Entscheidungen zum Domainrecht
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müller.de
LG Hamburg,
Urteil vom 26.01.2005,
302 O 116/04 |
» BGB § 12 |
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Die beklagte Internetdienstleisterin hatte die Domain für eine Person namens Müller aber in eigenem Namen und nicht als Stellvertreterin registriert. Das LG gab der Unterlassungsklage eines anderen Müller statt. Die Gestattung eines Namensträgers zur Registrierung einer Domain begründe kein eigenes Recht zur Registrierung eines fremden Namens als Domain. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte tatsächlich von einem Namensträger beauftragt worden sei, denn ein Namensträger könne zwar einem anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen, aufgrund der Unübertragbarkeit des Namensrechts könne eine schuldrechtliche Abrede aber kein eigenes Namensrecht des zur Nutzung des Namens Berechtigten begründen. Die Beklagte stehe als Inhaberin der Domain im WHOIS-Verzeichnis und sei somit als Inhaberin ausgewiesen. Als solche sei sie aber nicht berechtigt. |
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literaturhaus.de
BGH,
Urteil vom 16.12.2004,
I ZR 69/02 |
» BGB § 12 |
» MarkenG § 5, § 15 |
» UWG § 3, § 4, § 8 |
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Klaeger ist ein Verein mit dem Namen "Literaturhaus e. V.", der Literatur- und Kulturveranstaltungen durchführt und Dependancen in mehreren deutschen Großstädten hat.
Der Beklagte ist Marketingberater und sollte die Internetseite für den Verein einrichten. Die geplante Zusammenarbeit kam nicht zustande; der Beklagte registrierte sich jedoch die Domain literaturhaus.de und später die entsprechenden .com-, .net- und .org-Domains.
Das Erstgericht sah "Literaturhaus" als unterscheidungskräftigen Namen und gab der Unterlassungsklage statt; das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache an das OLG zurück. Die Bezeichnung sei nicht unterscheidungskräftig und besitze auch keine Verkehrsgeltung. Es müsse aber noch geklärt werden, ob ein Anspruch aus anderen geltend gemachten Gründen, etwa auch aus dem Vertragsverhältnis abgeleitet werden könne. Außerdem könne auch eine gezielte Behinderung im Sinne einer Domainblockade gegeben sein, weil der Beklagte gleich mehrere fast gleichlautende Namen registriert habe. |
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sartorius.at
LG Hamburg,
Urteil vom 10.12.2004,
324 O 375/04 |
» BGB § 12 |
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Die österreichische Tochterfirma eines internationalen Unternehmens mit der Marke "Sartorius" begehrt die Freigabe der .at-Domain von einem Deutschen gleichen Namens, der darunter seine Familie präsentiert.
Das LG wies die Klage ab. Ein markenrechtlicher Anspruch scheidet aus, weil die Domain nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet wird. Namensrechtlich bleibt es mangels überragender Bekanntheit beim Prioritätsprinzip. Country Code TLDs besitzen im Verkehr keine hinreichende namensrechtlich relevante Kennzeichnungskraft. Der Verkehr erwartet hinter einer .at-Domain nicht unbedingt einen Österreich-Bezug. (nicht rk) |
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welt-online.de
BGH,
Urteil vom 03.12.2004,
I ZR 146/04 |
» BGB § 12 |
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Die Klägerin gibt die Zeitung "Die Welt" heraus und betreibt "Die Welt online" im WWW; der Titel "Die Welt" ist als Marke geschützt. Die Beklagte hat eine Vielzahl (ca. 4000) von Sachbegriffen als Domains registriert, darunter zunächst die Domain "welt-online.de" und dann nach gerichtlicher Untersagung "weltonline.de".
Das Erstgericht untersagte die Verwendung dieser Domains, das Berufungsgericht (OLG Frankfurt, 10.5.2001, 6 U 72/00) bestätigte.
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab. Im Falle einer bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname kommt ein unlauteres Verhalten in der Regel nicht in Betracht. Für eine sittenwidrige Schädigungsabsicht fehlen Ansatzpunkte. Auch eine wettbewerbswidrige Behinderung komme nicht in Betracht, weil die Klägerin auf die Domains nicht angewiesen sei, weil der Internetauftritt ohnedies unter "welt.de" zugänglich sei. Von der Ausnützung einer bekannten Marke könne (noch) nicht ausgegangen werden, weil die Art der Verwendung der von der Beklagten registrierten Domains (mangels einer darunter betriebenen Website) noch nicht feststehe. |
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"scheiss-t-online.de"
LG Düsseldorf,
Urteil vom 30.01.2002,
2a O 245/01 |
» MarkenG § 14 |
» BGB § 257 |
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In der Verwendung der Domain-Adresse "scheiss-t-online.de", unter der eine Meckerecke für t-online-Kunden eingerichtet wurde, liegt eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, da die Bezeichnung geeignet ist, die Wertschätzung der Marke "t-online" in unlauterer Weise zu beeinträchtigen. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Verwendung des Domain-Namens im Internet ohne geschlossenen Benutzerkreis vor, da das Internetforum zumindest den geschäftlichen Interessen der Wettbewerber von t-online dient.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Befreiungsanspruch aus § 257 BGB hinsichtlich ihrer Abmahnkosten nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu. |
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lastminute.com
LG Hamburg,
Urteil vom 30.06.2000,
416 O 91/00 |
» UWG § 1 |
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Die Verwendung der Domain "lastminute.de" stellt sich nicht als wettbewerbswidrige Behinderung (Abfangen von Kunden) der Klägerin und weiterer Mitbewerber bei Last Minute-Reisen dar. Sie führt nicht zu einer unzulässigen Kanalisierung der Kundenströme, durch die die Chancengleichheit im Wettbewerb gestört würde. |
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