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omega.at
OGH, Urteil vom 08.02.2005, 4 Ob 226/04w

» UWG § 9
Die Klägerin, die seit 1992 protokollierte Firma Omega HandelsGmbH, handelt mit Computern und Zubehör. Die Beklagte, die Firma Omega Solutions Software GmbH, deren Unternehmensgegenstand Personalverrechnung und -management sowie der Vertrieb von Spezialsoftware für die Textilindustrie ist, besteht seit 1998; in sie wurde die seit 1995 bestehende Omega KEG eingebracht, die 1997 die Domain omega.at registriert hatte. Erst 2002 wurde unter dieser Domain eine Website betrieben.

Das Erstgericht wies Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren mangels Unterscheidungskraft des Kennzeichens ab. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der außerordentlichen Revision hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens statt und weist das Übertragungsbegehren ab. Die Verwendung eines Zeichens als Domain ist ein Unterfall der Kennzeichennutzung. Stehen einander das Firmenschlagwort des Klägers und die aus dem Firmenschlagwort des Beklagten gebildete Domain gegenüber, so entscheidet der Zeitvorrang der Firmen und nicht der Zeitpunkt der Anmeldung der Domain. Wer sich auf Verwirkung (§ 9 Abs. 5 UWG) beruft, muss behaupten und beweisen, dass dem Inhaber des älteren Zeichens die Benutzung des jüngeren Zeichens bekannt war. Das ist bei der bloßen Registrierung eines Zeichens als Domain jedenfalls nicht offenkundig. Der Anspruch auf Übertragung einer Domain ist nicht Teil des Beseitigungsanspruchs. Die Übertragung einer Domain geht über eine Beseitigung des rechtswidrigen Zustands weit hinaus und verschafft dem Kläger eine Rechtsposition, deren Begründung eines besonderen Rechtsanspruchs bedürfte.

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