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Entscheidungen zum Datenschutzrecht

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Lindqvist - Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet
EuGH, Urteil vom 06.11.2003, C-101/01

» RL 95/46/EG
Die Schwedin Lindqvist betrieb im Rahmen ihrer Tätigkeit als Katechetin ihrer Kirchengemeinde eine Website, auf der sie Arbeitskollegen ihrer Gemeinde vorstellte; u.a. veröffentlichte sie ohne Einwilligung Namen, Familienverhältnisse und Telefonnummer und erwähnte eine Erkrankung einer Mitarbeiterin. Sie wurde dafür vom Gericht erster Instanz wegen Verstoßes gegen das schwedische Datenschutzgesetz verurteilt. Die 2. Instanz leitete ein Vorab- Entscheidungsverfahren ein.

EuGH: Eine Handlung, die darin besteht, auf einer Internetseite auf verschiedene Personen hinzuweisen und diese entweder durch ihren Namen oder auf andere Weise, etwa durch Angabe ihrer Telefonnummer oder durch Informationen über ihr Arbeitsverhältnis oder ihre Freizeitbeschäftigungen, erkennbar zu machen, stellt eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr dar. Eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten fällt unter keine der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 95/46 genannten Ausnahmen. Die Angabe, dass eine Person partiell krankgeschrieben ist, gehört zu den personenbezogenen Daten über die Gesundheit im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46. Eine Veröffentlichung von Daten im Internet ist keine Übermittlung von Daten in ein Drittland. Ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Rechten und Interessen einschließlich der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechte ist sicherzustellen. Die Abwägung hat nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Eine Ausdehnung des Geltungsbereiches der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG durch die Mitgliedsstaaten auf andere Bereiche ist zulässig, soweit dem keine andere Bestimmung des Gemeinschaftsrechtes entgegensteht.

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