem Verdacht einer Verletzung einer Verordnungsbestimmung nach § 24 Abs.
1 oder 2 und Gefahr in Verzug auch ohne vorheriges Ermittlungsverfahren durch
Bescheid gemäß § 57 AVG gegenüber den Betreibern, in deren Kommunikationsnetzen
die Rufnummer geroutet wird, vorläufig anordnen, für diese Rufnummer keine
Auszahlung an den Nutzer der Rufnummer oder an vorgelagerte
Zusammenschaltungspartner vorzunehmen. Die Untersagung der Auszahlung ist mit
maximal drei Monaten zu befristen. Gleichzeitig hat die Regulierungsbehörde
gemäß § 91a vorzugehen. Ist ein zivilrechtliches Verfahren noch nicht
abgeschlossen, kann die Frist um weitere drei Monate verlängert werden.
(2) Stellt die Regulierungsbehörde mit Bescheid eine Verletzung der
Verordnungsbestimmung nach § 24 Abs. 1 oder 2 fest, ist der Teilnehmer zur
Zahlung eines Entgelts für die Erbringung eines Mehrwertdienstes nicht
verpflichtet. Der Betreiber, in dessen Kommunikationsnetz die Rufnummer
betrieben wird, ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, das Entgelt an den
Mehrwertdienstbetreiber oder an vorgelagerte Zusammenschaltungspartner zu
entrichten. Nach Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 bereits entrichtete
Entgelte sind, sofern nicht eine Refundierung verlangt wird, als Gutschrift im
Rahmen der nächstfolgenden Rechnungslegung vom Betreiber des Teilnehmers zu
berücksichtigen.
Geschäftsbedingungen und Entgelte
§ 25. (1) Betreiber von
Kommunikationsnetzen oder -diensten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu
erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die
dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen. Allgemeine
Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind der Regulierungsbehörde vor
Aufnahme des Dienstes anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.
(2) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind
vor ihrer Wirksamkeit der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form
kundzumachen. Für den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen
gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von zwei Monaten. Im Übrigen bleiben
die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, (KSchG),
sowie des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches unberührt.
(3) Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen
ist dem Teilnehmer mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in
schriftlicher Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten
Rechnung, mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Teilnehmer auf den Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt
ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der
Änderungen ist den Teilnehmern auf deren Verlangen zuzusenden. Die
Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Detaillierungsgrad, Inhalt und Form der
Mitteilung an die Teilnehmer festlegen, dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass
die Mitteilung für den Teilnehmer transparent erfolgt. Änderungen in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Betreibern von
Kommunikationsnetzen oder -diensten, die allein infolge einer von der
Regulierungsbehörde auf Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Verordnung
erforderlich werden und die Nutzer nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen
den Teilnehmer nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Betreibern von
Kommunikationsdiensten und Endnutzern haben, soweit dies nach der Art des
Dienstes möglich ist, zumindest zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Betreibers;
2. die angebotenen Dienste; darunter insbesondere:
a) Informationen über den Zugang zu Notrufdiensten nach § 20,
b) Informationen über Einschränkungen im Hinblick auf den Zugang zu oder die
Nutzung von Diensten,
c) vertraglich zugesicherte Dienstqualität, sowie gegebenenfalls anderer von der
Regulierungsbehörde gemäß § 17 festgelegter Parameter für die Dienstqualität;
d) Frist bis zum erstmaligen Anschluss,
e) allgemeine Informationen über vom Unternehmen zur Messung und Kontrolle des
Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder
Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden, einschließlich Information über
die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstequalität, sowie
Angaben, wo diesbezügliche Detailinformationen für den Teilnehmer leicht
zugänglich abrufbar sind,
f) die Arten der angebotenen Wartungsdienste und der verfügbaren Kundendienste
sowie die Mittel zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten;
g) alle vom Betreiber auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur
Verfügung gestellten Endeinrichtungen;
2a. sofern eine Verpflichtung nach § 69 Abs. 2 besteht, über die Möglichkeit des
Teilnehmers sich zu entscheiden, ob seine personenbezogenen Daten in ein
Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden sollen und gegebenenfalls die
betreffenden Daten;
2b. die angebotenen Zahlungsmodalitäten und die durch die Zahlungsmodalität
bedingten Kostenunterschiede;
3. die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung
der Dienste und des Vertragsverhältnisses einschließlich
a) der Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich
ist, um in den Genuss von Werbemaßnahmen zu gelangen;
b) der bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte einschließlich
einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen;
4. Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich
vereinbarten Dienstequalität;
5. Hinweis auf die Möglichkeit der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens
nach § 122 sowie eine Kurzbeschreibung desselben;
6. Bestimmungen über die Intervalle der periodischen Rechnungslegung, die drei
Monate nicht überschreiten dürfen;
7. Informationen über das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer
112;
8. allgemeine Informationen über die Arten von Maßnahmen, mit denen das
Unternehmen auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen
und Schwachstellen reagieren kann, sowie Angaben, wo diesbezügliche
Detailinformationen für den Teilnehmer leicht zugänglich abrufbar sind;
9. Information über die Möglichkeiten der Rufnummernanzeige und Unterdrückung
derselben bei öffentlichen Telefondiensten gemäß § 104.
(5) Entgeltbestimmungen haben zumindest zu enthalten:
1. Einzelheiten über einmalige, regelmäßig wiederkehrende und variable Entgelte
einschließlich des Beginn- und Endzeitpunkts der Tarifierung von Verbindungen
und sowie die Art der Tarifierung,
2. die Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle anwendbaren
Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können,
3. allfällige Rabatte,
4. die Entgelte für die Übertragbarkeit von Nummern und anderen
Teilnehmerkennungen.
(6) Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Abs. 1 und 2 angezeigten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, letzteren jedoch nicht
hinsichtlich der Höhe der nominellen Entgelte, innerhalb von acht Wochen bei
Nichtübereinstimmung mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder §§ 6 und 9 KSchG
widersprechen. Der Widerspruch bewirkt jedenfalls die Untersagung der weiteren
Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Entgeltbestimmungen.
Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
Entgeltbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(7) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben der
Regulierungsbehörde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die
Entgeltbestimmungen sowie jede Änderung derselben in einer von der
Regulierungsbehörde vorgegebenen elektronischen Form zu übermitteln. Die
Regulierungsbehörde veröffentlicht diese Informationen sowie Informationen über
den Universaldienst, insbesondere über die in § 29 Abs. 2 angeführten
Einrichtungen und Dienste.
(8) Abs. 6 ist nicht für Betreiber von Rundfunknetzen und für Betreiber, soweit
sie die Übertragung von Rundfunksignalen besorgen, anzuwenden. Abs. 4 Z 7 gilt
ausschließlich für Betreiber von öffentlichen Telefondiensten.
Kostenbeschränkung
§ 25a. (1) Die Regulierungsbehörde kann mit
Verordnung den Betreibern die Verpflichtung auferlegen, ihren Teilnehmern
Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, um die laufenden Kosten kontrollieren zu
können, sofern solche Einrichtungen nicht in ausreichendem Maße auf dem Markt
angeboten werden und sofern ein Bedürfnis der Teilnehmer nach erhöhter
Kostentransparenz festgestellt werden kann.
(2) Die Regulierungsbehörde kann in dieser Verordnung den Detaillierungsgrad und
die Form der Einrichtungen gemäß Abs. 1, sowie Schwellenwerte zur
Kostenbeschränkung festlegen, ab denen Maßnahmen zu ergreifen sind. Sie kann
anordnen, dass der Nutzer spezifische Einrichtungen zur Kostenkontrolle, wie
unentgeltliche Warnhinweise, oder das Einrichten kostenfreier Dienstesperren im
Falle eines ungewöhnlichen oder übermäßigen Verbraucherverhaltens in Anspruch
nehmen kann. Sie hat dabei auf die Art des Teilnehmerverhältnisses und des
Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten
sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Teilnehmer ihre Ausgaben steuern und vor
übermäßigem Entgeltanfall zuverlässig geschützt werden können.
Besondere Informationspflichten
§ 25b. (1) Betreiber von öffentlichen
Kommunikationsdiensten haben vor Vertragsabschluss Informationen über die
wesentlichen in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Merkmale in klarer Form leicht
zugänglich zu machen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung einzelne Inhalte, den
Detaillierungsgrad und die Form der Information gemäß Abs. 1 festlegen. Sie hat
dabei insbesondere auf die Art des Teilnehmerverhältnisses und des Dienstes, die
Vergleichbarkeit der Dienste, die leichte Verständlichkeit, Übersichtlichkeit
und die Bedeutung der Information für die Nutzbarkeit des Dienstes abzustellen.
Tarifvergleich
§ 25c. (1) Die Regulierungsbehörde kann einen
elektronischen interaktiven Tarifvergleich anbieten, der Endnutzer in die Lage
versetzt, eine Bewertung von alternativen Diensteangeboten vorzunehmen, wenn ein
solcher auf dem Markt nicht kostenlos oder zu einem angemessenen Preis angeboten
wird. Der Vergleich kann auch wesentliche Vertragsklauseln der verschiedenen
Angebote beinhalten.
(2) Dritten wird das Recht eingeräumt, die von Betreibern veröffentlichten
Informationen zum Zwecke des Verkaufs oder der Bereitstellung von interaktiven
Führern oder vergleichbarer Techniken kostenlos zu nutzen.
Mindestvertragsdauer
§ 25d. (1) Verträge über Kommunikationsdienste
zwischen Betreibern und Verbrauchern im Sinne des KSchG dürfen eine anfängliche
Mindestvertragsdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Jedem Teilnehmer ist
die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer
Mindestvertragsdauer von maximal zwölf Monaten abzuschließen.
(2) Unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten dürfen Verträge von
Unternehmen, die Kommunikationsdienste erbringen, keine Bedingungen und
Verfahren für die Vertragskündigung vorsehen, die für Teilnehmer als negativer
Anreiz für einen Betreiberwechsel wirken.
4. Abschnitt
Universaldienst
Begriff und Umfang
§ 26. (1) Universaldienst ist
ein Mindestangebot an öffentlichen Diensten, zu denen alle Endnutzer unabhängig
von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben
müssen.
(2) Der Universaldienst umfasst jedenfalls folgende Dienste:
1. den Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz und zum öffentlichen
Telefondienst über den auch ein Fax betrieben werden kann, einschließlich der
Übertragung von Daten mit Datenraten, die für einen funktionalen Internetzugang
ausreichen,
2. die Erbringung eines betreiberübergreifenden Auskunftsdienstes nach den
Kriterien des § 28 Abs. 2,
3. die Erstellung eines betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses von
Teilnehmern an öffentlichen Telefondiensten sowie den Zugang zu diesem
Verzeichnis, nach den Kriterien des § 28 Abs. 1,
4. die flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen an allgemein
und jederzeit zugänglichen Standorten.
(3) Geschäftsbedingungen für Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes durch
ein verpflichtetes Unternehmen erbracht werden, sind der Regulierungsbehörde
anzuzeigen. Entgelte und Änderungen von Entgelten für Dienste, die im Rahmen des
Universaldienstes durch ein verpflichtetes Unternehmen erbracht werden, können
von der Regulierungsbehörde überprüft werden, sofern der begründete Verdacht
besteht, dass die Entgelte nicht dem Grundsatz der Erschwinglichkeit entsprechen
oder andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verletzt werden. § 25 bleibt
unberührt.
(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des zur Erbringung des
Universaldienstes im Sinne von Abs. 2 Z 1 verpflichteten Unternehmens haben
außer den in § 25 genannten Informationen auch Informationen über Einrichtungen
und Dienste zur Ausgabenkontrolle (§ 29 Abs. 2) sowie über zusätzliche
Dienstemerkmale (§ 19) zu enthalten.
Qualität
§ 27. (1) Der Universaldienst
muss bundesweit flächendeckend, zu einem erschwinglichen Preis in einer
bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qualitätskriterien sowie die Zielwerte
hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in
Übereinstimmung mit den relevanten internationalen Verpflichtungen sowie unter
Bedachtnahme auf den Stand der Technik und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen. Dabei können
1. die Frist für die erstmalige Bereitstellung eines Anschlusses,
2. die Störungshäufigkeit,
3. die Durchführungsdauer der Störungsbehebung,
4. der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,
5. die Verbindungsaufbauzeit,
6. die Reaktionszeiten beim Auskunftsdienst,
8. der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen und die Ausstattung
öffentlicher Sprechstellen sowie
9. der Anteil beanstandeter Rechnungen
geregelt werden.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist der Anteil betriebsbereiter
öffentlicher Sprechstellen auch abzustimmen auf die Bedürfnisse der Endnutzer,
einschließlich behinderter Nutzer, hinsichtlich der geografischen Versorgung und
die Nutzung von Mobilfunkdiensten.
(3) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Leistungen des
Universaldienstes nachhaltig ganz oder teilweise nicht vom Wettbewerb erbracht
werden, hat sie den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
unverzüglich zu benachrichtigen.
Betreiberübergreifendes Teilnehmerverzeichnis
§ 28. (1) Beim Anbieten eines
betreiberübergreifendes Teilnehmerverzeichnisses ist sicherzustellen, dass ein
einheitliches Gesamtverzeichnis aller Teilnehmer nach Maßgabe von § 69
jedenfalls in gedruckter Form verfügbar ist und regelmäßig, mindestens ein Mal
jährlich, aktualisiert wird. Dies gilt auch für ein nach Maßgabe der verfügbaren
Daten nach Branchen (Berufsgruppen) geordnetes Verzeichnis der Teilnehmer.
Darüber hinaus kann auch ein Teilnehmerverzeichnis in elektronisch lesbarer Form
angeboten werden. Verlangt der Teilnehmer dauerhaft oder einmalig keine
Übermittlung des Teilnehmerverzeichnisses, darf dafür kein Entgelt verlangt
werden.
(2) Beim Anbieten eines betreiberübergreifenden Auskunftsdienstes ist
sicherzustellen, dass ein allgemein zugänglicher telefonischer Auskunftsdienst
zur Verfügung steht, der Auskünfte über die im Teilnehmerverzeichnis nach Abs. 1
enthaltenen Daten erteilt.
(3) Die für das Gesamtverzeichnis und den Auskunftsdienst zur Verfügung
gestellten Daten sind dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung entsprechend zu
verarbeiten und zu präsentieren.
Ausgabenkontrolle
§ 29. (1) Zur Erbringung des
Universaldienstes verpflichtete Unternehmen haben ihre Entgelte und
Geschäftsbedingungen so festzulegen, dass bei der Bereitstellung von
Einrichtungen oder Diensten, die über die Erbringung einer
Universaldienstleistung hinausgehen, Teilnehmer nicht für Einrichtungen oder
Dienste zu zahlen haben, die nicht notwendig oder für den betreffenden Dienst
nicht erforderlich sind.
(2) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben, unbeschadet des
Rechts, Sicherheitssperren zu setzen, ihren Teilnehmern auf Antrag einmal
jährlich die entgeltfreie Sperre von Verbindungen zu frei kalkulierbaren
Diensten oder Datendiensten bereit zu stellen, soweit diese verbrauchsabhängig
verrechnet werden. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von
Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen,
dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können.
(3) Erbringer des Universaldienstes haben ihren Teilnehmern außerdem
nachstehende Einrichtungen und Dienste bereit zu stellen:
1. Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz und der
Nutzung öffentlicher Telefondienste im Voraus,
2. Möglichkeiten zur Bezahlung der Herstellung des Zugangs zum öffentlichen
Telefonnetz in Raten.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann diese
Verpflichtungen durch Verordnung zur Gänze oder teilweise aussetzen. Dabei ist
darauf Bedacht zu nehmen, ob diese Dienstemerkmale bereits weithin verfügbar
sind, sowie darauf, dass Teilnehmer ihre Ausgaben überwachen und steuern können.
Erbringer
§ 30. (1) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Unterstützung der
Regulierungsbehörde jedenfalls alle fünf Jahre zu prüfen, ob die
Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb erbracht werden. Ist dies der
Fall, sind allfällig bisher zur Erbringung der Universaldienstleistung
Verpflichtete mit Bescheid von dieser Verpflichtung zu entbinden. Soweit dies
nicht der Fall ist, ist die betreffende Universaldienstleistung öffentlich
auszuschreiben und nach den Verfahrensvorschriften über die Vergabe von
Leistungen zu vergeben. Er kann sich dabei der Regulierungsbehörde bedienen. Die
Ausschreibung kann nach sachlichen oder regionalen Gesichtspunkten getrennt
erfolgen. Die Ausschreibung kann jedoch entfallen, wenn lediglich ein
Unternehmen die betrieblichen Voraussetzungen für die Erbringung der
Universaldienstleistung erfüllt und die Erbringung der Universaldienstleistung
durch dieses Unternehmen bis zur nächsten Ausschreibung voraussichtlich
gewährleistet. Bei der Vergabe ist vor allem zu berücksichtigen, wer den
geringsten Beitrag zu den Kosten der Leistung benötigen wird. Werden mehrere
Betreiber mit der Erbringung sachlich oder regional differenzierter Leistungen
des Universaldienstes beauftragt, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass insgesamt
ein möglichst geringer Betrag an Zahlungen gemäß § 31 zu leisten sein wird. Ein
durch Ausschreibung verpflichtetes Unternehmen unterliegt so lange dieser
Verpflichtung, bis die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes einem
anderen auferlegt ist oder eine bescheidmäßige Entbindung erfolgt.
(2) Die Ausschreibung ist zumindest im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” unter
Setzung einer angemessenen Bewerbungsfrist und Angabe des zu versorgenden
Gebietes sowie der Art der zu erbringenden Leistung zu veröffentlichen.
(3) Ist innerhalb der Bewerbungsfrist kein Angebot zur Erbringung der
ausgeschriebenen Leistung gelegt worden, kann der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie den geeignetsten Erbringer dazu verpflichten, diese
Leistung nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und in den Ausschreibungsbedingungen
festgelegten Bedingungen zu erbringen.
(4) Wenn trotz Vorliegens von Wettbewerb im Sinne des Abs. 1 kein Betreiber auf
Verlangen eines konkreten potenziellen Teilnehmers Leistungen im Sinne des § 26
Abs. 2 Z 1 erbringt, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie jenen Betreiber zur Versorgung dieses Teilnehmers per Bescheid zu
verpflichten, welcher zuletzt gemäß Abs. 1 von der Verpflichtung zur Erbringung
dieser Leistung an diesem Ort entbunden wurde.
Finanzieller Ausgleich
§ 31. (1) Die nachweislich aufgelaufenen Kosten
des Universaldienstes, die trotz wirtschaftlicher Betriebsführung nicht
hereingebracht werden können, sind dem Erbringer des Dienstes auf dessen Antrag
abzugelten, sofern diese Kosten eine unzumutbare Belastung darstellen. Der
Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Ausgleich binnen einem Jahr
ab Ablauf des Geschäftsjahres des Erbringers des Universaldienstes bei der
Regulierungsbehörde zu stellen. Die Regulierungsbehörde legt der Berechnung die
Kosten zugrunde, die
1. den Bestandteilen der Dienste, die nur mit Verlust oder in einer
Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards erbracht werden
können, und
2. denjenigen Endnutzern, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation
außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards bedient werden können, zurechenbar
sind und berücksichtigt den dem Erbringer des Universaldienstes entstehenden
Marktvorteil.
(2) Hat der Erbringer des Universaldienstes auf dem relevanten Markt umsatzmäßig einen Anteil von mehr als 80%, kann er keinen Ausgleich beanspruchen.
(3) Im Verfahren betreffend die Festsetzung der Höhe des Ausgleichs bilden die zur Entrichtung einer Universaldienstleistungsabgabe Verpflichteten eine Verfahrensgemeinschaft.
(4) Der Regulierungsbehörde sind vom Erbringer des Universaldienstes bei Antragstellung geeignete Unterlagen vorzulegen, die es ihr ermöglichen, die Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Kosten zu überprüfen. Sie kann zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen vornehmen, Vergleiche mit anderen Betreibern anstellen sowie sonstige zielführende und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnahmen ergreifen. In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch einen geringeren Betrag als den beantragten festsetzen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(5) Im Falle einer Ausschreibung nach § 30 gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich jedoch höchstens entsprechend dem Ausschreibungsergebnis.
Universaldienstfonds
§ 32. (1) Die Regulierungsbehörde hat bei Bedarf einen Universaldienstfonds einzurichten und zu verwalten. Der Fonds dient der Finanzierung des Universaldienstes (§ 31 Abs. 1). Über die Tätigkeiten und Leistungen des Universaldienstfonds ist jährlich ein Geschäftsbericht zu veröffentlichen, in dem die Nettokosten unter Berücksichtigung von Marktvorteilen und die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Anteile dargelegt werden.
(2) Betreiber von Telekommunikationsdiensten, die einen Jahresumsatz von mehr als 5 000 000 Euro aus dieser Tätigkeit haben, haben nach dem Verhältnis ihres Marktanteils zur Finanzierung des Universaldienstfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung beizutragen (Universaldienstleistungsabgabe). Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis ihres Umsatzes zur Summe des Umsatzes der Beitragspflichtigen auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.
(3) Nach Beendigung des Verfahrens gemäß Abs. 1 setzt die Regulierungsbehörde die Anteile der zu diesem Ausgleich Beitragenden fest und teilt dies den Betroffenen mit. Bei der Berechnung der Höhe der Anteile nimmt die Regulierungsbehörde darauf Bedacht, dass die geringst mögliche Verfälschung des Wettbewerbs und der Nutzernachfrage auftreten.
(4) Die zum Ausgleich nach § 31 beitragenden Betreiber sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde festgesetzten, auf sie entfallenden Anteile innerhalb von drei Monaten an die Regulierungsbehörde zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der in Abs. 3 genannten Mitteilung.
(5) Ist ein zum Beitrag Verpflichteter mit der Zahlung mehr als vier Wochen im Rückstand, erlässt die Regulierungsbehörde einen Bescheid über die rückständigen Beiträge und treibt diese ein.
Umsatzmeldungen
§ 33. In Verfahren gemäß §§ 31 und 32 haben Betreiber, die auf dem jeweiligen Markt der betreffenden Telekommunikationsdienstleistung tätig sind, der Regulierungsbehörde ihre Umsätze für die relevante Dienstleistung auf Verlangen jährlich, allenfalls auch rückwirkend, mitzuteilen. Andernfalls kann die Regulierungsbehörde zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen nehmen oder eine Schätzung vornehmen.
5. Abschnitt
Wettbewerbsregulierung
Regulierungsziele
§ 34. (1) Die Regulierungsbehörde hat durch die in diesem Abschnitt angeführten Maßnahmen die Ziele des § 1 Abs. 2 und 2a zu verwirklichen. Die Regulierungsbehörde hat dabei insbesondere den Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die Erreichung der Regulierungsziele laufend zu beobachten. Sie hat jährlich im Rahmen des Kommunikationsberichtes (§ 19 KOG) zu berichten, inwieweit die Ziele des § 1 Abs. 2 und 2a erreicht wurden und welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind. Es können auch Vorschläge zur Verbesserung oder Adaptierung der Regelungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgelegt werden.
(3) Die Regulierungsbehörde hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf Empfehlungen der Europäischen Kommission über die harmonisierte Durchführung von den durch dieses Bundesgesetz umgesetzten Richtlinien Bedacht zu nehmen. Weicht die Regulierungsbehörde von einer dieser Empfehlungen ab, hat sie dies der Europäischen Kommission mitzuteilen und zu begründen.
(4) Bei Investitionen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen sind bei der Bestimmung der angemessenen Rendite das mit den jeweiligen Investitionen verbundene, spezifische Risiko sowie die Risikoverteilung zu berücksichtigen.
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
§ 35. (1) Ein Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine wirtschaftlich so starke Stellung einnimmt, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Nutzern zu verhalten.
(2) Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen beträchtliche Marktmacht hat,
sind von der Regulierungsbehörde insbesondere folgende Kriterien zu
berücksichtigen:
1. die Größe des Unternehmens, seine Größe im Verhältnis zu der des relevanten
Marktes sowie die Veränderungen der relativen Positionen der Marktteilnehmer im
Zeitverlauf,
2. die Höhe von Markteintrittsschranken sowie das daraus resultierende Ausmaß an
potenziellem Wettbewerb,
3. das Ausmaß der nachfrageseitigen Gegenmacht,
4. das Ausmaß an Nachfrage- und Angebotselastizität,
5. die jeweilige Marktphase,
6. der technologiebedingte Vorsprung,
7. allfällige Vorteile in der Verkaufs- und Vertriebsorganisation,
8. die Existenz von Skalenerträgen, Verbund- und Dichtevorteilen,
9. das Ausmaß vertikaler Integration,
10. das Ausmaß der Produktdifferenzierung,
11. der Zugang zu Finanzmitteln,
12. die Kontrolle über nicht leicht ersetzbare Infrastruktur,
13. das Verhalten am Markt im Allgemeinen, wie etwa Preissetzung,
Marketingpolitik, Bündelung von Produkten und Dienstleistungen oder Errichtung
von Barrieren.
(3) Bei zwei oder mehreren Unternehmen ist davon auszugehen, dass sie gemeinsam über beträchtliche Marktmacht verfügen, wenn sie - selbst bei Fehlen struktureller oder sonstiger Beziehungen untereinander - in einem Markt tätig sind, dessen Beschaffenheit Anreize für eine Verhaltenskoordinierung aufweist.
(4) Bei der Beurteilung, ob zwei oder mehrere Unternehmen gemeinsam über
beträchtliche Marktmacht verfügen, sind von der Regulierungsbehörde insbesondere
folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. das Ausmaß an Marktkonzentration, die Verteilung der Marktanteile und deren
Veränderung im Zeitverlauf,
2. die Höhe von Markteintrittsschranken, das daraus resultierende Ausmaß an
potenziellem Wettbewerb,
3. das Ausmaß der nachfrageseitigen Gegenmacht,
4. die vorhandene Markttransparenz,
5. die jeweilige Marktphase,
6. die Homogenität der Produkte,
7. die zugrunde liegenden Kostenstrukturen,
8. das Ausmaß an Nachfrage- und Angebotselastizität,
9. das Ausmaß an technologischer Innovation und der Reifegrad der Technologie,
10. die Existenz freier Kapazitäten,
11. die Existenz informeller oder sonstiger Verbindungen zwischen den
Marktteilnehmern,
12. Mechanismen für Gegenmaßnahmen,
13. das Ausmaß der Anreize für Preiswettbewerb,
14. vertikale Integration mit kollektiver Lieferverweigerung.
(5) Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf horizontal und vertikal bzw. geografisch benachbarten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht angesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.
Verfahren zur Marktdefinition und Marktanalyse
§ 36. (1) Dieses Verfahren
dient der Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden
relevanten Märkte sowie der Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere
Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver
Wettbewerb gegeben ist und gegebenenfalls der Aufhebung, Beibehaltung, Änderung
oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat im Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen mit
Bescheid die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte
entsprechend den nationalen Gegebenheiten und im Einklang mit den Grundsätzen
des allgemeinen Wettbewerbsrechts unter Berücksichtigung allfälliger
geografischer Besonderheiten in Bezug auf die Wettbewerbssituation sowie der
Erfordernisse sektorspezifischer Regulierung festzustellen.
(3) Die Feststellung der relevanten Märkte durch die Regulierungsbehörde hat
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Europäischen Union zu erfolgen.
Dabei kommen nur Märkte in Betracht, die durch beträchtliche und anhaltende
strukturell oder rechtlich bedingte Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind,
längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren und auf denen die
Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem
betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken.
(4) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, sachliche oder räumliche Märkte
festzustellen, die von denen in der Empfehlung der Europäischen Kommission über
relevante Produkt- und Dienstemärkte des elektronischen Kommunikationssektors in
der jeweils geltenden Fassung abweichen, hat sie die in den §§ 128 und 129
vorgesehenen Verfahren anzuwenden.
(5) Die Regulierungsbehörde führt im Verfahren gemäß Abs. 1 unter
Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Union weiters eine Analyse
der Märkte nach Abs. 2 durch.
(6) Das Verfahren gemäß Abs. 1 ist innerhalb von drei Jahren nach der
Verabschiedung einer vorherigen Maßnahme im Zusammenhang mit diesem Markt
einzuleiten. Diese Frist kann um bis zu weitere drei Jahre verlängert werden,
wenn die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission einen mit Gründen
versehenen Vorschlag zur Verlängerung gemeldet hat und die Europäische
Kommission innerhalb eines Monats nach Meldung der Verlängerung keine Einwände
erhoben hat.
(7) Ein Verfahren ist innerhalb von zwei Jahren nach der Verabschiedung einer
Änderung der Empfehlung der Europäischen Kommission über relevante Produkt- und
Dienstemärkte des elektronischen Kommunikationssektors hinsichtlich jener Märkte
einzuleiten, zu denen die Europäische Kommission keine vorherige Notifizierung
nach § 129 TKG 2003 erhalten hat.
(8) Nach Ablauf der in Abs. 6 und 7 genannten Zeiträume kann die
Regulierungsbehörde das GEREK um Unterstützung für die Analyse und der
aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen ersuchen. In diesem Fall ist der
Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten gemäß § 129 zu koordinieren.
Auferlegung spezifischer Verpflichtungen
§ 37. (1) Stellt die
Regulierungsbehörde im Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 fest, dass auf dem relevanten
Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen und
somit kein effektiver Wettbewerb besteht, hat sie diesem oder diesen Unternehmen
geeignete spezifische Verpflichtungen nach §§ 38 bis 47a Abs. 1 aufzuerlegen,
wobei dem allfälligen Wettbewerb zwischen den unterschiedlichen Märkten und
allfälligen geografischen Besonderheiten in Bezug auf die Wettbewerbssituation
im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgebotes bei der Wahl und Ausgestaltung der
Verpflichtungen angemessen Rechnung zu tragen ist. Bereits bestehende
spezifische Verpflichtungen für Unternehmen werden, sofern sie den relevanten
Markt oder besondere geografische Gebiete betreffen, von der Regulierungsbehörde
nach Maßgabe der Ergebnisse des Verfahrens unter Berücksichtigung der
Regulierungsziele aufgehoben, beibehalten, geändert oder neuerlich auferlegt.
(2) Stellt die Regulierungsbehörde auf Grund des Verfahrens gemäß § 36 Abs. 1
fest, dass ein Markt, der für die sektorspezifische Regulierung definiert wurde,
nicht mehr relevant ist, oder auf einem relevanten Markt effektiver Wettbewerb
besteht und somit kein Unternehmen über beträchtliche Marktmarkt verfügt, darf
sie – mit Ausnahme von § 47 Abs. 2 – keine Verpflichtungen gemäß Abs. 1
auferlegen; diesfalls stellt die Regulierungsbehörde durch Bescheid fest, dass
auf dem relevanten Markt effektiver Wettbewerb herrscht. Soweit für Unternehmen
noch spezifische Verpflichtungen hinsichtlich dieses Marktes bestehen, werden
diese mit Bescheid aufgehoben. In diesem Bescheid ist auch eine angemessene,
sechs Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen, die den Wirksamkeitsbeginn
der Aufhebung festlegt.
(3) Im Falle länderübergreifender Märkte, die durch Entscheidung der
Europäischen Kommission festgelegt wurden, führen die betreffenden nationalen
Regulierungsbehörden die Marktanalyse in enger Abstimmung und unter
Berücksichtigung der Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung
beträchtlicher Marktmacht durch und stellen einvernehmlich fest, ob ein oder
mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver
Wettbewerb gegeben ist. § 36 Abs. 5 sowie § 37 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß
anzuwenden.
Verfahrensgrundsätze
§ 37a. (1) Dem Kartellgericht, dem
Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt sowie der Bundeswettbewerbsbehörde
ist im Rahmen des Verfahrens gemäß § 36 und 37 zum Entwurf einer
Vollziehungshandlung (§ 128) Gelegenheit zu geben, binnen vier Wochen eine
Stellungnahme abzugeben.
(2) Partei in Verfahren gemäß §§ 36 und 37 ist jedenfalls das Unternehmen, dem
gegenüber spezifische Verpflichtungen beibehalten, auferlegt, abgeändert oder
aufgehoben werden.
(3) Parteien in Verfahren gemäß §§ 36 und 37sind ferner jene, die gemäß § 40
Abs. 2 KOG ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben.
(4) Hat die Regulierungsbehörde eine mündliche Verhandlung mit Edikt anberaumt,
hat das Edikt neben dem in § 44d Abs. 2 AVG genannten Inhalt auch den Hinweis
auf die Rechtsfolgen nach § 42 Abs. 1 AVG zu enthalten.
(5) Die Regulierungsbehörde hat nach § 36 Abs. 2 und 5 und § 37 Abs. 1 und 2
erlassene Bescheide zu veröffentlichen und eine Abschrift an die Europäische
Kommission zu übermitteln.
Gleichbehandlungsverpflichtung
§ 38. (1) Die
Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
Gleichbehandlungsverpflichtungen in Bezug auf den Zugang auferlegen.
(2) Die Gleichbehandlungsverpflichtungen haben insbesondere sicherzustellen,
dass ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht anderen Unternehmen, die
gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige
Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen
Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen
Dienste, Dienste verbundener oder dritter Unternehmen, wobei der Abschluss von
Risikobeteiligungsverträgen ebenso wie Kooperationsvereinbarungen zur Teilung
des Investitionsrisikos für neue und verbesserte Infrastruktur dadurch unberührt
bleibt, sofern der Wettbewerb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Regulierungsbehörde kann von einem Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen. Das
Unternehmen hat im Standardangebot hinreichend detaillierte Teilleistungen
anzubieten, die betreffenden Diensteangebote dem Marktbedarf entsprechend in
einzelne Komponenten aufzuschlüsseln und die entsprechenden Bedingungen
einschließlich der Entgelte anzugeben.
(3a) Wird für ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Verpflichtung
gemäß § 41 hinsichtlich des physischen Zugangs zu Netzinfrastrukturen auf
Vorleistungsebene auferlegt, hat die Regulierungsbehörde auch eine Verpflichtung
gemäß Abs. 3 unter Angabe von Mindestinhalten aufzuerlegen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann Änderungen des Standardangebots zur
Sicherstellung der gemäß § 37 Abs. 1 auferlegten spezifischen Verpflichtungen
anordnen.“
Transparenzverpflichtung
§ 39. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf den Zugang auferlegen.
(2) Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde - unbeschadet der
Bestimmungen des § 90 - Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zusätzlich
nachstehende Informationsverpflichtungen auferlegen:
1. Informationen zur Buchhaltung und Kostenrechnung,
2. technische Spezifikationen,
3. Netzmerkmale,
4. Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen,
5. Entgelte einschließlich Rabatte sowie
6. allfällige Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen oder deren
Nutzung beschränken.
(3) Die Regulierungsbehörde kann dabei festlegen, welche konkreten Informationen
durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen sind.
Dies beinhaltet auch den konkreten Adressatenkreis, den Detailgrad und die Form,
in der die Veröffentlichungen vorzunehmen sind.
Getrennte Buchführung
§ 40. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf den Zugang eine getrennte Aufschlüsselung der Kosten auferlegen, um unerlaubte Quersubventionierung zu verhindern.
(2) Zu diesem Zweck kann insbesondere ein vertikal integriertes Unternehmen aufgefordert werden, seine Großhandelspreise und internen Verrechnungspreise transparent und nachvollziehbar zu gestalten. Die Regulierungsbehörde kann das zu verwendende Format und die zu verwendende Kostenrechnungsmethode festlegen. Dies beinhaltet auch den Detailgrad und die Form, in der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind.
(3) Hat die Regulierungsbehörde spezifische Verpflichtungen nach §§ 38, 39 oder 40 Abs. 1 und 2 angeordnet, kann sie unbeschadet der Bestimmungen des § 90 verlangen, dass die Kostenrechnungs- und Buchhaltungsunterlagen einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente auf Anforderung in vorgeschriebener Form und vorgeschriebenem Format vorgelegt werden. Die Regulierungsbehörde kann diese Informationen veröffentlichen, soweit dies zur Förderung des Wettbewerbs erforderlich ist.
(4) Die getrennte Aufschlüsselung der Kosten ist durch die Regulierungsbehörde jährlich zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
Zugang zu Netzeinrichtungen und Netzfunktionen
§ 41. (1) Die
Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu
verpflichten, Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen
und deren Nutzung zu gewähren.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 kann insbesondere folgende Verpflichtungen
umfassen:
1. Gewährung des Zugangs zum Netz, zu bestimmten Netzkomponenten oder
Netzeinrichtungen, einschließlich des Zugangs zu nicht aktiven Netzkomponenten,
und des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, um unter anderem die
Betreiberauswahl, die Betreibervorauswahl oder Weiterverkaufsangebote für
Teilnehmeranschlüsse zu ermöglichen;
2. Angebot bestimmter Dienste zu Großhandelsbedingungen zum Zweck des Vertriebs
durch Dritte;
3. bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;
4. Führung von Verhandlungen nach Treu und Glauben mit Unternehmen, die einen
Antrag auf Zugang stellen;
5. Gewährung von offenem Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder
anderen Schlüsseltechnologien, die für die Interoperabilität von Diensten oder
Diensten für virtuelle Netze erforderlich sind;
6. Ermöglichung von Kollokation oder anderen Formen der gemeinsamen
Unterbringung oder Nutzung von zugehörigen Einrichtungen;
7. Schaffung der Voraussetzungen, die für die Interoperabilität von
Ende-zu-Ende-Diensten notwendig sind, einschließlich der Bereitstellung von
Einrichtungen für intelligente Netzdienste oder Roaming in Mobilfunknetzen;
8. Gewährleistung des Zugangs zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder
ähnlichen Softwaresystemen, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei
der Bereitstellung von Diensten notwendig sind,
9. Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen sowie
10. Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und
Verfügbarkeitsdienst.
(3) Bei Auferlegung der Verpflichtungen gemäß Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde
insbesondere zu berücksichtigen:
1. technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation
konkurrierender Einrichtungen im Hinblick auf die Geschwindigkeit der
Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des
Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer
vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren;
2. Möglichkeit der Gewährung des Zugangs im Hinblick auf die verfügbare
Kapazität;
3. Investitionen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen unter
Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der
Investitionsrisiken;
4. Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs unter besonderer
Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten Wettbewerbs im Bereich
Infrastruktur;
5. gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum;
6. Bereitstellung europaweiter Dienste.
(4) Wird einem Betreiber die Verpflichtung auferlegt, Zugang gemäß Abs. 1
bereitzustellen, können technische oder betriebliche Bedingungen festgelegt
werden, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden
müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes
sicherzustellen.
Entgeltkontrolle und Kostenrechnung für den Zugang
§ 42. (1) Stellt die Regulierungsbehörde im Verfahren gemäß § 36 fest, dass ein Unternehmer mit beträchtlicher Marktmacht seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, kann ihm die Regulierungsbehörde hinsichtlich festzulegender Arten des Zugangs Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Entgeltkontrolle einschließlich kostenorientierter Entgelte auferlegen. Hierbei hat die Regulierungsbehörde den Investitionen des Betreibers Rechnung zu tragen und es ihm zu ermöglichen, eine angemessene Rendite für das eingesetzte Kapital unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken und der zukünftigen Marktentwicklung zu erwirtschaften sowie Risikobeteiligungsverträge ebenso wie Kooperationsvereinbarungen abzuschließen. Darüber hinaus sind die Kosten und Risiken von Investitionen für neue und verbesserte Infrastrukturen besonders zu berücksichtigen und es können Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilt werden.
(2) Wird ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichtet, seine Entgelte an den Kosten zu orientieren, obliegt es diesem Unternehmen, nachzuweisen, dass seine Entgelte sich aus den Kosten sowie einer angemessenen Investitionsrendite errechnen. Zur Ermittlung der Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung kann die Regulierungsbehörde eine von der Kostenberechnung des betreffenden Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen, die die Kosten und Risiken für Investitionen in Kommunikationsnetze und den allfälligen Wettbewerb zwischen den unterschiedlichen Märkten berücksichtigt. Die Regulierungsbehörde kann von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die umfassende Rechtfertigung seiner Entgelte verlangen und gegebenenfalls deren Anpassung anordnen. In diesem Zusammenhang kann die Regulierungsbehörde auch Entgelte berücksichtigen, die auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten gelten.
(3) Wird einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Kostenrechnungsmethode vorgeschrieben, hat die Regulierungsbehörde eine Beschreibung der Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen, in der die wesentlichen Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die Anwendung der vorgeschriebenen Kostenrechnungsmethode ist von der Regulierungsbehörde oder einer von ihr beauftragten qualifizierten unabhängigen Stelle jährlich zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer
§ 43. (1) Sofern die
Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren festgestellt hat, dass
1. auf dem relevanten Endnutzermarkt kein Wettbewerb herrscht und
2. spezifische Verpflichtungen nach §§ 38 bis 42 nicht zur Erreichung der in § 1
Abs. 2 und Abs. 2a vorgegebenen Ziele führen würden,
hat sie Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Endnutzermarkt
spezifische Verpflichtungen nach Abs. 2 oder 3 aufzuerlegen.
(2) Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können insbesondere beinhalten,
dass es dieses Unternehmen unterlässt,
1. überhöhte Preise zu verlangen,
2. den Eintritt neuer Marktteilnehmer zu behindern,
3. Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anzuwenden,
4. bestimmte Endnutzer unangemessen zu bevorzugen oder
5. Dienste ungerechtfertigt zu bündeln.
(3) Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können auch beinhalten, dass die
Regulierungsbehörde diesem Unternehmen geeignete Maßnahmen
1. zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen oder,
2. zur Kontrolle von Einzeltarifen im Hinblick auf kostenorientierte Entgelte
oder im Hinblick auf Preise von vergleichbaren Märkten auferlegt.
(4) Unternehmen, denen spezifische Verpflichtungen nach den vorangegangenen Absätzen auferlegt werden, haben hierzu Kostenrechnungssysteme einzusetzen, deren Format und anzuwendende Berechnungsmethode von der Regulierungsbehörde angeordnet werden kann. Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems ist durch die Regulierungsbehörde oder eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat sicher zu stellen, dass einmal jährlich eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften veröffentlicht wird.
Bereitstellung von Mietleitungen
§ 44. (entfällt BGBl I 102/2011)
Pflichten für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht hinsichtlich Endkundenentgelte
§ 45. (1) Stellt ein Betreiber
von Kommunikationsdiensten oder -netzen, dem gemäß § 43 die Verpflichtung
auferlegt wurde, seine Entgelte und Allgemeinen Geschäftsbedingungen genehmigen
zu lassen einen Antrag auf Genehmigung von Entgelten oder Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, hat die Regulierungsbehörde über diesen Antrag innerhalb
von acht Wochen zu entscheiden. Parteistellung hat nur der Antragsteller.
(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Regulierungsbehörde,
so gelten die beantragten Entgelte oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen als
genehmigt. Der Fristenlauf ist gehemmt, so lange die für die Genehmigung
erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht beigebracht
werden. Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von drei Wochen
nach Einbringung seines Antrages mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche zur
Beurteilung der Kostenorientierung erforderlichen Unterlagen nachzureichen sind.
(3) Die Entscheidung über zur Genehmigung beantragte Entgelte hat unter
Bedachtnahme auf die nach § 43 Abs. 2 und 3 verhängten Maßnahmen zu erfolgen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann die Genehmigung der Entgelte auch in der Form
der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilen; sie kann
auch Sondertarife vorsehen.
(5) Soweit die Erreichung effektiven Wettbewerbs dies erfordert, kann die
Genehmigung der Entgelte insbesondere folgende Nebenbestimmungen enthalten:
1. eine angemessene zeitliche Befristung,
2. die Verpflichtung, bestimmte Daten gemäß § 90 zu übermitteln,
3. Auflagen betreffend den Zeitpunkt der Einführung genehmigter Tarife,
4. eine auflösende Bedingung für den Fall, dass nach erfolgter Genehmigung ein
anderer Tarif eingeführt oder geändert wird,
5. Auflagen zur Anpassung genehmigter Entgelte im Falle geänderter
Vorleistungspreise.
(6) Die Genehmigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu versagen, wenn
sie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder dem §§ 6 und 9 KSchG
nicht entsprechen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl
§ 46. (entfällt BGBl I 102/2011)
Weitergehende Verpflichtungen und Verfahrensvorschriften
§ 47. (1) Die Regulierungsbehörde kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht andere als die in den §§ 38 bis 42 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Zugang auferlegen. Diesfalls hat die Regulierungsbehörde bei der Europäischen Kommission einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist der Entscheidung der Regulierungsbehörde zugrunde zu legen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen, die nicht über beträchtliche
Marktmacht verfügen, folgende Verpflichtungen nach §§ 38
bis 42 auferlegen:
1. diejenigen Verpflichtungen, die ein Betreiber von Kommunikationsnetzen oder
-diensten eingegangen ist, dem Frequenznutzungsrechte im Rahmen eines Verfahrens
nach § 55, zugeteilt wurden;
2. Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, denen Zugang gewährt
wurde, können technische Bedingungen auferlegt werden, soweit dies erforderlich
ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen;
3. Verpflichtungen, die zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen
erforderlich sind.
Funktionelle Trennung
§ 47a. (1) Gelangt die Regulierungsbehörde in
einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a zur Feststellung, dass die nach den §§ 38 bis
42 oder nach § 47 Abs. 1 auferlegten regulatorischen Verpflichtungen nicht zu
wirksamem Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde
Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf diesen Märkten bestehen, kann sie
vertikal integrierten Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf diesen
Märkten als außerordentliche Maßnahme die Verpflichtung auferlegen, ihre
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden
Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden
Geschäftsbereich unterzubringen, dessen Zweck es ist, allen Unternehmen,
einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens,
sämtliche Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu den
gleichen Bedingungen, insbesondere im Hinblick auf Preise und Dienstumfang,
sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen. Die
nähere Festlegung von Art und Ausmaß der Verpflichtung hat unter strenger
Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen.
(2) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, einem Unternehmen eine Verpflichtung
nach Abs. 1 aufzuerlegen, so hat sie bei der Europäischen Kommission einen
Antrag zu stellen, der die folgenden Inhalte umfasst:
1. den Nachweis, dass die in Abs. 1 genannte Schlussfolgerung der
Regulierungsbehörde begründet ist;
2. eine begründete Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten
bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens wirksamen und
nachhaltigen Wettbewerb auf den relevanten Märkten für Zugangsprodukte auf
Vorleistungsebene geben wird;
3. eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Regulierungsbehörde, auf das
betroffene Unternehmen, insbesondere auf dessen Personal und auf den Sektor der
elektronischen Kommunikation insgesamt, und auf die Anreize, in einen Sektor
insgesamt zu investieren, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, den
sozialen und territorialen Zusammenhalt zu wahren, sowie auf sonstige
Interessengruppen, insbesondere einschließlich einer Analyse der erwarteten
Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Verbraucher;
4. eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das
effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre, mit denen auf
die festgestellten Wettbewerbsprobleme bzw. Fälle von Marktversagen reagiert
werden soll.
(3) Gemeinsam mit dem Antrag nach Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde der
Europäischen Kommission einen Maßnahmenentwurf zu übermitteln, der folgende
Inhalte umfasst:
1. die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere die Angabe
des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;
2. die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie die von
diesem bereitzustellenden Produkte bzw. Dienstleistungen;
3. die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des
Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;
4. Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der regulatorischen
Verpflichtungen;
5. Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren,
insbesondere gegenüber den anderen Interessensgruppen;
6. ein Überwachungsprogramm, um die Einhaltung der Verpflichtungen
sicherzustellen, einschließlich der Veröffentlichung eines jährlichen Berichts.
(4) Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist der Entscheidung der
Regulierungsbehörde über den Maßnahmenentwurf zu Grunde zu legen. Stimmt die
Europäischen Kommission dem Antrag zu, hat die Regulierungsbehörde im Anschluss
gemäß §§ 36 bis 37a eine koordinierte Analyse der betroffenen relevanten Märkte
durchzuführen, im Rahmen derer die bestehenden regulatorischen Verpflichtungen
gemäß §§ 38 bis 42 bzw. § 47 Abs. 1 in Abhängigkeit vom Ergebnis neu auferlegt,
abgeändert oder aufgehoben werden.
Freiwillige funktionelle Trennung
§ 47b. (1) Unternehmen, die auf einem relevanten
Markt oder mehreren relevanten Märkten für Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene
als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht festgestellt wurden, haben die
Regulierungsbehörde im Voraus zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Anlagen
ihres Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem erheblichen Teil auf eine eigene
Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten
Geschäftsbereich einzurichten, um allen Nachfragern, einschließlich der eigenen
im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige
Zugangsprodukte anzubieten. Die Regulierungsbehörde ist auch über alle
Änderungen dieser Absicht sowie über das Endergebnis des Trennungsprozesses
vorab zu informieren. Die Verständigungen haben so rechtzeitig und so
umfangreich zu erfolgen, dass die Regulierungsbehörde die Wirkung der geplanten
Transaktion gemäß Abs. 2 beurteilen kann.
(2) Die Regulierungsbehörde hat gemäß §§ 36 bis 37a eine koordinierte Analyse
der betroffenen relevanten Märkte durchzuführen, im Rahmen derer die bestehenden
regulatorischen Verpflichtungen gemäß §§ 38 bis 42 bzw. § 47 Abs. 1 in
Abhängigkeit vom Ergebnis neu auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.“
Pflicht zur Zusammenschaltung
§ 48. (1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Kommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.
(2) Informationen, die Betreiber im Zuge von Verhandlungen über den
Netzzugang von anderen Betreibern erhalten, dürfen diese nur für den Zweck
nutzen, für den sie die Daten erhalten haben. Die Betreiber haben dabei stets
die Vertraulichkeit der übermittelten Information zu wahren, und dürfen diese
nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder
Geschäftspartner, für die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil
darstellen könnten, weitergeben; es sei denn, es besteht eine anderslautende
Vereinbarung zwischen den Betreibern.
(3) Standardangebote gemäß § 38 Abs. 3 sind der Regulierungsbehörde vorzulegen.
Vereinbarungen über Netzzugang sind der Regulierungsbehörde auf deren
begründetes Verlangen vorzulegen.
Umfang der Zusammenschaltung
§ 49. (1) Die Zusammenschaltung hat zumindest
folgende Leistungen zu umfassen:
1. Zurverfügungstellung der notwendigen Vermittlungsdaten der jeweiligen
Verbindung oder der Routingdaten im Fall paketorientierter Dienste an den
zusammenschaltenden Betreiber;
2. Zustellung der Verbindungen oder Datenpakete an den Nutzer des
zusammengeschalteten Betreibers;
3. Zurverfügungstellung der für die Verrechnung benötigten Daten in geeigneter
Weise an den zusammenschaltenden Betreiber.
(2) (entfällt BGBl I 102/2011)
(3) Ist für die Zusammenschaltung eine Heranführung über Leitungswege notwendig, so sind die Kosten der Herstellung sowie die laufenden Kosten der Zusammenschaltungsverbindung auf beide Betreiber angemessen aufzuteilen.
Anrufung der Regulierungsbehörde
§ 50. (1) Kommt zwischen einem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes, dem von der Regulierungsbehörde spezifische Verpflichtungen nach §§ 38, 41, 42 oder 47 auferlegt worden sind oder der nach § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 2, § 48 oder § 49 Abs. 3 verpflichtet ist, und einem anderen Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes oder einem Unternehmen, dem Zugangsverpflichtungen nach diesem Gesetz zugute kommen, eine Vereinbarung über die nach §§ 22 Abs. 3, 23 Abs. 2, 38, 41, 42, 47, 47a, 48 oder § 49 Abs. 3 bestehenden Verpflichtungen trotz Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.
(2) In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.
6. Abschnitt
Frequenzen
Frequenzverwaltung
§ 51. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verwaltet das Frequenzspektrum sowie die österreichischen Nutzungsrechte an Orbitalpositionen von Satelliten unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen sowie unter Berücksichtigung des hohen gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wertes von Frequenzen. Er hat durch geeignete Maßnahmen eine effiziente und störungsfreie Nutzung zu gewährleisten.
(2) (entfällt BGBl I 102/2011)
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Regulierungsbehörde über deren Ersuchen oder von Amts wegen Teile des Frequenzspektrums, hinsichtlich derer eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, zur Zuteilung gemäß § 55 überlassen. Dabei sind jedenfalls der Verwendungszweck und die technischen Nutzungsbedingungen bekannt zu geben.
(4) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 sind, soweit es sich um Frequenzen handelt, die im Frequenznutzungsplan und im Frequenzzuteilungsplan (§ 52 Abs. 2 und § 53) für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, von der KommAustria (§ 1 KOG) wahrzunehmen. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem 11. Abschnitt.
Frequenznutzungsplan
§ 52. (1) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen Frequenznutzungsplan zu
erstellen in welchem die Frequenzbereiche den einzelnen Funkdiensten und anderen
Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen werden. Dabei hat er
insbesondere auf die internationale Harmonisierung, die technische Entwicklung
und auf die Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien
Bedacht zu nehmen.
(2) Der Frequenznutzungsplan hat die Aufteilung der Frequenzbereiche auf
Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen zu enthalten.
Insbesondere kann auch die für Frequenznutzungen zulässige maximale Feldstärke
festgelegt werden, soweit dies für die Minimierung von Störungen anderer
Funkanlagen erforderlich ist. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen
bestehen.
(3) Im Frequenznutzungsplan kann auch festgelegt werden, dass in einzelnen
Frequenzbereichen die Zuteilung von Frequenzen zahlenmäßig beschränkt wird.
Dabei ist auf alle gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen Nutzungen
insbesondere unter Berücksichtigung der auf internationaler und europäischer
Ebene stattfindenden Frequenzplanungen und die absehbare technische Entwicklung
unter Berücksichtigung der in internationalen Organisationen und der
Europäischen Union erfolgenden Arbeiten zur Technologieentwicklung, ausgerichtet
jeweils auf die Dauer der zu erwartenden Frequenzzuteilung, sowie darauf Bedacht
zu nehmen, dass die effiziente Nutzung der Frequenzen gewährleistet ist. Diese
Festlegung ist zu begründen, die Begründung ist zu veröffentlichen.
(4) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen des Abs. 3
nicht mehr vorliegen, hat sie dies dem Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie unverzüglich mitzuteilen. Die Festlegung gemäß Abs. 3 ist in
angemessenen Abständen zu überprüfen.“
Frequenzzuteilungsplan
§ 53. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Frequenznutzung und die Frequenzzuteilung, insbesondere über die für die Zuteilung erforderlichen Voraussetzungen festlegen. Dabei ist insbesondere auf die technischen Möglichkeiten, die grundlegenden Anforderungen im öffentlichen Interesse und die effiziente Nutzung von Frequenzen Bedacht zu nehmen. Der Frequenzzuteilungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
(2) Die Festlegung individueller Nutzungsrechte für Frequenzen
(Frequenzzuteilung) ist nur in folgenden Fällen zulässig:
1. zur Vermeidung funktechnischer Störungen,
2. zur Gewährleistung der technischen Qualität der Dienste,
3. zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder
4. zur Erreichung von im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegten Zielen von
allgemeinem Interesse.
Frequenzzuteilung
§ 54. (1) Die Frequenzzuteilung
hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans und des Frequenzzuteilungsplans
beruhend auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen
Kriterien auf der Grundlage transparenter und objektiver Verfahren sowie
technologie- und diensteneutral zu erfolgen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 können jedoch unter folgenden Voraussetzungen
verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen im Hinblick auf die
Technologieneutralität verfügt werden:
1. zur Vermeidung funktechnischer Störungen,
2. zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische
Felder,
3. zur Gewährleistung der technischen Dienstequalität,
4. zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen,
5. zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder
6. zur Gewährleistung eines Zieles nach Abs. 1b.
(1b) Eine Einschränkung der Diensteneutralität ist – ebenfalls unter der
Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung – unter anderem
zulässig
1. zum Schutz des menschlichen Lebens,
2. zur Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen,
3. zur Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts oder
4. hinsichtlich Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) für
Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, zur Förderung der
kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, insbesondere
durch die Erbringung von Rundfunk- und Fernsehdiensten.
(1c) Werden Beschränkungen nach Abs. 1a und 1b verfügt, ist von der zuständigen
Behörde (Abs. 3) in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, inwieweit die
Vorraussetzung weiterhin bestehen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind zu
veröffentlichen.
(1d) Bei der Beurteilung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen
sind der Stand der Wissenschaften, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze
und Verordnungen zum allgemeinen Schutz vor elektromagnetischen Feldern zu
beachten.
(2) Frequenzen sind zur Nutzung zuzuteilen, wenn sie
1. für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind und
nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 genutzt werden können,
2. im vorgesehenen Einsatzgebiet zur Verfügung stehen,
3. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist.
(3) Für die Frequenzzuteilung sowie zur Änderung und zum Widerruf von
Frequenzzuteilungen ist zuständig:
1. die KommAustria für Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des
BVG-Rundfunk;
2. die Regulierungsbehörde für Frequenzen, hinsichtlich derer im
Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3
getroffen wurde, und 3. die Fernmeldebehörde für alle sonstigen Frequenzen.
(4) Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung der KommAustria einzuholen. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) nicht für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung der Obersten Fernmeldebehörde einzuholen.
(5) Die in Abs. 3 Z 1 genannten Frequenzen sind von der KommAustria innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zuzuteilen. Falls die KommAustria ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen hat, verlängert sich diese Frist um acht Monate. Die KommAustria verständigt die Oberste Fernmeldebehörde ehestmöglich von jeder erteilten Frequenzzuteilung und Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische Daten, Antennendiagramme usw.) zu enthalten hat.
(6) Die im Abs. 3 Z 2 genannten Frequenzen sind in einem Verfahren gemäß § 55 zuzuteilen.
(7) In der Frequenzzuteilung sind die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen erforderlich ist.
(8) Die Frequenzzuteilung lässt auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.
(9) Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.
(10) Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung übernommen.
(11) Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein.
(12) (entfällt BGBl I 102/2011)
(13) (entfällt BGBl I 102/2011)
(14) Die Entscheidung über die Zuteilung von Frequenzen durch die Fernmeldebehörde gemäß Abs. 3 Z 3 ist nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß § 81 binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist.
(15) (entfällt BGBl I 102/2011)
Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
§ 55. (1) Die Regulierungsbehörde hat die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 erfüllt und der die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Dies wird durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes festgestellt. Über Anträge auf Frequenzzuteilung hat die Regulierungsbehörde binnen acht Monaten ab Einbringung des Antrages oder, wenn sich dadurch eine kürzere Entscheidungsfrist ergibt, binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung der Ausschreibung zu entscheiden. Diese Fristen gelten nicht, wenn auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuteilung von Frequenzen entsprechend den
Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie
nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz durchzuführen. Sie hat die beabsichtigte
Zuteilung von Frequenzen öffentlich auszuschreiben, wenn
1. ein Bedarf von Amts wegen festgestellt worden ist oder
2. ein Antrag vorliegt und die Regulierungsbehörde zu der Auffassung gelangt,
dass der Antragsteller in der Lage ist, die mit dem Recht auf Frequenznutzung
verbundenen Nebenbestimmungen zu erfüllen. Dabei sind insbesondere die
technischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Voraussetzungen des
Antragstellers, seine Erfahrungen im Kommunikationsbereich sowie in verwandten
Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen. Es darf kein Grund
zur Annahme bestehen, dass der in Aussicht genommene Dienst, insbesondere was
die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, nicht erbracht werden wird.
(3) Nach Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie zu den Ausschreibungsbedingungen, ist die Ausschreibung im
"Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen. Sie hat jedenfalls zu
enthalten:
1. die Bereiche des der Regulierungsbehörde überlassenen Frequenzspektrums, die
für eine Zuteilung in einem gemeinsamen Verfahren bestimmt sind;
2. den Verwendungszweck der und die Nutzungsbedingungen für die zuzuteilenden
Frequenzen;
3. die Voraussetzungen für das Zurverfügungstellen der Ausschreibungsunterlagen
einschließlich eines allfälligen Kostenersatzes;
4. eine mindestens zweimonatige Frist, innerhalb derer Anträge auf Zuteilung von
Frequenzen gestellt werden können.
(4) In den Ausschreibungsunterlagen sind jedenfalls
1. die Grundsätze des Verfahrens zur Ermittlung des höchsten
Frequenznutzungsentgeltes darzustellen und
2. die Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so zu beschreiben,
dass die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist. Sie können auch
Angaben über die Höhe des mindestens anzubietenden Frequenznutzungsentgeltes
enthalten. Diese Angaben haben sich an der Höhe der für die zuzuteiltenden
Frequenzen voraussichtlich zu entrichtenden Frequenzzuteilungsgebühren zu
orientieren. In begründeten Fällen kann bei der Festlegung des Mindestgebotes
von der Orientierung an den Frequenzzuteilungsgebühren abgewichen werden, wenn
dies auf Grund des tatsächlichen Marktwertes der Frequenzen gerechtfertigt
erscheint. Gelangen Frequenzpakete zur Zuteilung, kann in den
Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden, dass Anträge auf Zuteilung einzelner
dieser Frequenzpakete, auf eine bestimmte Zahl von Frequenzpaketen oder auch auf
Kombinationen von Frequenzpaketen zulässig sind.
(5) Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass jenes Unternehmen, dem die Frequenzen von der Regulierungsbehörde zugeteilt werden, in einem Verfahren nach § 56 berechtigt werden kann, die Nutzungsrechte an diesen Frequenzen teilweise für die gesamte Dauer der Nutzung oder für einen bestimmten Zeitraum anderen Unternehmen im Sinne des § 15 zu überlassen.
(6) Anträge dürfen von den in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Voraussetzungen nur dann und insoweit abweichen, als dies in den Unterlagen für zulässig erklärt worden ist. Änderungen und Zurückziehen der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Dies gilt nicht für die Nachbesserung der Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes, wenn die Nachbesserung in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich im Rahmen der Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes (Abs. 9) für zulässig erklärt worden ist.
(7) Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern.
(8) Die Antragsteller bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die Regulierungsbehörde hat jene Antragsteller vom Frequenzzuteilungsverfahren mit Bescheid auszuschließen, deren Anträge unvollständig sind oder von den Ausschreibungsbedingungen in unzulässiger Weise abweichen oder welche die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen.
(9) Die Regulierungsbehörde hat geeignete Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes mittels Verfahrensanordnung festzulegen. Diese Regeln haben den Grundsätzen nach Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 1 zu entsprechen sowie dem Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen (Abs. 3 Z 2) Rechnung zu tragen. Die Regeln haben jedenfalls auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen Gebotes und geeignete Sicherstellungen für die Gebote zu bestimmen. Sie haben den Hinweis zu enthalten, dass Antragsteller, die bei der Ermittlung des höchsten Gebotes kollusives Verhalten an den Tag legen, mit Verfahrensanordnung von der weiteren Teilnahme am Verfahren zur Ermittlung des höchsten Gebotes ausgeschlossen werden können. Die Regeln sind den Antragstellern mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ermittlung des höchsten Gebotes zu übermitteln.
(10) Die Frequenzzuteilung kann folgende Nebenbestimmungen enthalten, die
dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes und der
relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere der
Genehmigungsrichtlinie, bestmöglich zu erfüllen:
1. Angabe des Verwendungszwecks, der Art des Netzes und der Technologie, für die
die Frequenznutzungsrechte erteilt werden, gegebenenfalls einschließlich der
ausschließlichen Nutzung einer Frequenz für die Übertragung eines bestimmten
Inhalts oder bestimmter audiovisueller Dienste;
2. Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, die effektive und effiziente
Frequenznutzung sicher zu stellen, gegebenenfalls einschließlich Anforderungen
in Bezug auf die Reichweite sowie Regelungen betreffend den Zeitpunkt der
Betriebsaufnahme und der Versorgung, sowie für den Fall der Nichteinhaltung der
auferlegten Verpflichtungen die Verhängung von Pönalen;
3. technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von
funktechnischen Störungen und spezielle Bedingungen für die Begrenzung der
Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern nach den
Kriterien des § 54 Abs. 1d, sofern diese Bedingungen von der
Allgemeingenehmigung abweichen;
4. Befristung;
5. allenfalls Bedingungen hinsichtlich der Überlassung der Frequenzen auf Antrag
des Inhabers dieser Rechte;
6. Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Frequenznutzungsrechte erwirbt,
im Laufe eines Auswahlverfahrens eingegangen ist;
7. Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler
Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen erforderlich sind.
(11) Die Regulierungsbehörde kann in jedem Stadium des Verfahrens Sachverständige sowie Berater beiziehen, deren Kosten, ebenso wie weitere Barauslagen, von dem Antragsteller, dem die Frequenzen zugeteilt werden, zu tragen sind. Bei mehreren Antragstellern sind die Kosten aliquot aufzuteilen.
(12) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem
Grund aufzuheben und das Verfahren in jedem Stadium aus wichtigem Grund
einzustellen, insbesondere wenn
1. die Regulierungsbehörde kollusives Verhalten von Antragstellern feststellt
und ein effizientes, faires und nicht diskriminierendes Verfahren nicht
durchgeführt werden kann;
2. kein oder nur ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt;
3. kein oder nur ein Antragsteller, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 2
erfüllt, an der Ermittlung des höchsten Gebotes tatsächlich teilnimmt;
4. das Verfahren ergibt, dass von den Antragstellern weniger Frequenzspektrum in
Anspruch genommen wird, als zur Zuteilung vorgesehen ist. All das begründet
keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
(13) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind.
Überlassung von Frequenzen, Änderung der Eigentümerstruktur
§ 56. (1) Die Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenzen, die von der Regulierungsbehörde zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde hat den Antrag auf sowie die Entscheidung über die Genehmigung zur Überlassung der Frequenznutzungsrechte zu veröffentlichen. Bei ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde im Einzelfall die technischen und insbesondere die Auswirkungen einer Überlassung auf den Wettbewerb zu beurteilen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu vermeiden. Die Genehmigung ist jedenfalls dann zu verweigern, wenn trotz der Auferlegung von Nebenbestimmungen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Überlassung wahrscheinlich ist.
(1a) Erweist sich im Rahmen der Überlassung von Frequenznutzungsrechten eine Änderung von Art und Umfang der Frequenznutzung als erforderlich, um nachteilige technische Auswirkungen oder nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb zu vermeiden, so hat diese Änderung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 57 zu erfolgen.
(2) Wesentliche Änderungen der Eigentümerstruktur von Unternehmen, denen Frequenznutzungsrechte in einem Verfahren gemäß § 55 zugeteilt wurden, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Abs. 1 dritter bis letzter Satz gelten sinngemäß.
(3) Einschränkungen der Frequenznutzung, die sich aus rundfunkrechtlichen Vorschriften ergeben, bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
(4) Die Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenzen, die von den
Fernmeldebüros zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Anzeige beim
Fernmeldebüro. Der Anzeige ist anzuschließen:
1. die genaue Bezeichnung jenes Bescheides, mit dem die Nutzungsrechte für
Frequenzen zugeteilt wurden, die Bewilligung zum Betrieb (§ 83) erteilt und die
Gebühren gemäß § 82 vorgeschrieben wurden,
2. der Vertrag, mit welchem die Nutzungsrechte übertragen werden,
3. Angaben über Identität des Rechtsnachfolgers,
4. Angaben über die Rechnungsadresse des Rechtsnachfolgers.
Der Bescheid (Z 1) geht mit Eingang der Anzeige beim Fernmeldebüro in gleichem
Umfang auf den Rechtsnachfolger über.
Änderung der Frequenzzuteilung
§ 57. (1) Die Art und der
Umfang der Frequenzzuteilung können durch die zuständige Behörde geändert
werden, wenn
1. auf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen
möglich sind oder
2. dies aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung
des internationalen Fernmelderechts oder
3. dies zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter
Frequenznutzungen erforderlich ist oder
4. Frequenznutzungsrechte, die vor dem 26. Mai 2011 bestanden haben, nach Ablauf
des 25. Mai 2016 nicht den Anforderungen des § 54 Abs. 1a bis 1b entsprechen.
Bei Vornahme solcher Änderungen sind die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und
die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Betroffenen zu berücksichtigen.
Änderungen dürfen nicht über die Bestimmungen dieses Abschnittes hinausgehen.
(2) In den Verfahren nach Abs. 1 ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte
Änderung der Zuteilung mitzuteilen und ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG eine Frist von
mindestens vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen.
(3) Der Zuteilungsinhaber hat gemäß Abs. 1 oder 2 angeordneten Änderungen
innerhalb angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Dies begründet
keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben
davon unberührt.
(4) Auf Antrag des Zuteilungsinhabers kann die zuständige Behörde (§ 54 Abs. 3)
die vorgeschriebene Frequenznutzung insbesondere auch im Hinblick auf das
Erfordernis der Technologie- und Diensteneutralität ändern, sofern dies auf
Grund der im Frequenznutzungsplan vorgesehenen Nutzung zulässig ist. Dabei hat
sie insbesondere die technische Entwicklung und die Auswirkungen auf den
Wettbewerb zu berücksichtigen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen
aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des
Wettbewerbs oder der technisch effizienten Frequenznutzung zu vermeiden.
(5) Soweit die geänderten technischen Bedingungen der Frequenznutzung von den
Ausschreibungsbedingungen (§ 55) abweichen, ist der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie anzuhören.
(6) Änderungen der Frequenznutzungsrechte durch die Regulierungsbehörde sind der
zuständigen Fernmeldebehörde anzuzeigen.
Frequenznutzung
§ 58. Aus der Zuteilung von Frequenzen kann kein Besitzrecht auf bestimmte Frequenzen abgeleitet werden. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung bestimmter Frequenzen eingeräumt.
Frequenznutzungsentgelt
§ 59. (1) Zur Sicherung einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums haben Inhaber einer gemäß § 55 erfolgten Zuteilung zusätzlich zur Frequenznutzungsgebühr ein Frequenznutzungsentgelt zu leisten.
(2) Der Antrag auf Zuteilung einer gemäß § 55 zuzuteilenden Frequenz hat die Höhe des Frequenznutzungsentgeltes zu nennen, das der Antragsteller für die Nutzung der Frequenzen im Fall der Zuteilung einmalig zu zahlen bereit ist. Die Regulierungsbehörde hat das Frequenznutzungsentgelt im Bescheid über die Frequenzzuteilung vorzuschreiben, wobei der Antragsteller die in seinem Antrag getroffene Festlegung des Entgelts jedenfalls gegen sich gelten lassen muss.
Erlöschen der Zuteilung
§ 60. (1) Eine Zuteilung
erlischt durch
1. Verzicht,
2. Widerruf,
3. Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde, sowie
4. Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht
aber im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.
(2) Im Falle des Todes des Zuteilungsinhabers kann die Verlassenschaft dieses
Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen, doch hat der Vertreter der
Verlassenschaft dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Die Zuteilung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung
weggefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der Zuteilungsinhaber seine
Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt oder die zugeteilte Frequenz nicht
innerhalb von sechs Monaten ab der Entscheidung der Fernmeldebehörde gemäß § 81
im zugeteilten Sinn genutzt oder eine begonnene Nutzung durch mehr als ein Jahr
nicht ausgeübt hat. Dem Zuteilungsinhaber ist vor dem Widerruf angemessene
Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
(4) Die Zuteilung ist zu widerrufen, wenn über das Vermögen des
Zuteilungsinhabers der Konkurs eröffnet wurde oder der Antrag auf
Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens
voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; die zuständige Behörde
kann von dem Widerruf absehen, wenn die Weiterführung vorwiegend im Interesse
der Gläubiger gelegen ist.
(5) Im Verfahren gemäß Abs. 3 hat die Regulierungsbehörde § 91 sinngemäß
anzuwenden. Eine Verfügung nach Abs. 3 begründet keinen Anspruch auf
Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
(6) Ein Erlöschen der Zuteilung ist von der Regulierungsbehörde unverzüglich der
zuständigen Fernmeldebehörde zu melden.
7. Abschnitt
Adressierung und Nummerierung
Begriffe
§ 61. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff "Kommunikationsparameter" die Gesamtheit aller möglichen Zeichen, Buchstaben, Ziffern und Signale, die unmittelbar zur Netzsteuerung von Kommunikationsverbindungen dienen.
Ziel
§ 62. Ziel dieses Abschnittes ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung der Gesamtheit aller Kommunikationsparameter, um den Anforderungen von Nutzern und Betreibern von Kommunikationsnetzen und -diensten, in objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.
Plan für Kommunikationsparameter
§ 63. (1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung einen Plan für Kommunikationsparameter , wie die Notrufnummern, einschließlich der europäischen Notrufnummer 112 und einheitliche Nummern für harmonisierte Dienste mit sozialem Wert, insbesondere einer Hotline für vermisste Kinder unter der Rufnummer 116000 im Sinne der Entscheidung 2007/116/EG, zu erlassen, in welchem auch die Voraussetzungen für die Zuteilung von Kommunikationsparametern festzulegen sind. Der Plan für Kommunikationsparameter kann aus Teilplänen bestehen.
(2) In dieser Verordnung können auch
a) Verhaltensvorschriften, die bei der Nutzung von Kommunikationsparametern zu
befolgen sind und
b) Zeitpunkt und Fristen, binnen derer Umstellungen bereits belegter und nicht
den Erfordernissen des Plans entsprechender Kommunikationsparametern vorzunehmen
sind, festgelegt werden.
(3) Bei der Erstellung dieses Plans ist insbesondere auf die relevanten internationalen Vorschriften, auf die Entwicklung von neuen nationalen und internationalen Diensten sowie auf die Verfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl von Kommunikationsparametern Bedacht zu nehmen.
(4) Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten sind zur Mitwirkung an der Umsetzung der Pläne verpflichtet.
Planänderungen
§ 64. (1) Die Regulierungsbehörde hat zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Kommunikationsparametern dem Stand der Technik entsprechend Änderungen vorzunehmen. Dabei sind die Auswirkungen auf die Betroffenen, insbesondere die entstehenden direkten und indirekten Umstellungskosten, zu berücksichtigen.
(2) Die von diesen Änderungen Betroffenen sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen auf ihre Kosten durchzuführen.
(3) Die teilweise oder vollständige Änderung des Plans, der Regelungen über die Zuteilung von Kommunikationsparametern oder der Nutzungsbedingungen begründet keinerlei Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
Zuständigkeit zur Zuteilung von Kommunikationsparametern, Verfahren
§ 65. (1) Die Regulierungsbehörde ist zuständig für die effiziente Verwaltung des Plans, insbesondere für die Erfassung der Nutzung und für die Zuteilung von Kommunikationsparametern an Nutzer und Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten. Diesen kann das Recht gewährt werden, untergeordnete Elemente selbständig zu verwalten.
(2) Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten, denen gemäß Abs. 1 das Recht gewährt wurde, untergeordnete Elemente selbständig zu verwalten, sind verpflichtet, sich gegenüber anderen Betreibern von Diensten hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nichtdiskriminierend zu verhalten. Sie sind weiters verpflichtet, der Regulierungsbehörde wöchentlich anzuzeigen, welche der von ihnen verwalteten Nummernfolgen zukünftig verwendet werden wird und durch welchen Betreiber dies erfolgen wird.
(3) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag Kommunikationsparameter an Nutzer und Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Nutzung zuzuteilen. Die Regulierungsbehörde hat darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(4) Bescheide gemäß Abs. 3 können folgende Nebenbestimmungen enthalten:
1. Angabe des Dienstes, für den der Kommunikationsparameter genutzt werden darf,
2. eine nach Art und Bedeutung des zugeteilten Kommunikationsparameters
angemessene Befristung,
3. Nebenbestimmungen, die erforderlich sind um eine effektive und effiziente
Nutzung des Kommunikationsparameters sicherzustellen, insbesondere die
Verpflichtung über die Mitteilung der tatsächlichen Nutzung,
4. Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler
Vereinbarungen über die Nutzung von Kommunikationsparametern erforderlich sind.
(5) Nutzungsrechte sind nicht frei übertragbar. Über Antrag des Zuteilungsinhabers ist das Nutzungsrecht von der Regulierungsbehörde in einem Verfahren gemäß Abs. 3 auf einen anderen Nutzer oder Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes zu übertragen. Davon ausgenommen sind Fälle der Nummernübertragung gemäß § 23. Diese Fälle sind vom Betreiber des aufnehmenden Kommunikationsdienstes der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(6) Die Regulierungsbehörde kann von ihr erteilte Zuteilungen im öffentlichen
Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen
1. zur Sicherheit des öffentlichen Kommunikationsverkehrs,
2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,
3. im Interesse der Gesamtheit der Nutzer,
4. zur Anpassung an Planänderungen gemäß § 64,
5. zur Anpassung an auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Nutzungen
oder
6. zur Anpassung an Markterfordernisse erforderlich ist. Dabei ist unter
möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des
Zuteilungsinhabers vorzugehen.
(7) Im Verfahren nach Abs. 6 ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung mitzuteilen und ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen.
(8) Der Inhaber der Zuteilung hat jeder gemäß Abs. 6 angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
Nutzung
§ 66. (1)Aus der Zuteilung von Kommunikationsparametern kann kein Besitzrecht auf bestimmte Kommunikationsparameter erwachsen. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung von Kommunikationsparametern eingeräumt.
(2) Kommunikationsparameter, für die kein ordnungsgemäßes Nutzungsrecht besteht, dürfen nicht verwendet werden.
Nutzungsentgelt
§ 67. (1) Für jeden Kommunikationsparameter ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Die Höhe des Nutzungsentgeltes ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen. Dabei ist insbesondere auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand, auf den wirtschaftlichen Nutzen durch die Zuteilung und auf die optimale Nutzung der Kommunikationsparameter Bedacht zu nehmen.
(2) Absatz 1 gilt auch für jene Fälle, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Kommunikationsparameter benützt oder vorrätig gehalten werden.
Erlöschen der Zuteilung
§ 68. (1) Die Zuteilung erlischt durch
1. Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. Verzicht des Zuteilungsinhabers;
3. Widerruf;
4. Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht
jedoch in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge.
(2) Der Widerruf ist durch die Regulierungsbehörde auszusprechen, wenn
1. eine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr gegeben ist;
2. dies auf Grund von internationalen Vorgaben notwendig ist;
3. der Zuteilungsinhaber gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine
auf Grund von § 24 oder § 63 erlassene
Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden
Nebenbestimmungen grob oder wiederholt verstoßen hat.
(3) Im Verfahren gemäß Abs. 2 Z 3 ist § 91 sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(4) Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen.
8. Abschnitt
Schutz der Nutzer
Rechte der Nutzer und Teilnehmer
§ 69. (1) Jedermann ist berechtigt, öffentliche Kommunikationsdienste einschließlich den Universaldienst unter den Bedingungen der veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte in Anspruch zu nehmen.
(2) Teilnehmer haben unter den in Abs. 3 bis 5 genannten Voraussetzungen das Recht, sich in allgemein zugängliche Teilnehmerverzeichnisse eintragen zu lassen, ihren Eintrag zu prüfen, zu korrigieren und wieder löschen zu lassen.
(3) Ein Teilnehmer hat gegenüber dem Betreiber des öffentlichen Telefondienstes, mit dem er in einem Vertragsverhältnis über die Inanspruchnahme des Anschlusses steht, das Recht, mit folgenden Daten unentgeltlich in das Teilnehmerverzeichnis des Betreibers aufgenommen zu werden: Familienname, Vorname(n), akademischer Grad, Adresse, Teilnehmernummer und, sofern der Teilnehmer dies wünscht, die Berufsbezeichnung.
(4) Mit Zustimmung des Teilnehmers können noch zusätzliche Daten in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden. Sofern davon auch andere Personen betroffen sind, müssen auch diese zustimmen.
(5) Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis ganz oder teilweise zu unterbleiben (Nichteintragung). Dafür darf kein Entgelt verlangt werden. Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in ein elektronisches Teilnehmerverzeichnis, das die Suche anhand anderer Daten als anhand des Namens des Teilnehmers ermöglicht, zu unterbleiben.
(6) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben ihre Teilnehmer über die ihnen gemäß Abs. 2 und 3 zustehenden Rechte in geeigneter Weise zu informieren.
Zahlungsverzug
§ 70. Der Betreiber eines Kommunikationsdienstes darf im Falle des Zahlungsverzugs eines Teilnehmers eine Diensteunterbrechung oder -abschaltung nur dann vornehmen, wenn er den Teilnehmer zuvor unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Für die gänzliche Sperre des betroffenen Dienstes, bei dem Zahlungsverzug besteht, darf der Betreiber ein angemessenes Bearbeitungsentgelt vereinbaren. Unterbricht der Betreiber lediglich einzelne Teile des betroffenen Dienstes, darf hierfür kein gesondertes Entgelt vereinbart werden. Eine Unterbrechung des Zugangs zu Notrufen ist nicht zulässig. Eine Abschaltung oder Unterbrechung von Leistungen des Universaldienstes im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 1 und 2 darf nicht erfolgen, wenn der Teilnehmer ausschließlich mit Verpflichtungen aus einem anderen Vertragsverhältnis des Universaldienstes oder aus einem sonstigen Vertragsverhältnis mit dem Betreiber säumig ist.
Überprüfung der Entgelte
§ 71. (1) Bezweifelt ein
Teilnehmer die Richtigkeit der ihm verrechneten Entgelte für einen
Kommunikationsdienst, so hat der Betreiber auf schriftlichen Antrag alle der
Ermittlung dieses Betrages zugrunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand
des Ergebnisses dieser Überprüfung die Richtigkeit der Verrechnung schriftlich
zu bestätigen oder die Verrechnung entsprechend zu ändern.
(1a) Anträge gemäß Abs. 1 können innerhalb von drei Monaten eingebracht werden.
(2) Wird der Regulierungsbehörde ein Einspruch gegen die von einem Betreiber
verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst zur Kenntnis gebracht, so
wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten und
bestrittenen Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon
kann der Betreiber den Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei
Abrechnungsperioden entspricht, sofort fällig stellen.
(2a) Auf Antrag des Teilnehmers hat der Betreiber für die Dauer des
Streitbeilegungsverfahrens jenen Teil des vom Teilnehmer bereits geleisteten
Entgeltes zu erstatten, der nach Abs. 2 nicht fällig gestellt werden darf. Nach
Abschluss des Verfahrens sind zuviel eingehobene Beträge samt den gesetzlichen
Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
(3) Für den Fall, dass im Überprüfungsverfahren des Betreibers bzw. im
Streitbeilegungsverfahren nach § 122 Abs. 1 Z 1 kein Anlass zur Neuberechnung
des bestrittenen Betrages gefunden wird, können die gesetzlichen Verzugszinsen
ab dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum in Rechnung gestellt werden.
Der Lauf der Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB ist bezüglich der
Gesamtbeträge der nach Abs. 2 bestrittenen Rechnungen für die Dauer des
Streitbeilegungsverfahrens nach § 122 Abs. Z gehemmt.
(4) Für den Fall, dass ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des
Teilnehmers ausgewirkt haben könnte und sich das richtige Entgelt nicht
ermitteln lässt, ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unbeschadet einer
gerichtlichen Entscheidung, eine auf dem durchschnittlichen Ausmaß der
Inanspruchnahme dieses Kommunikationsdienstes durch den Teilnehmer basierende
Pauschalabgeltung festzusetzen, soweit der Betreiber einen Verbrauch zumindest
in diesem Ausmaß glaubhaft machen kann.
Abschaltung
§ 72. (1) Unabhängig von der
Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines
öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes einen Teilnehmer dazu
auffordern, störende oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, entsprechende
Telekommunikationsendeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlusspunkt zu
entfernen.
(2) Die Bestimmungen des § 11 FTEG bleiben unberührt.
9. Abschnitt
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Technische Anforderungen
§ 73. (1) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.
(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren
Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen festsetzen, insbesondere für
1. die Typenzulassung von Funkanlagen und
2. den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen
Verkehrsmitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.
Errichtung und Betrieb von Funkanlagen
§ 74. (1) Die Errichtung und
der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FTEG nur
zulässig
1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3, oder
2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung
nach Abs. 3 oder
3. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger
Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 14) oder die KommAustria
(§ 54 Abs. 3 Z 1),
4. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung nach einer
Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen
Einrichtung, die gemäß § 3 Z 6 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist
ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen
Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut
sind.
(3) In den nicht dem § 53 Abs. 2 unterliegenden Fällen hat der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und
Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung
festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer
Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des
störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser
Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer
Anzeigepflicht gemäß § 80a unterliegen.
Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen
§ 75. (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen für bewilligungspflichtig erklären. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verwendung der Funkanlage eine erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken oder sonst der Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegenstehen kann.
(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn auf die Funkanlage das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, nicht anzuwenden ist und Grund zur Annahme besteht, dass die technischen Anforderungen gemäß § 73 erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 83 vorliegt oder wenn die Funkanlage musealen oder demonstrativen Zwecken dient.
Typenzulassung von Funkanlagen
§ 76. (1) Über Antrag hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzustellen, ob eine Funkanlage den technischen Anforderungen gemäß § 73 entspricht (Typenzulassung). Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die Funkanlage die technischen Anforderungen erfüllt. Der Antrag ist unzulässig, sofern die betroffene Funkanlage dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen oder der Schiffsausrüstungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/1999, unterliegt.
(2) Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik
Österreich verbindlichen internationalen Vorschriften auf Grund eines dort
beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens oder nach den österreichischen
Vorschriften über eine Konformitätserklärung des Herstellers.
1. eine international anzuerkennende Zulassung (Konformitätsbescheinigung) einer
ausländischen Stelle oder
2. eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegt und das Gerät
vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist. Solche Geräte gelten als gemäß Abs. 1
zugelassen.
(3) Durch Verordnung sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die international anzuerkennenden Konformitätsbewertungsverfahren (Zertifizierung, Baumusterprüfung und dergleichen), die nationale Konformitätserklärung des Herstellers, die Kennzeichnung der Geräte, die Produktkontrollen und die Überwachungsaufgaben zu erlassen.
Kennzeichnung
§ 77. (1) Unbeschadet der Regelungen des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, darf die vorgeschriebene Kennzeichnung von Funkanlagen nur vom Berechtigten angebracht werden. Die Kennzeichnung darf nur an Geräten angebracht werden, die mit der zugelassenen Type übereinstimmen. Die Kennzeichen gelten als öffentliche Urkunden.
(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Aussehen dieser Kennzeichen festzulegen.
(3) Sind Funkanlagen gemäß einer auf Grund von Absatz 2 erlassenen Verordnung gekennzeichnet, ohne dass dazu die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 vorliegen, so hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen § 14 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen mit Zeichen gekennzeichnet sind, die mit der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnung verwechselt werden können.
Verwendung
§ 78. (1) Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden.
Als missbräuchliche Verwendung gilt:
1. jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit
oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt;
2. jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer;
3. jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen
bestehenden Geheimhaltungspflicht und
4. jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer
Funkanlage entspricht.
(2) Inhaber von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen haben, soweit ihnen dies zumutbar ist, sowie unter Berücksichtigung des Grundrechtes auf Datenschutz im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine missbräuchliche Verwendung auszuschließen. Diensteanbieter, welche lediglich den Zugang zu Kommunikationsdiensten vermitteln, gelten nicht als Inhaber.
(3) Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden.
(4) Funksendeanlagen dürfen nur unter Verwendung der mit der Bewilligung zugeteilten Frequenzen und Rufzeichen betrieben werden.
(5) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechen, dürfen weder mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbunden noch in Verbindung mit diesem betrieben werden.
10. Abschnitt
Verfahren, Gebühren
Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung
§ 79. (1) Einen Antrag auf Zulassung einer Type einer Funkanlage darf nur der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellen. Ein Antragsteller mit Unternehmenssitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes darf den Antrag nur durch eine Person stellen, die im Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz hat.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich einzubringen. Ein Antrag auf Zulassung einer Type ist nur zulässig, wenn die Funkanlage ein Typenschild mit dem Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten und die von diesem gewählte Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) trägt.
(3) Anträgen gemäß Abs. 1 ist ein Gutachten einer anerkannten inländischen oder akkreditierten ausländischen Prüfstelle zum Nachweis der Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 73 anzuschließen. Liegt eine ausländische Zulassung vor, ist lediglich ein ergänzendes Gutachten zum Nachweis der durch diese Zulassung nicht erfassten technischen Anforderungen anzuschließen. Darüber hinaus kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen die Vorlage weiterer Unterlagen, wie Beschreibungen und Schaltpläne und die Vorlage eines Baumusters auf Kosten des Antragstellers verlangen, wenn dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.
(4) Eine Funkanlage gehört dann zu der zugelassenen Type, wenn sie nach den bei der Überprüfung vorgelegenen Beschreibungen und Schaltplänen gebaut ist und wenn ihre Bezeichnung auf dem Typenschild mit der Bezeichnung der überprüften Type übereinstimmt.
(5) § 81 Abs. 6 und 7 gilt auch bei Zulassungen und Typenzulassungen.
Widerruf einer Zulassung oder Typenzulassung
§ 80. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 77 Abs. 1 nicht vorliegen.
Anzeigeverfahren
§ 80a. Die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach § 74 Abs. 3 ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.
Bewilligungsverfahren
§ 81. (1) Anträge gemäß § 74
Abs. 1 Z 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu
enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und
3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,
4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß § 55.
Auf Aufforderung der Behörde sind Unterlagen zum Nachweis der technischen
Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität der
verwendeten Geräte vorzulegen.
(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in
dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll. Über
Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne
des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die
Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen
Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen
der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein
vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht
Monate.
(3) Soll eine Funkanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer
Fernmeldebüros errichtet oder betrieben werden, oder sollen Frequenzen genutzt
werden, die von der Regulierungsbehörde gemäß § 55 zugeteilt wurden, so ist das
Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller
seinen Hauptwohnsitz hat. Ist ein solcher nicht vorhanden, so ist jenes
Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage das
erste Mal in Betrieb genommen werden soll.
(4) Für den Fall, dass die Zuteilung von Frequenzen nicht durch die
Regulierungsbehörde erfolgt ist, entscheidet über die Zuteilung die gemäß § 54
Abs. 3 zuständige Behörde nach den Kriterien des § 54.
(5) Bescheide gemäß § 83 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen.
(6) Bescheide gemäß §§ 75 76 und 83 können Nebenbestimmungen enthalten. In den
Fällen des § 55 können zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, die
erforderlich sind um im Rahmen des konkreten Einsatzes der Funkanlage den
störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen sicherzustellen, insbesondere,
wenn ein Koordinierungsverfahren mit in- oder ausländischen Funkanlagen
erforderlich ist. In den übrigen Fällen können mit Bedingungen und Auflagen
Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles
für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Kriterien
des § 54 Abs. 1d, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler
Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen
oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.
(7) In den Fällen des § 56 Abs. 4 hat die Fernmeldebehörde auf Antrag des
Rechtsnachfolgers einen Feststellungsbescheid über den erfolgten Übergang des
Bescheides zu erlassen.
Gebühren
§ 82. (1) Für Anzeigen gemäß §
80a, Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu
entrichten.
(1a) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem
die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen
wird. Im Falle von Anzeigen gemäß § 80a entsteht die Pflicht gleichzeitig mit
Einlangen der Anzeige bei der Behörde.
(2) Diese gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren dienen zur Abgeltung der
Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung
und Fortschreibung von Frequenznutzungen, sowie für die dazu notwendigen
Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer
effizienten und störungsfreien Frequenznutzung. Gebühren können vorgesehen
werden in Form
1. einer Einmalgebühr für Anzeigen nach § 80a,
2. einer einmaligen Zuteilungsgebühr für Nutzungsrechte an Frequenzen,
3. einer periodisch zu entrichtenden Nutzungsgebühr für Frequenzen,
4. einer Einmalgebühr für sonstige Verwaltungshandlungen nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes.
Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen ein
Frequenznutzungsentgelt entrichtet wird. Für Dienste der Behörden und
Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut sind,
sind für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die
ausschließlich zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt sind, keine
Gebühren zu entrichten.
(3) Die Gebühren gemäß Abs. 2 sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch
Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele
verbundenen Personal- und Sachaufwand und auf die optimale Nutzung der
Frequenzressourcen Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob
Frequenzen kommerziell genutzt werden.
(4) Hat jemand durch eine widerrechtliche Handlung Gebühren entzogen, so hat das
Fernmeldebüro, ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten
Strafe, dem Schuldigen die entzogene Gebühr innerhalb der Verjährungsfrist nach
den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätzen
vorzuschreiben.
(5) Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.
(6) Die Verordnung gemäß Abs. 3 für Frequenzen, die für Rundfunk im Sinne des
BVG-Rundfunk vorgesehen sind, außer jenen, die nicht zur Veranstaltung von
Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, ist von der
KommAustria zu erlassen. In diesen Fällen ist auch das Verfahren nach Abs. 4 von
der KommAustria durchzuführen.
Erteilung der Bewilligung
§ 83. Die Bewilligung zur
Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn
2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung
stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt
werden können;
4. seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate
verstrichen sind;
5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu
befürchten ist;
6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.“
Nachträgliche Änderungen der Bewilligung
§ 84. (1) Soweit davon Bestimmungen der
Bewilligung betroffen sind, bedarf
1. jede Standortänderung,
2. jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes
im Fall von beweglichen Anlagen sowie
3. jede technische Änderung der Anlage der vorherigen Bewilligung durch das
zuständige Fernmeldebüro.
(2) Die Behörde kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern,
wenn dies aus wichtigen Gründen
1. zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,
2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,
3. bei Änderungen der Frequenzzuteilung gemäß § 57,
4. zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter
Frequenznutzungen notwendig ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der
wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Bewilligungsinhabers
vorzugehen.
(3) Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs. 2 angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
(4) Ändert sich infolge gestiegener Kommunikationsbedürfnisse eines Nutzers die Belegung der zugeteilten Frequenzen so nachhaltig, dass für andere Nutzer der gleichen Frequenz die bestimmungsmäßige Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Behörde demjenigen, dessen Funkbetrieb die Einschränkung verursacht hat, eine andere Frequenz zuteilen, soweit Abhilfe anderer Art nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn im Zusammenhang mit Erweiterungsanträgen für bestehende Funknetze andere Nutzer in der bestimmungsmäßigen Frequenznutzung eingeschränkt sind.
(5) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind bei Bewilligungen im Bereich des Rundfunks im Sinne des BVG-Rundfunk von der KommAustria wahrzunehmen.
Erlöschen der Bewilligung
§ 85. (1) Die Bewilligung
erlischt
1. durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;
3. durch Widerruf;
4. durch Erlöschen der Frequenzzuteilung gemäß § 60.
(3) Der Widerruf ist von der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat,
auszusprechen, wenn
2. dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes eines öffentlichen
Kommunikationsnetzes notwendig ist;
3. der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die
auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen oder Bedingungen grob oder
wiederholt verstoßen hat;
4. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind;
5. die Anlagen nicht oder nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck
betrieben werden oder
6. die Anlagen nicht mit den bewilligten technischen Merkmalen betrieben werden
und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat,
oder
7. der Bewilligungsinhaber die gemäß § 82 vorgeschriebenen Gebühren trotz
zweimaliger Mahnung nicht entrichtet.
(5) Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(6) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung
hat schriftlich bei der Behörde zu erfolgen, die die Bewilligung erteilt hat.
Untersagung
§ 85a. Der Betrieb einer Funkanlage kann durch
die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn
1. die in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 vorgeschriebene Anzeige nicht
erstattet wird, oder
2. die in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 für Funkanlagen vorgeschriebenen
Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder
3. die gemäß § 82 für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger
Mahnung nicht entrichtet werden, oder
4. bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 81 eine
Funkanlage betrieben wird.
11. Abschnitt
Aufsichtsrechte
Umfang
§ 86. (1) Kommunikationsdienste unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörde. Sie kann sich dazu der Organe der Fernmeldebehörden bedienen.
(2) Die Organe der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen haben der Regulierungsbehörde über Ersuchen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe zu leisten, insbesondere in fernmeldetechnischen Fragen.
(3) Telekommunikationsanlagen und deren Betrieb unterliegen der Aufsicht der Fernmeldebehörden. Als Telekommunikationsanlagen im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Anlagen und Geräte zur Abwicklung von Kommunikation, wie insbesondere Kommunikationsnetze, Kabelrundfunknetze, Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.
(4) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen. Den Organen der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben. Bewilligungsurkunden sowie die gemäß § 15 ausgestellten Bestätigungen sind auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Wenn es die Prüfung von Funkanlagen erfordert, sind diese auf Verlangen des Fernmeldebüros vom Bewilligungsinhaber auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Funkanlagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers auch an Ort und Stelle geprüft werden, wenn dies wegen der Größe oder technischen Gestaltung der Anlage oder des finanziellen Aufwandes zweckmäßig ist.
Durchsuchung
§ 87. (1) Besteht der dringende Verdacht, dass durch eine unbefugt errichtete oder betriebene Funksendeanlage Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden können oder ist dies zur Durchsetzung der sich aus internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen erforderlich, so können von den Fernmeldebehörden Grundstücks-, Haus-, Personen- und Fahrzeugdurchsuchungen angeordnet und bei Gefahr im Verzug auch von ihren Organen aus eigener Macht vorgenommen werden.
(2) Die Durchsuchung ist unter größtmöglicher Schonung der anwesenden Personen und Sachen durchzuführen. Es ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 29 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl Nr. 566/1991 wahren. Die Bestimmungen der §§ 121 Abs. 2 und 3 und § 122 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.
(3) Über Hergang und Ergebnis der Durchsuchung hat das Organ an Ort und Stelle eine kurz gefasste Niederschrift zu verfassen. Eine Ausfertigung ist der durchsuchten Person zu übergeben oder am Ort der Durchsuchung zurückzulassen.
Aufsichtsmaßnahmen
§ 88. (1) Bei Störungen einer Telekommunikationsanlage durch eine andere Telekommunikationsanlage können die Fernmeldebüros jene Maßnahmen anordnen und in Vollzug setzen, die zum Schutz der gestörten Anlage notwendig und nach den jeweiligen Umständen und unter Vermeidung überflüssiger Kosten für die in Betracht kommenden Anlagen am zweckmäßigsten sind. Wird eine Telekommunikationsanlage durch eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel gestört, die nicht der Aufsicht der Fernmeldebüros unterliegt, hat das Fernmeldebüro dies der für die Aufsicht über die störende Anlage zuständigen Behörde zu berichten.
(2) Unbefugt errichtete und betriebene Telekommunikationsanlagen können ohne vorherige Androhung außer Betrieb gesetzt werden. Für sonst entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete oder betriebene Telekommunikationsanlagen gilt dies nur, wenn es zur Sicherung oder Wiederherstellung eines ungestörten Kommunikationsverkehrs erforderlich ist.
Einstellung des Betriebes
§ 89. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung den Betrieb von Telekommunikationsanlagen ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Anlagen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einstellen und die Benützung bestimmter Anlagen zeitweisen Beschränkungen unterwerfen.
(2) Bei einer Verfügung nach Abs. 1 ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Betreibers vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Informationspflichten
§ 90. (1) Betreiber von
Kommunikationsnetzen oder -diensten sowie Inhaber von Nutzungsrechten an
Frequenzen oder Kommunikationsparametern, sind verpflichtet, dem Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde auf
schriftliches Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses
Gesetzes und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig sind. Dies
sind insbesondere
1. Auskünfte für die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der
Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz oder aus einer auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides ergeben,
2. Auskünfte für die einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, wenn
der Regulierungsbehörde eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen
eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen
durchführt,
3. Auskünfte in Verfahren auf Zuteilung von Frequenzen oder
Kommunikationsparametern,
4. Auskünfte für ein Verfahren gemäß § 36 bis 37a,
5. Auskünfte für die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für
Dienste zum Nutzen der Konsumenten, sowie
6. Auskünfte über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen, die sich auf die
jeweils bestehenden Dienste auf Vorleistungsebene auswirken könnten.
Diese Informationen sind binnen der hiefür gesetzten Frist und nach dem Zeitplan
und in den Einzelheiten vorzulegen, die verlangt werden. Informationen gemäß Z 3
dürfen von Unternehmen auch vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verlangt werden. Die
verlangten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung der
Aufgaben stehen. Das Verlangen ist zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen,
für welchen konkreten Zweck die bereitgestellten Informationen benutzt werden
sollen. Eine Verweigerung der Auskunftserteilung unter Berufung auf vertraglich
vereinbarte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist nicht zulässig. § 125 bleibt
davon unberührt.
(2) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung gemäß § 34 wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, die Erstellung von Statistiken für den Bereich Kommunikation anzuordnen. Die Erstellung von Statistiken hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen.
(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat neben der Anordnung von statistischen
Erhebungen insbesondere zu enthalten:
1. die Erhebungsmasse;
2. statistische Einheiten;
3. die Art der statistischen Erhebung;
4. Erhebungsmerkmale;
5. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
6. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
7. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu
veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2
Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.
(4) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt "Statistik Österreich" für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
(5) Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen.
(6) Anbieter von Kommunikationsdiensten sind verpflichtet, Verwaltungsbehörden auf deren schriftliches und begründetes Verlangen Auskunft über Stammdaten im Sinne von § 92 Abs. 3 Z 3 lit. a bis e von Teilnehmern zu geben, die in Verdacht stehen, durch eine über ein öffentliches Telekommunikationsnetz gesetzte Handlung eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, soweit dies ohne Verarbeitung von Verkehrsdaten möglich ist.
(7) Anbieter von Kommunikationsdiensten sind auf schriftliches Verlangen der zuständigen Gerichte, Staatsanwaltschaften oder der Kriminalpolizei (§ 76a Abs. 1 StPO) verpflichtet, diesen zur Aufklärung und Verfolgung des konkreten Verdachts einer Straftat Auskunft über Stammdaten (§ 92 Abs. 3 Z 3) von Teilnehmern zu geben. Dies gilt sinngemäß für Verlangen der Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Z 1 SPG. In dringenden Fällen können aber solche Ersuchen vorläufig mündlich übermittelt werden.
(8) Anbieter von Mobilfunknetzen haben Aufzeichnungen über den geografischen Standort der zum Betrieb ihres Dienstes eingesetzten Funkzellen zu führen, sodass jederzeit die richtige Zuordnung einer Standortkennung (Cell-ID) zum tatsächlichen geografischen Standort unter Angabe von Geo-Koordinaten für jeden Zeitpunkt innerhalb eines sechs Monate zurückliegenden Zeitraums gewährleistet ist.
Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde
§ 91. (1) Hat die Regulierungsbehörde in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstößt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und räumt gleichzeitig Gelegenheit ein, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen.
(2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Mängel, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht abgestellt sind, ordnet sie mit Bescheid die gebotenen, angemessenen Maßnahmen an, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen, und setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb der der Maßnahme zu entsprechen ist.
(3) Sind die gemäß Abs. 2 angeordneten Maßnahmen erfolglos geblieben, kann die Regulierungsbehörde in Bezug auf ein Unternehmen, das seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt hat, das Recht Kommunikationsnetze oder Kommunikationsdienste bereitzustellen aussetzen, bis die Mängel abgestellt sind oder diesem Unternehmen untersagen, weiterhin Kommunikationsnetze oder Kommunikationsdienste bereitzustellen. Aus den gleichen Gründen kann die Regulierungsbehörde die Zuteilung von Frequenzen und Kommunikationsparametern widerrufen.
(4) Stellt ein Verstoß gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar oder führt er bei anderen Anbietern oder Nutzern von Kommunikationsnetzen oder -diensten zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann die Regulierungsbehörde Maßnahmen gemäß Abs. 2 auch in einem Verfahren gemäß § 57 AVG anordnen. Diese Maßnahmen sind mit bis zu drei Monaten zu befristen und können bei Vorliegen besonders schwerwiegender Umstände um weitere drei Monate verlängert werden.
(5) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Mängel, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, tatsächlich nicht vorliegen bzw. innerhalb der gesetzten Frist abgestellt wurden, stellt sie mit Bescheid fest, dass die Mängel nicht bzw. nicht mehr gegeben sind.
(6) Partei im Aufsichtsverfahren ist jedenfalls das Unternehmen, bei dem die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte gemäß Abs. 1 hat.
(7) Parteien im Aufsichtsverfahren nach § 40 KOG sind ferner jene, die gemäß § 40 Abs. 2 KOG ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben.
(8) § 40 Abs. 3 Z 1 KOG gilt mit der Maßgabe, dass das Edikt die Beschreibung jener Anhaltspunkte zu enthalten hat, die zur Einleitung des Aufsichtsverfahrens geführt haben.
Sperre von Mehrwertdienstenummern
§ 91a. (1) Die Regulierungsbehörde hat bei
begründeten Anhaltspunkten, dass die in der Verordnung nach § 24 Abs. 1 und Abs.
2 oder § 63 Abs. 2 lit. a enthaltenen Vorschriften betreffend
1. die Entgeltinformationen unmittelbar vor der Dienstenutzung,
2. die Entgeltinformationen während der Dienstenutzung oder
3. die widmungsgemäße Nutzung einer Rufnummer
verletzt werden und dadurch erheblich wirtschaftliche Nachteile für Nutzer zu
befürchten sind, gegenüber dem Betreiber des Kommunikationsdienstes, dem
betroffenen Zuteilungsinhaber oder den Betreibern, in deren Kommunikationsnetze
die Rufnummer geroutet wird, die unverzügliche Sperre unter Anwendung von § 57
AVG anzuordnen. Die angeordnete Sperre begründet keinen Anspruch auf
Entschädigung gegen den zur Sperre Verpflichteten.
(2) Bescheide nach Abs. 1 sind auf der Website der Regulierungsbehörde zu
veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat eine Übersicht der gesperrten
Rufnummern zu führen.
12. Abschnitt
Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz
Allgemeines
§ 92. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen einschließlich öffentlicher Kommunikationsnetze, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen. Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.
(3) In diesem Abschnitt bezeichnet unbeschadet des
§ 3 der Begriff
1. "Anbieter" Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten;
2. "Benutzer" eine natürliche Person, die einen öffentlichen
Kommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen
Dienst zwangsläufig abonniert zu haben;
2a. „Teilnehmerkennung“ jene Kennung, welche die eindeutige Zuordnung eines
Kommunikationsvorgangs zu einem Teilnehmer ermöglicht;
2b. „E-Mail-Adresse“ die eindeutige Kennung, die einem elektronischen Postfach
von einem Internet-E-Mail-Anbieter zugewiesen wird;
3. „Stammdaten“ alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die
Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer
und dem Anbieter oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen
erforderlich sind; dies sind:
a) Name (Familienname und Vorname bei natürlichen Personen, Name bzw.
Bezeichnung bei juristischen Personen),
b) akademischer Grad bei natürlichen Personen,
c) Anschrift (Wohnadresse bei natürlichen Personen, Sitz bzw. Rechnungsadresse
bei juristischen Personen),
d) Teilnehmernummer und sonstige Kontaktinformation für die Nachricht,
e) Information über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses,
f) Bonität;
4. "Verkehrsdaten" Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an
ein Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs
verarbeitet werden;
4a. "Zugangsdaten" jene Verkehrsdaten, die beim Zugang eines Teilnehmers zu
einem öffentlichen Kommunikationsnetz beim Betreiber entstehen und für die
Zuordnung der zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine Kommunikation verwendeten
Netzwerkadressierungen zum Teilnehmer notwendig sind;
5. "Inhaltsdaten" die Inhalte übertragener Nachrichten (Z 7);
6. “Standortdaten” Daten, die in einem Kommunikationsnetz oder von einem
Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen Standort der
Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines öffentlichen
Kommunikationsdienstes angeben, im Fall von festen
Telekommunikationsendeinrichtungen sind Standortdaten die Adresse der
Einrichtung;
6a. „Standortkennung“ die Kennung einer Funkzelle, über welche eine
Mobilfunkverbindung hergestellt wird (Cell-ID);
6b. „Vorratsdaten“ Daten, die ausschließlich aufgrund der Speicherverpflichtung
gemäß § 102a gespeichert werden;
7. "Nachricht" jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von
Beteiligten über einen öffentlichen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder
weitergeleitet wird. Dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines
Rundfunkdienstes über ein Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit
weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren
Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
8. „Anruf“ eine über einen öffentlichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die
eine zwei- oder mehrseitige Echtzeit-Kommunikation ermöglicht;
8a. „erfolgloser Anrufversuch“ einen Telefonanruf, bei dem die Verbindung
erfolgreich aufgebaut wurde, der aber unbeantwortet bleibt oder bei dem das
Netzwerkmanagement eingegriffen hat;
9. "Dienst mit Zusatznutzen" jeden Dienst, der die Bearbeitung von Verkehrsdaten
oder anderen Standortdaten als Verkehrsdaten in einem Maße erfordert, das über
das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Fakturierung dieses Vorgangs
erforderliche Maß hinausgeht;
10. "elektronische Post" jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz
verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im
Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen
wird;
11. „elektronisches Postfach“ ein elektronisches Ablagesystem, das einem
Teilnehmer eines E-Mail-Dienstes zugeordnet ist;
12. „E-Mail“ elektronische Post, die über das Internet auf Basis des „Simple
Mail Transfer Protocol“ (SMTP) versendet wird;
13. „Internet-Telefondienst“ einen öffentlichen Telefondienst im Sinne des § 3 Z
16, der auf paketvermittelter Nachrichtenübertragung über das Internet-Protokoll
basiert;
14. „Internet-Zugangsdienst“ einen Kommunikationsdienst im Sinne von § 3 Z 9,
der in der Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten zur Erbringung von
Zugangsleistungen zum Internet besteht;
15. „E-Mail-Dienst“ einen Kommunikationsdienst im Sinne von § 3 Z 9, welcher den
Versand und die Zustellung von E-Mails auf Basis des „Simple Mail Transfer
Protocol“ (SMTP) umfasst;
16. „öffentliche IP-Adresse“ eine einmalige numerische Adresse aus einem
Adressblock, der durch die Internet Assigned Numbers Authority (IANA) oder durch
eine regionale Vergabestelle (Regional Internet Registries) einem Anbieter eines
Internet-Zugangsdienstes zur Zuteilung von Adressen an seine Kunden zugewiesen
wurde, die einen Rechner im Internet eindeutig identifiziert und im Internet
geroutet werden kann. Öffentliche IP-Adressen sind Zugangsdaten im Sinne des §
92 Abs. 3 Z 4a. Wenn eine konkrete öffentliche IP-Adresse einem Teilnehmer für
die Dauer des Vertrages zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen ist, handelt es
sich zugleich um ein Stammdatum im Sinne des § 92 Abs. 3 Z 3;
17. “Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ jede Verletzung der
Sicherheit, die auf versehentliche oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum
Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Weitergabe von bzw. zum unbefugten
Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf
andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher
Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft verarbeitet werden.
Kommunikationsgeheimnis
§ 93. (1) Dem Kommunikationsgeheimnis unterliegen die Inhaltsdaten, die Verkehrsdaten und die Standortdaten. Das Kommunikationsgeheimnis erstreckt sich auch auf die Daten erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses ist jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes und alle Personen, die an der Tätigkeit des Betreibers mitwirken, verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrs- und Standortdaten sowie die Weitergabe von Informationen darüber durch andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller beteiligten Benutzer ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Aufzeichnung und Rückverfolgung von Telefongesprächen im Rahmen der Entgegennahme von Notrufen und die Fälle der Fangschaltung, der Überwachung von Nachrichten und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung einschließlich Vorratsdaten sowie für eine technische Speicherung, die für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlich ist.
(4) Werden mittels einer Funkanlage, einer Telekommunikationsendeinrichtung oder mittels einer sonstigen technischen Einrichtung Nachrichten unbeabsichtigt empfangen, die für diese Funkanlage, diese Telekommunikationsendeinrichtung oder den Anwender der sonstigen Einrichtung nicht bestimmt sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfanges weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind zu löschen oder auf andere Art zu vernichten.
(5) Das Redaktionsgeheimnis (§ 31 Mediengesetz) sowie sonstige, in anderen Bundesgesetzen normierte Geheimhaltungsverpflichtungen sind nach Maßgabe des Schutzes der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen sowie das Verbot deren Umgehung gemäß §§ 144 und 157 Abs. 2 StPO zu beachten. Den Anbieter trifft keine entsprechende Prüfpflicht.
Technische Einrichtungen
§ 94. (1) Der Anbieter ist nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 und 4 erlassenen Verordnungen verpflichtet, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung von Nachrichten sowie zur Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung einschließlich der Auskunft über Vorratsdaten nach den Bestimmungen der StPO erforderlich sind. Für die Bereitstellung sind dem Anbieter 80% der Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die er aufwenden musste, um die gemäß den Abs. 3 und 4 erlassenen Verordnungen erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten, zu ersetzen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Bemessungsgrundlage für diesen Prozentsatz sowie die Modalitäten für die Geltendmachung dieses Ersatzanspruches festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, sowie auf die Einfachheit und Kostengünstigkeit des Verfahrens Bedacht zu nehmen.
(2) Der Anbieter ist verpflichtet, an der Überwachung von Nachrichten sowie der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung einschließlich der Auskunft über Vorratsdaten nach den Bestimmungen der StPO im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung einen angemessenen Kostenersatz vorzusehen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, sowie der öffentlichen Aufgabe der Rechtspflege Bedacht zu nehmen.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Justiz dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Überwachung von Nachrichten nach den Bestimmungen der StPO und zum Schutz der zu übermittelnden Daten gegen die unbefugte Kenntnisnahme oder Verwendung durch Dritte festsetzen. Nach Erlass der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.
(4) Die Übermittlung von Verkehrsdaten, Standortdaten und Stammdaten, welche die Verarbeitung von Verkehrsdaten erfordern, einschließlich der Übermittlung von Vorratsdaten, nach den Bestimmungen der StPO sowie des SPG, hat unter Verwendung einer Übertragungstechnologie, welche die Identifikation und Authentifizierung von Sender und Empfänger sowie die Datenintegrität sicherstellt, zu erfolgen. Die Daten sind unter Verwendung einer technisch anspruchsvollen Verschlüsselungstechnologie als “Comma-Separated Value (CSV)“ - Dateiformat zu übermitteln. Ausgenommen davon ist die Übermittlung von Daten in den Fällen des § 98, von Daten in den Fällen von § 99 Abs. 5 Z 3 und 4 bei Gefahr in Verzug, von Standortdaten in den Fällen der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß §§ 134 ff StPO sowie die Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Justiz die näheren Bestimmungen zur einheitlichen Definition der Syntax, der Datenfelder und der Verschlüsselung, zur Speicherung und Übermittlung der Daten sowie die näheren Bestimmungen betreffend die Speicherung der gemäß § 102c angefertigten Protokolle festsetzen. Nach Erlass der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 95. (1) Die Pflicht zur
Erlassung von Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14 des
Datenschutzgesetzes 2000 im Zusammenhang mit der Erbringung eines öffentlichen
Kommunikationsdienstes obliegt jedem Betreiber eines öffentlichen
Kommunikationsdienstes jeweils für jeden von ihm erbrachten Dienst.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 hat der Betreiber eines öffentlichen
Kommunikationsdienstes in jenen Fällen, in denen ein besonderes Risiko der
Verletzung der Vertraulichkeit besteht, die Teilnehmer über dieses Risiko und -
wenn das Risiko außerhalb des Anwendungsbereichs der vom Betreiber zu treffenden
Maßnahmen liegt - über mögliche Abhilfen einschließlich deren Kosten zu
unterrichten.
(3) Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes haben – unbeschadet der
Bestimmungen des DSG 2000 – durch Datensicherheitsmaßnahmen jedenfalls Folgendes
zu gewährleisten:
1. die Sicherstellung, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige
Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten;
2. den Schutz gespeicherter oder übermittelter personenbezogener Daten vor
unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder
unbeabsichtigter Veränderung und unbefugter oder unrechtmäßiger Speicherung oder
Verarbeitung, unbefugtem oder unberechtigtem Zugang oder unbefugter oder
unrechtmäßiger Weitergabe;
3. die Umsetzung eines Sicherheitskonzepts für die Verarbeitung
personenbezogener Daten.
Die Regulierungsbehörde kann die von den Betreibern öffentlicher
Kommunikationsdienste getroffenen Maßnahmen prüfen und Empfehlungen zum zu
erreichenden Sicherheitsniveau abgeben.
Sicherheitsverletzungen
§ 95a. (1) Im Fall einer Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten hat unbeschadet des § 16a sowie unbeschadet der
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 der Betreiber öffentlicher
Kommunikationsdienste unverzüglich die Datenschutzkommission von dieser
Verletzung zu benachrichtigen. Ist anzunehmen, dass durch eine solche Verletzung
Personen in ihrer Privatsphäre oder die personenbezogenen Daten selbst
beeinträchtigt werden, hat der Betreiber auch die betroffenen Personen
unverzüglich von dieser Verletzung zu benachrichtigen.
(2) Der Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste kann von einer
Benachrichtigung der betroffenen Personen absehen, wenn der
Datenschutzkommission nachgewiesen wird, dass er geeignete technische
Schutzmaßnahmen getroffen hat und dass diese Maßnahmen auf die von der
Sicherheitsverletzung betroffenen Daten angewendet worden sind. Diese
technischen Schutzmaßnahmen müssen jedenfalls sicherstellen, dass die Daten für
unbefugte Personen nicht zugänglich sind.
(3) Unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers nach Abs. 1 zweiter Satz kann
die Datenschutzkommission den Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste –
nach Berücksichtigung der wahrscheinlichen nachteiligen Auswirkungen der
Verletzung – auch auffordern, eine Benachrichtigung durchzuführen.
(4) In der Benachrichtigung an die betroffenen Personen sind jedenfalls die Art
der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beschreiben,
Kontaktstellen zu nennen, bei denen weitere Informationen erhältlich sind, und
Maßnahmen zur Begrenzung der möglichen nachteiligen Auswirkungen der Verletzung
des Schutzes personenbezogener Daten zu empfehlen. In der Benachrichtigung an
die Datenschutzkommission sind zusätzlich die Folgen der Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten und die vom Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste
nach der Verletzung vorgeschlagenen oder ergriffenen Maßnahmen darzulegen.
(5) Nähere Einzelheiten, insbesondere Form, Verfahrensweise oder Voraussetzungen
für die Benachrichtigung bei einer Sicherheitsverletzung, kann der Bundeskanzler
durch Verordnung festlegen. Die Datenschutzkommission kann im Einzelfall auch
entsprechende Anordnungen treffen, um eine den Auswirkungen der
Sicherheitsverletzung angemessene Benachrichtigung der betroffenen Personen
sicherzustellen. Sie kann auch Leitlinien im Zusammenhang mit
Sicherheitsverletzungen erstellen.
(6) Die Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste haben ein Verzeichnis der
Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu führen. Es hat Angaben zu
den Umständen der Verletzungen, zu deren Auswirkungen und zu den ergriffenen
Abhilfemaßnahmen zu enthalten und muss geeignet sein, der Datenschutzkommission
die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 4 zu ermöglichen.
(7) Die Datenschutzkommission hat die Regulierungsbehörde über jene
Sicherheitsverletzungen zu informieren, die für die Erfüllung der der
Regulierungsbehörde durch § 16a übertragenen Aufgaben notwendig sind.
Datenschutz - Allgemeines
§ 96. (1) Stammdaten,
Verkehrsdaten, Standortdaten und Inhaltsdaten dürfen nur für Zwecke der
Besorgung eines Kommunikationsdienstes ermittelt oder verarbeitet werden.
(2) Die Übermittlung von im Abs. 1 genannten Daten darf nur erfolgen, soweit das
für die Erbringung jenes Kommunikationsdienstes, für den diese Daten ermittelt
und verarbeitet worden sind, durch den Betreiber eines öffentlichen
Kommunikationsdienstes erforderlich ist. Die Verwendung der Daten zum Zweck der
Vermarktung von Kommunikationsdiensten oder der Bereitstellung von Diensten mit
Zusatznutzen sowie sonstige Übermittlungen dürfen nur auf Grund einer jederzeit
widerrufbaren Zustimmung der Betroffenen erfolgen. Diese Verwendung ist auf das
erforderliche Maß und den zur Vermarktung erforderlichen Zeitraum zu
beschränken. Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste dürfen die
Bereitstellung ihrer Dienste nicht von einer solchen Zustimmung abhängig machen.
(3) Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste und Anbieter eines Dienstes der
Informationsgesellschaft im Sinne des § 3 Z 1 E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr.
152/2001, sind verpflichtet, den Teilnehmer oder Benutzer darüber zu
informieren, welche personenbezogenen Daten er ermitteln, verarbeiten und
übermitteln wird, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt
und für wie lange die Daten gespeichert werden. Eine Ermittlung dieser Daten ist
nur zulässig, wenn der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung dazu erteilt
hat. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen,
wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über
ein Kommunikationsnetz ist oder, wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der
Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder
Benutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann.
Der Teilnehmer ist auch über die Nutzungsmöglichkeiten auf Grund der in
elektronischen Fassungen der Verzeichnisse eingebetteten Suchfunktionen zu
informieren. Diese Information hat in geeigneter Form, insbesondere im Rahmen
Allgemeiner Geschäftsbedingungen und spätestens bei Beginn der Rechtsbeziehungen
zu erfolgen. Das Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz bleibt unberührt.
Stammdaten
§ 97. (1) Stammdaten dürfen
unbeschadet der §§ 90 Abs. 6 und 7 sowie 96 Abs. 1 und 2 von Anbietern nur für
folgende Zwecke ermittelt und verwendet werden:
1. Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem
Teilnehmer;
2. Verrechnung der Entgelte;
3. Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, gemäß § 18 und
4. Erteilung von Auskünften an Notrufträger.
(2) Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Teilnehmer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.
Auskünfte an Betreiber von Notrufdiensten
§ 98. (1) Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes haben Betreibern von Notrufdiensten auf deren Verlangen Auskünfte über Stammdaten im Sinne von § 92 Abs. 3 Z 3 lit. a bis d sowie über Standortdaten im Sinne des § 92 Abs. 3 Z 6 zu erteilen. In beiden Fällen ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung ein Notfall, der nur durch Bekanntgabe dieser Informationen abgewehrt werden kann. Die Notwendigkeit der Informationsübermittlung ist vom Betreiber des Notrufdienstes zu dokumentieren und dem Betreiber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nachzureichen. Der Betreiber darf die Übermittlung nicht von der vorherigen Darlegung der Notwendigkeit abhängig machen. Den Betreiber des Notrufdienstes trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens.
(2) Ist eine aktuelle Standortfeststellung
nicht möglich, darf die Standortkennung (Cell-ID) zum letzten
Kommunikationsvorgang der Endeinrichtung des gefährdeten Menschen verarbeitet
werden, auch wenn hierfür ein Zugriff auf gemäß § 102a Abs. 3 Z 6 lit. d
gespeicherte Vorratsdaten erforderlich ist. Der Anbieter hat den betroffenen
Teilnehmer über eine Auskunft über Standortdaten nach dieser Ziffer frühestens
nach 48 Stunden, jedoch spätestens nach 30 Tagen grundsätzlich durch Versand
einer Kurzmitteilung (SMS), wenn dies nicht möglich ist schriftlich, zu
informieren. Diese Information hat zu enthalten:
a) die Rechtsgrundlage,
b) die betroffene Daten,
c) das Datum und die Uhrzeit der Abfrage,
d) Angabe der Stelle, von der die Standortfeststellung in Auftrag gegeben wurde,
sowie eine entsprechende Kontaktinformation.
(3) Betreiber gemäß § 20 haben Betreibern von Notrufdiensten unmittelbar nach
Eingang eines Notrufes Standortdaten im Sinne des § 92 Abs. 3 Z 6 der
Telekommunikationsendeinrichtung, von der aus die Notrufnummer gewählt wurde,
zugänglich zu machen und auf Anfrage Auskünfte über Stammdaten gemäß § 92 Abs. 3
Z 3 lit. a bis d zu erteilen.
(4) Betreiber von Kommunikationsnetzen haben bei der Ermittlung des Standortes
der Telekommunikationsendeinrichtung entgeltfrei mitzuwirken, soweit hierfür
internationale Standards vorhanden sind.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit
Verordnung die näheren Details der Ermittlung, insbesondere die Genauigkeit und
die Zuverlässigkeit der Standortermittlungen und Übertragung des Standortes der
Telekommunikationsendeinrichtung festlegen. Hierbei hat er insbesondere auf
internationale Standards, grundlegende Anforderungen im öffentlichen Interesse,
die technischen Möglichkeiten und die hiefür erforderlichen Investitionen,
allfällig bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen Anbietern von
Kommunikationsnetzen oder -diensten und Betreibern von Notrufdiensten sowie die
Angemessenheit des erforderlichen wirtschaftlichen Aufwandes Bedacht zu nehmen.
Verkehrsdaten
§ 99. (1) Verkehrsdaten dürfen außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen nicht gespeichert oder übermittelt werden und sind vom Anbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren. Die Zulässigkeit der weiteren Verwendung von Verkehrsdaten, die nach Abs. 5 übermittelt werden, richtet sich nach den Vorschriften der StPO sowie des SPG.
(2) Sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Endkunden- oder
Vorleistungsentgelten erforderlich ist, hat der Betreiber eines öffentlichen
Kommunikationsnetzes oder -dienstes Verkehrsdaten zu speichern. Die
Verkehrsdaten sind zu löschen oder zu anonymisieren, sobald der Bezahlvorgang
durchgeführt wurde und innerhalb einer Frist von drei Monaten die Entgelte nicht
schriftlich beeinsprucht wurden. Die Daten sind jedoch nicht zu löschen, wenn
1. ein fristgerechter Einspruch erhoben wurde, bis zum Ablauf jener Frist,
innerhalb derer die Abrechnung rechtlich angefochten werden kann.
2. die Rechnung nicht beglichen wurde, bis zum Ablauf jener Frist, bis zu der
der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann, oder
3. ein Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet wurde, bis zur
endgültigen Entscheidung.
Diese Daten sind im Streitfall der entscheidenden Einrichtung sowie der
Schlichtungsstelle (§ 122) unverkürzt zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der
gespeicherten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu
beschränken.
(3) Die Verarbeitung von Verkehrsdaten darf nur durch solche Personen erfolgen, die für die Entgeltverrechnung oder Verkehrsabwicklung, Behebung von Störungen, Kundenanfragen, Betrugsermittlung oder Vermarktung der Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen zuständig sind oder die von diesen Personen beauftragt wurden. Der Umfang der verwendeten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
(4) Dem Anbieter ist es außer in den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen untersagt, einen Teilnehmeranschluss über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluss aus angerufenen Teilnehmernummern auszuwerten. Mit Zustimmung des Teilnehmers darf der Anbieter die Daten zur Vermarktung für Zwecke der eigenen Telekommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwenden.
(5) Eine Verarbeitung von Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken ist zulässig zur
Auskunft über
1. Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2 StPO;
2. Zugangsdaten, auch wenn diese als Vorratsdaten gemäß § 102a Abs. 2 Z 1, Abs.
3 Z 6 lit. a und b oder § 102a Abs. 4 Z 1, 2, 3 und 5 längstens sechs Monate vor
der Anfrage gespeichert wurden, an Gerichte und Staatsanwaltschaften nach
Maßgabe des § 76a Abs. 2 StPO.
3. Verkehrsdaten und Stammdaten, wenn hiefür die Verarbeitung von Verkehrsdaten
erforderlich ist, sowie zur Auskunft über Standortdaten an nach dem SPG
zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a und 3b SPG. Ist
eine aktuelle Standortfeststellung nicht möglich, darf die Standortkennung (Cell-ID)
zum letzten Kommunikationsvorgang der Endeinrichtung verarbeitet werden, auch
wenn hiefür ein Zugriff auf gemäß § 102a Abs. 3 Z 6 lit. d gespeicherte
Vorratsdaten erforderlich ist;
4. Zugangsdaten, auch wenn diese als Vorratsdaten gemäß § 102a Abs. 2 Z 1 oder §
102a Abs. 4 Z 1, 2,3 und 5 längstens drei Monate vor der Anfrage gespeichert
wurden, an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53
Abs. 3a Z 3 SPG.
Entgeltnachweis
§ 100. (1) Die Teilnehmerentgelte sind in Form eines Einzelentgeltnachweises darzustellen. Die Teilnehmer sind berechtigt, Rechnungen ohne Einzelentgeltnachweis zu erhalten. Bei Vertragsabschluss muss der Teilnehmer zwischen einer Rechnung in elektronischer oder Papierform wählen können. Die Möglichkeit des Teilnehmers, eine unentgeltliche Rechnung in Papierform zu erhalten, darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Wird der Entgeltnachweis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, muss es dem Teilnehmer möglich sein, den Einzelentgeltnachweis auf gesondertes Verlangen entgeltfrei in Papierform übermittelt zu erhalten. Der Entgeltnachweis hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Entgelte sowie eine aktuelle Kontaktmöglichkeit zu dem den Entgeltnachweis versendenden Betreiber zu enthalten.
(2) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Entgeltnachweises festlegen. Sie hat dabei auf die Art des Teilnehmerverhältnisses und des Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Teilnehmer ihre Ausgaben steuern können und Erbringer von Mehrwertdiensten identifiziert sind.
(3) Bei der Erstellung eines Entgeltnachweises dürfen nur jene Daten verarbeitet werden, die dafür unbedingt erforderlich sind. Die passiven Teilnehmernummern oder sonstigen Angaben zur Identifizierung eines Empfängers einer Nachricht dürfen im Einzelentgeltnachweis nur in verkürzter Form ausgewiesen werden, es sei denn, die Tarifierung einer Verbindung lässt sich nur aus der unverkürzten Teilnehmernummer ableiten oder der Teilnehmer hat schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informieren wird. Allfällige weitere arbeitsrechtliche Beschränkungen bleiben unberührt. Anrufe oder sonstige Verbindungen, für die keine Entgeltpflicht entsteht, sowie Anrufe bei oder Verbindungen mit Notrufdiensten dürfen nicht ausgewiesen werden.
(4) Für das Löschen der Daten eines Entgeltnachweises gelten dieselben Fristen wie für das Löschen von Verkehrsdaten.
Inhaltsdaten
§ 101. (1) Inhaltsdaten dürfen - sofern die Speicherung nicht einen wesentlichen Bestandteil des Kommunikationsdienstes darstellt - grundsätzlich nicht gespeichert werden. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung erforderlich ist, hat der Anbieter nach Wegfall dieser Gründe die gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.
(2) Der Anbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass Inhaltsdaten nicht oder nur in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß gespeichert werden. Sofern die Speicherung des Inhaltes Dienstmerkmal ist, sind die Daten unmittelbar nach der Erbringung des Dienstes zu löschen.
Andere Standortdaten als Verkehrsdaten
§ 102. (1) Andere Standortdaten als Verkehrsdaten
dürfen unbeschadet des § 98 nur verarbeitet werden, wenn
sie
1. anonymisiert werden oder
2. die Benutzer oder Teilnehmer eine jederzeit widerrufbare Einwilligung gegeben
haben.
(2) Selbst im Falle einer Einwilligung zur Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 müssen die Benutzer oder Teilnehmer die Möglichkeit haben, diese Verarbeitung von Daten für jede Übertragung einfach und kostenlos zeitweise zu untersagen.
(3) Die Verarbeitung anderer Standortdaten als Verkehrsdaten gemäß Abs. 1 und 2 muss auf das für die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag des Betreibers oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln. Unbeschadet des § 93 Abs. 3 ist die Ermittlung und Verwendung von Standortdaten, die nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang stehen, zu Auskunftszwecken unzulässig.
Vorratsdaten
§ 102a. (1) Über die Berechtigung zur Speicherung oder Verarbeitung gemäß den §§ 96, 97, 99, 101 und 102 hinaus haben Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Daten ab dem Zeitpunkt der Erzeugung oder Verarbeitung bis sechs Monate nach Beendigung der Kommunikation zu speichern. Die Speicherung erfolgt ausschließlich zur Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten, deren Schwere eine Anordnung nach § 135 Abs 2a StPO rechtfertigt.
(2) Anbietern von Internet-Zugangsdiensten obliegt die Speicherung folgender
Daten:
1. Name, Anschrift und Teilnehmerkennung des Teilnehmers, dem eine öffentliche
IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden
Zeitzone zugewiesen war;
2. Datum und Uhrzeit der Zuteilung und des Entzugs einer öffentlichen IP-Adresse
bei einem Internet-Zugangsdienst unter Angabe der zugrundeliegenden Zeitzone;
3. die Rufnummer des anrufenden Anschlusses für den Zugang über Wählanschluss;
4. die eindeutige Kennung des Anschlusses, über den der Internet-Zugang erfolgt
ist.
3) Anbietern öffentlicher Telefondienste einschließlich
Internet-Telefondiensten obliegt die Speicherung folgender Daten:
1. Teilnehmernummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen
Anschlusses;
2. bei Zusatzdiensten wie Rufweiterleitung oder Rufumleitung die
Teilnehmernummer, an die der Anruf geleitet wird;
3. Name und Anschrift des anrufenden und des angerufenen Teilnehmers;
4. Datum, Uhrzeit des Beginns und Dauer eines Kommunikationsvorganges unter
Angabe der zugrundeliegenden Zeitzone;
5. die Art des in Anspruch genommenen Dienstes (Anrufe, Zusatzdienste und
Mitteilungs- und Multimediadienste).
6. Bei Mobilfunknetzen zudem
a) der internationalen Mobilteilnehmerkennung (IMSI) des anrufenden und des
angerufenen Anschlusses;
b) der internationalen Mobilfunkgerätekennung (IMEI) des anrufenden und des
angerufenen Anschlusses;
c) Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes und die Standortkennung
(Cell-ID), an dem der Dienst aktiviert wurde, wenn es sich um vorbezahlte
anonyme Dienste handelt;
d) der Standortkennung (Cell-ID) bei Beginn einer Verbindung.
(4) Anbietern von E-Mail-Diensten obliegt die Speicherung folgender Daten:
1. die einem Teilnehmer zugewiesene Teilnehmerkennung;
2. Name und Anschrift des Teilnehmers, dem eine E-Mail-Adresse zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war;
3. bei Versenden einer E-Mail die E-Mail-Adresse und die öffentliche IP-Adresse
des Absenders sowie die E-Mail-Adresse jedes Empfängers der E-Mail;
4. beim Empfang einer E-Mail und deren Zustellung in ein elektronisches Postfach
die E-Mail-Adresse des Absenders und des Empfängers der Nachricht sowie die
öffentliche IP-Adresse der letztübermittelnden Kommunikationsnetzeinrichtung;
5. bei An- und Abmeldung beim E-Mail-Dienst Datum, Uhrzeit, Teilnehmerkennung
und öffentliche IP-Adresse des Teilnehmers unter Angabe der zugrunde liegenden
Zeitzone.
(5) Die Speicherpflicht nach Abs. 1 besteht nur für jene Daten gemäß Abs. 2 bis 4, die im Zuge der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden. Im Zusammenhang mit erfolglosen Anrufversuchen besteht die Speicherpflicht nach Abs. 1 nur, soweit diese Daten im Zuge der Bereitstellung des betreffenden Kommunikationsdienstes erzeugt oder verarbeitet und gespeichert oder protokolliert werden.
(6) Die Speicherpflicht nach Abs. 1 besteht nicht für solche Anbieter, deren Unternehmen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages gemäß § 34 KommAustriaG unterliegen.
(7) Der Inhalt der Kommunikation und insbesondere Daten über im Internet aufgerufene Adressen dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.
(8) Die nach Abs. 1 zu speichernden Daten sind nach Ablauf der Speicherfrist unbeschadet des § 99 Abs. 2 unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf der Speicherfrist, zu löschen. Die Erteilung einer Auskunft nach Ablauf der Speicherfrist ist unzulässig.
(9) Im Hinblick auf Vorratsdaten, die gemäß § 102b übermittelt werden, richten sich die Ansprüche auf Information oder Auskunft über diese Datenverwendung ausschließlich nach den Bestimmungen der StPO.
Auskunft über Vorratsdaten
§ 102b. (1) Eine Auskunft über Vorratsdaten ist ausschließlich aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, deren Schwere eine Anordnung nach § 135 Abs 2a StPO rechtfertigt, zulässig.
(2) Die nach § 102a zu speichernden Daten sind so zu speichern, dass sie unverzüglich an die nach den Bestimmungen der StPO und nach dem dort vorgesehenen Verfahren für die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung zuständigen Behörden übermittelt werden können.
(3) Die Übermittlung der Daten hat in angemessen geschützter Form nach Maßgabe des § 94 Abs. 4 zu erfolgen.
Datensicherheit, Protokollierung und Statistik
§ 102c. (1) Die Speicherung der Vorratsdaten hat so zu erfolgen, dass eine Unterscheidung von nach Maßgabe der §§ 96, 97, 99, 101 und 102 gespeicherten Daten möglich ist. Die Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unrechtmäßiger Zerstörung, zufälligem Verlust oder unrechtmäßiger Speicherung, Verarbeitung, Zugänglichmachung und Verbreitung zu schützen. Ebenso ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugang zu den Vorratsdaten ausschließlich dazu ermächtigten Personen unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips vorbehalten ist. Die Protokolldaten sind drei Jahre ab Ende der Speicherfrist für das betreffende Vorratsdatum zu speichern. Die Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften obliegt der für die Datenschutzkontrolle gemäß § 30 DSG 2000 zuständigen Datenschutzkommission. Eine nähere Beschreibung des Sorgfaltsmaßstabs zur Gewährleistung der Datensicherheit kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie per Verordnung festschreiben.
(2) Die gemäß § 102a zur Speicherung verpflichteten Anbieter haben zu gewährleisten, dass jeder Zugriff auf Vorratsdaten sowie jede Anfrage und jede Auskunft über Vorratsdaten nach § 102b revisionssicher protokolliert wird. Diese Protokollierung umfasst
1. die dem Anbieter mit dem Auskunftsbegehren bekannt gegebene Referenz zur
staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Anordnung gemäß den Bestimmungen der
StPO, die der Übermittlung der Daten zugrunde liegt,
2. in den Fällen des § 99 Abs. 5 Z 3 und 4 die dem Anbieter mit dem
Auskunftsbegehren bekannt gegebene Aktenzahl der Sicherheitsbehörde,
3. das Datum der Anfrage sowie das Datum und den genauen Zeitpunkt der erteilten
Auskunft,
4. die nach Datum und Kategorien gemäß § 102a Abs. 2 bis 4 aufgeschlüsselte
Anzahl der übermittelten Datensätze,
5. die Speicherdauer der übermittelten Daten zum Zeitpunkt der Anordnung der
Übermittlung,
6. den Namen und die Anschrift des von der Auskunft über Vorratsdaten
betroffenen Teilnehmers, soweit der Anbieter über diese Daten verfügt sowie
7. eine eindeutige Kennung, welche eine Zuordnung der Personen ermöglicht, die
im Unternehmen des Anbieters auf Vorratsdaten zugegriffen haben.
(3) Die Speicherung der Protokolldaten hat so zu erfolgen, dass deren Unterscheidung von Vorratsdaten sowie von nach Maßgabe der §§ 96, 97, 99, 101 und 102 gespeicherter Daten möglich ist.
(4) Die gemäß § 102a zur Speicherung verpflichteten Anbieter haben
1. für Zwecke der Kontrolle des Datenschutzes und zur Gewährleistung der
Datensicherheit die Protokolldaten gemäß Abs. 2 an die Datenschutzkommission und
den Datenschutzrat sowie
2. zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission und an den
Nationalrat die Protokolldaten gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4 an den Bundesminister für
Justiz zu übermitteln.
(5) Die Übermittlung der Protokolldaten hat auf schriftliches Ersuchen der Datenschutzkommission bzw. des Bundesministers für Justiz zu erfolgen; die Übermittlung an den Bundesminister muss darüber hinaus jährlich bis zum 31. Jänner für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgen.
(6) Über die Protokollierungspflichten nach Abs. 2 hinaus ist eine Speicherung der übermittelten Datensätze selbst unzulässig.
Teilnehmerverzeichnis
§ 103. (1) Die im Teilnehmerverzeichnis gemäß § 69 Abs. 3 und 4 enthaltenen Daten dürfen vom Betreiber nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig. So dürfen die Daten insbesondere nicht dafür verwendet werden, um elektronische Profile von Teilnehmern zu erstellen oder diese Teilnehmer, ausgenommen zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen, nach Kategorien zu ordnen. Der Betreiber hat das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nach dem Stand der Technik und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu erschweren.
(2) Die Übermittlung der in einem Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten an den in § 18 Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreis ist unter Berücksichtigung von § 69 Abs. 5 zulässig.
(3) Für gemäß Abs. 2 übermittelte Daten gilt die Verwendungsbeschränkung nach Abs. 1.
(4) entfällt (BGBl I 27/2011)
Anzeige der Rufnummer des Anrufers
§ 104. (1) Im öffentlichen Kommunikationsnetz muss dem anrufenden Benutzer außer bei Notrufen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige für jeden Anruf einzeln, selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Dem Teilnehmer muss diese Möglichkeit anschlussbezogen zur Verfügung stehen.
(2) Im öffentlichen Kommunikationsnetz, muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige eingehender Anrufe selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Wird die Rufnummer bereits vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige unterdrückt wurde, selbständig und entgeltfrei abzuweisen.
(3) Im öffentlichen Kommunikationsnetz, muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige seiner Rufnummer beim Anrufer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken.
(4) (entfällt - BGBl I 102/2011)
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Anrufe in Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind sowie für Anrufe aus solchen Staaten.
Automatische Anrufweiterschaltung
§ 105. Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und –diensten haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterschaltung möglich ist, auf Verlangen des Teilnehmers entgeltfrei die von dritten Teilnehmern veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zur Telekommunikationsendeinrichtung des Teilnehmers aufzuheben. Sind mehrere Betreiber an der Rufumleitung beteiligt, haben diese zusammenzuarbeiten.
Fangschaltung, belästigende Anrufe
§ 106. (1) Fangschaltung ist
die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität eines
anrufenden Anschlusses.
(2) Sofern ein Teilnehmer dies zur Verfolgung belästigender Anrufe wünscht, hat
der Betreiber des Kommunikationsdienstes eine Fangschaltung für zukünftige
Anrufe einzurichten oder beim Betreiber des Kommunikationsnetzes zu veranlassen.
Die Fangschaltung kann auch in der Aufhebung der Unterdrückung der
Rufnummernanzeige und Speicherung der eingehenden Rufnummern durch den Betreiber
bestehen. Er darf dafür ein angemessenes Entgelt verlangen.
(3) Das Ergebnis der Fangschaltung bzw. der Aufhebung der Unterdrückung der
Rufnummernanzeige ist vom Betreiber des Kommunikationsdienstes zu speichern und
dem Teilnehmer für jene Anrufe bekannt zu geben, für die er die Tatsache von
belästigenden Anrufen während der Überwachung glaubhaft macht.
Unerbetene Nachrichten
§ 107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
(1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.
(2) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn
1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn
1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
(4) entfällt (BGBl I 133/2005)
(5) Die Zusendung elektronischer Post zu
Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn
1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt
wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder
2. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
3. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte
Bestimmung verstoßen oder
4. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine
Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht.
13. Abschnitt
Strafbestimmungen
Verletzung von Rechten der Benützer
§ 108. (1) Eine im § 93 Abs.
2 bezeichnete Person, die
1. unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs
bestimmter Personen einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit
gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst
wahrzunehmen,
2. eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt,
unrichtig vermittelt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe
bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und
ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht
nachkommt;
2. entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht
nachkommt;
3. entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage
errichtet oder betreibt;
4. entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne
Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
5. entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine
Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;
6. entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft,
die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder
Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;
7. entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen
als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem
nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
8. entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht
zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;
9. entgegen § 78 Abs. 5 nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende
Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz
verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
10. entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder
gemäß
§ 84
Abs. 2 angeordnete Änderungen nicht befolgt;
11. entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht
nachkommt;
11a. entgegen einer Untersagung gemäß § 85a eine Funkanlage betreibt;
12. entgegen § 86 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte
gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;
13. entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an
dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
14. entgegen § 122 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8
000 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
2. entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
3. entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
3a. entgegen § 65 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;
4. entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu
berechtigt zu sein;
5. entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass
diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;
6. entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
7. entgegen § 86 Abs. 4 den Organen der Fernmeldebüros das
Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
8. entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung
verhindert;
9. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt;
10. der Roaming-Verordnung zuwiderhandelt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37
000 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen § 16a Abs. 1 oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität
und Netzsicherheit ergreift;
1a. entgegen § 16a Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht
oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste
und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder
Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;
1b. entgegen § 16a Abs. 5 Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die
Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine
Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen
der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
1c. entgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität
veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt
gibt;
2. entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines
öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;
3. entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit
stellt;
4. entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen
Notrufnummern gewährleistet;
5. entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu
Notrufnummern gewährleistet;
6. entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim
Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit
steht;
7. entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;
8. entgegen § 23 Abs. 1 und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;
8a. entgegen § 23 Abs. 5 eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;
9. entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht
veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;
10. entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;
11. entgegen § 48 Abs. 3 Standardzusammenschaltungsangebote
oder Zusammenschaltungsvereinbarungen nicht vorlegt;
11a. entgegen § 66 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;
12. entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder
nicht wöchentlich Anzeige erstattet;
13. entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder
nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;
14. entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der
Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß
mitwirkt;
15. entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;
15a. entgegen § 95a Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;
15b. entgegen § 95a Abs. 6 kein Verzeichnis führt;
16. entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;
17. entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt
oder die Teilnehmer nicht informiert;
18. entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer
Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;
19. (entfällt (BGBl I 23/2001)
19a. entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht
oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;
20. entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post
zusendet;
21. entgegen § 99 Abs. 5 Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten
zu Auskunftszwecken verarbeitet;
22. entgegen § 102a Daten nicht speichert; die Strafbarkeit besteht nicht, wenn
die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach §
94 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;
23. entgegen § 102a Abs. 8 Daten nicht löscht;
24. entgegen § 102b Daten ohne Vorliegen einer gerichtlichen Bewilligung
beauskunftet;
25. entgegen § 102b Daten in nicht verschlüsselter Form über ein
Kommunikationsnetz übermittelt;
26. entgegen § 102c nicht protokolliert oder die notwendigen Auskünfte erteilt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58
000 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines
Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;
2. entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;
3. entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder
Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder
Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des
Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;
4. entgegen § 90 Abs. 1 Z 4 an einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a nicht in dem
in § 90 festgelegten Umfang mitwirkt;
5. entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls
genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;
6. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH
sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria
zuwiderhandelt;
7. wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des § 94 Abs. 1 bereit stellt. Die
Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten
noch nicht aufgrund einer nach § 94 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten
wurden;
8. entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt.
(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
(9) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.
Veröffentlichung des Straferkenntnisses
§ 110. Im Straferkenntnis wegen einer nach § 109 Abs. 4 mit Strafe bedrohten Handlung kann auf die Veröffentlichung des Straferkenntnisses innerhalb einer bestimmten Frist in einer oder mehreren periodischen Druckschriften auf Kosten des Verurteilten erkannt werden, wenn der Täter schon zweimal wegen Taten bestraft worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlungen begehen werde. Die Veröffentlichung umfasst den Spruch des Straferkenntnisses. Wenn besondere Umstände dafür sprechen, kann auch die Veröffentlichung der Begründung des Straferkenntnisses angeordnet werden.
Abschöpfung der Bereicherung
§ 111. (1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen durch eine gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstoßende rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, kann die Regulierungsbehörde beim Kartellgericht den Antrag stellen, einen Betrag festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären. Die Höhe der Abschöpfung richtet sich nach dem Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils und kann vom Kartellgericht mit bis zu 10% des Unternehmensumsatzes des Vorjahres festgesetzt werden. Die Regulierungsbehörde hat in diesem Verfahren Parteistellung.
(1a) Ist der Beweis über die Höhe des in rechtswidriger Weise erlangten Vorteils gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen, so kann das Kartellgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen angemessenen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen.
(2) Der abgeschöpfte Betrag fließt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu deren Finanzierung zu.
14. Abschnitt
Behörden
Fernmeldebehörden
§ 112. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als oberste Fernmeldebehörde sowie die der obersten Fernmeldebehörde unterstehenden Fernmeldebüros und das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.
Zuständigkeit
§ 113. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen umfasst das gesamte Bundesgebiet.
(2) Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:
1. in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,
2. in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,
3. in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie
4. in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.
(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist, unbeschadet des § 81 Abs. 3, einvernehmlich vorzugehen.
(4) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist,
soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständig für
1. die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,
2. den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (oberste
Fernmeldebehörde) ist zuständig für
1. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach § 18
Abs. 3 u 4 KOG,
2. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen
Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des
Frequenzspektrums,
3. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des
Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, soweit nicht die
Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.
(6) Die Regulierungsbehörde hat regelmäßig eine Evaluierung der gesetzlichen
Bestimmungen vorzunehmen und alle zwei Jahre das Ergebnis nach Anhörung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie dem
Kommunikationsbericht (§ 19 KOG) anzuschließen.“
Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung
§ 114. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Fernmeldebüros und ihren Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2) Die von den Fernmeldebehörden erlassenen Bescheide sind, sofern sie keine Geldleistung zum Gegenstand haben, von den Fernmeldebehörden unter Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst zu vollstrecken.
Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
§ 115. (1) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom-Control-Kommission (§ 117) oder die KommAustria zuständig ist.
(1a) Die RTR-GmbH ist Regulierungsbehörde gemäß der Verordnung über das GEREK (§ 3 Z 8a). In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der KommAustria fallen, ist das Einvernehmen mit dieser herzustellen.
(2) In Streitfällen, die in die Zuständigkeit der Regulierungsbehörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten fallen, kann der Antrag an die betreffenden Regulierungsbehörden gerichtet werden. Diese koordinieren ihre Maßnahmen.
(3) Die RTR-GmbH kann zu Verhandlungen über sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Meinungsverschiedenheiten nach den von der RTR-GmbH zu veröffentlichenden Kriterien beigezogen werden. Ein diesbezügliches Ersuchen ist von sämtlichen Beteiligten in schriftlicher Form an die RTR-GmbH zu richten. Die Beiziehung der RTR-GmbH steht der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegen. Vereinbarungen nach diesem Absatz, die unter Beiziehung der RTR-GmbH getroffen werden, entfalten ausschließlich Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten. Eine Durchsetzung ist ausschließlich im Zivilrechtsweg möglich.
Regulierungskonzept
§ 115a. (1) Die Telekom-Control-Kommission hat
ein Regulierungskonzept für elektronische Telekommunikation hinsichtlich der ihr
gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erstellen. Das Regulierungskonzept hat unter
Beachtung des Zwecks und der Ziele nach § 1 Abs. 1 bis 3 sowie in
Übereinstimmung mit den einschlägigen politischen Erklärungen und Konzepten der
Europäischen Union, des Bundes und der Länder regulatorische Überlegungen zu
absehbaren Entwicklungen im Bereich der elektronischen Kommunikation zu
enthalten, um die Vorhersehbarkeit von Regulierung zu fördern.
(2) Das Regulierungskonzept hat einen angemessenen, jedoch einen
Marktanalysezyklus übersteigenden Planungszeitraum zu umfassen. Es kann, soweit
dies erforderlich ist, auch vor Ablauf dieses Zeitraumes unter Anführung der
Gründe geändert werden. Es ist auf der Internetseite der Regulierungsbehörde zu
veröffentlichen. Vor der Veröffentlichung ist interessierten Personen innerhalb
einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.
Telekom-Control-Kommission
§ 116. (1) Zur Erfüllung der im § 117 genannten Aufgaben ist die Telekom-Control-Kommission eingerichtet.
(2) Die Telekom-Control-Kommission ist bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission obliegt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
(3) Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Aufgaben
§ 117. Der
Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
1. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 6, 7, 9, 11, 12a und 13,
1a. Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 16a Abs. 4,
2. Entscheidung in Verfahren gemäß § 18 Abs. 3,
2a. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 22,
2b. Entscheidungen in Verfahren nach § 24a,
3. Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25,
4. Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen
Ausgleichs gemäß § 31,
5. Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß §
32,
6. Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten
Märkte sowie die Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere
Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver
Wettbewerb gegeben ist und die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder
Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen gemäß § 36 bis 37a,
7. Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 42, 47, 47a, 47b Abs.
2, 48 und 49 Abs. 3,
7a. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 50,
8. Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des
Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 und 45,
9. Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine
Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, gemäß § 54 Abs. 3 Z 2,
10.Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen gemäß § 56,
11. Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 57 und Widerruf der Frequenzzuteilung
gemäß § 60,
12. Entscheidung über das Recht Kommunikationsnetze oder -dienste bereit zu
stellen gemäß § 91 Abs. 3,
13. Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß § 91 Abs. 4,
13a. Entscheidungen in Verfahren nach § 91a,
14. Feststellung und Antragstellung gemäß § 111,
15. Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 127,
16. Entscheidungen gemäß § 130 Abs. 1.
Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission
§ 118. (1) Die Telekom-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung ernannt werden. Ein Mitglied hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied über einschlägige technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode der Telekom-Control-Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.
(3) Der Telekom-Control-Kommission dürfen nicht angehören:
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie
Staatssekretäre;
2. Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen
stehen, die eine Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission in Anspruch nehmen;
3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(4) Hat ein Mitglied der Telekom-Control-Kommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Telekom-Control-Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 4 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Telekom-Control-Kommission, und es ist unter Anwendung der Abs. 1 und 2 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
(6a) Das Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 6 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Das ausscheidende Mitglied kann verlangen, dass im Rahmen dieser Veröffentlichung der Grund für das Ausscheiden bekannt gegeben wird.
(7) Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Telekom-Control-Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
Vorsitzender und Geschäftsordnung
§ 119. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.
(2) Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
3) Für einen gültigen Beschluss der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.
Zuständigkeit der KommAustria
§ 120. (1) Abweichend von der in §§
115 und 117 vorgenommenen
Zuständigkeitsverteilung nimmt die KommAustria, soweit
a) ein verfahrenseinleitender Antrag sich auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes,
einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines
Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk
oder Rundfunkzusatzdiensten im Sinne des Audivisuelle Mediendienste-Gesetzes, BGBl. I Nr.
84/2001, bezieht oder
b) eine Regulierungsmaßnahme sich auf einen Markt für die
Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten
bezieht, folgende Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses
Bundesgesetzes wahr:
1. Festsetzung der Richtsätze gemäß § 7,
2. Anordnung der Mitbenutzung gemäß § 8 und
§ 9,
3. Aufgaben nach § 15, § 16a, § 17,§ 21
und § 25,
4. Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 5. Abschnitt dieses
Bundesgesetzes,
5. Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß § 56,
6. Genehmigung von Änderungen gemäß § 57 und Widerruf gemäß
§ 60,
7. Aufgaben gemäß § 90,
8. Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 91,
9. Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 111,
10. Streitbeilegung nach § 122,
11. Aufgaben nach §§ 124 bis 130.
(2) Die Telekom-Control-Kommission und die KommAustria haben regelmäßig Informationen über den Gegenstand und die Verfahrensparteien neu anhängiger Verfahren auszutauschen.
(3) Auf Antrag kommt der KommAustria Parteistellung in Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch zur Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten betrifft.
(4) Auf Antrag kommt der Telekom-Control-Kommission Parteistellung in Verfahren vor der KommAustria zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch für Telekommunikationsdienste betrifft.
(5) Die KommAustria kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Abs. 3 zukommt, gegen Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Verfahrensvorschriften, Instanzenzug
§ 121. (1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, wendet die Telekom-Control-Kommission das AVG 1991 an.
(2) Anträge betreffend § 117 Z 2 und 7 sind an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weiterzuleiten.
(3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 2 an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH weitergeleitet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen. Wird binnen sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Telekom-Control-Kommission einzustellen, anderenfalls ist das Verfahren dort fortzuführen. Die Telekom-Control-Kommission entscheidet binnen vier Monaten ab Einlangen des Antrages. Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Parteien des Streitschlichtungsverfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(4) § 39 Abs. 3 AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht.
(5) Die Telekom-Control-Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Streitbeilegung
§ 122. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte können Nutzer, Betreiber von Kommunikationsnetzen oder
-diensten und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefällen, insbesondere
1. betreffend die Qualität des Dienstes und bei Zahlungsstreitigkeiten, die
zwischen einem Kunden und einem Betreiber, insbesondere mit dem Betreiber des
Universaldienstes, nicht befriedigend gelöst worden sind, oder
2. über eine behauptete Verletzung dieses Gesetzes, der Regulierungsbehörde
vorlegen. Die Betreiber sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren
mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu
erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat
eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum
herangetragenen Fall mitzuteilen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat Richtlinien für die Durchführung des in Abs. 1 vorgesehenen Verfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Transparenz
§ 123. (1) Entscheidungen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH und der Telekom-Control-Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Bedachtnahme auf § 125 Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen.
Information durch die Regulierungsbehörde
§ 124. Die Regulierungsbehörde hat auf begründeten schriftlichen Antrag der Europäischen Kommission dieser diejenigen Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Dazu zählen auch Informationen zum allgemeinen Inhalt, zur Anzahl und Dauer der Rechtsmittelverfahren. Beziehen sich die an die Europäische Kommission zu übermittelnden Informationen auf von Betreibern von Kommunikationsdiensten oder -netzen bereitgestellte Daten, hat die Regulierungsbehörde diese Bereitsteller von der Übermittlung der Informationen zu unterrichten.
Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
§ 125. (1) Die Regulierungsbehörde hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes zu wahren.
(2) Die Qualifizierung einer Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis obliegt der Regulierungsbehörde, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigen an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat.
(3) Hegt die Regulierungsbehörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 126. (1) Soweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist, ist die Regulierungsbehörde berechtigt, dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt, der Bundeswettbewerbsbehörde, der Europäischen Kommission und den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten die Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen.
(2) Soweit die Regulierungsbehörde von der Europäischen Kommission oder von anderen Regulierungsbehörden Informationen übermittelt erhält, die von der informierenden Stelle als vertraulich bezeichnet werden, stellt sie die vertrauliche Behandlung sicher.
(3) Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung der Datenschutzkommission Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen grenzübergreifenden Koordinierung der Durchsetzung der nach dem 12. Abschnitt bestehenden Rechtsvorschriften und zur Schaffung harmonisierter Bedingungen für die Erbringung von dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Diensten, mit denen ein grenzüberschreitender Datenfluss verbunden ist, erlassen. Rechtzeitig vor dem Erlass solcher Maßnahmen übermittelt die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung der Gründe für ein Tätigwerden, der geplanten Maßnahmen und der vorgeschlagenen Vorgehensweise. Die Regulierungsbehörde trägt den Empfehlungen der Kommission weitestgehend Rechnung, wenn sie solche Maßnahmen beschließt.
Antragsrechte beim Kartellgericht
§ 127. (1) Ergibt sich für die
Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit die Vermutung, dass ein
Sachverhalt dem Kartellgesetz unterliegt, prüft sie diesen Sachverhalt und hat
gegebenenfalls einen Antrag nach § 28 Abs. 1 und 2 Kartellgesetz 2005 (KartG
2005), BGBl. Nr. 61/2005, an das Kartellgericht zu richten.
(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück des KartG 2005
enthaltenen Verbote und bei Nichteinhaltung der nach § 27 KartG 2005 für
verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen besteht für die Regulierungsbehörde
eine Antragsverpflichtung, sofern die in § 1 genannten Zweck- und
Zielbestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt sind.
Konsultationsverfahren
§ 128. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Regulierungsbehörde gewähren interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden. Davon ausgenommen sind Maßnahmen gemäß §§ 91 Abs. 4, 122 und 130. Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse werden von der jeweiligen Behörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit § 125 nicht anderes bestimmt.
(2) Allfällige verfahrensrechtliche Fristen sind während der für die Stellungsnahme gewährten Frist gehemmt.
(3) Betrifft der Entwurf eine individuelle Vollziehungsmaßnahme, die auf Antrag einer Partei in Aussicht genommen ist, ist während der für die Stellungsnahme gewährten Frist ausschließlich eine Zurückziehung des Antrages zulässig. In diesem Fall ist das Verfahren einzustellen und der diesbezügliche Beschluss zu veröffentlichen.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Regulierungsbehörde gewähren interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu Fragen betreffend Endnutzer- oder Verbraucherrechte in Zusammenhang mit öffentlichen Kommunikationsdiensten. Sie berücksichtigen diese Stellungnahmen soweit dies angemessen ist, insbesondere wenn beträchtliche Auswirkungen auf den Markt zu erwarten sind.
Koordinationsverfahren
§ 129. (1) Betrifft der
Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß § 128, die Auswirkungen auf den Handel
zwischen Mitgliedstaaten haben wird,
1. die Marktdefinition oder die Marktanalyse (§ 36 und 37) oder
4. Verpflichtungen, die gemäß §§ 38 bis 43 auferlegt werden,
ist der Entwurf nach Abschluss des Konsultationsverfahrens nach § 128 zusammen
mit einer Begründung gleichzeitig der Europäischen Kommission, dem GEREK sowie
den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
zur Verfügung zu stellen.
(2) Falls die Europäische Kommission, das GEREK oder die nationalen
Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten binnen einem Monat zu dem betreffenden
Entwurf Stellung genommen haben, ist diesen Stellungnahmen weitestgehend
Rechnung zu tragen. Außer in Fällen des Abs. 3 kann die sich daraus ergebende
Vollziehungshandlung in Kraft gesetzt werden. Sie ist der Europäischen
Kommission und dem GEREK zu übermitteln.
(3) Die Vollziehungshandlung ist um weitere zwei Monate aufzuschieben, falls
1. die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme nach Abs. 2 mitgeteilt hat,
sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung würde ein Hemmnis für den
Binnenmarkt schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit
dem Unionsrecht, insbesondere mit den in § 1 genannten Zielen, und
2. sich die Vollziehungshandlung auf die Marktdefinition oder die Marktanalyse
nach § 36 und 37 bezieht.
(3a) Falls die Europäische Kommission innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist
unter Angabe objektiver und detaillierter Gründe zur Zurückziehung des Entwurfes
auffordert, ist die Vollziehungshandlung innerhalb von sechs Monaten abzuändern
oder zurückzuziehen. Geänderte Entwürfe von Vollziehungshandlungen sind den
Verfahren nach §§ 128 Abs. 1 und 129 Abs. 1 zu unterwerfen.
(3b) Die Vollziehungshandlung ist jedoch um weitere drei Monate aufzuschieben,
falls
1. die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme nach Abs. 2 mitgeteilt hat,
sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung würde ein Hemmnis für den
Binnenmarkt schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit
dem Unionsrecht, insbesondere mit den in § 1 genannten Zielen, und
2. sich die Vollziehungshandlung auf die Auferlegung spezifischer
Verpflichtungen gemäß §§ 38 bis 43 bezieht.
(3c) Innerhalb der Frist nach Abs. 3b hat die Regulierungsbehörde eng mit der
Europäischen Kommission und dem GEREK zusammenzuarbeiten, um die am besten
geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des § 1 zu
ermitteln.
(3d) Falls das GEREK innerhalb der ersten sechs Wochen der Frist nach Abs. 3b in
einer Stellungnahme die Bedenken der Europäischen Kommission nach Abs. 3b Z 1
teilt, kann die Regulierungsbehörde den Entwurf der Vollziehungshandlung
beibehalten oder unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Europäischen
Kommission und des GEREK ändern oder zurückziehen.
(3e) Richtet die Europäische Kommission unter den Voraussetzungen des Art. 7a
Abs. 5 lit. a der Rahmenrichtlinie eine Empfehlung an die Regulierungsbehörde
und hat die Regulierungsbehörde den Entwurf der Vollziehungshandlung nicht gemäß
§ 129 Abs. 6 bereits zurückgezogen, hat die Regulierungsbehörde die geplante
Vollziehungshandlung innerhalb eines Monats, längstens aber nach Durchführung
eines Verfahrens nach § 128 zu erlassen. Falls die Regulierungsbehörde die
Vollziehungshandlung nicht im Einklang mit der Empfehlung ändert oder
zurückzieht, ist dies zu begründen.
(3f) Entwürfe von Vollziehungshandlungen nach Abs. 1 können von der
Regulierungsbehörde in jedem Stadium des Verfahrens zurückgezogen werden.
(3g) Verfahrensrechtliche Fristen bleiben während der Durchführung des
Verfahrens nach Abs. 1 gehemmt.
(4) Vollziehungshandlungen gemäß Abs. 1 können ohne Durchführung der Verfahren
gemäß Abs. 1 und 3 für die Dauer von höchstens drei Monaten erlassen werden,
sofern die sofortige Vollziehungshandlung bei Vorliegen außergewöhnlicher
Umstände erforderlich ist, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die
Nutzerinteressen zu schützen. Die Europäische Kommission, das GEREK sowie die
nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind
unverzüglich unter Anschluss einer vollständigen Begründung zu unterrichten. Vor
einer Verlängerung der Geltungsdauer der Vollziehungsmaßnahme ist das Verfahren
gemäß Abs. 1 durchzuführen.
(5) Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein normsetzendes Organ die Veröffentlichung
des Entwurfes sowie die Veröffentlichung der einlangenden Äußerungen durch die
Regulierungsbehörde besorgen lassen.
(6) Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis über die anhängigen Verfahren
nach Abs. 1 zu führen und dieses zu veröffentlichen.
Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten
§ 130. (1)Bei Streitigkeiten zwischen Parteien verschiedener Mitgliedstaaten, die den Regelungsbereich einer in § 1 Abs. 4 genannten Richtlinie betreffen und in die Zuständigkeit der Behörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten fallen, kann jede Partei die zuständigen Behörden anrufen. Die Behörden koordinieren ihre Maßnahmen um die Streitigkeit beizulegen. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.
(2) Die Regulierungsbehörde kann das GEREK um eine Stellungnahme zu der Frage ersuchen, welche Maßnahmen im Einklang mit der Rahmenrichtlinie oder den Einzelrichtlinien zur Beilegung der Streitigkeit zu ergreifen sind. Wurde das GEREK um eine Stellungnahme ersucht, hat die Regulierungsbehörde, die über eine Zuständigkeit in der Streitigkeit verfügt, abzuwarten, bis das GEREK seine Stellungnahme abgegeben hat, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreift. Verfahrensrechtliche Fristen bleiben bis zur Abgabe der Stellungnahme gehemmt. Dies berührt nicht die der Regulierungsbehörde zustehende Möglichkeit, gegebenenfalls Sofortmaßnahmen zu ergreifen.
Telekommunikationsbeirat
§ 131. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde, insbesondere in grundsätzlichen Fragen der Telekommunikation und ihrer Auswirkungen auf die Entwicklung des Wettbewerbs, auf den Wirtschaftsstandort Österreich und auf die Bedürfnisse der Konsumenten sowie die Weiterentwicklung des Universaldienstes, wird beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Telekommunikationsbeirat gebildet.
(2) Der Telekommunikationsbeirat besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf sechs Jahre ernannt werden. Zu Mitgliedern dürfen nur Personen mit ausreichenden volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, sozialpolitischen, technischen und rechtlichen Erfahrungen sowie Erfahrungen auf dem Gebiet des Konsumentenschutzes bestellt werden. Bei der Bestellung ist darauf zu achten, dass jede der genannten Fachrichtungen jedenfalls durch ein Mitglied abgedeckt wird.
(3) Für die Tätigkeit im Telekommunikationsbeirat gebühren der Ersatz der Reisespesen.
(4) Der Telekommunikationsbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Telekommunikationsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die Regulierungsbehörde betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(6) Der Telekommunikationsbeirat kann Studien zur wissenschaftlichen Darstellung der zu behandelnden Themen vergeben.
(7) Der Finanzbedarf des Telekommunikationsbeirates ist von der Regulierungsbehörde zu tragen.
15. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften
§ 132. (1) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997 (TKG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, sowie das Telekommunikationswegegesetz, BGBl. Nr. 435/1929 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/1997, außer Kraft.
2) Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten folgende
Rechtsvorschriften außer Kraft:
1. die Verordnung des Bundeskanzlers über die Verlautbarungen der Rundfunk und
Telekom Regulierungs-GmbH im Bundesgesetzblatt II, BGBl. II Nr. 38/2005;
2. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über
ein Tarifgestaltungssystem für bestimmte Fernmeldedienste
(Telekom-Tarifgestaltungsverordnung), BGBl. Nr. 650/1996;
3. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
mit der Rahmenbedingungen für die Erlassung von Geschäftsbedingungen für die
Überlassung von Übertragungswegen sowie für die Erbringung reservierter
Fernmeldedienste festgelegt werden (Rahmenrichtlinienverordnung), BGBl. Nr.
756/1994;
4. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur näheren
Bestimmung der Zusammenschaltung (Zusammenschaltungsverordnung), BGBl. II Nr.
14/1998;
5. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, mit
der Frequenzen und Frequenzbänder für europaweit harmonisierte Funksysteme
gewidmet werden (Frequenzwidmungsverordnung – FWV), BGBl. Nr. 313/1996;
6. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
über die Durchführung des Fernmeldegesetzes 1993 betreffend die
Fernmeldebehörden im Bereich des Rundfunks (1. Durchführungsverordnung zum
Fernmeldegesetz 1993 – 1. DVO-FG), BGBl. Nr. 230/1994;
7. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die
Erklärung der Einhaltung technischer Vorschriften durch den Hersteller von
Endgeräten (Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung), BGBl. II Nr. 122/1997:
8. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
über Konformitätsbewertungsverfahren bei der Zulassung von Endgeräten
(Konformitätsbewertungsverordnung), BGBl. Nr. 791/1994.
Übergangsbestimmungen
§ 133. (1) Zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 anhängige
Verwaltungsverfahren nach dem 2. Abschnitt sind nach der bis zum In-Kraft-Treten
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 geltenden materiellen Rechtslage und
Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.
(2) Verfahren nach dem 2. Abschnitt, deren abschließender Bescheid auf Grund der
vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 geltenden Rechtslage
erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs
behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides
bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.
(2a) Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 anhängige Verfahren gemäß § 71 Abs. 3 ist der § 71 Abs. 3, letzter Satz nicht anzuwenden.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen bleiben aufrecht.
(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Anzeigen nach § 13 TKG und Konzessionen nach § 14 TKG erlöschen mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt. Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige und die Konzessionsurkunde nach TKG gelten als Bestätigungen im Sinne des § 15 Abs. 3.
(5) Werden zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Kommunikationsdienste erbracht, die bisher nicht anzeigepflichtig waren, in Hinkunft aber nach diesem Bundesgesetz anzeigepflichtig sind, so ist eine Anzeige nach § 15 Abs. 1 unverzüglich einzubringen.
(6) Rechte und Pflichten, die im Laufe eines auf Wettbewerb oder Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens begründet wurden, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für die Verpflichtung von "nationalem Roaming" anlässlich des Vergabeverfahrens von UMTS/IMT-2000. Die Rechte und Pflichten gelten als Nebenbestimmungen im Sinne des § 55 Abs. 10. Rechte und Pflichten, die sich aus der Zuteilung von Frequenzen an Konzessionsinhaber ergeben, bleiben ebenfalls unberührt.
(7) (entfällt - BGBl I 102/2011)
(8) (entfällt - BGBl I 102/2011)
(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten zu überprüfen, ob die Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb erbracht werden.
(10) Die Nummerierungsverordnung, BGBl. II Nr. 416/1997, die Verordnung über die Festlegung von Zugangskennzahlen für Notrufdienste, BGBl. II Nr. 278/1999, sowie die Entgeltverordnung, BGBl. II Nr. 158/1999, bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Verordnungen, die auf dieses Bundesgesetz gestützt werden, erlassen werden.
(11) Die Telekommunikationsmärkteverordnung 2008 (TKMV 2008), BGBl. II Nr. 505/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 468/2009, bleibt solange in Geltung, bis erstmals Verfahren gemäß §§ 36 und 37 idF BGBl. I Nr. 102/2011 hinsichtlich der nach diesen Bestimmungen zu überprüfenden jeweiligen Märkte abgeschlossen worden sind.
(12) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011
vor der KommAustria anhängige Verfahren nach dem 5. Abschnitt sind von dieser,
abgesehen vom Koordinationsverfahren gemäß § 129, unter Anwendung der
verfahrensrechtlichen und materiellen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sowie der
Rundfunkmarktdefinitionsverordnung 2009 (RFMVO 2009), veröffentlicht am
30.04.2009 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, abzuschließen. Gleiches gilt für den
Bundeskommunikationssenat, wenn gegen einen Bescheid der KommAustria nach dem
vorstehenden Satz Berufung erhoben wird oder der Verfassungsgerichtshof oder der
Verwaltungsgerichtshof einen in einem solchen Verfahren ergangenen Bescheid des
Bundeskommunikationssenates aufhebt und das Verfahren wieder beim
Bundeskommunikationssenat anhängig wird.
(13) Die Verordnung betreffend die Übertragung von Nummern zwischen
Mobilfunknetzen (Nummernübertragungsverordnung – NÜV), BGBl. II Nr. 513/2003,
tritt am 1. März 2012 außer Kraft.
(14) § 54 Abs. 1a bis 1d gilt nur für Nutzungsrechte, die nach dem 25. Mai 2011
eingeräumt werden.
Verweisungen
§ 134. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder auf Verordnungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Verlautbarungen
§ 135. (1) Verordnungen und Kundmachungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und grafische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.
(2) Verordnungen der Regulierungsbehörde sind im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.
(3) Informationen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen sind, sind jedenfalls auch in die Website der Regulierungsbehörde aufzunehmen.
Vollziehung
§ 136. (1) Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie betraut, sofern in Abs. 2 bis 8 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 4 ist der Bundeskanzler im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 16a Abs. 10, 82 Abs. 6 und 95a ist der
Bundeskanzler betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 82 Abs. 3 und des § 118 Abs. 7 ist der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 1 ist der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie im Einvernehmen mit Bundesminister für Inneres, dem
Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(6) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 2 ist der Bundesminister für Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und
dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(7) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 3 ist der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres
und dem Bundesminister für Justiz betraut.
(8) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 4 ist der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres
und dem Bundesminister für Justiz betraut.
(9) Mit der Vollziehung des § 108 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(10) Mit der Vollziehung des § 114 Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres
betraut.“
149. § 137 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die §§ 25, 25b, 25d, 70, 71 Abs. 1a, 95 Abs. 3 Z. 3 und 100, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten drei Monate nach Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 in Kraft.
(6) § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 tritt
sechs Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 in Kraft.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 136a. Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.
In-Kraft-Treten
§ 137. (1)§§ 1, 37, 107 und 109 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 133/2005 treten mit 1. März 2006 in Kraft.
(2) §§ 34, 37 und 91 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
(3) § 107 Abs. 1a sowie § 109 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2011 treten mit TTMMJJJJ in Kraft ((Anm.: wurde nicht vergeben - das TKG 2003 ist am 20.8.2003 in Kraft getreten).
(4) §§ 94 Abs. 1 und 102a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2011 treten am 1. April 2012 in Kraft.