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schmidt.de
LG Hannover, Urteil vom 22.04.2005, 9 O 117/04

» BGB § 12
» MarkenG § 5
Ein Herr Schmidt klagt einen deutschen Fernsehsender, der die Domain "schmidt.de" für sich registriert hatte zum Zwecke ihres Internetauftrittes über den berühmten Fernsehmoderator.
Das LG gab der Klage auf Freigabe der Domain statt. Es liege keine Gestattung der Namensführung vor, weil die Beklagte selbst gar nicht unter diesem Namen auftrete, sondern nur eine Vertretung. Éin Titelschutz komme nicht in Frage, weil der Titel der Sendung "Harlad-Schmidt-Show" laute. Die Registrierung des Namens als Domain habe daher zu einer Zuordnungsverwirrung geführt.

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