Entscheidungen zum Domainrecht
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bahnhoefe.de
LG Köln,
Urteil vom 22.12.2005,
84 O 55/05 |
» UWG § 3, § 4 |
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Eine Tochter der Deutschen Bahn AG klagt den Betreiber eines Reiseportals, der die Domain nur zur Weiterleitung auf seine Website verwendet. Das LG wies die Klage ab. Wird bei Anwahl einer Domain der Internetnutzer automatisch weitergeleitet, so liegt keine markenmäßige Nutzung der Domain vor. Auch aus §§ 3, 4 Nr. 9 b) oder Nr. 10 UWG sind die Ansprüche nicht begründet. Der Begriff "Bahnhof" wird neutral verstanden und nicht als der Deutschen Bahn zugehörig. |
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raule.de - Treuhanddomain
OLG Celle,
Urteil vom 08.12.2005,
13 U 69/05 |
» BGB § 12 |
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Der Beklagte erstellte für eine Frau mit Vornamen Raule eine Website als Geschenk und registrierte dafür selbst die Domain raule.de. Der Kläger namens Raule erwirkte hiefür bei der Denic einen Dispute-Eintrag. Der Kläger begehrt die Freigabe. Das Erstgericht gab der Klage statt.
Das OLG gibt der Berufung keine Folge. Der Namensgebrauch durch den Beklagten war nach § 12 BGB unbefugt. Der für Dritte Registrierende (Gestattungsempfänger) kann sich nicht auf die analoge Anwendung des Rechtsgedankens des § 986 Abs. 1 BGB stützen, da der Gestattende (Dritte) keine Rechtsposition besitzt, aus welcher der Gestattungsempfänger eine bessere Berechtigung als der klagende Namensträger herleiten könnte. Die Revision ist beim BGH zu I ZR 11/06 anhängig. |
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kettenzüge.de
LG Leipzig,
Urteil vom 24.11.2005,
5 O 2142/05 |
» MarkenG § 5 |
» BGB § 12 |
» UWG § 8 |
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Außer im Falle der Verkehrsgeltung hat ein Hersteller von Waren keinen Anspruch auf Unterlassung der Registrierung oder Nutzung einer IDN-Domain, die nur Waren beschreibt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Hersteller bereits über die transskribierende Version nach altem Domainstandard verfügt und überdies auf andere Top-Level-Domains ausweichen könnte. Für eine gezielte Behinderung im Sinne des Wettbewerbsrechtes müssen besondere Umstände hinzutreten, die eine Unlauterkeit begründen. Dies ist beispielsweise dann der Fall wenn durch die die systematische Blockade eines Themas mit Domain-Namen dem Mitbewerber die Nutzung eines beschreibenden Begriffs zur gleichen Thematik für seine eigene Webseite abgeschnitten wird. Aus einem Angebot einer Domain zum Kauf folgt nicht ohne weiteres eine Unlauterkeit, da die Registrierung von Domains, um sie später an Interessenten zu veräußern, eine im Grundsatz anerkannte geschäftliche Betätigung ist. |
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confetti.de
LG Düsseldorf,
Urteil vom 23.11.2005,
34 O 218/04 |
» MarkenG § 5, § 15, § 51 |
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Der Kläger verwendet seit 1989 die Bezeichnung "Confetti" im geschäftlichen Verkehr für einen Veranstaltungsservice, seit 1996 ist er Inhaber der Domain confetti.de und seit 1998 auch Inhaber der Wortmarke. Die Beklagte betreibt in England seit 2000 einen Hochzeitsservice, den sie auch in D anbietet, und ist seit 1999 Inhaberin der Wortmarke und der Domain confetti.co.uk. Im August 2004 mahnte sie den Kläger ab. Daraufhin klagte dieser auf Unterlassung und Feststellung sowie Teillöschung der Marke.
Das LG gab der Klage auch über den anerkannten Teil hinaus zur Gänze statt. |
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österreich.de
OLG München,
Urteil vom 20.10.2005,
29 U 2129/05 |
» MarkenG § 5, § 15, § 23 |
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Die Klägerin betreibt seit Anfang 2004 unter der Domain oesterreich.de ein Informationsportal mit der Überschrift "Österreich.de", die sie auch als Wortbildmarke registriert hat. Der Beklagte bot der Klägerin die von ihm erworbene Domain österreich.de zum Kauf an.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt.
Das OLG gab der Berufung Folge und wies die Klage ab. Es bejahte zwar den Schutz als Werktitel. Im Hinblick auf die geringe Kennzeichnungskraft und die unterschiedlichen Inhalte der Websites reicht die Verwechslungsgefahr nicht für einen Unterlassungsanspruch aus. Die Bezeichnung Österreich.de sei auch nicht als Unternehmenskennzeichen schutzfähig; sie sei vielmehr nur beschreibend. Bezüglich der Wortbildmarke bestehe keine Verwechslungsgefahr. |
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mahngericht.de
OLG Köln,
Urteil vom 30.09.2005,
20 U 45/05 |
» BGB § 12 |
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Die Domain sollte von der Stadt Bremen auf das klagende Land Nordrhein Westfalen für Zwecke des länderübergreifenden Projektes "Automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren" übertragen werden, wurde dabei aber irrtümlich gelöscht und in der Folge vom Beklagten registriert, der darunter zunächst nichts und später ein Message Board betrieb. Die Klägerin stützt sich auf das Namensrecht. Die Bezeichnung Mahngericht sei allgemein als Bereich der Justiz bekannt, der Beklagte gebrauche die Bezeichnung unbefugt und verletze aufgrund der dadurch bewirkten Zuordnungsverwirrung schutzwürdige Interessen des Landes.
Das LG gab der Klage statt. Nach § 12 BGB seien auch namensähnliche Kennzeichen geschützt, die Namensfunktion besitzen und unterscheidungskräftig seien. Die Bezeichnung "Mahngericht" mache einen bestimmten Teil der Landesjustiz identifizierbar, sei der öffentlichen Hand zugeordnet und funktional abgegrenzt. Anders als der Begriff "Mahnverfahren" weise er nicht nur auf eine Gattung hin, sondern bezeichne eine bestimmte Einrichtung der Justiz namensmäßig. Der Beklagte verletze durch den unbefugten Gebrauch schutzwürdige Interessen des Trägers der Institution Mahngericht. Die Zuordnungsverwirrung sei bereits vollendet, wenn der Internetnutzer zur Website gelange, unabhängig davon, ob er seinen Irrtum dann noch bemerke oder nicht.
Das OLG gab der Berufung Folge und wies die Klage ab. Die Bezeichnung "Mahngericht" genieße keinen namensrechtlichen Schutz; der Begriff bezeichne nur eine bestimmte Funktion der Amtsgerichte, nicht aber die Gerichte selbst. Es liege auch kein sittenwidriges Domaingrabbing vor. |
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günstig.de
LG Frankenthal,
Urteil vom 29.09.2005,
2 HK O 55/05 |
» MarkenG § 4, § 5, § 14, § 15 |
» UWG § 4 |
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Die Inhaberin der Domain guenstig.de und der Wort-/Bildmarke "Guenstig.de" klagte gegen den Inhaber der Domain günstig.de. Das Gericht wies die Klage ab. Es fehle der Marke an Unterscheidungskraft und verneinte die Registrierbarkeit als Wortmarke, auch Verkehrsgeltung liege nicht vor. |
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melle.de
LG Osnabrück,
Urteil vom 23.09.2005,
12 O 3937/04 |
» BGB § 12 |
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Städte und Gemeinden haben nicht immer und automatisch einen Anspruch auf Nutzung der aus ihrem Stadt-/Gemeindenamen gebildeten Domain. Sofern dem bisherigen Inhaber der Domain ebenfalls ein Namensrecht nach § 12 BGB an der Bezeichnung zusteht, gilt das Prioritätsprinzip, das nur durchbrochen werden kann, wenn die Gemeinde mit einem wichtigen überörtlichen Ereignis oder einem bekannten geografischen Punkt in Verbindung gebracht wird, so dass ihr aus diesem Grund überragende Verkehrsbedeutung zukommt. |
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schlüsselbänder.de
OLG Köln,
Urteil vom 02.09.2005,
6 U 39/05 |
» UWG § 3, § 4 |
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Wer nach dem 01.03.2004 von der neu eröffneten Möglichkeit, Internetdomains mit Umlauten registrieren zu lassen, in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass er sich weitere Schreibweisen eines Gattungsbegriffs gesichert hat, behindert dadurch allein nicht wettbewerbswidrig einen Mitbewerber, der denselben Gattungsbegriff ohne Umlautschreibweise als Domain nutzt. |
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Domainnutzung bei Gestattung durch den Namensträger
OLG Stuttgart,
Urteil vom 04.07.2005,
5 U 33/05 |
» BGB § 12 |
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Eine Internetdomain, die aus einem bürgerlichen Namen besteht, kann mit Priorität auch von einer Person gehalten und genutzt werden, die zwar selbst nicht Namensträger ist, aber ein berechtigtes Interesse an der Führung des Namens hat und der die Führung des Namens durch den Namensträger (vorliegend: Ehegatte) gestattet worden ist. |
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hufeland.de
BGH,
Urteil vom 23.06.2005,
I ZR 288/02 |
» MarkenG § 5, § 15 |
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Das Hufeland Krankenhaus Bad Langensalza meldete den Domainnamen, der auf den als Begründer des Naturheilverfahrens geltenden Arzt Christoph Wilhelm Hufeland hinweist, zuerst an. Die Hufelandklinik im baden-württembergischen Bad Mergentheim klagte.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hob das Urteil auf. Beide Kliniken hätten bereits bei der Wiedervereinigung Kennzeichenrechte am Firmenschlagwort "Hufeland" besessen. Die baden-württembergische Klinik für Krebskranke ließ "Hufeland" als Marke eintragen, während das thüringische Krankenhaus das Schlagwort schon zu DDR-Zeiten verwendet hatte. Es stehen ihnen daher seither die gleichen Rechte an der Verwendung des Namens Hufeland zu. Deshalb gelte für die Internetanmeldung der Grundsatz "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst". |
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segnitz.de
BGH,
Urteil vom 09.06.2005,
I ZR 231/01 |
» BGB § 12 |
» MarkenG § 5 |
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Die Gemeinde Segnitz klagt gegen ein Unternehmen, zu dessen Konzern eine Firma A. Segnitz GmbH&Co gehört, aus dem Namensrecht, die Beklagte beruft sich auf Namens- und Markenrecht.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hob das Urteil auf. Eine Holding- bzw. Muttergesellschaft, die den Bestandteil einer Unternehmensbezeichnung der Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domain registrieren lässt, ist im Streit um diese Domain so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen. Anders als in den Fällen der treuhändigen Registrierung sei hier von vorneherein klar, dass die die Holding zur Registrierung berechtigt sei. |
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computer-partner.de
LG Düsseldorf,
Urteil vom 01.06.2005,
2a O 9/05 |
» MarkenG § 5, § 15 |
» BGB § 12 |
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Der Kläger nutzte die Domain zunächst gar nicht und dann - nach Abmahnung - für ein Forum über Partnersuche per Computer. Dann führte er Verkaufsgespräche, die aber im Sand verliefen. Die Beklagte gibt die Wochenzeitung "ComputerPartner" heraus und ist Inhaberin der Domain computerpartner.de. Die Beklagte mahnte den Kläger ab und dieser erhob eine negative Feststellungsklage.
Das LG gab der Klage statt. Eine geschäftliche Nutzung durch den Kläger liege nicht vor. Auch die Verkaufsgespräche seien kein Hinweis darauf, weil der Kaufinteressent von sich aus an den Kläger herangetreten sei. |
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ahd.de
LG Hamburg,
Urteil vom 26.05.2005,
315 O 135/04 |
» MarkenG § 5, § 15 |
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Die Klägerin ist seit Juli 2001 mit dem Unternehmensschlagwort AHD auf dem Markt und seit Juli 2003 Inhaberin der gleichnamigen Marke. Die Beklagte war bereits vor 2001 Inhaberin der Domain, hatte diese aber erst nach Juli 2001 geschäftlich in einer ähnlichen Branche genutzt.
Das LG gab der Klage unter Verweis auf die prioritätsälteren Kennzeichenrechte statt. Die bloße Registrierung der Domain entfalte noch keine Schutzrechte; diese seien erst vielmehr durch die Geschäftsaufnahme entstanden. |
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hessentag2006.de
LG Frankfurt,
Beschluss vom 29.04.2005,
2-03 O 583/04 |
» BGB § 12 |
» MarkenG § 5, § 15 |
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Das Land Hessen veranstaltet jährlich den Hessentag und betreibt dazu auch eine Website unter der Domain hessentag.de; der Beklagte registrierte die Domain hessentag2006.de. Das Gericht sah das Namensrecht des Landes verletzt und sah die Unterlassungsklage als gerechtfertigt an. Im Kostenbeschluss (in der Hauptsache wurde die Sache einvernehmlich beendet) setzte das Gericht den Streitwert von EUR 4.500 auf EUR 50.000 hinauf. |
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günstiger.de
OLG Hamburg,
Beschluss vom 25.04.2005,
5 U 117/04 |
» MarkenG § 14, § 15 |
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Ein Internetprovider darf nicht, wenn er mehrere Aufträge zur Registrierung eines (erstmals ab 1.3.2004 registrierbaren) Domainnamens hat, die zeitliche Reihenfolge der Registrierung ändern. Es ist zweifelhaft, ob ein Markeninhaber allein durch Versendung von Warnschreiben Prüfungspflichten von Nameserver-Betreibern begründen kann; jedenfalls wären solche Prüfpflichten auf offenkundige Rechtsverletzungen beschränkt. |
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schmidt.de
LG Hannover,
Urteil vom 22.04.2005,
9 O 117/04 |
» BGB § 12 |
» MarkenG § 5 |
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Ein Herr Schmidt klagt einen deutschen Fernsehsender, der die Domain "schmidt.de" für sich registriert hatte zum Zwecke ihres Internetauftrittes über den berühmten Fernsehmoderator.
Das LG gab der Klage auf Freigabe der Domain statt. Es liege keine Gestattung der Namensführung vor, weil die Beklagte selbst gar nicht unter diesem Namen auftrete, sondern nur eine Vertretung. Éin Titelschutz komme nicht in Frage, weil der Titel der Sendung "Harlad-Schmidt-Show" laute. Die Registrierung des Namens als Domain habe daher zu einer Zuordnungsverwirrung geführt. |
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Advanced Microwave Systems
OLG Hamburg,
Urteil vom 14.04.2005,
5 U 74/04 |
» UWG § 3, § 4 |
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Die Parteien sind auf dem Gebiet der Messgeräte und Mikrowellentechnik geschäftlich tätig. Der Kläger firmiert unter AMS Advanced Microwave Systems. Die Beklagten registrierten insgesamt 10 Domains mit diesem Begriff.
Das Erstgericht erließ eine Unterlassungs-EV. Das OLG bestätigte. Die Anmeldung von vier Domain-Namen, die die Geschäftsbezeichnung eines Mitbewerbers in unterschiedlichen Schreibvarianten und mit verschiedenen Top-Level-Domains enthalten, stellt sich jedenfalls dann als gezielte wettbewerbswidrige Behinderung dar, wenn Internetnutzer, die diese Domains im Internet aufsuchen, auf die Domain des Verletzers umgeleitet werden. An der Rechtswidrigkeit eines solchen Verhaltens ändert sich dadurch nichts, dass der enthaltene Begriff die Produkte beider Parteien beschreibt. |
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postbank24.de
LG Köln,
Urteil vom 08.03.2005,
33 O 343/04 |
» BGB § 12 |
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In der Gesamtfirma ist der Bestandteil "Postbank" geeignet, als Schlagwort Namensfunktion zu übernehmen. Durch die Registrierung dieses Namensbestandteils als Internet-Adresse (postbank24.com) wird eine Namensanmaßung begangen durch unbefugten Gebrauch des gleichen Namens, wodurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden.Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch ist bereits dann zu bejahen, wenn der Nichtberechtigte den Domain-Namen bislang nur hat registrieren lassen. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein. |
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sartorius.at II
LG Düsseldorf,
Urteil vom 16.02.2005,
2a O 113/04 |
» BGB § 12 |
» MarkenG § 15, § 5 |
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Die österreichische Tochterfirma eines internationalen Unternehmens mit der Marke "Sartorius" begehrt die Freigabe der .at-Domain von einem Deutschen gleichen Namens, der darunter seine Familie präsentiert und mahnte diesen ab; dieser klagte auf Feststellung.
Das Gericht gab der Klage statt. Ein in Österreich ansässige Unternehmen kann von einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person bei Namensgleichheit nicht ohne Weiteres die Löschung einer "at-Domain" verlangen. Eine Ausnahme vom Prioritätsgrundsatz ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil es um einen Domain-Namen mit der TLD at geht. Siehe auch Entscheidung des LG Hamburg vom 10.12.2004 zwischen denselben Parteien. |
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