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Elektronischer Pressespiegel
OLG Hamburg, Urteil vom 06.04.2000, 3 U 211/99

» UrhG § 49
Durch die Verwendung von elektronischen Pressespiegeln auf der Grundlage der mit einer Verwertungsgesellschaft geschlossenen Verträge verletzt der Nutzer der Pressespiegel Urheberrechte; die Ausnahmevorschrift des § 49 Abs. 1 UrhG, die die Verbreitung von Presseartikeln unabhängig von der Erlaubnis des Urhebers gestattet, umfasst elektronische Pressespiegel nicht. Dies folgt aus dem Ausnahmecharakter der Vorschrift, die als Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums eng auszulegen und einer analogen Anwendung nicht zugänglich ist, da das Verständnis der Norm sich an den technischen Gegebenheiten der Information und Zielsetzungen des Gesetzgebers im Zeitpunkt der Einführung des Privilegierungstatbestandes zu orientieren hat.

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