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Das Internet4jurists Weblog 2008

Gedanken zum Themenkreis Internet und Recht

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2008-06-02   Digitales Faustrecht

Nach einem ORF-Artikel vom 2.6.2008 wurde eine Internet-TV-Station mit einer DOS-Attacke lahm gelegt. Diese ging nicht etwa von irgendwelchen Cyber-Banditen aus, sondern erfolgte im Auftrag der Musik- und Filmindustrie, weil die TV-Station angeblich nicht nur eigene Inhalte über das Tauschbörsen-Netzwerk BitTorrent vertreibt, sondern angeblich auch fremde Werke und damit gegen das Urheberrecht verstößt. Wenn dieses Beispiel Schule macht, erleben wird bald den wilden Westen im Internet. Nicht mehr anzeigen oder klagen, sondern einfach zuschlagen..... Nach österreichischem Recht müsste das eigentlich eine Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems nach § 126b StGB sein.

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2008-04-21   Gängelung des Konsumenten

Die Filmindustrie brüstet sich mit ihren Erfolgen im Kampf gegen die Raubkopierer, worunter sie allerdings pikanterweise immer wieder primär die Tauschbörsenuser versteht. Als besonders verwerflich wird immer wieder dargestellt, dass Filme schon nach der Premiere im Internet zirkulieren. Was aber soll der arme Konsument machen, wenn er den seit Monaten intensiv beworbenen Film möglichst bald sehen will? Nach Amerika fahren? Den Kinostart in Österreich abwarten? Und was ist, wenn er eigentlich nicht ins Kino gehen will, sondern den Film auf seiner - ihm ebenfalls von der Werbung eingeredeten - Heimkinoanlage ansehen will? Soll er sechs Monate warten, bis sich die Filmindustrie bequemt, den Film endlich zu überhöhten Preisen auf DVD zu verkaufen oder 12 Monate bis ein moderates Preisniveau erreicht ist? Wenn der Filmliebhaber nicht ein ausgesprochener Geduldsmensch ist, bleibt ihm gar nichts übrig, als sich den Film vorläufig aus dem Internet herunterzuladen bis er ihn endlich kaufen darf. Die Konsumentenschützer sollten endlich aufwachen und Schluss machen mit dieser Gängelung des Konsumenten. Die Forderung muss lauten, dass ein Werk ab dem Erscheinen dem Konsumenten in jeder von ihm gewünschten Form zugänglich gemacht werden muss. Und wenn das die Filmindustrie nicht schafft, muss man die Selbsthilfe tolerieren.

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2008-04-13   Feigenblatt mal drei?

Die Arbeitsgruppe Online-Durchsuchung (Bericht beim BMJ) hat vorgeschlagen, dass unter anderem als wirksamerer Rechtsschutz ein Drei-Richter-Senat zur Entscheidung zuständig sein soll. Ich halte das grundsätzlich für ein Signal in die richtige Richtung. Die letzten Reformen im Strafprozess gingen leider in eine ganz andere Richtung. So werden Grundrechtseingriffe nach der seit 1.1.2008 geltenden Strafprozessordnung mehr oder minder vom HR-Richter (Haft- und Ermittlungsrichter) mit Stampiglie bewilligt. Es wäre vorgesehen, dass der Staatsanwalt, der nunmehr Herr des strafrechtlichen Vorverfahrens (nunmehr Ermittlungsverfahren) ist, einen detailliert begründeten Antrag stellt, der vom HR-Richter bewilligt wird oder eben nicht. Da aber Auskunftsersuchen an Provider für Internet-unerfahrene Staatsanwälte kompliziert sind, hat das BMJ dafür Formulare für die verschiedenen Arten von Anordnungen an die Provider zur Verfügung gestellt. Eine Anforderung einer Auskunft über Verkehrs-, Zugangs-, Standort- oder Inhaltsdaten erfolgt also einfach derart, dass der Staatsanwalt ein Antragsformular ausfüllt, auf das vom HR-Richter ein Bewilligungsvermerk gesetzt wird. Das ist immerhin ein Unterschied zum Sicherheitspolizeigesetz, wo das Formular von der Polizei ausgefüllt wird und ohne Umweg über den Richter zur Polizei geht. Effektiver Grundrechtsschutz ist aber auch das nicht. Vor dem 1.1.2008 war zumindest für die Überwachung der Kommunikationsinhalte ein Drei-Richter-Senat, die sogenannte Ratskammer, zuständig, diese wurde aber der Verfahrensbeschleunigung geopfert. Vielleicht wäre die Online-Durchsuchung ein Anlass, sie wieder zu aktivieren und gleich auch mit anderen grundrechtssensiblen Maßnahmen zu betrauen.

Allerdings zeigt die Erfahrung, dass eine Entscheidung von drei Richtern nicht unbedingt zu einer Verdreifachung des Rechtsschutzes führt. Mindestens ebenso wichtig ist, dass die Richter für die Grundrechte sensibilisiert werden. Die Gründung der Fachgruppe Grundrechte der Richtervereinigung war ein wichtiger Schritt in diese Richtung. Überfällig ist aber auch eine Maßnahme des Gesetzgebers. Die Grundrechtsbeschwerde ist noch immer auf Verletzungen des Rechtes auf Freiheit beschränkt. Dass der OGH unter dem Druck der häufigen Verurteilungen Österreichs beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Grundrechtsbeschwerde neben dem Gesetz "erfunden" hat (13 Os 135/06m), bietet dafür keinen Ersatz. Für eine Qualitätssteigerung bei grundrechtssensiblen Entscheidungen benötigen die Gerichte eine eigene Grundrechtsinstanz, die vor allem die in der digitalen Welt so wichtigen Grundrechte Privatsphäre, Kommunikationsgeheimnis und Freiheit der Meinungsäußerung schützt. Es fehlt hier in Österreich eine generelle Grundrechtsinstanz wie in Deutschland das Bundesverfassungsgericht, was aber nicht bedeutet, dass dafür ein neues Gericht geschaffen werden muss; es würde bereits genügen, wenn man den OGH und den VfGH jeweils für ihren Bereich entsprechende Entscheidungskompetenz einräumen und den Zugang in Grundrechtsfragen erleichtern würde.

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2008-04-04  Internet auf Musikindustrie's Gnaden

Wer ohne zu zahlen Musik herunterlädt, der soll von seinem Internetprovider vom Netz genommen werden, so die Pläne der Musikindustrie. In Frankreich und in England scheinen sie bereits auf fruchtbaren Boden zu fallen. Als nächstes wird dann wahrscheinlich das Auto weggenommen, der Briefkasten beschlagnahmt und, wenn das alles nichts nutzt, die Maus-Hand abgehackt. Auf die Idee, dass das Internet mittlerweile zu den Infrastruktureinrichtungen gehört und dringender benötigt wird als Telefon und Fernsehen, scheint noch niemand gekommen zu sein. Aber da sieht man wieder einmal deutlich, woher der ganze Überwachungswahn primär kommt!

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2008-04-02   Die IP-Adresse, das unbekannte Wesen

Mit 1.1.2008 ist die große Strafprozessnovelle in Kraft getreten. Dabei wurden auch die Bestimmungen über die Auskünfte und Überwachungen im Telefon- und Internetverkehr neu geregelt; so finden sich die Regelungen des früheren § 149a im nunmehrigen § 135 StPO. Als "Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung" ist nach § 134 StPO definiert die Erteilung einer Auskunft über Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten. Bezüglich des Begriffes "Zugangsdaten" wird auf § 92 Abs. 3 Z 4a TKG 2003 verwiesen. Demnach sind "Zugangsdaten" jene Verkehrsdaten, die beim Zugang eines Teilnehmers zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz beim Betreiber entstehen und für die Zuordnung der zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine Kommunikation verwendeten Netzwerkadressierungen zum Teilnehmer notwendig sind. Darunter wird man auch die IP-Adresse bzw. die Zuordnung der Personendaten des Providerkunden zur IP-Adresse verstehen müssen. Aber verständlich ist es nicht, dass die IP-Adresse nicht ausdrücklich genannt ist; schließlich ist sie ein Novum und ist mit den bisherigen Telekommunikationsdaten nur bedingt vergleichbar. Manchmal hat man den Eindruck, der Gesetzgeber drückt sich noch immer um die neuen Sachverhalte des Internets herum. Damit liegt die Verantwortung wieder bei den Gerichten, die damit auch nicht viel Freude haben. Der OGH reicht die heiße Kartoffel wieder zurück an den Gesetzgeber (11 Os 57/05z) und der schweigt weiter. Vermutlich wird der EuGH die Rechtsnatur der IP-Adresse oder richtiger deren Grundrechtsaffinität klären müssen.

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2008-03-01   Der Sündenfall war früher

Die Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes, die gegen Jahresende durch den Nationalrat gepushed wurde, hat für viel Aufregung gesorgt und wird es noch weiter tun. Allerdings sind wieder einmal die Argumente zu hinterfragen. Der eigentliche "Skandal" ist nämlich nicht, dass jetzt gewisse Daten bei den Providern direkt abgefragt werden können, ohne dass ein Richter bemüht werden muss. Das ist in gewisser Hinsicht dem Sicherheitspolizeigesetz immanent. Diese Materie betrifft einen Bereich, in dem das Strafgericht gar nicht zuständig ist. Insbesondere betrifft dies die Bereiche unmittelbare Gefahrenabwehr und erste Hilfeleistung. Ich halte diese direkte Anfrage auch nicht für so schlimm; immerhin erfolgt die Anfrage, etwa nach den Inhabern von IP-Adressen, hier durch Staatsorgane, während im Bereich des § 87b UrhG Private Auskunft fordern können, sodass dort überhaupt kein staatliches Organ mit der Genehmigung des Grundrechtseingriffes befasst ist. Wer sich jetzt aufregt, dass die Polizei Abfragen durchführen kann, der sollte bedenken, dass die Verwertungsgesellschaften das bereits bisher gemacht haben.

Viel schlimmer aber als diese Provideranfrage, die immerhin das Vier-Augen-Prinzip wahrt, ist der Umstand, dass die Polizei mit IMSI-Catchern ausgerüstet wurde. Damit kann sie nämlich nicht nur genaue Standortbestimmungen von Mobilfunkgeräten (Handys) durchführen, sondern auch gleich die Gespräche mithören. Letzteres erlaubt zwar auch das SPG nicht, sodass es als Eingriff in das Fernmeldegesetz verboten bleibt, aber die Einhaltung dieses Verbotes kann von niemandem überprüft werden, weil der Betrieb eines IMSI-Catchers von den Mobilfunkprovidern nicht wahrgenommen wird. Damit kann die Partei, die den Innenminister stellt, jederzeit die Opposition oder auch den Koalitionspartner abhören - und niemand merkt etwas davon. Der nächste Spitzelskandal ist somit vorprogrammiert. Dass die Polizei mit IMSI-Catchern ausgerüstet wird, ist allerdings nicht neu. In der SPG-Novelle vom Dezember 2007 wurde nur die Ermächtigung erteilt, ein neues Gerät anzuschaffen, weil mit den bisher vorhandenen der Datenfunk nicht abgefangen werden konnte....

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2008-02-17   Stehlen im Internet?

Der Chefredakteur einer bekannten Tageszeitung hat in einem Interview gesagt, dass er noch nie Musik aus dem Internet gestohlen hat. Es ist bedauerlich, dass mittlerweile auch gebildete Leute der Gehirnwäsche der Musikindustrie erliegen. Deswegen muss man es immer wieder sagen: Der Download aus Tauschbörsen ist kein Diebstahl. Es wird niemandem etwas weggenommen. Nach Ansicht mancher Urheberrechtsjuristen ist es eine unerlaubte Vervielfältigung (die aber mit Sicherheit auch nicht strafbar ist). Nach meiner Meinung - und die hat immerhin den klaren Wortlaut des § 42 UrhG für sich - ist der Download zu privaten Zwecken genauso zulässig wie das Aufnehmen aus dem Radio. Die Einschränkung der Privatkopie auf legale Quellen ist eine neue Regelung des deutschen Rechts, der österreichische Gesetzgeber hat bei der letzten großen Novelle des Urheberrechtes im Jahr 2003 zwar auch die Zulässigkeit der Privatkopie deutlich eingeschränkt, aber nicht hinsichtlich der Quellen. Es ist daher mM völlig egal, ob man aus dem Rundfunk, einem der Tausenden Internetradios (wo man die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung genauso wenig überprüfen kann) oder aus einer Tauschbörse aufnimmt.

Übrigens sagte der Chefredakteur dann noch, dass er auch noch nie Musik im Internet gekauft hat. Und da sind wir beim nächsten Thema. Es gibt nämlich Untersuchungen, dass Tauschbörsennutzer überproportional viel Musik kaufen. Das klingt auch plausibel und deckt sich auch mit meinen Beobachtungen. Tauschbörsen haben nämlich auch einen vielfach unterschätzten Werbefaktor. Wenn man dort etwas findet, das einem wirklich gefällt, will man auch das Original haben, sei es aus Sammlerleidenschaft, sei es aus Qualitätsgründen. So gesehen entlasten die Tauschbörsen das Werbebudget der Musikindustrie Und auf noch etwas weist die Aussage hin: Wer den Umgang mit Tauschbörsen nicht kennt, kommt kaum auf die Idee Online-Musik zu kaufen. Der Werbefaktor ist also ein doppelter.

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2008-01-29   Auskunftspflicht - die österreichischen Fragen sind nicht beantwortet

Heute hat der EuGH das lange erwartete Urteil im spanischen Fall Promusicae gefällt (siehe 28.1.). Leider hat er sich dabei auf die Kernfrage beschränkt und ist auf die von der Generalanwältin in den Schlussanträgen aufgeworfenen Fragen nicht eingegangen. Die Entscheidung lautet schlicht, dass die EU-Mitgliedsstaaten in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens (Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse) im Hinblick auf einen effektiven Schutz des Urheberrechts keine Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorsehen müssen.

Damit ist für die österreichische Rechtslage nichts gewonnen. Diese Entscheidung bedeutet jedenfalls nicht, dass § 87b Abs. 3 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes, der eine Pflicht zur Auskunftserteilung des Vermittlers - darunter wird durch den Verweis auf § 81 Abs. 1a auch der Accessprovider verstanden - direkt an den in seinen Rechten Verletzten (ohne Gerichtsauftrag) vorsieht, nicht doch gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Der EuGH geht nämlich davon aus, dass eine nationale Norm zulässig wäre, die die Herausgabe an ein Zivilgericht anordnet. Auch Art 8 der Rechte-Durchsetzungs-RL ordnet an, dass die zuständigen Gerichte Auskunft verlangen können. § 87b des österreichischen Urheberrechtsgesetzes geht aber weit darüber hinaus und ordnet die Herausgabe an den Rechteinhaber direkt an. Damit wird aber die Kontrolle des Gerichtes ausgeschaltet und das ist offenbar nicht im Sinne des EuGH und berücksichtigt jedenfalls nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Erst wenn sich der Provider weigert, die Daten freiwillig herauszugeben, kommt der Fall vor das österreichische Zivilgericht; dann allerdings mit Kostenfolgen für den Unterliegenden. Damit wird der Provider in die Rolle des Entscheidungsorgans gedrängt, das über einen Grundrechtseingriff zu entscheiden hat und das ist wohl eindeutig unzulässig. Das österreichische Vorabentscheidungsverfahren (siehe gleich unten 4 Ob 141/07z) ist somit keinesfalls überflüssig geworden, sondern darf mit Spannung erwartet werden.

Daneben wäre der österreichische Gesetzgeber gut beraten, die Entscheidung nicht abzuwarten, sondern gleich die Auskunftspflichtregelung zu reparieren. Bei dieser Gelegenheit könnte man auch gleich zur weiteren Steigerung der Verhältnismäßigkeit eine Bagatellgrenze einziehen, d.h. eine Auskunftspflicht (natürlich an das Straf- oder Zivilgericht) nur bei schweren Urheberrechtsverletzungen vorsehen.

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2008-01-28   Auskunftspflicht am Scheideweg

Morgen fällt der EuGH die Entscheidung im spanischen Vorabentscheidungsverfahren Promusicae C-275/06. Dabei geht es um die Frage der zivilrechtlichen Auskunftspflicht der Accessprovider gegenüber Rechteinhabern, konkret um die Tauschbörsenfälle. Zu diesem Thema hat der österreichische Oberste Gerichtshof vor kurzem dem EuGH ebenfalls zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (4 Ob 141/07z). Die beiden Verfahren unterscheiden sich aber wesentlich. Im spanischen Verfahren lautet die Frage vereinfacht, ob der Ausschluss der zivilrechtlichen Auskunftspflicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt; die spanische Rechtslage sieht keine solche Auskunftspflicht vor, die Klägerin meint aber, dass die europäischen Richtlinien zum Schutze der Urheber eine solche Auskunftspflicht erfordern würden. In Österreich ist die Lage umgekehrt. Hier gibt es in Form des § 87b UrhG eine Regelung der zivilrechtlichen Auskunftspflicht, der OGH hat aber Bedenken, dass diese gegen verschiedene Datenschutz-Richtlinien verstößt. Seine Fragen lauten daher, ob ein Accessprovider unter den Vermittlerbegriff der Info-RL fällt und, wenn ja, ob die einschlägigen Datenschutzrichtlinien eine Weitergabe personenbezogener Daten an Private untersagen.

Wenn der EuGH morgen den Schlussanträgen der Generalanwältin folgt und ausspricht, dass der Ausschluss der Weitergabe der Daten an Dritte zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, ist damit das österreichische Verfahren noch nicht erledigt, weil unter Umständen der nationale Schutz des Urheberrechtes über den europäischen Standard hinausgehen darf. Entscheidet der EuGH aber gegenteilig, ist damit auch die österreichische Frage geklärt, weil dann sozusagen Spanien jene Norm schaffen muss, die Österreich schon hat.

Insgesamt ist diese Entscheidung deswegen so wichtig, weil damit erstmals und wahrscheinlich endgültig die Rechtsnatur der IP-Adresse bzw. deren Zuordnung zu einer Person festgelegt wird. Man kann nur hoffen, dass damit die Gleichsetzung mit der Telefonnummer ein Ende findet.

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2008-01-28   Lehrerbeurteilung im Internet

Die Schüler schlagen zurück. Endlich dürfen sie auch einmal Noten austeilen. Plattformen wie spickmich.de oder meinprof.at boomen. Dass das manchen Lehrern nicht besonders gefällt (besonders denen mit den schlechtesten Noten), war klar. Nachdem die ersten Unterlassungsklagen abgewiesen worden sind, bemühen die Lehrer jetzt den Datenschutz, um unliebsame Kritik zu unterbinden (Heise-Artikel vom 28.1.2008). Die Bewertungen von Dritten als personenbezogene Daten des Lehrers zu werten ist schon originell. Das erinnert irgendwie an den Missbrauch des Urheberrechtes zur Unterbindung von Preisvergleichen. Die Eltern können sich jedenfalls (noch) freuen. Endlich müssen sie sich nicht mehr als Querulanten ansehen lassen, wenn sie gegen einen unfähigen Lehrer vorgehen, der wie eine heiße Kartoffel von einer Schule zur anderen gereicht wird, so als würde das das Problem lösen (in Wirklichkeit verlagert man das Problem zu den Eltern, die sich immer wieder aufs Neue zur Wehr setzen müssen, und die Kinder werden um ihre Ausbildung betrogen. Dass die Benotung nicht zur Lehrerhatz ausartet, wird man mit den Mitteln der Ehrenbeleidigungsklage und des Medienrechtes unterbinden müssen. Dass diese Grundregeln eingehalten werden, dafür muss der Forenbetreiber geradestehen. Die Einrichtung an sich zu untersagen wäre genauso spießig wie das Verbot der Verbreitung einer Maturazeitung mit schulkritischen Äußerungen an einem Salzburger Gymnasium. Das ist das falsche Signal an die Jugend. Es könnte natürlich auch endlich die Politik ein Signal setzen und einheitliche Prüfungen und Standards sowie Schulbewertungen und freie Schulwahl einführen, dann wären die Benotungen amtlich.

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2008-01-27   Vorratsdatenspeicherung 2.0

Kaum ist in Deutschland die Vorratsdatenspeicherung in Kraft getreten, meldet die Polizei schon weitere Forderungen an: Ausweispflicht für Internetcafés (Heise-Artikel vom 23.1.2008) und Verbot unregistrierter Handykarten (Heise-Artikel vom 26.1.2008). Ich habe das schon immer gesagt: Die Vorratsdatenspeicherung hat nur Sinn, wenn auch die Schlupflöcher gestopft werden. Das bedeutet in weiterer Folge auch Verbot von Anonymisierungsdiensten und überhaupt anonymen Internetzugängen und anonymen Mailkonten. Ideal wäre natürlich, wenn man - allenfalls im Zuge der Umstellung des Internetprotokolles auf IPv6 jedem Erdenbürger ab der Geburt eine fixe IP-Adresse verpassen würde, die ihn lebenslang begleitet und identifizierbar macht, vielleicht noch abgesichert durch ein Chip-Implantat mit GPS-Ortung (letzteres tragen wird aber meistens ohnedies in Form des Handys mit uns herum und die österreichische Polizei kann jederzeit ohne Richterbeschluss darauf zugreifen). Dass die Polizei solche Wünsche äußert, ist verständlich. Es würde ihre Arbeit vereinfachen. Das ist auch in einem demokratischen Rechtsstaat völlig in Ordnung. Nicht in Ordnung wäre es aber, wenn diese Wünsche alle erfüllt würden. Das Ziel des Staates ist nämlich nicht nur die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, sondern auch der demokratischen Grundfreiheiten. Und um diese ist es bekanntlich in einem Polizeistaat schlecht bestellt.

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2008-01-19   Cyberterrorismus

Der CIA warnt vor Stromausfall durch Hacker. Nun hat der CIA schon  viel von sich gegeben, was sich dann nicht bewahrheitet hat, aber dass das Internet unzählige Gefahrenquellen birgt, steht außer Streit. Die Wirtschaft ist immer mehr vom Datennetz abhängig und so ist es naheliegend, dass dieses auch zum Ziel von Störaktionen wird. Der Schaden, der für die Wirtschaft durch Cyberattacken entstehen könnte, übersteigt den Schaden von Bomben bei weitem. Es müssen ja nicht nur Kraftwerke sein, das Verkehrssystem, Banken, Börsen, aber auch der E-Government-Bereich (Grund- und Firmenbuch) könnten betroffen sein. Wenn man dann liest, dass Tausende Computer im Internet von Trojanern befallen sind, die nur darauf warten, zum Zwecke von Cyberattacken aktiviert zu werden, drängt sich die Assoziation zu den "Schläfern" in der realen Terrorszene auf. Auch hier stellt sich die Frage, wann sie wo zuschlagen werden. Ob aber eine scheibchenweise Reduzierung unserer Grundrechte eine adäquate Antwort auf diese Bedrohung ist, wage ich zu bezweifeln. Vielleicht sollte einfach einmal die Sicherheit des Netzes neu überdacht werden?

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2008-01-16   Vorratsdatenspeicherung aufgeschoben

Nachdem es noch im Herbst geheißen hat, dass die Umsetzung der Vorratsdatenspeicher-Richtlinie, die hinsichtlich der Telefondaten bereits mit 15.9.2007 hätte erfolgen müssen, Anfang 2008 in Angriff genommen werde, hat nun Minister Faymann verlautbaren lassen, dass auch weiterhin kein Entwurf vorgelegt werde und die Entwicklung auf europäischer Ebene abgewartet werden solle. Das ist sehr zu begrüßen, wenngleich die momentane rechtliche Situation auch nicht besonders erfreulich ist (siehe Artikel). Trotzdem wird es notwendig sein, sich weiter intensiv mit der Materie auseinanderzusetzen: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Und vielleicht kommt es ja auch auf EU-Ebene noch zu einem Umdenken.

Es darf aber nicht vergessen werden, dass die momentane Lage auch nicht ideal ist. Wenn nämlich ein Provider Daten speichert, treffen ihn nach derzeitiger Gesetzes- und Judikaturlage weitgehende Auskunftspflichten unabhängig von der Schwere des Deliktes, und zwar nicht nur gegenüber dem Strafgericht, sondern nach dem neuen Sicherheitspolizeigesetz auch gegenüber der Polizei. Der Widerspruch, dass wegen des damit verbundenen Grundrechtseingriffes unsere Telekommunikationsdaten nach  der EU-Vorgabe nur zur Ermittlung, Feststellung und Aufklärung schwerer Straftaten (Art 1 Abs 1) gespeichert werden dürfen und müssen, andererseits aber einmal gespeicherte Daten nach derzeitigem österreichischen Recht auch wegen Bagatelldelikten und nach dem SPG sogar ohne Delikt bei bestimmten Gefahrensituationen herauszugeben sind, wird also vorläufig weiterbestehen.

Für den  Zugang zu den gespeicherten Daten ist ausschließlich der nationale Gesetzgeber zuständig (Erwägungsgrund 25). Es drängt sich somit der Verdacht auf, dass der Exekutive der momentane Zustand gar nicht so unwillkommen ist. Wenn nämlich die meisten Provider speichern, dann haben Exekutive und Gericht praktisch unbegrenzten (ohne Deliktsuntergrenze) Zugang zu diesen Daten. Eine Einführung der Vorratsdatenspeicherung würde zwar dafür sorgen, dass alle Provider speichern müssen, gleichzeitig müsste aber wohl für den Zugang eine Untergrenze eingeführt werden, weil der Grundrechtseingriff dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss. Im ersten Entwurf einer Umsetzung war daher auch vorgesehen, dass die Daten nur bei Vorliegen eines Deliktes, das mit mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, herauszugeben sind. Der Schutz unserer Kommunikationsdaten hängt daher wieder einmal ausschließlich vom Verhalten der Provider ab. Sie allein entscheiden, welche Daten weitergegeben werden. Ein typisches österreichisches Provisorium?

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2008-01-12   Metamorphose der Auskunftspflicht

Im September habe ich einen Artikel unter diesem Titel verfasst. Nun ist es Realität geworden: Der Musikindustrie ist die Ausforschung der Tauschbörsenuser verwehrt. Der strafrechtliche Weg ist durch den Wegfall der Vorerhebungen (jetzt Ermittlungsverfahren) bei Privatanklagedelikten verbaut (§ 71 neu StPO) und der zivilrechtliche Auskunftsanspruch wurde jetzt durch den OGH vorläufig blockiert. Er hat nämlich das einzig Richtige gemacht und die Frage der zivilrechtlichen Auskunftspflicht dem EuGH vorgelegt - und das kann dauern.

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2008-01-02   Mit Handicap ins Jahr 2008

Leider starte ich das Jahr 2008 mit einer körperlichen Behinderung, die auch meine Schreibfähigkeit arg beeinträchtigt. Der Gips am rechten Arm wird mich noch längere Zeit begleiten und auch die Mobilisierung danach wird Monate in Anspruch nehmen. Dazu kommt, dass sich mittlerweile im Büro ein veritabler Rückstau gebildet hat, der irgendwann aufgearbeitet werden will. Ich werde daher meine Ambitionen für Internet4jurists zurückschrauben müssen. Das ist doppelt bedauerlich, weil sich derzeit juristisch sehr viel tut im Bereich des Internets. Vorratsdatenspeicherung, Online-Durchsuchung und zuletzt noch die Sicherheitspolizeigesetznovelle haben für Aufruhr gesorgt und werden es wohl noch längere Zeit tun. Dass es hier teilweise um massive Grundrechtseingriffe geht, macht es doppelt wichtig, sich intensiv damit zu beschäftigen. Die Frage ist nur wann.....

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