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"stadtinfo"
LG Braunschweig, Urteil vom 26.01.2000, 9 O 2705/99

» MarkenG § 14
» MarkenG § 23
Für die eingetragene Markenbezeichnung "Stadtinfo" hat sich nachträglich durch die intensivere Nutzung des Internet als schnelle Möglichkeit der Informationsbeschaffung ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 23 Abs. 2 MarkenG entwickelt, was einem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG entgegensteht.

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