Entscheidungen zum Domainrecht
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j***.de - unberechtigter Dispute-Eintrag
OLG Köln,
Urteil vom 17.03.2006,
6 U 163/05 |
» MarkenG § 14 |
» BGB § 823 |
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Der Kläger wehrt sich gegen den Dispute-Eintrag der Beklagten, die ein besseres Recht an der Domain behauptet. Das Erstgericht gab der Klage statt.
Das OLG bestätigt. Die (geplante) Nutzung der Internetadresse "j***.de" als Portal mit Finanzdienstleistungsinformationen sowie der Vermittlung von Investmentmöglichkeiten hat keine Dienstleistungsähnlichkeit mit einer für "Computer, Datenverarbeitung und Telekommunikation" geschützten gleich lautenden Marke. Der Umstand, dass die genannte Internetadresse nur mit Hilfe der modernen "Telekommunikations" - Mittel aufgesucht werden kann, bleibt insoweit außer Betracht. Die Homepage ist nicht die Ware, sondern nur das Mittel zum Anbieten der Produkte. Das Recht auf Nutzung einer Internetdomain ist ein "sonstiges Recht" i. S. des § 823 Abs. 1 BGB, mit dem die Löschung eines zu Unrecht erfolgten Dispute-Eintrags verlangt werden kann. |
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